# 1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 152 Organisation (152.100)

**Acronyms:** GOG
**Jurisdiction:** CH-SZ
**Canonical URL:** https://legislator.ch/law/ch/sz/152.100/152-100-gog-1-grundlagen-und-organisation-oeffentliche-abgaben-15-bezirke-und-gemeinden-15
**Official Source:** https://www.sz.ch/public/upload/assets/7311/152_100.pdf?fp=6

## Provisions

### § 1 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

1. Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Organisation und Verwaltung der Gemeinden.

2 Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke sinngemäss,

soweit nicht Verfassung, Gesetz oder Verordnung etwas anderes vorschreiben.

3 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Bezirke und

Gemeinden.

### § 2 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

2. Gemeinden

1 Die Gemeinden umfassen das herkömmliche Gebiet mit allen Einwohnern.

2 Sie sind in der Verwaltung ihres Vermögens, in der Benutzung und Verwendung

ihrer Mittel sowie in der Art und Erledigung öffentlicher Aufgaben innerhalb der

Schranken der Verfassung, Gesetze und Verordnungen selbständig.

### § 3 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

3. Bezirke

1 Der Kanton Schwyz ist in Bezirke eingeteilt, welche das herkömmliche Territo-

rium umfassen, nämlich

a) Bezirk Schwyz mit den Gemeinden Schwyz, Arth, Ingenbohl, Muotathal,

Steinen, Sattel, Rothenthurm, Oberiberg, Unteriberg, Lauerz, Steinerberg,

Morschach, Alpthal, Illgau, Riemenstalden;

b) Bezirk Gersau;

c) Bezirk March mit den Gemeinden Lachen, Altendorf, Galgenen, Vorderthal,

Innerthal, Schübelbach, Tuggen, Wangen, Reichenburg;

d) Bezirk Einsiedeln;

e) Bezirk Küssnacht;

f) Bezirk Höfe mit den Gemeinden Wollerau, Freienbach, Feusisberg.

2 In den Bezirken Gersau, Küssnacht und Einsiedeln erfüllen die Bezirksorgane

gleichzeitig die der politischen Gemeinde obliegenden Aufgaben.

### § 4 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

4. Bestandes- und Gebietsänderungen

a) von Gemeinden

1 Mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag können mehrere Gemeinden Bestan-

des- und Gebietsänderungen vereinbaren.

2 Der Vertrag regelt insbesondere

a) ob eine neue Gemeinde gebildet wird oder eine Gemeinde andere Gemein-

den aufnimmt (Fusion) oder zwischen Gemeinden Gebietsänderungen erfol-

gen;

b) den Zeitpunkt des Zusammenschlusses oder der Gebietsänderung, die Gren-

zen und den Namen der neuen Gemeinde;

c) die Grundzüge der Organisation und Zuständigkeiten der neuen Gemeinde;

d) die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter;

e) die Übergangsordnung, die namentlich die Weitergeltung und die Aufhebung

von gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der betroffenen Gemein-

den regelt.

3 Er bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde.

### § 5 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

b) Zustimmung durch Kanton

1 Haben die beteiligten Gemeinden dem Vertrag zugestimmt, legt der Regie-

rungsrat dem Kantonsrat die Bestandes- und Gebietsänderung zur Beschlussfas-

sung vor.

2 Eine Bestandes- und Gebietsänderung kann erst in Kraft treten, wenn der

Beschluss des Kantonsrates rechtskräftig ist.

### § 6 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

c) von Bezirken

Bezirke können Bestandes- und Gebietsänderungen sinngemäss nach §§ 4 und

5 vereinbaren.

### § 7 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

5. Grenzbereinigungen

1 Grenzbereinigungen, die keine wesentliche Änderung im Bestand der Gemein-

den bedeuten, können von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden von

sich aus oder auf Antrag der betroffenen Grundeigentümer oder der kantonalen

Vermessungsorgane vereinbart werden.

2 Wird der Antrag eines Grundeigentümers oder der Vermessungsorgane abge-

lehnt, oder können sich die Gemeinderäte nicht einigen, entscheidet der Regie-

rungsrat.

Il. Die Organisation der Gemeinden und Bezirke

A. Die Stimmberechtigten

### § 8 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

1. Allgemeines

1 Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinden und Bezirke.

Sie üben ihre Befugnisse an der Urne aus (Urnensystem), soweit nicht die Ge-

meindeversammlung oder die Bezirksgemeinde zuständig ist (Versammlungssys-

tem).

2 Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der Stimmberechtigten einer

Gemeinde; die Bezirksgemeinde ist die Versammlung der Stimmberechtigten

eines Bezirks.

3 Die Stimmberechtigten können für Wahlen oder Sachabstimmungen an Stelle

des Urnensystems generell die Einführung des Versammlungssystems beschlies-

sen.

### § 9 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

2. Initiative

a) Form

1 Eine Initiative ist dem Gemeinderat schriftlich in der Form der allgemeinen

Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen.

2 Sie gilt als Einzelinitiative, wenn sie von einem einzelnen Stimmberechtigten

unterzeichnet ist.

3 Sie gilt als Pluralinitiative, wenn sie von fünf Prozent der Stimmberechtigten,

jedoch mindestens von fünf und höchstens 300 Stimmberechtigten, unterzeich-

net ist.

### § 10 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

b) Gültigkeitsprüfung

1 Der Gemeinderat erklärt eine Initiative als ungültig, wenn sie

a) sich nicht auf einen Gegenstand bezieht, zu deren Behandlung die Stimm-

berechtigten zuständig sind;

b) den Grundsatz der Einheit der Materie nicht wahrt;

c) übergeordnetem Recht widerspricht oder

d) einen unmöglichen Inhalt aufweist.

2 Der Gemeinderat kann Initiativen als unzulässig erklären, wenn sie sich als

Wiederholung eines innert zwei Jahren von den Stimmberechtigten behandelten

Geschäftes darstellen und keine neuen Tatsachen vorliegen, die eine nochmalige

Behandlung rechtfertigen.

3 Verfügungen über die Gültigkeit oder Zulässigkeit von Initiativen sind den

Initianten innert drei Monaten seit Einreichung mitzuteilen; der Entscheidspruch

ist zusammen mit dem Initiativtext im Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie können

innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten wer-

den.

### § 11 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

c) Weiterbehandlung

1 Erklärt der Gemeinderat eine Einzel- oder Pluralinitiative als gültig, legt er eine

Einzelinitiative spätestens innert Jahresfrist, eine Pluralinitiative innert sechs

Monaten nach Rechtskraft der Gültigerklärung mit seinem Antrag oder seinem

Gegenvorschlag der Gemeindeversammlung vor.

2 An der Gemeindeversammlung sind Abänderungsanträge zu Einzelinitiativen

zulässig, zu Pluralinitiativen ausgeschlossen.

3 Stimmen die Stimmberechtigten einer Initiative in der Form der allgemeinen

Anregung zu, hat der Gemeinderat innert Jahresfrist eine entsprechende Vorlage

auszuarbeiten und den Stimmberechtigten zu unterbreiten.

### § 12 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

3. Beschlussfassung an der Urne

a) Sachgeschäfte

aa) generell

1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über

a) den Erlass einer Gemeindeordnung;

b) den Erlass von Rechtssätzen, soweit nicht nach kantonalem oder kommuna-

lem Recht ein anderes Organ zuständig ist;

c) die Erteilung von Ausgabenbewilligungen und deren Erhöhung;

d) den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken mit Ausnahme gering-

fügiger Geschäfte;

e) den Erlass eines Personal- und Besoldungsreglements für die Mitarbeiter der

Gemeinde und ihrer Anstalten;

f) die Errichtung von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten

Rechts und von Zweckverbänden sowie über den Beitritt zu solchen;

g) Bestandes- und Gebietsänderungen;

h) Zusammenarbeitsverträge mit anderen Gemeinden, mit denen hoheitliche

Befugnisse übertragen oder neue Ausgaben bewilligt werden;

i) Initiativen und allfällige Gegenvorschläge zu Pluralinitiativen;

j) weitere durch die Gesetzgebung vorgesehene Geschäfte.

2 Sie können den Erlass eines Personal- und Besoldungsreglements dem Ge-

meinderat übertragen.

3 Die übrigen Befugnisse sind nicht übertragbar.

### § 13 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

bb) vorherige Beratung

1 Über die der Urnenabstimmung unterstellten Sachgeschäfte ist vorher an der

Gemeindeversammlung zu beraten.

2 Anträge auf Ablehnung oder Nichteintreten sind unzulässig; im Übrigen gelten

§§ 28 ff.

3 Doppelanträge können nicht an die Urnenabstimmung überwiesen werden.

Vorbehalten bleibt die gleichzeitige Überweisung einer Pluralinitiative und eines

Gegenvorschlags.

4 Wird eine Vorlage des Gemeinderates durch die Vorberatung derart in wesentli-

chen Teilen abgeändert, dass der damit angestrebte Zweck offensichtlich nicht

mehr verwirklicht werden kann, kann der Gemeinderat seinen Antrag zurückzie-

hen und von einer Weiterleitung des Geschäftes an die Urnenabstimmung abse-

hen.

### § 14 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

cc) Abstimmungserläuterungen

Mit den Abstimmungsunterlagen zu Sachgeschäften können die Gemeinden den

Stimmberechtigten eine Kurzinformation zustellen oder auf die schriftlichen

Erläuterungen zur beratenden Gemeindeversammlung verweisen.

### § 15 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

b) Wahlen

1 Die Stimmberechtigten der Gemeinden wählen

a) den Gemeindepräsidenten, den Säckelmeister, die übrigen Mitglieder des

Gemeinderates, den Vermittler und seine Stellvertreter sowie die Rech-

nungsprüfer;

b) den Gemeindeschreiber, sofern nicht die Anstellung durch den Gemeinderat

vorgesehen ist.

2 Die Stimmberechtigten der Bezirke wählen

a) den Bezirksammann, den Säckelmeister, die übrigen Mitglieder des Bezirks-

rates und die Rechnungsprüfer;

b) den Land- oder Ratschreiber, sofern nicht die Anstellung durch den Bezirks-

rat vorgesehen ist;

c) den Präsidenten und die Richter des Bezirksgerichts;

d) die dem Bezirk zugeteilten Kantonsrichter.

3 Besteht für mehrere Bezirke ein Bezirksgericht oder für mehrere Gemeinden

ein Vermittleramt, bilden die beteiligten Bezirke oder Gemeinden einen gemein-

samen Wahlkreis. Für diese Wahlen ist das Versammlungssystem ausgeschlos-

sen.

### § 16 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

4. Beschlussfassung an der Gemeindeversammlung

a) generell

1 Die Gemeindeversammlung entscheidet über

a) die Festsetzung des Voranschlages, der Nachtragskredite und des Steuerfus-

ses sowie die Kenntnisnahme der übrigen Teile des Finanzplanes;

b) die Genehmigung der Jahresrechnung;

c) Einbürgerungen, soweit diese der Gemeindeversammlung übertragen sind;

d) weitere durch das kantonale Recht ausdrücklich der Gemeindeversammlung

vorbehaltene Geschäfte.

2 Für diese Sachgeschäfte ist eine Beschlussfassung an der Urne ausgeschlos-

sen.

### § 17 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

b) Ausnahmen für einzelne Sachgeschäfte

1 Ist die Gemeindeversammlung generell für Sachabstimmungen zuständig, hat

der Gemeinderat für ein bestimmtes Sachgeschäft die Urnenabstimmung anzu-

ordnen, wenn fünf Prozent der Stimmberechtigten, jedoch mindestens fünf und

höchstens 300 Stimmberechtigte, sie spätestens am fünften Tag vor der Ge-

meindeversammlung schriftlich verlangt, oder wenn die Gemeindeversammlung

sie beschliesst.

2 Davon ausgenommen sind Sachgeschäfte gemäss § 16 Abs. 1.

B. Die Gemeindeversammlung und die Bezirksgemeinde

### § 18 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

1. Einberufung

a) ordentliche Gemeindeversammlung

1 Die Gemeindeversammlung tritt ordentlicherweise bis spätestens Mitte Dezem-

ber zur Festsetzung des Voranschlages und bis spätestens Mitte Mai zur Geneh-

migung der Rechnung zusammen.

2 Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von diesen Termi-

nen gestatten.

### § 19 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

b) ausserordentliche Gemeindeversammlung

Ausserdem beruft der Gemeinderat die Gemeindeversammlung ein

a) so oft er es für notwendig erachtet;

b) wenn dies durch Beschluss einer früheren Gemeindeversammlung verlangt

wurde;

c) wenn die Behandlung einer Pluralinitiative dies erfordert;

d) wenn der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde es anordnet.

### § 20 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

c) Form der Einladung

1 Die Gemeindeversammlung wird einberufen durch ortsübliche Publikation so-

wie durch Versand einer Einladung an alle Haushaltungen oder an alle Stimmbe-

rechtigten.

2 Die Einladung ergeht mindestens zehn Tage vor der Versammlung mit Angabe

von Ort, Zeit und Geschäftsverzeichnis. Der Einladung sind die Beratungsunter-

lagen (Rechnungen, Berichte, Pläne usw.) beizufügen. Bei Initiativen sind die

wesentlichen Argumente der Initianten darzustellen.

3 Die vollständigen Unterlagen zu den Geschäften der Gemeindeversammlung

sind, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen, vom Versand der Einla-

dung an zur Einsichtnahme auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen.

### § 21 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

2. Vorbereitung

Der Gemeinderat hat die Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzubereiten

und zu jedem Gegenstand Anträge zu stellen.

### § 22 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

3. Öffentlichkeit

1 Die Gemeindeversammlung ist öffentlich.

2 Sie findet in der Regel abends statt.

### § 23 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

4. Geschäftsbehandlung

a) Leitung

1 Der Gemeindepräsident eröffnet, leitet und schliesst die Verhandlungen.

2 Er sorgt für Ruhe und Ordnung und weist Personen, welche die Verhandlungen

stören, weg.

### § 24 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

b) Stimmenzähler

1 Auf Vorschlag des Gemeindepräsidenten oder aus der Mitte der Versammlung

werden gleich nach der Eröffnung drei bis sechs Stimmenzähler gewählt.

2 Sie bilden zusammen mit dem Gemeindepräsidenten und dem Gemeinde-

schreiber das Büro der Gemeindeversammlung.

### § 25 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

c) Befugnis zur Teilnahme

1 Zur Beratung und Beschlussfassung sind nur Stimmberechtigte befugt.

2 Über Anstände entscheidet das Büro.

### § 26 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

d) Reihenfolge der Geschäfte

1 Der Gemeindepräsident lässt das Geschäftsverzeichnis durch den Gemeinde-

schreiber verlesen, wenn dies von einem Stimmberechtigten verlangt wird.

2 Nach dessen Genehmigung oder Bereinigung bringt er die Geschäfte in der

festgelegten Reihenfolge zur Behandlung.

### § 27 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

e) Berichterstattung und Beratung

1 Zu jedem Geschäft wird durch einen Sprecher des Gemeinderates oder einer

Spezialkommission, zu Voranschlag, Ausgabenbewilligungen und Rechnung

zusätzlich durch die Rechnungsprüfer Bericht erstattet.

2 Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die

Versammlung Schluss der Diskussion beschliesst.

### § 28 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

f) Abstimmungen

aa) Erläuterung und formelle Anträge

1 Der Gemeindepräsident erläutert den Stimmberechtigten den Abstimmungs-

vorgang.

2 Bei der Abstimmung haben Anträge auf Rückweisung, Verschiebung oder

Trennung des Geschäftes den Vorrang. Wird die Rückweisung oder Verschiebung

beschlossen, geht das Geschäft an den Gemeinderat zurück.

3 In allen anderen Fällen wird ein Sachentscheid getroffen.

### § 29 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

bb) materielle Anträge

1 Zuerst wird über Eintreten oder Nichteintreten abgestimmt.

2 Anschliessend wird über die Abänderungsanträge entschieden.

3 Abänderungsanträge, die sich gegenseitig ausschliessen, sind einander gegen-

überzustellen. Zum Schluss wird über die bereinigten Hauptanträge abgestimmt.

4 Im Urnensystem wird über Annahme oder Ablehnung einer Sachvorlage an der

Urne entschieden.

### § 30 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

cc) Feststellung des Ergebnisses

1 Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden; Stimmenthal-

tungen fallen ausser Betracht.

2 Sind bei der offenen Abstimmung die Stimmenzähler im Zweifel über das

Mehr, wird die Abstimmung wiederholt und werden die Stimmen gezählt.

### § 31 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

dd) Stimmabgabe des Gemeindepräsidenten

Der Gemeindepräsident stimmt in der offenen Abstimmung nur bei Stimmen-

gleichheit.

### § 32 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

g) Durchführung der Wahlen

1 Werden für ein Amt zwei Kandidaten vorgeschlagen, ist gewählt, wer die Mehr-

heit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmen auf sich vereinigt.

2 Sind mehr als zwei Kandidaten vorgeschlagen, fällt bei jedem Wahlgang derje-

nige, der die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt hat, aus der Wahl.

3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

### § 33 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

h) geheime Wahlen und Abstimmungen

1 Die Gemeindeversammlung trifft Wahlen und fasst Beschlüsse im offenen

Handmehr, sofern nicht die Mehrheit der Stimmenden auf Antrag eines Stimm-

berechtigten oder des Gemeindepräsidenten im Einzelfall geheime Wahl oder

Abstimmung beschliesst.

2 Ist geheime Wahl oder Abstimmung beschlossen, erhält jeder Stimmberechtig-

te einen amtlichen Wahl- oder Stimmzettel. Diese werden durch die Stimmen-

zähler eingesammelt oder sind in Urnen im Versammlungslokal einzuwerfen.

3 Das erforderliche Wahl- und Abstimmungsmaterial ist jederzeit zur Verfügung

zu halten.

4 Der Gemeindepräsident nimmt an geheimen Wahlen und Abstimmungen teil.

Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, zieht er das Los.

### § 34 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

5. Protokoll der Gemeindeversammlung

1 Der Gemeindeschreiber führt das Protokoll der Gemeindeversammlung. Es

muss Folgendes enthalten

a) die Namen der Mitglieder des Büros;

b) das Geschäftsverzeichnis;

c) zu jedem behandelten Geschäft

1. den Antrag des Gemeinderates,

2. die Namen der Berichterstatter mit kurzer Darstellung ihres Berichts,

3. die Namen der Redner und ihre allfälligen Anträge mit kurzer Zusam-

menfassung der Begründung,

4. die Darstellung des Abstimmungsvorganges und das Resultat der Ab-

stimmung;

d) zu den Wahlen: den Gang der Wahlverhandlung und das Resultat.

2 Die Verhandlungen können zur Unterstützung der Protokollierung elektronisch

aufgezeichnet werden.

3 Das Protokoll ist dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen und vom

Gemeindepräsidenten und vom Gemeindeschreiber zu unterzeichnen.

4 Über die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen sind vorab Ergebnisproto-

kolle zu erstellen, die während zehn Tagen nach dem Abstimmungs- und Wahl-

tag öffentlich aufzulegen sind.

C. Das Gemeindeparlament

### § 35 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

1 In der Gemeindeordnung kann ein Parlament vorgesehen werden.

2 Die Gemeindeordnung regelt mindestens

a) die Wahl der Parlamentarier durch die Stimmberechtigten und das anwend-

bare Verhältniswahlverfahren (Proporz);

b) die Zusammensetzung und die Befugnisse des Parlaments;

c) das Initiativ- und Referendumsrecht der Stimmberechtigten.

3 Dem Parlament können einzelne Aufgaben der Stimmberechtigten, der Ge-

meindeversammlung und des Gemeinderates zur vorläufigen oder endgültigen

Erledigung übertragen werden. Vorbehalten bleibt das Initiativ- und Referen-

dumsrecht der Stimmberechtigten.

D. Der Gemeinde- und Bezirksrat

### § 36 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

1. Allgemeines

a) Zusammensetzung

1 Der Gemeinderat besteht aus dem Gemeindepräsidenten, dem Säckelmeister

und weiteren drei bis sieben Mitgliedern.

2 Der Bezirksrat besteht aus dem Bezirksammann, dem Bezirksstatthalter, dem

Bezirkssäckelmeister und weiteren zwei bis sechs Mitgliedern.

### § 37 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

b) Wahlverfahren, Amtsdauer und Wiederwahl

1 Die Behörden der Gemeinden werden nach dem Mehrheitswahlverfahren (Ma-

jorz) gewählt.

2 Die Gemeinderäte werden alle zwei Jahre je zur Hälfte erneuert.

3 Die Amtsdauer des Gemeindepräsidenten und des Gemeindesäckelmeisters

beträgt zwei Jahre, jene der übrigen Behördemitglieder vier Jahre. Sie sind wie-

der wählbar.

### § 38 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

c) Wählbarkeit und Unvereinbarkeit

1 Als Gemeinderat ist jede im Kanton stimmberechtigte Person wählbar.

2 Unvereinbar ist die gleichzeitige Einsitznahme

a) als Gemeinderat oder Gemeindeschreiber verschiedener Gemeinden;

b) als Regierungsrat oder Staatsschreiber und Gemeinderat oder Gemeinde-

schreiber.

3 Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft sowie Personen, die im

ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleich-

zeitig dem Gemeinderat angehören.

### § 39 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

d) Erneuerungswahlen

1 Sind bei einer Erneuerungswahl gleichzeitig Gemeinderatssitze mit vier- und

zweijähriger Amtsdauer zu besetzen, gilt für die Gewählten jene Amtsdauer, für

die sie sich mit der Unterzeichnung ihres Wahlvorschlags zur Verfügung gestellt

haben.

2 Reichen die Sitze mit entsprechender Amtsdauer hiefür nicht aus, ist die

höhere Stimmenzahl unter diesen Gewählten massgebend.

3 Verbleiben hingegen Sitze für beide Amtsdauern, werden unter den weitern

Gewählten solche mit vierjähriger Amtsdauer in der Reihenfolge ihrer Stimmen-

zahl verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

### § 40 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

e) Ersatzwahlen

1 Während einer Amtsdauer freiwerdende Gemeinderatssitze sind innert sechs

Monaten durch Ersatzwahlen neu zu besetzen.

2 Von einer Ersatzwahl kann abgesehen werden, wenn die Vakanz nicht mehr als

sechs Monate vor den allgemeinen Erneuerungswahlen eintritt.

### § 41 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

f) Amtsantritt

1 Nach einer Erneuerungswahl treten die Behörden ihr Amt bis spätestens am

1. Juli des Wahljahres an.

2 Nach einer Ersatzwahl bestimmt der Gemeinderat den Amtsantritt des neu

gewählten Mitgliedes.

### § 42 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

2. Stellung

a) allgemein

1 Der Gemeinderat ist das oberste leitende und vollziehende Organ der Gemein-

de. Er vertritt die Gemeinde nach aussen.

2 Ihm stehen alle Befugnisse zu, sofern sie nicht durch kantonales oder kommu-

nales Recht einem anderen Gemeindeorgan vorbehalten sind und er sie nicht

nach § 43 übertragen hat.

3 Der Gemeindepräsident führt mit dem Gemeindeschreiber namens des Ge-

meinderates die rechtsverbindliche Unterschrift. Diese Unterschriftsberechti-

gung kann mit Gemeinderatsbeschluss für bestimmte Bereiche generell an ande-

re Mitglieder des Gemeinderates, Verwaltungsstellen oder Mitarbeiter delegiert

werden.

### § 43 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

b) Kompetenzdelegation

1 Der Gemeinderat kann die folgenden ihm zustehenden Befugnisse einzelnen

Mitgliedern, Kommissionen oder Verwaltungsstellen sowie Mitarbeitern zur selb-

ständigen Erledigung übertragen

a) den Erlass von Verfügungen, sofern es sich um eine Vielzahl gleichartiger

Fälle handelt und die Beschwerde an den Gemeinderat vorbehalten bleibt;

b) die Anstellung von Mitarbeitern, ausgenommen jene des Gemeindeschrei-

bers;

c) Verwaltungshandlungen, die nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet sind

(Realakte);

d) weitere durch die Gesetzgebung vorgesehene Befugnisse.

2 Die Gemeindekanzlei führt ein öffentliches Register über die vom Gemeinderat

delegierten Befugnisse zum Erlass von Verfügungen.

### § 44 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

3. Einberufung

1 Der Gemeinderat wird vom Gemeindepräsidenten einberufen, so oft es die Ge-

schäfte nötig machen.

2 Der Gemeindepräsident ist ferner verpflichtet, den Gemeinderat einzuberufen,

wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden

Gegenstände die Einberufung verlangt.

3 Die Mitglieder werden in der Regel mindestens drei Tage vor der Sitzung einge-

laden.

4 Die Mitglieder dürfen ohne wichtige Gründe und ohne Entschuldigung der

Sitzung nicht fernbleiben.

### § 45 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

4. Geschäftsgang im Gemeinderat

a) Verhandlungsleitung

1 Der Gemeindepräsident leitet die Verhandlungen des Gemeinderates.

2 Er nimmt an den Abstimmungen und Wahlen teil und trifft bei Stimmengleich-

heit den Stichentscheid.

### § 46 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

b) Anträge und Abstimmung

1 Geschäfte, die erstmals aufliegen, müssen auf Antrag von einem Drittel der

anwesenden Mitglieder auf die folgende Sitzung zurückgestellt werden.

2 Nach beendigter Beratung hält der Gemeindepräsident die gestellten Anträge

fest und bringt sie zur Abstimmung. Dabei sind §§ 28 ff. sinngemäss anwend-

bar.

3 Anträge, zu denen kein Gegenantrag vorliegt, werden ohne Abstimmung zum

Beschluss des Gemeinderates erklärt.

4 Im Gemeinderat besteht Stimmpflicht und wird mit offenem Handmehr ge-

stimmt. Bei Wahlen ist auf Begehren eines Mitgliedes, bei Sachabstimmungen

auf Beschluss der Mehrheit der Anwesenden geheim abzustimmen.

5 Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Auf einen gefassten Be-

schluss ist zurückzukommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder es beschliesst.

### § 47 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

5. Protokoll

a) Inhalt

1 Der Gemeindeschreiber hat über die Verhandlungen des Gemeinderates das

Protokoll zu führen.

2 Es enthält die Namen der anwesenden Personen, der in den Ausstand getrete-

nen Behördemitglieder sowie die an der Sitzung gefassten Beschlüsse mit Sach-

verhalt und allfälligen Erwägungen.

3 Auf Verlangen sind neben den zum Beschluss erhobenen Anträgen auch die

anderen Anträge der einzelnen Mitglieder aufzunehmen.

### § 48 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

b) Genehmigung

1 Das Protokoll ist vom Gemeinderat zu genehmigen.

2 Zu diesem Zweck wird es zwei Tage vor der nächsten Sitzung zur Einsichtnah-

me zugänglich gemacht.

### § 49 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

c) Eröffnung

1 Die Beschlüsse des Gemeinderates sind den Betroffenen in der Regel in Form

von Protokollauszügen zu eröffnen.

2 Die Protokollauszüge haben den Sachverhalt, die zur Beschlussfassung mass-

gebenden Gründe und Erwägungen sowie den gefassten Beschluss mit allfälliger

Rechtsmittelbelehrung wiederzugeben.

### § 50 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

d) Veröffentlichung und Information

1 Der Gemeinderat kann die Veröffentlichung seiner Beschlüsse in geeigneter

Form anordnen.

2 Er oder in seinem Auftrag andere Personen orientieren die Öffentlichkeit perio-

disch oder aus besonderem Anlass über seine Tätigkeit und jene der Gemeinde-

verwaltung.

3 Vorbehalten bleiben das Amtsgeheimnis und entgegenstehende öffentliche

oder private Interessen.

### § 51 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

6. Archiv

1 Urkunden, Protokolle und andere wichtige Akten der Gemeinde müssen im

Archiv aufbewahrt werden.

2 Es gelten die Bestimmungen des Archivgesetzes vom 18. November 20153.

### § 52 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

7. Ausschüsse, Experten

1 Der Gemeinderat kann die Vorbereitung seiner Geschäfte einzelnen Mitgliedern

oder Ausschüssen übertragen.

2 Zu seinen Beratungen kann er Experten oder Personen aus der Verwaltung

beiziehen.

E. Weitere Behörden und Kommissionen

### § 53 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

1. Allgemeine Bestimmungen

a) Pflicht zur Bestellung

1 Jede Gemeinde ist verpflichtet, die vom kantonalen Recht vorgesehenen weite-

ren Behörden und Kommissionen zu bestellen.

2 Der Gemeinderat ist befugt und, soweit die Gemeindeordnung oder ein Be-

schluss der Stimmberechtigten es anordnet, verpflichtet, Kommissionen zu

wählen.

### § 54 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

b) Mitgliederzahl

Der Gemeinderat bestimmt die Mitgliederzahl der weiteren Behörden und Kom-

missionen, soweit sie nicht schon durch Gesetz, Gemeindeordnung oder Be-

schluss der Stimmberechtigten festgesetzt ist.

### § 55 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

c) Wählbarkeit

1 In Behörden und Kommissionen, die vom kantonalen Recht vorgesehen sind,

sind nur in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen wählbar,

sofern das kantonale Recht nicht Ausnahmen vorsieht.

2 In die übrigen Kommissionen der Gemeinden können auch in eidgenössischen

Angelegenheiten stimmberechtigte Personen und Ausländer mit Niederlassungs-

bewilligung gewählt werden.

### § 56 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

d) Amtsdauer

1 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission werden auf die Dauer von

zwei Jahren von den Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem Gemeinderat ge-

wählt.

2 Alle übrigen ständigen Behörden und Kommissionen werden durch den Ge-

meinderat zu Beginn seiner Amtsperiode je auf die Dauer von zwei Jahren ge-

wählt.

3 Die nicht ständigen Kommissionen werden nach Bedarf für solange gewählt,

bis die ihnen gestellte Aufgabe erfüllt ist, längstens jedoch bis zur Gesamter-

neuerung der Kommissionen.

### § 57 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

e) Konstituierung

1 Der Gemeinderat bezeichnet mindestens die Präsidenten und die Protokollfüh-

rer der weiteren Behörden und Kommissionen mit Ausnahme der Rechnungsprü-

fungskommission.

2 Im Übrigen konstituieren sich die weiteren Behörden und Kommissionen

selbst.

### § 58 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

f) Geschäftsbehandlung

1 Die weiteren Behörden und Kommissionen haben, soweit ihnen nicht durch

Bundesrecht oder kantonales Recht Entscheidungsbefugnisse eingeräumt sind,

dem Gemeinderat Bericht und Antrag zu stellen.

2 Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften für den Geschäftsgang im

Gemeinderat.

### § 59 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

g) Teilnahme des Gemeindepräsidenten und des Säckelmeisters

Der Gemeindepräsident und der Säckelmeister haben das Recht, an allen Sit-

zungen der Behörden und Kommissionen, denen sie nicht als Mitglieder angehö-

ren, mit beratender Stimme teilzunehmen.

### § 60 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

h) Berichterstattung vor dem Gemeinderat

1 Der Gemeinderat kann den Präsidenten einer Kommission, der nicht Mitglied

des Gemeinderates ist, zur Teilnahme an seinen Verhandlungen einladen, wenn

Geschäfte zu behandeln sind, welche die Kommission vorbereitet hat.

2 Der Kommissionspräsident kann verlangen, dass er zur Begründung eines

Antrages der Kommission vom Gemeinderat angehört wird.

### § 61 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

2. Rechnungsprüfungskommission

1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

Ihr dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Gemeinderates und Mitarbeiter der

Gemeinde angehören.

2 Sie wählt ihren Präsidenten und ihren Protokollführer.

3 Sie kann zur Unterstützung externe Fachleute beiziehen.

F. Der Gemeindepräsident und der Säckelmeister

### § 62 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

1. Gemeindepräsident

a) Aufgaben

Der Gemeindepräsident leitet die Gemeindegeschäfte und erfüllt die ihm durch

kantonales und kommunales Recht übertragenen Aufgaben.

### § 63 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

b) Stellvertretung

Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten, der bei Abwesen-

heit oder Verhinderung den Gemeindepräsidenten in dessen amtlichen Funktio-

nen vertritt. Ist auch der Vizepräsident verhindert, tritt das vom Gemeinderat

bestimmte Mitglied des Gemeinderates oder das nach Amtsjahren älteste Mit-

glied des Gemeinderates an seine Stelle.

### § 64 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

c) vorsorgliche Verfügungen

1 Kann der Gemeinderat nicht rechtzeitig einberufen werden, ist der Gemeinde-

präsident zu vorsorglichen Verfügungen und Anordnungen verpflichtet. Für die

Stellvertretung gilt § 63.

2 Solche Verfügungen hat er dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung zur Ge-

nehmigung zu unterbreiten.

3 Die gleiche Regelung gilt für vorsorgliche Verfügungen der Präsidenten von

weiteren Behörden und Kommissionen, denen selbständige Entscheidungsbe-

fugnisse zukommen.

### § 65 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

2. Säckelmeister

1 Der Säckelmeister steht der Finanzverwaltung und dem Rechnungswesen der

Gemeinde vor.

2 Er vertritt die finanziellen Geschäfte der Gemeinde im Gemeinderat und vor der

Gemeindeversammlung.

3 Der Gemeinderat kann ihm weitere Aufgaben zuteilen.

G. Der Gemeindeschreiber

### § 66 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

1. Voraussetzungen

a) Wählbarkeit und Ausschreibung

1 Als Gemeindeschreiber kann gewählt oder angestellt werden, wer in eidgenös-

sischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt ist und über einen Fachab-

schluss verfügt oder eine Prüfung bestanden hat.

2 Der Regierungsrat regelt die Anerkennung von Fachabschlüssen und die Durch-

führung der Prüfung.

3 Die Stelle des Gemeindeschreibers wird im kantonalen Amtsblatt und in den

allfälligen übrigen Publikationsorganen der Gemeinde ausgeschrieben, wenn das

Amt durch Ausscheiden des bisherigen Inhabers neu zu besetzen ist.

### § 67 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

b) Wahl oder Anstellung

1 Die Stimmberechtigen wählen den Gemeindeschreiber auf eine Amtsdauer von

vier Jahren. Er ist wieder wählbar.

2 Sie können diese Befugnis dem Gemeinderat übertragen, der den Gemeinde-

schreiber mit öffentlich-rechtlichem Vertrag anstellen kann.

### § 68 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

2. Stellvertreter

Der Gemeinderat wählt den Stellvertreter des Gemeindeschreibers.

### § 69 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

3. Stellung

1 Der Gemeindeschreiber besitzt im Gemeinderat sowie in den weiteren Behör-

den und Kommissionen, deren Protokollführer er ist, Antragsrecht und kann an

den Beratungen teilnehmen.

2 In den weiteren Behörden und Kommissionen, denen er als Mitglied angehört,

besitzt er auch das Stimmrecht.

### § 70 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

4. Aufgaben

1 Dem Gemeindeschreiber stehen alle ihm durch Rechtssatz oder durch den

Gemeinderat übertragenen Aufgaben und Befugnisse zu.

2 Er steht der Gemeindeverwaltung vor und führt die Geschäfte der Gemeinde-

kanzlei, sofern die Stimmberechtigten oder der Gemeinderat nicht eine andere

Organisation beschlossen haben.

H. Weitere Mitarbeiter

### § 71 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

1 Der Gemeinderat stellt die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Mitarbeiter an,

soweit für die Anstellung nicht andere Stellen zuständig sind.

2 Das Arbeitsverhältnis untersteht dem öffentlichen Recht, soweit für ausgelager-

te Bereiche nicht eine privatrechtliche Anstellung beschlossen wird.

3 Enthält das Personal- und Besoldungsrecht der Gemeinde keine Bestimmun-

gen, richtet sich das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter der Gemeinde in Bezug

auf Begründung, Dauer und Beendigung sowie allgemeine Rechte und Pflichten

nach dem Personal- und Besoldungsrecht des Kantons.

J. Gemeinsame Bestimmungen

### § 72 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

1. Amtseinweis und Amtseid

1 Der Gemeindepräsident wird nach seiner Wahl, sofern er nicht schon unmittel-

bar in der vorangegangenen Amtsperiode das gleiche Amt bekleidet hat, unter

der Leitung des Bezirksammanns in das Amt eingewiesen und vereidigt. Der

Bezirksammann wird vom zuständigen Regierungsrat vereidigt.

2 Der Gemeindepräsident vereidigt hernach die Mitglieder des Gemeinderates

und den Gemeindeschreiber, sofern sie nicht schon in der vorangegangenen

Amtsperiode das gleiche Amt bekleidet haben.

3 Während der Amtsperiode gewählte Mitglieder des Gemeinderates oder Ge-

meindeschreiber werden sofort nach ihrer Wahl vereidigt.

4 Der Regierungsrat ordnet das Verfahren beim Amtseinweis und bei der Vereidi-

gung.

### § 73 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

2. Ausstandspflicht

Die Ausstandspflicht von Mitgliedern des Gemeinderates und des Gemeinde-

schreibers oder weiterer Behörden und Kommissionen sowie der Mitarbeiter der

Gemeinde richtet sich nach dem Justizgesetz vom 18. November 2009.

### § 74 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

3. Beschlussfähigkeit

1 Gemeinderat, weitere Behörden und Kommissionen sind beschlussfähig, wenn

die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

2 Kann diese Zahl in ausserordentlichen Fällen wegen des Ausstands mehrerer

Mitglieder oder aus anderen zwingenden Gründen nicht erreicht werden, wird die

Beschlussfähigkeit nicht aufgehoben.

### § 75 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

4. Besoldung

Die Gemeinderäte sind befugt, im Rahmen des Voranschlags Sitzungs- und

Taggelder sowie Pauschalvergütungen für die Tätigkeit des Gemeinderates sowie

der weiteren Behörden und Kommissionen festzusetzen.

### § 76 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

5. Datenschutz

1 Behörden, Kommissionen, Verwaltungsstellen und Anstalten der Gemeinden,

Zweckverbände sowie Dritte, soweit ihnen von der Gemeinde öffentliche Aufga-

ben übertragen wurden, sind verpflichtet, bei der Bearbeitung von Daten die

zum Schutz der Grundrechte der betroffenen Person und zur Datensicherheit

notwendigen Massnahmen zu treffen.

2 Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwal-

tung und den Datenschutz vom 23. Mai 2007.

III. Aufgabenerfüllung

### § 77 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

1. Formen

1 Die Gemeinden erfüllen ihre öffentlichen Aufgaben selbst, übertragen sie

einem Dritten oder arbeiten mit anderen Gemeinden zusammen.

2 Dazu können sie

a) juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts gründen oder sich

daran beteiligen (Ausgliederung);

b) mit Leistungsvereinbarungen Aufgaben Dritten übertragen (Leistungsüber-

tragung) oder von diesen beziehen (Leistungseinkauf) sowie

c) mit anderen Gemeinden die gemeinsame Aufgabenerfüllung vereinbaren

(Zusammenarbeit).

### § 78 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

2. Ausgliederung sowie Leistungsübertragung und -einkauf

1 Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben juristische Personen des

öffentlichen oder privaten Rechts errichten oder sich an solchen beteiligen.

2 Die Ausgliederung erfordert einen Beschluss der Stimmberechtigten, in wel-

chem insbesondere die übertragenen Aufgaben, die Rechtsform des Aufgaben-

trägers, die Organisation, die Finanzierung sowie die Aufsicht und der Rechts-

schutz geregelt werden.

3 Mit einer Leistungsvereinbarung kann der Gemeinderat die Erfüllung einer

Aufgabe einem Dritten übertragen oder Leistungen zu deren Erfüllung von ihm

beziehen. Hoheitliche Aufgaben können die Stimmberechtigten nur in der Form

eines Rechtssatzes oder einer Konzession übertragen.

### § 79 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

3. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden

a) Zweckverbände

aa) Beitritt und Aufsicht

1 Die Gründung eines Zweckverbandes und der Beitritt zu einem solchen bedür-

fen der Zustimmung der Stimmberechtigten der beitretenden Gemeinden sowie

der Genehmigung des Regierungsrates.

2 Die Zweckverbände unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates.

3 Die Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die Gemeinden sind sinnge-

mäss anwendbar.

### § 80 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

bb) Organisation und Statuten

1 Ein Zweckverband verfügt mindestens über eine Delegiertenversammlung,

einen Vorstand und eine Kontrollstelle.

2 Die Statuten enthalten insbesondere Bestimmungen über

a) den Namen, den Sitz und die Aufgaben;

b) die Organe sowie deren Zusammensetzung und Zuständigkeiten;

c) das Stimmrecht in der Delegiertenversammlung sowie das Initiativ- und

Referendumsrecht der Stimmberechtigten und allenfalls der beteiligten Ge-

meinden;

d) die Finanzierung, den Finanzhaushalt, den Kostenverteiler und die Haftung;

e) das anwendbare Personal- und Besoldungsrecht;

f) die Befugnis, allenfalls Rechtssätze und Verfügungen zu erlassen;

g) den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie die Auflösung des Verbandes

mit deren vermögensrechtlichen Folgen.

3 Erlass, Änderung und Aufhebung der Statuten treten frühestens mit der Ge-

nehmigung des Regierungsrates in Kraft.

### § 81 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

b) gemeinsame Einrichtungen

1 Mehrere Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben juristi-

sche Personen des öffentlichen oder privaten Rechts errichten.

2 Sofern nicht bereits gesetzlich vorgegeben, sind im Errichtungsbeschluss min-

destens zu regeln

a) der Name und Zweck, die Rechtsform und allfällige Beteiligungsverhält-

nisse;

b) die Organisation sowie die Organe und deren Zuständigkeiten;

c) die Beschlussfassung in den Organen;

d) die Beschaffung der finanziellen Mittel und die Führung des Finanzhaushal-

tes;

e) das anwendbare Personal- und Besoldungsrecht;

f) der Rechtsschutz sowie das anwendbare Verfahrensrecht;

g) das Verfahren und die finanziellen Folgen bei Ein- und Austritt von Gemein-

den sowie der Auflösung der Einrichtung;

h) die Haftung der Einrichtung.

3 Der Errichtungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten jeder

Gemeinde sowie der Genehmigung des Regierungsrates.

### § 82 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

c) Zusammenarbeitsvertrag

1 Mehrere Gemeinden können durch Zusammenarbeitsvertrag die gemeinsame

Erfüllung öffentlicher Aufgaben vereinbaren oder eine Gemeinde mit der Erfül-

lung öffentlicher Aufgaben für andere Gemeinden beauftragen.

2 Zusammenarbeitsverträge werden durch die Gemeinderäte der beteiligten

Gemeinden abgeschlossen.

3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Stimmberechtigten, sofern im Vertrag

hoheitliche Befugnisse übertragen oder neue Ausgaben bewilligt werden.

IV. Aufsicht und Rechtsschutz

### § 83 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

1. Pflicht der Gemeinde

1 Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Gemeindeverwaltung und die Erfül-

lung öffentlicher Aufgaben durch Dritte aus.

2 Treten Ordnungswidrigkeiten auf, klärt der Gemeinderat die Angelegenheit ab

und trifft die geeigneten Massnahmen.

### § 84 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

2. Aufsicht durch den Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Organisation und die Verwaltung

der Gemeinden aus und wacht über die Erhaltung des Vermögens der Gemein-

den.

2 Der Regierungsrat erlässt die ihm nötig scheinenden Weisungen an die Ge-

meinderäte über den richtigen Vollzug von Rechtssätzen des Bundes und des

Kantons und sorgt für den Vollzug seiner Verfügungen.

### § 85 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

3. Aufsichtsbereiche

a) Wahlen

1 Sämtliche von den Stimmberechtigten getroffenen Wahlen sind dem Regie-

rungsrat durch Zustellung eines Wahlprotokolls oder eines Auszuges aus dem

Gemeindeversammlungsprotokoll sowie mit dem Erwahrungsbeschluss anzuzei-

gen.

2 Der Regierungsrat prüft, ob keine offensichtlichen Verfassungs- oder Gesetz-

widrigkeiten vorliegen.

### § 86 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

b) Genehmigung der Gemeindeordnung und Reglemente

aa) allgemein

Die Gemeindeordnung und die durch das kantonale Recht vorgeschriebenen

Reglemente bedürfen bei ihrem Erlass oder ihrer Abänderung der Genehmigung

des Regierungsrates.

### § 87 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

bb) Überprüfungsbefugnis

1 Der Regierungsrat verweigert die Genehmigung rechtswidriger Bestimmungen.

2 Eine Ermessenskontrolle steht ihm nur zu, wo ein Rechtssatz ihm diese Befug-

nis ausdrücklich zuweist.

3 Gemeindeordnungen und Reglemente mit erheblichen Mängeln weist er an die

Gemeinde zurück; unwesentliche Mängel kann er im Genehmigungsbeschluss

durch Abänderung des Reglementes beheben.

### § 88 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

cc) Veröffentlichung

1 Die Gemeindeordnung und Reglemente können auf der Gemeindekanzlei ein-

gesehen und bezogen werden. Sie werden zudem elektronisch veröffentlicht und

zugänglich gemacht.

2 Die Genehmigung von Gemeindeordnungen und Reglementen durch den Regie-

rungsrat wird im Amtsblatt veröffentlicht.

### § 89 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

4. Prüfung der Gemeindetätigkeit

a) Jahresbericht und Finanzplan

1 Der Jahresbericht und der Finanzplan der Gemeinde sind innert zehn Tagen

nach der Gemeindeversammlung dem Regierungsrat einzureichen.

2 Stellt der Regierungsrat eine mangelhafte oder ordnungswidrige Vermögens-

verwaltung oder Rechnungsablage fest, gibt er dem Gemeinderat davon Kennt-

nis.

### § 90 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

b) Kommunaluntersuch

1 Der Regierungsrat kann von Amtes wegen oder auf Aufsichtsanzeige hin die

Tätigkeit der Gemeindebehörde und -verwaltung überprüfen.

2 Er kann Prüfungen in einzelnen Gemeinden oder systematische Prüfungen in

allen Gemeinden vornehmen.

3 Er kann mit der Durchführung einzelne Departemente oder Amtsstellen beauf-

tragen.

### § 91 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

5. Aufsichtsanzeige

a) Grundsatz

1 Jede Person kann Mängel in der Führung der Verwaltung einer Gemeinde oder

einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die eine öffent-

liche Aufgabe erfüllt, der Aufsichtsbehörde anzeigen.

2 Die Aufsichtsbehörde kann der anzeigenden Person eine schriftliche Antwort

zustellen.

3 Zur Zahlung einer Gebühr und zum Ersatz der entstandenen Kosten kann ver-

pflichtet werden

a) die anzeigende Person, wenn die Anzeige offensichtlich unbegründet ist;

b) die Gemeinde oder die juristische Person des öffentlichen oder privaten

Rechts, wenn aufsichtsrechtliche Massnahmen durch den Regierungsrat ge-

troffen werden müssen.

### § 92 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

b) Untersuchung und Massnahmen

1 Die Aufsichtsbehörde klärt den Sachverhalt ab und trifft im Rahmen ihrer

Zuständigkeit die notwendigen Massnahmen.

2 Sie kann insbesondere

a) Weisungen erteilen und vorsorgliche Massnahmen anordnen;

b) widerrechtliche Erlasse und Verfügungen sowie andere Beschlüsse aufheben;

c) Ersatzvornahmen treffen;

d) weitere notwendige Anordnungen treffen, die geeignet sind, einen festge-

stellten Missstand zu beheben.

### § 93 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

6. Beschwerde gegen Gemeindebeschlüsse

a) Legitimation

1 Jede Person, die ein Interesse nachweist, kann gegen rechtswidrige Beschlüsse

und Wahlen des Volkes Beschwerde erheben.

2 Die gleiche Befugnis hat auch der Gemeinderat.

### § 94 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

b) Verfahren

1 Beschwerden gegen Wahlen und Abstimmungen sind innert zehn Tagen seit

dem Wahl- und Abstimmungstag beim Verwaltungsgericht einzureichen.

2 Im Übrigen gelten das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6. Juni 19746 sowie

das Wahl- und Abstimmungsgesetz vom 15. Oktober 1970.

### § 95 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

7. Beschwerde gegen andere Gemeindeorgane

1 Soweit Verfassung, Gesetz oder Verordnung nichts anderes vorschreiben, kön-

nen Beschlüsse und Verfügungen von Behördemitgliedern, Kommissionen, Ver-

waltungsstellen sowie Mitarbeitern der Gemeinde innert 20 Tagen beim Ge-

meinderat als erster Beschwerdeinstanz und sämtliche Beschlüsse des Gemein-

derates mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegeset-

zes.

V. Schlussbestimmungen

### § 96 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

1. Aufhebung und Anpassung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorga-

nisationsgesetz, GOG) vom 29. Oktober 1969 wird aufgehoben.

2 Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert

a) Wahl- und Abstimmungsgesetz vom 15. Oktober 1970

§ 47 Abs. 1

1 Die für kantonale Abstimmungen geltenden Vorschriften sind sinngemäss auch

für die Abstimmungen über Sachgeschäfte der Gemeinden und Bezirke anwend-

bar.

b) Steuergesetz vom 9. Februar 2000

§ 125 Abs. 3 (neu)

3 Besondere Aufgaben wie das Vollstreckungsverfahren können mit Genehmigung

des zuständigen Departements auch auf Dritte übertragen werden.

c) Gesetz über die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs vom 20. April

1955

§ 4 Abs. 1

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden tragen die Kosten der Einführung des eidge-

nössischen Grundbuches zu gleichen Teilen. Die Gemeinden können durch

Beschluss der Stimmberechtigten höchstens 30% ihres Kostenanteils den

Grundeigentümern überbinden.

d) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Grundstückerwerb durch

Personen im Ausland vom 26. August 1987

§ 4 Abs. 1

1 Die aufgrund von § 3 Abs. 2 bestimmten Gemeinden können durch Beschluss

der Stimmberechtigten den Erwerb von Ferienwohnungen und von Wohneinhei-

ten in Apparthotels im Sinne von Art. 13 BewG weitergehend einschränken.

e) Gesetz über die Wirtschaftsförderung vom 27. November 1986

§ 5 Abs. 2

2 Die Stimmberechtigten beschliessen über Massnahmen nach § 3 Abs. 1 Bst. d

und e. Sie können diese Befugnisse generell oder im Einzelfall dem Gemeinde-

rat übertragen und ihn ermächtigen, Grundstücke zu Gewerbe-, Industrie- und

Dienstleistungszwecken an Interessenten zu bestimmten Bedingungen abzuge-

ben.

f) Kurtaxengesetz (KTG) vom 14. September 2016

§ 7 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Die Stimmberechtigten erlassen ein Reglement über die Erhebung von Kurta-

xen, in welchem insbesondere zu regeln ist

Bst. a - e unverändert.

g) Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987

Ersatz eines Ausdrucks

In den §§ 23 Abs. 4, 27 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 2, 76 Abs. 1 Satz 2 wird der

Ausdruck „Gemeindeversammlung“ durch „Stimmberechtigte“ ersetzt und

werden die damit zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen vorge-

nommen.

h) Feuerschutzgesetz (FSG) vom 12. Dezember 2012

§ 40 Abs. 1

1 Die Gemeinden können durch Beschluss der Stimmberechtigten einen Feuer-

wehrbeitrag einführen, der von den Gebäude- und Anlageeigentümern erhoben

wird.

i) Ruhetagsgesetz vom 21. November 2001

§ 2 Abs. 1 Ziff. 4

(Öffentliche Ruhetage sind:)

4. die von den Stimmberechtigten bezeichneten Feiertage.

j) Gesundheitsgesetz (GesG) vom 16. Oktober 2002

§ 17 Abs. 3 Satz 1

3 Die Stimmberechtigten erlassen für den öffentlichen Friedhof ein Reglement.

k) Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule

(PGL) vom 27. Juni 2002

§ 5 Abs. 1 und 2 (neu)

Bisheriger einziger Absatz wird zu Absatz 1.

2 Ist der Schulrat nicht zugleich Anstellungsbehörde, ist er bei Anstellung einer

Lehrperson vorgängig anzuhören.

l) Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG) vom 24. Mai 2000

§ 9 Abs. 1

1 Die Stimmberechtigten erlassen ein Reglement über die Abfallentsorgung.

m) Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG) vom 19. April

2000

§ 9 Abs. 1

1 Die Stimmberechtigten erlassen ein Reglement über die Siedlungsentwässe-

rung.

### § 97 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

2. Übergangsbestimmungen

Es gelten folgende Übergangsbestimmungen

a) In Gemeinden und Bezirken, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens die-

ses Gesetzes für Sachgeschäfte oder Wahlen das Versammlungssystem an-

wendbar ist, gilt dieses bis zu einem gegenteiligen Beschluss der Stimmbe-

rechtigten an der Urne weiterhin.

b) § 65 des Gemeindeorganisationsgesetzes vom 29. Oktober 1969 gilt bis

zum Erlass neuer gesetzlicher Bestimmungen im Finanzhaushaltsgesetz für

die Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 1994 weiter.

c) Die Zweckverbände haben ihre Statuten innert fünf Jahren nach Inkrafttre-

ten dieses Gesetzes an die Mindestvorgaben gemäss § 80 anzupassen.

### § 98 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

3. Vollzug

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

### § 99 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.24

1 GS 25-10 mit Änderungen vom 14. März 2018 (KRB betr. die Zusammenarbeit der Justizbe-

hörden der Gemeinden und Bezirke, GS 25-25c).

2 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. c in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am14. März

2018.

3 SRSZ 140.610.

4 SRSZ 231.110.

5 SRSZ 140.410.

6 SRSZ 234.110.

7 SRSZ 120.100.

8 SRSZ 234.110.

9 GS 15-683.

10 SRSZ 120.100.

11 SRSZ 172.200.

12 SRSZ 213.400.

13 SRSZ 213.700.

14 SRSZ 311.100.

15 SRSZ 314.100.

16 SRSZ 400.100.

17 SRSZ 530.110.

18 SRSZ 545.110.

19 SRSZ 571.110.

20 SRSZ 612.110.

21 SRSZ 711.110.

22 SRSZ 712.110.

23 SRSZ 153.100.

24 1. Juli 2018 (Abl 2018 498); Änderungen vom 14. März 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018

2836) in Kraft getreten.

