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PVG 2008 30 • VG GR PVG 2008 30 AI generated

Fire Safety Permit Enforcement Challenge Scope

Case Number PVG 2008 30
Court / Authority
Jurisdiction Switzerland · Canton of Graubünden (CH-GR)
Outcome Inadmissible

Legislator summary

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An order demanding the enforcement of fire safety requirements contained within a final and unappealed building permit is generally challengeable, but the court clarifies that the merits or lawfulness of the underlying, already legally binding fire safety requirements themselves cannot be reviewed during an appeal against the enforcement order; the appeal is limited to challenging whether an enforceable order exists, the proportionality of the enforcement methods, or if the enforcement exceeds the scope of the original ruling.

Legislator headnote

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Fire Safety Permit Enforcement Challenge Scope: a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Baubewilligung vom 19. Januar 2006 und damit die Brandschutzauflagen vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurden und daher in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auf sie könnte somit nur noch unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. des Widerrufs zurückgekommen werden (BGE 121 II 276 f.).

Keywords

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fire safety requirement of building permit proportionality requirements order for enforcement scope of review building safety

Cited Case Law

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BGE 121 II 276
des Widerrufs zurückgekommen werden (BGE 121 II 276 f.).
BGE 105 Ia 20
Eine Verfügung, welche auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese lediglich vollzieht oder bestätigt, kann somit nicht mit der Begründung angefochten werden, die frühere Verfügung sei rechtswidrig; eine solche Rüge erweist sich als verspätet (BGE 105 Ia 20).
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Full text

15/30 Verfahren PVG 2008

30 Anfechtbarkeit der Anordnung der Vollstreckung einer bereits rechtskräftigen Verfügung.

– Grundsätzlich ist zwar eine Verfügung, mittels welcher die Vollstreckung der in einer rechtskräftigen Baubewilligung enthaltenen Brandschutzauflagen verlangt wird, anfechtbar; im Rechtsmittelverfahren kann aber die Rechtmässigkeit der Brandschutzauflagen nicht mehr überprüft werden.

Impugnabilità dell’ingiunzione a voler eseguire una decisione già cresciuta in giudicato.

– In principio, una decisione – tramite la quale viene chiesta l’esecuzione di una condizione inerente alla polizia del fuoco contenuta in una licenza di costruzione passata in giudicato – è impugnabile; in sede di ricorso non può però più essere esaminata la liceità dell’onere riguardante la polizia del fuoco.

Erwägungen:

2. a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Baubewilligung vom 19. Januar 2006 und damit die Brandschutzauflagen vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurden und daher in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auf sie könnte somit nur noch unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. des Widerrufs zurückgekommen werden (BGE 121 II 276 f.).

b) Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer gegen eine Verfügung gewandt, in welcher der Vollzug der in der Baubewilligung enthaltenen Brandschutzauflagen gefordert wurde. In Doktrin und Praxis wird zwar allgemein anerkannt, dass eine Verfügung, mit der eine frühere Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid vollstreckt wird, uneingeschränkt anfechtbar ist. Übereinstimmung herrscht jedoch aber auch darüber, dass im Rechtsmittelverfahren gegen die Vollstreckungsanordnung die Rechtmässigkeit der zu vollstreckenden Verfügung nicht mehr überprüft werden kann. Der Beschwerdeführer kann somit bei der Anfechtung von Vollstreckungsverfügungen grundsätzlich nur geltend machen, es liege keine vollstreckbare Verfügung vor, die Vollstreckungsmodalitäten seien unverhältnismässig beziehungsweise rechtswidrig, die Vollstreckung gehe über die zu vollstreckende Sachverfügung hinaus oder diese sei mangelhaft eröffnet worden. Demzufolge sind Vollzugshandlungen, die eine

15/30 Verfahren PVG 2008

frühere rechtskräftige Verfügung konkretisieren und dabei dem Betroffenen keine neue Belastung überbinden, sowie blosse Bestätigungsverfügungen mit einem förmlichen Rechtsmittel allgemein nicht anfechtbar (vgl. dazu Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 307 f., mit zahlreichen Hinweisen; PVG 1992 Nr. 46; VGU R 01 92). Eine Verfügung, welche auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese lediglich vollzieht oder bestätigt, kann somit nicht mit der Begründung angefochten werden, die frühere Verfügung sei rechtswidrig; eine solche Rüge erweist sich als verspätet (BGE 105 Ia 20). Insbesondere kann die Rechtsmittelinstanz nicht durch einen neuen, mit dem früheren identischen Sachentscheid zum Eintreten auf die Sache gezwungen werden (PVG 1990 Nr. 25). U 07 97 Urteil vom 25. Januar 2008