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5A_396/2007 AI generated

Federal Supreme Court Overturns Isolation Order in Compulsory Welfare Case

Case Number 5A_396/2007
Court / Authority
Jurisdiction Switzerland · Federal Supreme Court (BGer / BGE) (CH)
Decision Date
Outcome Allowed / Granted

Legislator summary

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The case involves an individual who was subjected to a compulsory medical confinement by a psychiatric institution due to severe psychological issues. Following the initial decision for his isolation on June 19, 2007, the individual appealed against this measure to the cantonal appeal commission, which upheld the confinement on June 25, 2007. The individual subsequently escalated the matter to the federal court, contesting the legality of the isolation order and seeking damages for the impact on his life. The case raises questions regarding the appropriateness and proportionality of involuntary confinement measures in psychiatric treatment under applicable health laws.

Legislator headnote

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 5 BV, Art. 41a GesG; Federal Supreme Court Overturns Isolation Order in Compulsory Welfare Case: Following the initial decision for his isolation on June 19, 2007, the individual appealed against this measure to the cantonal appeal commission, which upheld the confinement on June 25, 2007. The individual subsequently escalated the matter to the federal court, contesting the legality of the isolation order and seeking damages for the impact on his life. The case raises questions regarding the appropriateness and proportionality of involuntary confinement measures in psychiatric treatment under applicable health laws.

Keywords

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compulsory medication restriction of liberty coercive detention medical reasons expulsion from housing action for judicial separation

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Cited Case Law

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Key legal questions extracted by Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule that no costs shall be levied due to the outcome of the case.

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Subsequent Decisions Citing This Judgment (7)

5A_655/2014 (2014-09-08)
«…die mit Beschwerde in Zivilsachen dem Bundesgericht unterbreitet werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG; Urteil 5A_396/2007 vom 23. Juli 2007 E. 1.1; 5A_38/2011 2. Februar 2011 E. 1). 2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwä…»
5A_844/2012 (2013-08-15)
«…ottate in quel contesto (art. 72 cpv. 2 lett. b cifra 6 LTF nel suo tenore in vigore fino al 31 dicembre 2012; sentenze 5A_396/2007 del 23 luglio 2007 consid. 1.1; 5A_656/2007 del 13 marzo 2008 consid. 1.1, non pubblicato in DTF 134 I 209 ). Il ricor…»
5A_353/2012 (2012-06-19)
«…eile 5A_335/2010 vom 6. Juli 2010 E. 1.1; 5A_656/2007 vom 13. März 2008 E. 1.1, nicht publiziert in BGE 134 I 209 und 5A_396/2007 vom 23 Juli 2007 E. 1.1, alle Entscheide die Zwangsbehandlung im Rahmen einer ordentlichen fürsorgerischen Freiheitsent…»
5A_38/2011 (2011-02-02)
Forced antipsychotic medication during involuntary commitment; remand for failure to assess long-term side effects and less aggressive alternatives.
«…die mit Beschwerde in Zivilsachen dem Bundesgericht unterbreitet werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG; Urteil 5A_396/2007 vom 23. Juli 2007 E. 1.1). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Beibehaltung der fürsorgerischen Fre…»
5A_335/2010 (2010-07-06)
«…en fürsorgerischer Freiheitsentziehung und damit eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG (Urteile 5A_396/2007 vom 23 Juli 2007 E. 1.1 und 5A_656/2007 vom 13. März 2008 E. 1.1, nicht publiziert in BGE 134 I 209 ). Die Beschwerde…»
5A_524/2009 (2009-09-02)
«…die mit Beschwerde in Zivilsachen dem Bundesgericht unterbreitet werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG; Urteil 5A_396/2007 vom 23. Juli 2007 E. 1.1). 1.2 Der angefochtene Beschluss ist dem Vertreter des Beschwerdeführers am 4. August 2009, mi…»
5A_656/2007 (2008-03-13)
«…ivation de liberté à des fins d'assistance sont elles aussi sujettes au recours en matière civile (cf. arrêt non publié 5A_396/2007 du 23 juillet 2007, consid. 1.1). Le recourant a intitulé son mémoire « recours en matière de droit public », en confor…»

Full text

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_396/2007 /frs

Urteil vom 23. Juli 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen,

Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Zwangsmassnahme im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 25. Juni 2007.

Sachverhalt:

A. Am 18. Juni 2007 verfügte der Sozialpsychiatrische Dienst des Psychiatriezentrums A.________ die ärztliche fürsorgerische Freiheitsentziehung von X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und im Anschluss daran am 19. Juni 2007 dessen Isolation als medizinische Massnahme.

B. Der Beschwerdeführer rekurrierte gegen diese Massnahme mit Schreiben vom 20. Juni 2007 bei der Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern, welche einen Bericht der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers einholte und den Rekurs nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2007 abwies.

C. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Urteil der Rekurskommission vom 25. Juni 2007 und die angeordnete Zwangsmassnahme aufzuheben. Zudem fordert er "Schmerzensgeld" für sein "zerstörtes Leben". Die Rekurskommission hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Angefochten ist ein letztinstanzliches ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) Urteil betreffend Anordnung einer Zwangsmassnahme im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, die mit Beschwerde in Zivilsachen dem Bundesgericht unterbreitet werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG).

1.2 Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer Schmerzensgeld für sein zerstörtes Leben fordert. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich der Entscheid vom 25. Juni 2007 betreffend die Isolation des Beschwerdeführers. Auf die "Klage" ist deshalb nicht einzutreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist demnach einzig im Lichte der als Zwangsmassnahme verfügten Isolation zu behandeln.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer hat zwar erklärt, er habe nichts dagegen einzuwenden, dass die Türe verschlossen bleibe. (act. 2 S. 3 letzter Absatz). Ihn stört indes, dass er nicht frei zur Toilette und auch nicht ungehindert ins Atelier gehen kann, um dort zu schreiben. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist demnach als Beschwerde wegen Verletzung seines Recht auf persönliche Freiheit ( Art. 10 Abs. 2 BV ) zu behandeln. Dass die verfügte Isolation als schwerer Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers anzusehen ist, versteht sich von selbst und bedarf keiner langen Erörterung (vgl. BGE 126 I 112 E. 5). Eine Einschränkung von Grundrechten ist nicht ausgeschlossen, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch das öffentliche Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt ist, als verhältnismässig erscheint ( Art. 36 Abs. 1 und 2 BV ) und den Kerngehalt des Grundrechtes nicht antastet ( Art. 36 Abs. 3 BV ). Angesichts der Schwere des Eingriffs prüft das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts frei. Der freien Kognition unterliegt ferner, ob der Eingriff verhältnismässig erscheint ( BGE 127 I 6 E. 6 S. 18).

2.2 Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig ( BGE 124 I 40 E. 3e S. 44 f.; 118 Ia 427 E. 7a S. 439, mit Hinweisen). Obwohl sich das Prinzip der Verhältnismässigkeit aus der Verfassung ergibt, kann es jeweils nur zusammen mit einem besonderen Grundrecht wie hier der persönlichen Freiheit geltend gemacht werden ( BGE 124 I 40 E. 3e S. 45 ; 122 I 279 E. 2e/ee S. 287 f. mit Hinweisen; vgl. BBl 1997 S. 133, zu Art. 5 BV ; 126 I 112 E. 5b S. 119 f.).

2.3 Artikel 41 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Bern, in der Fassung vom 6. Februar 2001, (BSG 811.01) sieht medizinische Zwangsmassnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes und zum Schutz Dritter vor, wobei darin als mögliche Zwangsmassnahmen insbesondere die medikamentöse Behandlung, Isolierung, Anbindung oder Beschränkung der Aussenkontakte ausdrücklich erwähnt werden. Gemäss Art. 41a GesG, welcher das Prinzip der Verhältnismässigkeit näher umschreibt, sind medizinische Zwangsmassnahmen nur zulässig, wenn freiwillige Massnahmen versagt haben oder nicht zur Verfügung stehen und wenn das Verhalten der betroffenen Person ihre eigene Sicherheit oder Gesundheit schwerwiegend gefährdet (Art. 41a lit. a), ferner um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben Dritter abzuwenden (lit. b), sodann um eine schwer wiegende Störung des Zusammenlebens im Fall massiver sozialer Auffälligkeit oder bei erheblich destruktivem Potential der betroffenen Person zu beseitigen (lit. c).

2.4 Die Rekurskommission, welcher zwei Fachrichter angehören, führt aus, gestützt auf die der Kommission überreichten Akten seien die Voraussetzungen des kantonalen Gesundheitsgesetzes zur Anordnung von Zwangsmassnahmen nicht ausreichend dokumentiert, was sehr unbefriedigend sei und die Aufhebung der Zwangsmassnahme zulassen würde. Sie äussert sich nicht dahingehend, dass einer der vorliegend aufgezählten Gründe für die Isolation des Beschwerdeführers nach wie vor gegeben ist, sondern gelangt vielmehr gestützt auf das Verhalten des Beschwerdeführers und seine Ausführungen anlässlich der Verhandlung zum Schluss, die Isolation bilde Teil der Therapie im Sinne einer Reizabschirmung (act. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer werde, wie er selbst ausführe, jeden Tag ruhiger und fühle sich besser. Dass die Türe verschlossen sei, störe ihn nicht, insofern sei die isolation indiziert und gerechtfertigt, um das akute manische Zustandsbild zu remittieren (act. 2 S. 4). Nach dem vom Obergericht beigezogenen Bericht des Facharztes besteht das Behandlungskonzept in der Medikation, Reizabschirmung und Stabilisierung des Beschwerdeführers (kant. Akten, act. 139). Laut dem angefochtenen Entscheid präsentierte sich der Beschwerdeführer zwar anlässlich der Verhandlung angetrieben, doch verhielt er sich ruhiger (act. 2 S. 4). Weder der angefochtene Entscheid noch der ärztliche Bericht vom 21. Juni 2007 (kant. Akten act. 139) geben Auskunft darüber, dass bei einer Aufhebung der Isolation mit einer unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers oder von Drittpersonen oder weiterhin mit einer schwer wiegenden Störung des Zusammenlebens zu rechnen ist. Ebenso wenig wird erörtert, dass die Behandlung mit den verschriebenen Medikamenten, die im Behandlungskonzept vorgesehen sind und genügen, für sich allein nicht ausreicht. Unter diesen Umständen erweist sich die Fortsetzung der nunmehr bereits seit dem 19. Juni 2007 andauernden Isolation als unverhältnismässig.

3. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist; der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die ärztliche Leitung der Anstalt anzuweisen, den Beschwerdeführer aus der Isolation zu entlassen und die Behandlung im Rahmen der Anstalt weiterzuführen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 25. Juni 2007 wird aufgehoben. Die ärztliche Leitung des Psychiatriezentrums A.________ wird angewiesen, die Isolation des Beschwerdeführers aufzuheben und die Behandlung im Rahmen der Anstalt weiterzuführen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, und dem Psychiatriezentrum A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: