Legislator Case Law & Legislation
06.07.40 • REB UR 06.07.40 AI generated

Attorney Conduct in Private vs. Professional Capacity

Case Number 06.07.40
Court / Authority
Jurisdiction Switzerland · Canton of Uri (CH-UR)
Decision Date
Outcome Dismissed

Legislator summary

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The court determined that professional duties under applicable law apply only to an attorney's professional conduct, not their private life, and omissions from or removal from the cantonal bar roll due to private conduct only occur if there is a criminal conviction for acts incompatible with the profession or if the attorney has outstanding debt acknowledgments. In this case, the attorney was a litigant in a criminal proceeding, not a representative, and the contentious letter was written as a private response to an accusation made during a hearing, meaning the attorney acted as a private individual, rendering professional rules inapplicable despite the use of professional stationery.

Legislator headnote

Official

Aufsicht. Art. 12 lit. a, Art. 14 BGFA. Art. 7 AnV. | Aufsicht. Art. 12 lit. a, Art. 14 BGFA. Art. 7 AnV. Die Berufspflichten des Anwaltes beziehen sich nicht auf sein Privatleben. Art. 12 BGFA statuiert nur Berufsregeln. Vorkommnisse im Privatleben eines Anwaltes schliessen den Eintrag in das kantonale Anwaltsregister nur aus bzw. führen nur dann zur Löschung des Eintrages (Art. 9 BGFA), wenn eine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegt, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA) oder wenn gegen einen Anwalt Verlustscheine bestehen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA). Der angezeigte Rechtsanwalt war im strafrechtlichen Verfahren vor Landgericht Uri nicht als Parteivertreter involviert. Er war selbst Partei des Verfahrens und als solche persönlich betroffen. Das beanstandete Schreiben verfasste der Angezeigte als Antwort auf den an der Verhandlung durch den Anzeiger erhobenen Vorwurf. Dabei handelte er aufgrund seiner Parteistellung als Privatperson und nicht als Rechtsanwalt. Daran ändert nichts, dass der Angezeigte für das Schreiben Anwaltsbriefpapier verwendet hatte. Ein Anwalt handelt nur dann als Rechtsanwalt im prozessualen Sinne, wenn er für einen Klienten oder eine Klientin tätig wird. Die Benutzung bestimmten Briefpapiers ist dabei sekundär. Da der Angezeigte das Schreiben als Privatperson verfasste, sind die Berufsregeln des Art. 12 BGFA im vorliegenden Fall unbeachtlich. Der Aufsichtsbeschwerde ist demnach keine weitere Folge zu geben.

Keywords

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legal profession criminal conduct attorney duty of care disqualification of attorney private criminal prosecution violation of personal integrity

Cited Legislation

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Full text

06/07 40 Aufsicht. Art. 12 lit. a, Art. 14 BGFA. Art. 7 AnV. Die Berufspflichten

des Anwaltes beziehen sich nicht auf sein Privatleben. Art. 12 BGFA statuiert

nur Berufsregeln. Vorkommnisse im Privatleben eines Anwaltes schliessen

den Eintrag in das kantonale Anwaltsregister nur aus bzw. führen nur dann zur

Löschung des Eintrages (Art. 9 BGFA), wenn eine strafrechtliche Verurteilung

wegen Handlungen vorliegt, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren

sind (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA) oder wenn gegen einen Anwalt Verlustscheine

bestehen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA). Der angezeigte Rechtsanwalt war im straf-

rechtlichen Verfahren vor Landgericht Uri nicht als Parteivertreter involviert. Er

war selbst Partei des Verfahrens und als solche persönlich betroffen. Das be-

anstandete Schreiben verfasste der Angezeigte als Antwort auf den an der

Verhandlung durch den Anzeiger erhobenen Vorwurf. Dabei handelte er auf-

grund seiner Parteistellung als Privatperson und nicht als Rechtsanwalt. Daran

ändert nichts, dass der Angezeigte für das Schreiben Anwaltsbriefpapier ver-

wendet hatte. Ein Anwalt handelt nur dann als Rechtsanwalt im prozessualen

Sinne, wenn er für einen Klienten oder eine Klientin tätig wird. Die Benutzung

bestimmten Briefpapiers ist dabei sekundär. Da der Angezeigte das Schreiben

als Privatperson verfasste, sind die Berufsregeln des Art. 12 BGFA im vorlie-

genden Fall unbeachtlich. Der Aufsichtsbeschwerde ist demnach keine weitere

Folge zu geben.

Obergericht, 05. Oktober 2007, OG AK 07 14