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2012.OG.V.11 • AKBR UR 2012.OG.V.11 AI generated

Internal Administrative Act Jurisdiction Challenge

Case Number 2012.OG.V.11
Court / Authority
Jurisdiction Switzerland · Canton of Uri (CH-UR)
Decision Date
Outcome Inadmissible

Legislator summary

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The case concerns a governmental resolution instructing a department to enter into a purchase agreement regarding cantonal real estate, which the court classifies as pertaining to the internal relationship concerning the management of state financial assets, which are generally subject to private law externally but governed by public law internally regarding administration and decision-making procedures. The court determined that because the resolution solely addressed internal administrative matters without immediately creating, changing, or revoking the rights or obligations of a specific private party, it lacked the character of a formally challengeable administrative decision, and thus the court lacked subject-matter jurisdiction, reserving challenges related to internal administrative misconduct to the supervisory authority.

Legislator headnote

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Art. 3 Abs. 1 FHV; Internal Administrative Act Jurisdiction Challenge: Öffentliche Sachen. Art. 3 Abs. 1 FHV. Begriff des Finanzvermögens. Das Finanzvermögen untersteht im Aussenverhältnis (Verhältnis Staat – Private) grundsätzlich dem Privatrecht. Für den Erwerb, die Veräusserung, den Schutz und die Regelung der Nutzung des Finanzvermögens bedient der Staat sich der zivilrechtlichen Mittel. Streitigkeiten zwischen Staat und Privaten sind durch die Zivilgerichte zu beurteilen. Das Innenverhältnis, namentlich die Frage, wer für den Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung des Finanzvermögens zuständig ist und nach welchen internen Verfahren die Willensbildung zustande kommt, bestimmt sich nach öffentlichem Recht.

Keywords

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challenge of administrative decisions lack of jurisdiction administrative assets supervisory jurisdiction public administration real estate 22_Öffentliche Sachen. Art. 3 Abs. 1 FHV. Begriff des Finanzvermögens.

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Full text

Öffentliche Sachen. Art. 3 Abs. 1 FHV. Begriff des Finanzvermögens. Das Finanzvermögen untersteht im Aussenverhältnis (Verhältnis Staat – Private) grundsätzlich dem Privatrecht. Für den Erwerb, die Veräusserung, den Schutz und die Regelung der Nutzung des Finanzvermögens bedient der Staat sich der zivilrechtlichen Mittel. Streitigkeiten zwischen Staat und Privaten sind durch die Zivilgerichte zu beurteilen. Das Innenverhältnis, namentlich die Frage, wer für den Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung des Finanzvermögens zuständig ist und nach welchen internen Verfahren die Willensbildung zustande kommt, bestimmt sich nach öffentlichem Recht.

Kantonseigene Liegenschaft Stollenanlage Ripshausen. Beschluss, mit dem der Regierungsrat die Baudirektion beauftragt, mit der Korporation Uri einen Kaufvertrag abzuschliessen. Dieser Beschluss betrifft das Innenverhältnis. Es werden keine Rechte und Pflichten einer bestimmten Person begründet, geändert oder aufgehoben. Fehlen einer Verfügung und damit eines Anfechtungsobjektes. Das Innenverhältnis weist auch eine Aussenwirkung auf. Es bleibt aber bei einem verwaltungsinternen Vorgang. Es ist nicht Aufgabe des angerufenen Gerichtes, ein allfälliges Fehlverhalten des Gemeinwesens zu rügen, ohne dass unmittelbar ein Privater in seinen Rechten und Pflichten betroffen ist.

Dies ist Aufgabe der Fachaufsicht. Verfehlungen des Gemeinwesens, die sich auf das Innenverhältnis beziehen, sind mit der Aufsichtsbeschwerde zu rügen. Im Kanton Uri obliegt die Fachaufsicht über den Regierungsrat dem Landrat. Im Ergebnis ist das angerufene Gericht sachlich nicht zuständig, unabhängig davon ob das Aussenoder Innenverhältnis betroffen ist. Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Obergericht, 13. Januar 2012, OG V 11 22