# F.9564.2025 — Switzerland Dismisses Asylum Reconsideration Appeal Over Unpaid Fee

**Case Number:** F.9564.2025
**Citation:** BVGE CH F.9564.2025
**Court / Authority:** Bundesverwaltungsgericht
**Decision Date:** 2025-12-18
**Outcome:** Dismissed
**Court Costs:** Borne by appellant
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/en/case/ch/bvger/F.9564.2025/switzerland-dismisses-asylum-reconsideration-appeal-over-unpaid-fee
**Official Source URL:** https://jurispub.admin.ch/publiws/download;jsessionid=1058CC01690CD3960574DEEDECA8FA57?decisionId=a7069747-1995-4fd4-831f-444a82e670f5
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BVGer/CH_BVGE_001_F-9564-2025_2025-12-18.html

## Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)

The court upheld the migration authority's decision to not consider a reconsideration request for an asylum application and dismissed the appeal. The applicants, a mother and son, argued that their dependency on a relative and the child's well-being necessitated their case being heard in Switzerland. However, the court found that the arguments presented in the reconsideration request had already been addressed and rejected in previous proceedings, specifically regarding the lack of a significant dependency relationship and the child's welfare not being compromised by their transfer to Germany. Because the reconsideration request was deemed hopeless from the outset, the authority was justified in requiring a fee, and subsequently not processing the request when the fee was not paid.

## Headnote / Official Regeste

Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 111d Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a AsylG; Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 63 Abs. 1 VwVG — Art. 106 Abs. 1 AsylG: Used to confirm that the appeal was rightly dismissed because the SEM's decision of non-entry was lawful. Art. 111d Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a AsylG: Basis for the SEM's decision to not enter the request for reconsideration due to non-payment of the advance fee, as the request was deemed hopeless. Art. 65 Abs. 1 VwVG: Basis for dismissing the request for free legal aid because the legal arguments were deemed hopeless.

## Key Legal Issues & Applied Statutory Provisions

### 1. Art. 106 Abs. 1 AsylG

Used to confirm that the appeal was rightly dismissed because the SEM's decision of non-entry was lawful.

### 2. Art. 111d Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a AsylG

Basis for the SEM's decision to not enter the request for reconsideration due to non-payment of the advance fee, as the request was deemed hopeless.

### 3. Art. 65 Abs. 1 VwVG

Basis for dismissing the request for free legal aid because the legal arguments were deemed hopeless.

### 4. Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing court costs on the appellants due to the outcome of the proceedings.

### 5. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Used to declare the judgment as final.

## Full Text of the Judgment

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal




    Abteilung VI
    F-9564/2025




                                    Urteil vom 18. Dezember 2025


    Besetzung                       Einzelrichterin Christa Preisig,
                                    mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe;
                                    Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.


    Parteien                        1. A._______,
                                    2. B._______,
                                    beide vertreten durch Marek Wieruszewski,
                                    Solidaritätsnetz Bern,
                                    Beschwerdeführende,

                                    gegen

                                    Staatssekretariat für Migration SEM,
                                    Quellenweg 6, 3003 Bern,
                                    Vorinstanz.


    Gegenstand                      Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
                                    (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 2. Dezember
                                    2025 / N (…).
                                                                 F-9564/2025


Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden (Mutter und minderjähriger Sohn) ersuchten am
7. September 2025 in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz trat mit Verfü-
gung vom 23. September 2025 auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Deutschland an und for-
derte sie auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil F-7531/2025 vom 9. Oktober 2025 ab.

B.
B.a. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 10. November 2025 um
Wiedererwägung der Verfügung vom 23. September 2025 und um unent-
geltliche Prozessführung. Sie machten geltend, dass sie und die Mutter der
Beschwerdeführerin voneinander abhängig seien und ihre Trennung mit
dem Kindeswohl nicht vereinbar sei. In der Folge reichten sie mehrere Un-
terlagen ein.

B.b. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2025 forderte die Vor-
instanz die Beschwerdeführenden aufgrund der Aussichtslosigkeit ihres
Gesuchs auf, einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.‒ zu leisten, ansons-
ten auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde. Ferner wies sie darauf hin,
dass weitere Gesuche um Kostenbefreiung nicht beachtet würden.

B.c. Die Beschwerdeführenden beantragten am 27. November 2025 er-
neut die unentgeltliche Prozessführung.

B.d. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 trat die Vorinstanz auf das Wie-
dererwägungsgesuch nicht ein, da der Gebührenvorschuss nicht innert
Frist geleistet worden war. Sie hielt fest, ihre Verfügung vom 23. Septem-
ber 2025 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

C.
C.a. Die Beschwerdeführenden gelangten am 10. Dezember 2025 an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung vom 2. Dezem-
ber 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asyl-
gesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-




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weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozess-
führung und Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.

C.b. Die Vorakten wurden beigezogen.



Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde
zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachur-
teilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3
AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

1.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Wiedererwägungsgesuch auf seine Begründetheit
hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Wieder-
erwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74
E. 1.1). Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, beziehungsweise ob
sie zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Gesuchs ausgegangen ist und
daher einen Gebührenvorschuss verlangt hat. Hingegen ist auf die Rechts-
begehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten
und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, nicht einzutreten.

2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

3.
3.1. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-



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instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes
schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 erster Satz AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt es die Änderung einer
ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene er-
hebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.H.).

3.2. Die Vorinstanz erhebt eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungs-
gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 111d Abs. 1 AsylG). Sie kann
von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Sie setzt zu dessen Leistung
eine angemessene Frist, unter Androhung des Nichteintretens im Säum-
nisfall. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die gesuchstel-
lende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aus-
sichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a AsylG). Eine Per-
son gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten
aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur De-
ckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind
(BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Ein Begehren gilt als aussichtslos, wenn bei
summarischer Prüfung die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als
die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (BGE 140 V 521 E. 9.1, 139 III 475 E. 2.2).

4.
4.1. Mit rechtskräftigem Urteil F-7531/2025 vom 9. Oktober 2025 kam das
Bundesverwaltungsgericht – wie bereits die Vorinstanz mit Verfügung vom
23. September 2025 – zum Schluss, dass weder die vorgebrachte Diabe-
tes- und Blutdruckerkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin (nachfol-
gend: Grossmutter) noch die speziellen Bedürfnisse des Beschwerdefüh-
rers ein Abhängigkeitsverhältnis begründen können. Es sei nicht ersicht-
lich, welcher unmittelbaren und wichtigen Unterstützung die Grossmutter
bedürfe, die sinnvollerweise nur durch die Beschwerdeführerin geleistet
werden könne. Daher bestehe zwischen den drei Personen kein besonde-
res Abhängigkeitsverhältnis, das die Zuständigkeit der Schweiz für das
Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden begründen
könnte (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
[Dublin-III-VO]; Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK). Die vorge-
brachten gesundheitlichen Beschwerden (Beschwerdeführerin: […]; Be-
schwerdeführer: […]) stünden einer Überstellung nicht entgegen, zumal


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Deutschland über eine ausreichende, für Dublin-Rückkehrende zugängli-
che medizinische Infrastruktur verfüge. Ferner seien keine Umstände er-
sichtlich, aufgrund derer das übergeordnete Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989
[KRK; SR 0.107]) einer Überstellung des Beschwerdeführers nach
Deutschland entgegenstünde. Die Beschwerdeführenden würden gemein-
sam überstellt, sodass der Beschwerdeführer weiterhin von der Beschwer-
deführerin betreut würde. Schliesslich habe die Vorinstanz das ihr bezüg-
lich eines freiwilligen Selbsteintritts zustehende Ermessen (vgl. Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [SR 142.311]) rechtsfehlerfrei ausgeübt.

4.2. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Wiedererwägungsgesuch
damit, sie und die Grossmutter seien voneinander abhängig. Ihre Trennung
hätte negative Folgen für den Beschwerdeführer, weshalb sie nicht mit dem
Kindeswohl vereinbar sei (vgl. SEM-act. 32). Mit Beschwerde ergänzten
sie, die Schweiz sei nun für das Asylverfahren der Grossmutter zuständig.
Überdies präzisierten sie, der autistische Beschwerdeführer reagiere be-
sonders sensibel auf Stress, Veränderung und Unsicherheiten. Die beiden
Frauen könnten ihm nur gemeinsam ein sicheres Netz bieten (vgl. Akten
im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1).

4.3. Diese Argumente wurden im Wesentlichen bereits im ursprünglichen
Dublin- und Beschwerdeverfahren vorgebracht. Da die Grossmutter nicht
zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführenden (vgl. Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO) zählt, ist die Durchführung ihres Asylverfahrens in der
Schweiz für die vorliegende Zuständigkeitsbestimmung nicht rechtserheb-
lich (vgl. Art. 10 f. Dublin-III-VO). Massgebend ist weiterhin, ob zwischen
den Beteiligten ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Beschwerdefüh-
renden legen auch in ihrem Wiedererwägungsgesuch nicht dar, welcher
unmittelbaren und wichtigen Unterstützung sie und/oder die Grossmutter
bedürften, die sinnvollerweise nur durch die jeweils anderen Personen ge-
leistet werden könnte. Dies geht auch aus den neu eingereichten Unterla-
gen nicht hervor, zumal diese nur zu berücksichtigen sind, sofern sie nach
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2025 entstan-
den sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Die medizinischen Unterlagen stüt-
zen die bereits berücksichtigten Beschwerden (vgl. SEM-act. 33 – Beila-
gen 2 ff.). Der Bericht der Asylseelsorge vom 10. November 2025 deutet
darauf hin, dass die Beschwerdeführenden und die Grossmutter einander
emotional und moralisch unterstützen (vgl. SEM-act. 33 – Beilage 1).
Rechtsprechungsgemäss kann dies kein Abhängigkeitsverhältnis begrün-
den (vgl. etwa Urteile des BVGer F-6332/2025 vom 28. August 2025 E. 3,


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E-5724/2025 vom 11. August 2025 E. 6.2.2, F-824/2025 vom 19. Februar
2025 E. 3.2.2 ff.). Hinweise, dass die Überstellung des Beschwerdeführers
das Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 KRK) missachten würde oder die Vorinstanz
ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, sind weiterhin weder sub-
stantiiert vorgebracht noch aus den Akten ersichtlich.

4.4. Im Ergebnis liegt keine nachträglich eingetretene erhebliche Verände-
rung der Sachlage vor, die den Nichteintretens- und Wegweisungsent-
scheid vom 23. September 2025 ernsthaft in Zweifel ziehen könnte. Daher
erscheint das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden als von
vornherein aussichtslos. Folglich durfte die Vorinstanz einen Gebührenvor-
schuss erheben und nach dessen Nichtleistung auf das Wiedererwägungs-
gesuch nicht eintreten (vgl. Art. 111d Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a AsylG).
Ebenso durfte sie den Gesuchen um unentgeltliche Prozessführung nicht
entsprechen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

4.5. Da die Vorinstanz den Sachverhalt im Rahmen ihrer summarischen
Prüfung richtig und vollständig festgestellt und ihr Ermessen rechtsfehler-
frei ausgeübt hat, ist von der beantragten Rückweisung der Sache zur Neu-
beurteilung abzusehen.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Nichteintretensverfügung vom 2. De-
zember 2025 als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil wird das
Gesuch um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gegen-
standslos.

6.
6.1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die
Rechtsbegehren ‒ wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒
als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'500.‒ festzusetzen (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss
ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

7.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).



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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und
die kantonale Migrationsbehörde.




Die Einzelrichterin:                    Die Gerichtsschreiberin:




Christa Preisig                         Meike Pauletzki




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