# PVG 2024 18 — Judicial Review of Post-Reconsideration Confirmation Decisions

**Case Number:** PVG 2024 18
**Citation:** VG GR PVG 2024 18
**Court / Authority:** Verwaltungsgericht (Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG))
**Decision Date:** 2024-12-31
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/en/case/ch/gr/PVG%202024%2018/judicial-review-of-post-reconsideration-confirmation-decisions
**Official Source URL:** https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2024_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976696f0c6bcf993ca9a68ed0c3b9f324a3b79a3cea8fa4b0438d15a5e5624044ccedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976696f0c6bcf993ca9a68ed0c3b9f324a3b79a3cea8fa4b0438d15a5e5624044ccedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2024_18
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2024-18_2024-12-31.pdf

## Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)

A party sought reconsideration of an administrative decision, which the authority subsequently confirmed after entering the merits of the request; the court determined that judicial review of an appeal against such a confirming reconsideration decision is limited to assessing whether the statutory grounds for revocation existed before the lower authority, as mandated by administrative procedural law, which specifies that a request for reconsideration does not stay the deadline for filing an appeal, meaning a party seeking full material review must file both requests concurrently.

## Headnote / Official Regeste

Art. 25 Abs. 1 VRG; Art. 24 Abs. 3 VRG — Art. 25 Abs. 1 VRG: The court limited its review of the appeal against the decision confirming the reconsideration request to determining whether the grounds for revocation under this article were present before the lower authority. Art. 24 Abs. 3 VRG: Cited to support the finding that the request for reconsideration does not suspend the appeal deadline, thereby confirming that the appeal was filed against the correct decision regarding its timeliness.

## Key Legal Issues & Applied Statutory Provisions

### 1. Art. 25 Abs. 1 VRG

The court limited its review of the appeal against the decision confirming the reconsideration request to determining whether the grounds for revocation under this article were present before the lower authority.

### 2. Art. 24 Abs. 3 VRG

Cited to support the finding that the request for reconsideration does not suspend the appeal deadline, thereby confirming that the appeal was filed against the correct decision regarding its timeliness.

## Full Text of the Judgment

PVG 7/18


         Verfahren                                                                     7
         Procedura
         Procedura

18       Beschränkte Überprüfbarkeit eines Wiedererwägungsentscheids.
         Gemäss Art. 24 Abs. 1 VRG kann eine Partei die Verwaltungsbehörde um
          Wiedererwägung einer Verfügung ersuchen; die Verwaltungsbehörde ist
          jedoch zur Wiedererwägung ihres Entscheids gemäss Art. 24 Abs. 2 VRG nur
          verpflichtet, wenn Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht werden
          (E.1.1).
         Wenn die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die
          Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut
          ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser mit Beschwerde anfechtbar
          (E.1.2).
         Die gerichtliche Überprüfung einer Beschwerde gegen einen bestätigenden
          Wiedererwägungsentscheid hat sich indes auf die Frage zu beschränken, ob
          Gründe für einen Widerruf im Sinne von Art. 25 Abs. 1 VRG vor der Vorinstanz
          vorgelegen haben (E.1.4).
         Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer für einen Entscheid ein
          Wiedererwägungsgesuch eingereicht hat, der zu diesem Zeitpunkt noch gar
          nicht rechtskräftig war, ändert nichts an der Anwendbarkeit von Art. 25 VRG
          (E.1.5).
         Für eine materielle Überprüfung der stritten Verfügung durch das
          Verwaltungsgericht hätte der Beschwerdeführer innert gesetzlicher Frist
          parallel zum Wiedererwägungsgesuch eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde
          einreichen müssen; ein Wiedererwägungsgesuch hemmt die Beschwerdefrist
          gemäss klarem Wortlaut von Art. 24 Abs. 3 VRG nicht (E.1.6).


     Controllabilità limitata di una decisione di riesame.
         Giusta l'art. 24 cpv. 1 LGA, una parte può chiedere all'autorità amministrativa
          il riesame di una decisione; secondo l'art. 24 cpv. 2 LGA, tuttavia, l'autorità
          amministrativa è tenuta al riesame della sua decisione soltanto se possono
          essere fatti valere motivi per una revoca (consid. 1.1).
         Se l'amministrazione entra nel merito di una domanda di riesame, verifica i
          requisiti per il riesame e successivamente adotta nuovamente una decisione
          di merito negativa, questa può essere impugnata con ricorso (consid. 1.2).
         Il controllo giurisdizionale di un ricorso contro una decisione di riesame
          confermativa deve tuttavia limitarsi alla questione se, dinanzi all'autorità
          inferiore, sussistessero motivi per una revoca ai sensi dell'art. 25 cpv. 1 LGA
          (consid. 1.4).

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       Il fatto che il ricorrente abbia presentato una domanda di riesame per una
        decisione che a quel tempo non era ancora cresciuta in giudicato non cambia
        nulla all'applicabilità dell'art. 25 LGA (consid. 1.5).
       Per un esame materiale della decisione contestata da parte del Tribunale
        amministrativo, il ricorrente avrebbe dovuto presentare un ricorso giudiziario
        al Tribunale amministrativo entro il termine legale parallelamente alla
        domanda di riesame; secondo la chiara formulazione dell'art. 24 cpv. 3 LGA,
        una domanda di riesame non sospende il termine di ricorso (consid. 1.6).

Aus den Erwägungen:
       1.    Der Beschwerdeführer reichte gemäss seinen eigenen Ausführungen am
23. Dezember 2022 ein Wiedererwägungsgesuch ein, woraufhin das DIEM seinen
Antrag erneut ablehnte. Demnach hat der Beschwerdeführer, der anwaltlich vertreten
ist, bewusst einen Entscheid des DIEM in Wiedererwägung gezogen anstatt diesen
bei der nächsten Instanz anzufechten. In casu wird mit Beschwerde vom 19. April 2023
also die Wiedererwägungsverfügung vom 15. März 2023 angefochten, welche die
Verfügung vom 14. Dezember 2022 bestätigt.
         1.1. Die Wiedererwägung ist ein formloser Rechtsbehelf, es besteht kein
Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs (vgl. PFLEIDERER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.]), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz
[VwVG], 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 58 Rz. 8; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1268). Gemäss Art. 24 Abs. 1
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann eine Partei
die Verwaltungsbehörde um Wiedererwägung einer Verfügung ersuchen. Die
Verwaltungsbehörde ist jedoch zur Wiedererwägung ihres Entscheids nur verpflichtet,
wenn Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht werden (Art. 24 Abs. 2 VRG).
Gründe für einen Widerruf liegen gemäss Art. 25 Abs. 1 VRG vor, wenn sich die Sach-
oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat
(lit. a) und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf
entgegenstehen (lit. b). Eine erfolgreiche Wiedererwägung setzt somit voraus, dass
der Wiedererwägungssuchende glaubhaft macht, dass sich die Sach- oder Rechtslage
gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat und keine
überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen dem Wiederruf entgegenstehen.
       1.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre besteht kein
gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen
das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind nicht anfechtbar
(vgl. BGE 117 V 8 E.2a; BGE 116V 62 E.3a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 1281; MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen


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2019, Art. 58 Rz. 9). Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch
eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut
ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser gemäss Bundesgericht beschwerdeweise
anfechtbar (vgl. BGE 117 V 8 E.2a; BGE 116V 62 E.3a). Auch in der Lehre ist die
Beschwerdemöglichkeit gegen bestätigende Wiedererwägungsverfügungen klar
anerkannt, jedoch ohne explizit zu verlangen, dass die Verwaltungsbehörde die
Wiedererwägungsvoraussetzungen überprüft hat (vgl. MÄCHLER, a.a.O., Art. 58 Rz. 9;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1281).
       1.3. Das DIEM ist im vorliegenden Fall auf das Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers eingetreten und hat seinen ursprünglichen Entscheid bestätigt,
ohne die Wiedererwägungsvoraussetzungen nach Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
VRG zu prüfen. Die Tatsache, dass das DIEM den Fall nochmals materiell vollständig
überprüft      hat,  obwohl      es    sich    auf    eine    Überprüfung      der
Wiedererwägungsvoraussetzungen hätte beschränken können, kann nichts an der
Beschwerdemöglichkeit gegen den Wiedererwägungsentscheid ändern. Mithin ist die
Wiedererwägungsverfügung vom 15. März 2023 vor Verwaltungsgericht anfechtbar.
Die Beschwerde erging innert gesetzlicher Frist. Da die Beschwerdelegitimation
offensichtlich gegeben ist und auch ansonsten keine formellen Mängel vorliegen, ist
auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
       1.4. Die gerichtliche Überprüfung einer Beschwerde gegen einen
bestätigenden Wiedererwägungsentscheid hat sich gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung allerdings auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für
eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind (vgl. BGE 117 V 8
E.2a; BGE 116 V 62 E.3a). Das Verwaltungsgericht kann im vorliegenden Fall also nur
überprüfen, ob Gründe für einen Widerruf im Sinne von Art. 25 Abs. 1 VRG vor der
Vorinstanz vorgelegen haben. Diese Überprüfung kann erfolgen, obwohl die
Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch nicht als Wiedererwägung behandelt und
sich demnach nicht mit der Thematik der eingeschränkten Überprüfbarkeit von
Wiedererwägungsgesuchen befasst hat.
        1.5. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer für einen Entscheid ein
Wiedererwägungsgesuch eingereicht hat, der zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht
rechtskräftig war, ändert nichts an der Anwendbarkeit von Art. 25 VRG. Denn obwohl
in Art. 25 Abs. 1 VRG von "rechtskräftigen Entscheiden" die Rede ist, müssen auch
Entscheide erfasst sein, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Wenn die
Behörde rechtskräftige Entscheide abändern kann, muss sie das mit noch nicht
rechtskräftigen Entscheiden umso mehr können. Diese sprachliche Einschränkung
lässt sich damit erklären, dass solange ein Entscheid nicht rechtskräftig ist,



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normalerweise die Möglichkeit besteht, diesen an die nächste Instanz weiterzuziehen
und demnach überhaupt kein Bedarf an einer Wiedererwägung gegeben ist.
       1.6. Mit dieser Vorgehensweise hätte denn auch der Beschwerdeführer eine
vollständige materielle Überprüfung durch das Verwaltungsgericht herbeiführen
können. Er hätte gegen den Entscheid des DIEM vom 14. Dezember 2022 parallel
zum Wiedererwägungsgesuch innert gesetzlicher Frist auch eine Beschwerde beim
Verwaltungsgericht einreichen müssen. Art. 24 Abs. 3 VRG statuiert in dieser Hinsicht
ganz klar, dass Wiedererwägungsgesuche den Fristenlauf nicht hemmen. Am Tag der
Beschwerdeerhebung (19. April 2023) war die Frist für die Anfechtung des Entscheids
des DIEM vom 14. Dezember 2022 längst abgelaufen. Dies gilt selbst dann, wenn der
Entscheid vom 14. Dezember 2022 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt und die
Beschwerdefrist somit nach Art. 22 Abs. 2 VRG zwei Monate dauerte.
      1.7. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass auf die Beschwerde
gegen die Wiedererwägungsverfügung des DIEM vom 15. März 2023 einzutreten ist,
diese    jedoch    nur    dahingehend    zu   überprüfen     ist,    ob   die
Wiedererwägungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 VRG vor der
Vorinstanz gegeben waren.

U 23 29                                                   Urteil vom 6. Februar 2024




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