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V 93 17 • KG LU V 93 17 AI generated

Administrative Complaint Without Suspensive Effect Regarding Unlawful Administrative Decision

Case Number V 93 17
Court / Authority
Jurisdiction Switzerland · Canton of Lucerne (CH-LU)
Decision Date
Outcome Allowed / Granted

Legislator summary

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In a personnel law matter concerning an appeal designated as an administrative court complaint, the court determined that this specific remedy, pursuant to statutory provisions, lacks suspensive effect and does not grant the court the power to alter or overturn the contested administrative decision. The court reasoned that because its jurisdiction is limited to merely determining whether the challenged decision was unlawful, the issue of whether a violation of the right to a hearing should typically lead to the nullification of the decision—as occurs in standard appeal proceedings where the appellate body can change the decision—is inapplicable here; thus, the court could only find that the decision was formally incorrect and unlawful in that respect, leaving the responsible authority free to decide whether to amend the now legally binding ruling.

Legislator headnote

Official

§§ 90 Abs. 1 und 93 PG. Das als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen personalrechtliche Entscheide hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann den angefochtenen Entscheid weder ändern noch aufheben. Es kann lediglich feststellen, ob es den kritisierten Entscheid für rechtswidrig hält oder nicht. | Personalrecht

Keywords

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administrative complaint lack of jurisdiction administrative sanction informal administrative decision suspensive effect objection of unconstitutionality

Cited Legislation

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Key legal questions extracted by Legislator

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§ 93 PG

This provision defines the court's limited competence to merely ascertain the unlawfulness of the contested decision in this specific type of administrative appeal under personnel law.

§ 90 Abs. 1 PG

This provision is cited to establish the nature of the admissible appeal (Administrative Court Appeal) under personnel law.

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Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Personalrecht

Entscheiddatum: · 21.07.1994

Fallnummer: · V 93 17

LGVE: · 1994 II Nr. 8

Leitsatz: · §§ 90 Abs. 1 und 93 PG. Das als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen personalrechtliche Entscheide hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann den angefochtenen Entscheid weder ändern noch aufheben. Es kann lediglich feststellen, ob es den kritisierten Entscheid für rechtswidrig hält oder nicht.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: 8. - d) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller (selbständiger) Natur. Das bedeutet, dass eine Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des Anspruchs feststellt, den angefochtenen Entscheid in der Regel aufhebt ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung des Entscheides veranlassen wird oder nicht (BGE 117 Ia, 164 mit Hinweisen; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, N 1328; Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132). Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mangel allenfalls geheilt werden kann, ist in Literatur und Praxis umstritten (vgl. Häfliger, a.a.O., S. 133). Diese Problematik stellt sich indessen nur in förmlichen Rechtsmittelverfahren, in denen die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Entscheid aufheben oder ändern kann. Diese Anforderungen erfüllt der Rechtsschutz im vorliegenden personalrechtlichen Verfahren nicht. Nach § 90 Abs. 1 PG wird die hier zulässige Anfechtungsmöglichkeit zwar als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichnet. Aus § 93 PG geht indessen klar hervor, dass diese «Verwaltungsgerichtsbeschwerde» keine aufschiebende Wirkung hat und das Verwaltungsgericht auch keinerlei Kompetenz hat, den «angefochtenen» Entscheid zu ändern oder aufzuheben. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz kann nach dieser Bestimmung lediglich feststellen, ob sie den kritisierten Entscheid für rechtswidrig hält oder nicht. Die zuständige Behörde ist danach grundsätzlich frei, ihren rechtskräftigen Entscheid zu ändern oder nicht. Ändert sie trotz Feststellung der Rechtswidrigkeit den Entscheid nicht, riskiert sie eine Schadenersatzklage. Die hier zulässige besondere «Verwaltungsgerichtsbeschwerde» berührt damit, anders als etwa die staatsrechtliche Beschwerde, den personalrechtlichen Entscheid nicht unmittelbar. Sie ist eher als erster Teil eines Schadenersatzprozesses ausgestaltet, in dem vorerst über die Rechtswidrigkeit zu entscheiden ist. Aufgrund dieser besonderen Natur des Rechtsbehelfs stellt sich die Frage nicht, welche Folgen die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs für die Erledigung der Beschwerde hat. Es bleibt bei der Feststellung, dass der Entscheid formell unrichtig erfolgte und damit in diesem Punkt rechtswidrig war.