Legislator Case Law & Legislation
VD 1997 14 • KG LU VD 1997 14 AI generated

Forest Classification Confirmation and Boundary Marking

Case Number VD 1997 14
Court / Authority
Jurisdiction Switzerland · Canton of Lucerne (CH-LU)
Decision Date
Outcome Allowed / Granted

Legislator summary

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The sole purpose of the forest determination procedure is to ascertain whether a specific area meets the statutory criteria of "forest" under federal forestry law, defined by the relevant statute and ordinance, and this procedure is not intended or suitable for resolving broader legal issues that require weighing interests. In the current case, the forested area on the parcels in question qualifies as forest because the vegetation, soil, and undergrowth exhibit typical forest characteristics, and therefore, the authority must confirm this classification, while noting that the presence of nearby structures or potential infringement of property rights are irrelevant to the determination; to ensure the legal certainty intended by a static definition of forest, the determined forest boundaries adjacent to building zones must be explicitly marked in land use and property register plans.

Legislator headnote

Official

Waldfeststellung. Artikel 10 und 13 WaG. Im Waldfeststellungsverfahren ist einzig zu klären, ob sich ein bestimmter Sachverhalt unter den Waldbegriff gemäss Artikel 2 WaG subsumieren lässt. Für den Einbezug anderer Rechtsfragen ist das Verfahren der Waldfeststellung, welches keine umfassende Interessenabwägung kennt, nicht vorgesehen und auch nicht geeignet. - Die Waldgrenze wird durch die kantonale Forstbehörde mittels förmlichem Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 i.V.m. Artikel 13 WaGbestimmt. Sie ist im Zonenplan parzellenscharf einzutragen. Nur mit der Eintragung der Waldgrenzen in die öffentlichen Nutzungspläne wird die mit der Neuregelung angestrebte Rechtssicherheit (statischer Waldbegriff) erreicht. | Forstrecht

Keywords

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land law action for boundary determination protection of nature and landscape zoning classification building zone tree removal order

Cited Legislation

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Art. 2 WaG
Art. 10 i.V.m
Art. 13 WaGbestimmt
Art. 13 WaG
Art. 10 Absatz
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Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · andere Verwaltungsbehörden

Abteilung: · Volkswirtschaftsdepartement

Rechtsgebiet: · Forstrecht

Entscheiddatum: · 17.07.1997

Fallnummer: · VD 1997 14

LGVE: · 1997 III Nr. 14

Leitsatz: · Waldfeststellung. Artikel 10 und 13 WaG. Im Waldfeststellungsverfahren ist einzig zu klären, ob sich ein bestimmter Sachverhalt unter den Waldbegriff gemäss Artikel 2 WaG subsumieren lässt. Für den Einbezug anderer Rechtsfragen ist das Verfahren der Waldfeststellung, welches keine umfassende Interessenabwägung kennt, nicht vorgesehen und auch nicht geeignet. - Die Waldgrenze wird durch die kantonale Forstbehörde mittels förmlichem Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 i.V.m. Artikel 13 WaGbestimmt. Sie ist im Zonenplan parzellenscharf einzutragen. Nur mit der Eintragung der Waldgrenzen in die öffentlichen Nutzungspläne wird die mit der Neuregelung angestrebte Rechtssicherheit (statischer Waldbegriff) erreicht.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Einziger Zweck des Waldfeststellungsverfahren ist es, zu klären, ob eine bestimmte Bestockung jene gesetzlichen Eigenschaften erfüllt, welche Voraussetzung dafür sind, dass von Wald im Sinn des eidgenössischen Forstrechts zu sprechen ist. Dies bestimmt sich nach Artikel 2 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 und den Artikeln 1 bis 3 der eidgenössischen Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992. Für den Einbezug weiterer Rechtsfragen ist das Verfahren der Waldfeststellung, das keine Interessenabwägung kennt, grundsätzlich nicht vorgesehen und auch nicht geeignet. Im laufenden Waldfeststellungsverfahren geht es daher einzig um die Frage, ob die bestockte Fläche auf den genannten Parzellen Wald im Sinn des Bundesgesetzes über den Wald ist oder nicht. Diese Frage muss vorliegend bejaht werden. Wie bereits dargelegt, erfüllt die Bestockung Waldfunktionen und besteht aus Waldbäumen und Waldsträuchern (Bergahorn, Birke, Esche, Fichte, Hasel, Kirschbaum, Liguster, Pfaffenhütchen, gewöhnlicher Schneeball, Schwarzdorn, Weide, Weissdorn usw.), welche einen starken Wuchszusammenhang aufweisen. Der Boden der Bestockung weist typische Eigenschaften eines Waldbodens auf. In der Krautschicht sind typische Waldpflanzen (Bärlauch, Brombeere usw.) vorhanden. Für das Waldfeststellungsverfahren unbeachtlich ist hingegen, ob sich bestehende Bauten oder Anlagen in der Nähe des Waldes befinden. Die Waldgrenze kann eben nicht planerisch beliebig verschoben werden, wie dies z.B. bei einer Grünzone der Fall ist. Ein Verstoss gegen die Eigentumsgarantie ist ebenfalls nicht gegeben. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sämtliche in den aufgelegten Waldplänen markierten Bestockungen als Wald im Rechtssinn gelten, soweit nicht eine Korrektur erfolgt ist. Damit die gewünschte Wirkung des statischen Waldbegriffs nach Artikel 13 WaG entsteht, sind die festgestellten, an die Bauzone angrenzenden Waldränder im Zonen- und Grundbuchplan mit einer besonderen Signatur zu versehen. In der Legende des Zonenplanes ist auf die Waldfeststellung gemäss Artikel 10 Absatz 2 WaG sowie auf die vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigten drei Pläne 1:2000 vom 19. Februar 1997 zu verweisen. Die übrigen Waldränder behalten ihren bisherigen dynamischen Charakter.