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PVG 2008 19 • VG GR PVG 2008 19 AI generated

Neighborhood Development Plan Procedure Governed by Cantonal Law

Case Number PVG 2008 19
Court / Authority
Jurisdiction Switzerland · Canton of Graubünden (CH-GR)

Legislator summary

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The court addressed a situation concerning a neighborhood development plan procedure where all parties incorrectly assumed local law applied. The court reasoned that the neighborhood development plan procedure must be exclusively governed by the relevant provisions of the new Cantonal Planning and Land Use Act (KRG) and its associated ordinance, as Article 107(2) Ziff. 1 KRG establishes the procedural and jurisdictional provisions of Article 5 as directly applicable law, and Article 5(1) mandates the exclusive application of cantonal law for procedures specified in the Act unless municipalities are explicitly authorized to enact divergent local rules, which was not the case here for the neighborhood plan procedure.

Legislator headnote

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Art. 107 Abs. 2 Ziff. 1 KRG, Art. 5 zum, Art. 5 Abs. 1 KRG, Art. 53 Abs. 2 KRG; Neighborhood Development Plan Procedure Governed by Cantonal Law: Für das Quartierplanverfahren sind solche Ausnahmen im vorliegend interessierenden Zusammenhang nicht vorgesehen. Das hat zur Folge, dass für die Einleitung eines Quartierplanverfahrens ausschliesslich auf das KRG abzustellen ist. Diesbezüglich bestimmt Art. 53 Abs. 2 KRG, dass der Gemeindevorstand von Amtes wegen oder auf Antrag Privater über die Einleitung der Quartierplanung beschliesst. Lehnt er private Anträge ab, teilt er dies den Antragstellenden in einer anfechtbaren Verfügung mit. Nach dieser Vorschrift kann somit selbst ein einzelner Interessent an den Gemeindevorstand gelangen, um diesen zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Quartierplanverfahrens gegeben sind zu veranlassen.

Keywords

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planning procedure procedural rules land law town-planning regulations zoning compliance rule of law

Cited Legislation

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Full text

Raumordnung und Umweltschutz 10 Pianificazione e protezione dell’ambiente

19 Quartierplanverfahren.

– Das Quartierplanverfahren richtet sich ausschliesslich nach KRG.

Procedura di piano di quartiere.

– La procedura di piano di quartiere si conforma esclusivamente alla LPTC.

Erwägungen:

2. Alle Parteien vertreten die Auffassung, dass auf das Quartierplanverfahren das kommunale Recht anwendbar sei. Entgegen dieser Ansicht ist indessen das Quartierplanverfahren ausschliesslich nach den einschlägigen Bestimmungen des neuen KRG mit der dazugehörigen KRVO abzuwickeln. Art. 107 Abs. 2 Ziff. 1 KRG erklärt nämlich die Bestimmungen über Verfahren und Zuständigkeit nach Art. 5 zum unmittelbar anwendbaren Recht. Art. 5 Abs. 1 KRG sieht wiederum vor, dass für die in diesem Gesetz und in der Verordnung festgelegten Verfahren für Planungen, Bauvorhaben, Landumlegungen und die Erhebung von Erschliessungsabgaben ausschliesslich kantonales Recht gilt, soweit die Gemeinden und Regionalverbände nicht ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet werden, abweichende oder ergänzende eigene Verfahrensvorschriften zu erlassen oder bestimmte Verfahren selbst zu regeln. Für das Quartierplanverfahren sind solche Ausnahmen im vorliegend interessierenden Zusammenhang nicht vorgesehen. Das hat zur Folge, dass für die Einleitung eines Quartierplanverfahrens ausschliesslich auf das KRG abzustellen ist. Diesbezüglich bestimmt Art. 53 Abs. 2 KRG, dass der Gemeindevorstand von Amtes wegen oder auf Antrag Privater über die Einleitung der Quartierplanung beschliesst. Lehnt er private Anträge ab, teilt er dies den Antragstellenden in einer anfechtbaren Verfügung mit. Nach dieser Vorschrift kann somit selbst ein einzelner Interessent an den Gemeindevorstand gelangen, um diesen zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Quartierplanverfahrens gegeben sind zu veranlassen. Umgekehrt verleiht die Vorschrift dagegen selbst einer qualifizierten Mehrheit der

10/19 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008

Grundeigentümer im betroffenen Gebiet keinen Anspruch auf Einleitung eines Verfahrens, sondern eben auch nur auf die Prüfung der Frage, ob eine Quartierplanung einzuleiten ist. Im Ergebnis ist die Baubehörde entsprechend der Bestimmung des KRG vorgegangen und hat geprüft, ob sich vorliegend die Verfahrenseinleitung rechtfertigt. Ob sie dies zu Recht verneint hat, ist im Folgenden zu beurteilen. R 07 65 Urteil vom 29. Januar 2008