# TPF.2023.67 — Appellate Court Acquits Defendant on Explosives Charges Due to Insufficient Evidence

**Case Number:** TPF.2023.67
**Citation:** BSTG CH TPF.2023.67
**Court / Authority:** Bundesstrafgericht
**Decision Date:** 2023
**Outcome:** Allowed / Granted
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/en/case/ch/bstger/TPF.2023.67/appellate-court-acquits-defendant-on-explosives-charges-due-to-insufficient-evidence
**Official Source URL:** https://bstger.weblaw.ch/api/getDocumentFile/ebd083d3-2913-35e6-947b-5a620812756c?locale=de&userID=_raax5mx
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BSTG/CH_BSTG_001_TPF-2023-67_2023.html

## Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)

The appellate court acquitted the defendant of complicity in endangering others with explosives and poisonous gases, finding the evidence insufficient to prove involvement. While a DNA trace was found on one of two wooden rods from a launch device, this, combined with the defendant's political beliefs, an anonymous claim of responsibility, and participation in a significantly different prior attack over 14 years prior, did not establish guilt beyond a reasonable doubt, especially given alternative scenarios. The court also applied partial retrospective concurrence for sentencing purposes, considering both fines and penalties.

## Headnote / Official Regeste

Art. 10 Abs. 3 StPO; Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB — Art. 10 Abs. 3 StPO: Used to apply the principle of 'in dubio pro reo' and acquit the accused due to insufficient proof. Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB: Applied to determine the sentence in a case of partial retrospective concurrence of offenses.

## Key Legal Issues & Applied Statutory Provisions

### 1. Art. 10 Abs. 3 StPO

Used to apply the principle of 'in dubio pro reo' and acquit the accused due to insufficient proof.

### 2. Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB

Applied to determine the sentence in a case of partial retrospective concurrence of offenses.

## Full Text of the Judgment

TPF 2023 67


                                  TPF 2023 67

7. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen A. gegen
Bundesanwaltschaft vom 12. Oktober 2022 (CA.2022.4)

Beweiswürdigung (in dubio pro reo); Strafzumessung (teilweise retrospektive
Konkurrenz)

Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 49 Abs. 1 und
2 StGB
Da es keinen direkten Beweis gibt, ist die Berufungskammer der Ansicht, dass
die vorliegenden Indizien (DNA-Spur auf einem von zwei zur
Abschussvorrichtung gehörenden Holzstäben, politische und persönliche
Überzeugungen der Beschuldigten, anonymes Bekennerschreiben im Internet
sowie Beteiligung an einem Anschlag mit erheblich unterschiedlichem Modus
Operandi vor über 14 Jahren) nicht ausreichen, um eine Tatbeteiligung der
Beschuldigten zu beweisen, auch nicht im Sinne einer Unterstützung und
Beratung der Täterschaft. Da verschiedene Alternativ-Szenarien denkbar sind,
fehlt es für einen Schuldspruch an den notwendigen Beweisen (E. II.1.5–1.5.5).
Betreffend Strafzumessung liegt eine Konstellation von teilweiser
retrospektiver Konkurrenz vor (Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB). Dies ist vorliegend
sowohl in Bezug auf Delikte, die mit Geldstrafe zu belegen sind, als auch
betreffend Delikte, die mit Busse zu bestrafen sind, je zu berücksichtigen (E.
II.2.1.2–2.6.4.3).

Appréciation des preuves (in dubio pro reo); fixation de la peine (concours
rétrospectif partiel)
Art. 10 al. 3 CPP, art. 32 al. 1 Cst., art. 6 par. 2 CEDH, art. 49 al. 1 et 2 CP

En l’absence de preuve directe, la Cour d’appel considère que les indices
disponibles (trace ADN sur l’une des deux barres de bois faisant partie du
dispositif de lancement, convictions politiques et personnelles de la prévenue,
lettre de revendication anonyme sur internet, participation à un attentat avec
un modus operandi sensiblement différent 14 ans auparavant) ne sont pas
suffisants pour prouver la participation de la prévenue à l’infraction, y compris
au sens d’un soutien et de conseils donnés aux auteurs. Divers scenarii
alternatifs demeurant envisageables, les preuves nécessaires à un prononcé de
culpabilité font défaut (consid. II.1.5–1.5.5).
En ce qui concerne la fixation de la peine, on se trouve dans une constellation
de concours rétrospectif partiel (art. 49 al. 1 et 2 CP). Il faut en tenir compte
dans le cas présent tant en ce qui concerne les infractions passibles d’une peine


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pécuniaire qu’en ce qui concerne celles passibles d’une amende (consid.
II.2.1.2–2.6.4.3).

Apprezzamento delle prove (in dubio pro reo); commisurazione della pena
(concorso retrospettivo parziale)

Art. 10 cpv. 3 CPP, art. 32 cpv. 1 Cst., art. 6 n. 2 CEDU, art. 49 cpv. 1 e 2 CP
In assenza di prove dirette, la Corte d’appello ha ritenuto che gli indizi
disponibili (traccia di DNA su una delle due barre di legno che facevano parte
del dispositivo di lancio, convinzioni politiche e personali dell’imputata, lettera
anonima di rivendicazione su internet, partecipazione a un attentato con un
modus operandi sostanzialmente diverso 14 anni prima) non erano sufficienti a
dimostrare la partecipazione dell’imputata al reato, anche nel senso di un
sostegno e di consigli dati agli autori. Poiché sono ipotizzabili diversi scenari
alternativi, mancano le prove necessarie per una condanna (consid. II.1.5–
1.5.5).
In merito alla determinazione della pena, si è in presenza di un concorso
retrospettivo parziale (art. 49 cpv. 1 e 2 CP). Ciò deve essere preso in
considerazione nel caso in esame, sia per quanto riguarda i reati punibili con
una pena pecuniaria, sia quelli punibili con una multa (consid. II.2.1.2–2.6.4.3).


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.7 vom 19.
November 2021 wurde A. einerseits vom Vorwurf der Widerhandlung
gegen Art. 10f Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2
und Art. 13 EpG freigesprochen und andererseits der Gehilfenschaft zur
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer
Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB), mehrfachen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), Hinderung
einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs.
1 StGB), des unbefugten Verkehrs (Art. 37 Ziff. 1 SprstG) sowie der
Widerhandlung gegen Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 COVID-19-
Verordnung 2 und Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 7 und 40 EpG schuldig
befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geldstrafe
von 50 Tagessätzen à Fr. 30.– (unter Anrechnung der Polizeihaft von 8
Tagen) sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft.

Gegen das Urteil der Strafkammer erhob A. Berufung.




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Mit Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts wurde A. vom
Vorwurf der Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige
Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB)
freigesprochen. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf
der Widerhandlung gegen Art. 10f Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 2 COVID-
19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 und Art. 7 EpG wurde der Eintritt der
Rechtskraft festgestellt, ebenso in Bezug auf die vorinstanzlich ausgefällten,
von A. nicht angefochtenen Schuldsprüche. Betreffend Strafbefehl der
Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Juli 2018 und
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. März
2021 wurde A. folgende Zusatzstrafe auferlegt: eine Geldstrafe von 50
Tagesätzen zu je Fr. 30.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen) sowie eine Busse von Fr. 300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen).

Aus den Erwägungen:

II. Materielle Erwägungen

1.5 Beweiswürdigung; Beweisergebnis; Subsumtion des objektiven
Tatbestands

1.5.1 Die Beschuldigte rügt, dass im «Spurenbericht» des Forensischen
Instituts Zürich (FOR) vom «20. Januar 2017» – tatsächlich gemeint ist
offenbar der DNA-Spurenbericht des FOR vom 21. Februar 2017 – eine
angebliche Sicherstellung von Spuren der Beschuldigten im AFIS
(Fingerabdruck-Datenbank) zwei Hits angezeigt habe. DNA-Profile seien
aber logischerweise in der DNA-Datenbank abgelegt und nicht in der
Fingerabdruck-Datenbank AFIS. Die Identifizierung der Beschuldigten über
AFIS als Spurengeberin sei definitiv nicht nachvollziehbar und erfordere
dringend eine Klärung. Zudem sei der Informationsfluss zwischen dem
FOR (polizeiliche Institution) und dem Institut für Rechtsmedizin der
Universität Zürich (IRM) nicht dokumentiert und demzufolge nicht
nachvollziehbar. Die Akten gäben keine Auskunft darüber, ob überhaupt
eine Auswertung des Spurenmaterials durch das IRM stattgefunden habe
und wenn ja, wie das FOR zu den Resultaten der (angeblichen) Auswertung
des Spurenmaterials gekommen sei. Des Weiteren läge kein Gutachten vor.
Ohne Gutachten, das Auskunft über die Analyse der Spuren und deren
Interpretation gebe, sich weiter zur Beweiswert-Evaluation der Spuren mit
Betrachtung zweier sich gegenseitig ausschliessender Hypothesen äussere



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und damit einerseits die Angabe von Likelihood-Quotienten und
andererseits eines verbalen Statements enthalte, sei eine Verifizierung einer
polizeilichen Aussage in einem polizeilichen Kurzbericht nicht möglich.
Ohne Klärung der aufgeworfenen Fragen und ohne Gutachten zur Frage, ob
das sichergestellte DNA-Spurenbild der Beschuldigten zuzuordnen sei,
dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass diese Spur der Beschuldigten
zuzuordnen sei. Andernfalls werde die Unschuldsvermutung verletzt.

1.5.2 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Im DNA-Spurenbericht des FOR
vom 21. Februar 2017 steht im Formular «Untersuchungen/Resultate» oben
als Untertitel zwar «AFIS / HIT». Bei der Durchsicht des Formulars – ins-
besondere desjenigen Eintrags, mit welchem als Spurenverursacherin die
Beschuldigte identifiziert wird – wird aber eindeutig klar, dass es
diesbezüglich um einen DNA-Hit geht, und nicht um einen Fingerabdruck.
Mit anderen Worten handelt es sich um ein standardisiertes Formular, in
welchem der Begriff «AFIS» ungenau bzw. undifferenziert gebraucht wird,
der Inhalt des Formulars im Kontext aber trotzdem nachvollziehbar und
verständlich ist.

Auch der von der Beschuldigten gerügte «Informationsfluss» entspricht so,
wie er aus den Akten ersichtlich ist, durchaus dem Standard und ist
nachvollziehbar. So ist im Spurenbericht des FOR vom 20. Februar 2017
insbesondere in Bezug auf das hier interessierende Asservat-Nr. 1 / PCN 2
vermerkt: «Weiterleitung an IRM ZH, Institut für Rechtsmedizin». Zudem
wird darauf hingewiesen, dass gemäss mündlichem Auftrag des zuständigen
Staatsanwalts des Bundes, Carlo Bulletti, sämtliche DNA-Asservate zwecks
Auswertung an das IRM weitergeleitet worden seien. Entsprechend steht im
DNA-Spurenbericht des FOR vom 21. Februar 2017 in Bezug auf das
Asservat-Nr. 1 / PCN 2 links der Vermerk «Beschreibung IRM». Des
Weiteren ist die vom «IRM» durchgeführte «DNA-Untersuchung» in den
Akten detailliert dokumentiert. Weitere spezifische Ausführungen
betreffend «Informationsfluss» sind in diesem Zusammenhang nicht
erforderlich.

Im Übrigen bestehen keine begründeten Zweifel, dass auf den erwähnten
DNA-Hit abgestellt werden kann, weshalb es diesbezüglich auch nicht
zusätzlich eines Gutachtens bedarf.

Die Rügen der Beschuldigten sind aus diesen Gründen nicht stichhaltig. Der
DNA-Hit, welcher gemäss DNA-Spurenbericht des FOR vom 21. Februar



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2017 der Beschuldigten zugeordnet werden konnte (DNA-Spur 1, PCN 2
[PCN 5]), wurde auf rechtmässige Weise erhoben und ist ohne Weiteres
verwertbar. Diese DNA-Spur wurde auf einem sichergestellten Holzstab,
der von einer der beiden abgefeuerten Horror-Knall-Raketen stammte, und
welcher auf dem Parkplatz vor dem Generalkonsulat aufgefunden wurde,
nachgewiesen.

1.5.3 Die beweismässige Aussagekraft des die Beschuldigte betreffenden,
verwertbaren DNA-Hits ist jedoch aus verschiedenen anderen Gründen sehr
beschränkt: So wurde nur auf einem der beiden sichergestellten Stäbe,
welche zum Abfeuern der beiden Horror-Knall-Raketen eingesetzt wurden,
eine DNA-Spur der Beschuldigten gefunden. Auf dem zweiten
aufgefundenen Stab war dies hingegen gerade nicht der Fall. Auch in Bezug
auf diverse weitere Gegenstände, die am Tatort bzw. in dessen Umgebung
sichergestellt wurden (z.B. Holzpalette, Spanngurt, Rohre, Kabelbinder,
Anzündvorrichtung, Streichhölzer) konnten der Beschuldigten keine DNA-
Spuren zugeordnet werden. Es liegt somit nur ein einziger direkter
Sachbeweis vor, dass die Beschuldigte zu einem gewissen Zeitpunkt
irgendwelchen Kontakt mit dem Holzstab der Horror-Knall-Rakete hatte.
Bereits dadurch erscheint die Indizienlage sehr mangelhaft.

Gerade aufgrund der (unbestrittenen) Tatsache, dass die Beschuldigte in
linksradikalen Kreisen (J. / K.) verkehrt, lässt sich ohnehin nicht mit
Überzeugung ausschliessen, dass sie mit einem solchen Holzstab
unabhängig vom verübten Anschlag in Kontakt gekommen sein könnte.
Ebenso ist unklar, wo und wie lange der Holzstab vor dem Tatereignis
gelagert wurde. Auch unter diesen Gesichtspunkten lässt sich gestützt auf
die erwähnte einzelne DNA-Spur nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass
die Beschuldigte «eine Horror-Knall-Rakete der Kategorie F3 mit
Blitzknallsatz beschaffte und der unbekannten Täterschaft aushändigte»,
wie ihr dies in AKS Ziffer 1.2 (Hervorhebungen hinzugefügt) vorgeworfen
wird. Vielmehr lässt sich in der vorliegenden Konstellation weder eine
entsprechende Beschaffung noch eine Aushändigung an die unbekannte
Täterschaft zweifelsfrei belegen. Entgegen der Vorinstanz (Urteil
SK.2021.7 E. 2.4.4.1 lit. b) beweist die einzelne DNA-Spur klarerweise
nicht, dass die Beschuldigte «irgendeinen Beitrag zum Anschlag auf das
Generalkonsulat der Republik Türkei geleistet hat» – insbesondere auch
nicht in Kombination mit weiteren Überlegungen wie dem Modus Operandi
oder der politischen Einstellung der Beschuldigten (unten E. II.1.5.4.1 ff.).




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1.5.4 Der Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, sie habe der
unbekannten Täterschaft beim vorliegenden Anschlag auf das
Generalkonsulat Hilfe geleistet, indem sie die unbekannte Täterschaft –
aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen bei der Planung und
Durchführung eines Anschlags auf das spanische Generalkonsulat am
29./30. September 2002 – im Vorfeld zum Anschlag vom 18. Januar 2017
im Raum Zürich oder anderswo beraten habe (vgl. AKS Ziffer 1.2 letzter
Satz; mit Verweis auf Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2011.1 vom
8. November 2011 und Berichtigung vom 21. März 2012; sowie auf den
Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BB.2019.13 vom 11.
September 2019, insbesondere E. 3.3.4 ff.). Dazu ist Folgendes
festzuhalten:

1.5.4.1 Mit Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2011.1 vom 8.
November 2011 und Berichtigung vom 21. März 2012 wurde die
Beschuldigte von den Vorwürfen der Brandstiftung, der Gefährdung durch
Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht in den Anklagepunkten 1.2.1 lit. b,
d und e, der Sachbeschädigung in den Anklagepunkten 1.2.3 lit. a, c und d
sowie des verbotenen Besitzes von Waffen freigesprochen (Dispositivziffer
I. 1). Sie wurde hingegen der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe in
verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 StGB in
den Anklagepunkten 1.2.1 lit. a und c, der Sachbeschädigung gemäss Art.
144 Abs. 1 StGB im Anklagepunkt 1.2.3 lit. b sowie des Aufbewahrens von
Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen
(Dispositivziffer I. 2).

Die BA bezieht sich in der vorliegenden AKS Ziffer 1.2 sinngemäss auf den
Schuldspruch im Urteil SK.2011.1 bezüglich mehrfacher Gefährdung durch
Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 i. V. m.
Abs. 2 StGB im Anklagepunkt 1.2.1 lit. a bzw. auf die dortigen E. 3.2–
3.2.4. Der Beschuldigten wurde in diesem Anklagepunkt vorgeworfen, sie
habe in der Nacht vom 29. auf den 30. September 2002 an der Hotzestrasse
23 in Zürich an der Hintertür des spanischen Generalkonsulates eine zu
einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV)
umfunktionierte Horror-Knall-Rakete mit 50 g Blitzknallsatz mittels eines
Klebebands befestigt und mit Hilfe von Bengalfackeln zur Detonation
bringen wollen. Da die Bengalfackeln abgefallen seien, bevor die
Zündschnur in Brand geriet, sei es zu keiner Explosion gekommen. Der
Zündzeitpunkt der USBV sei nicht vorhersehbar gewesen, weshalb neben
fremdem Eigentum auch Leib und Leben von Menschen gefährdet worden



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sei. Die Beschuldigte habe die Herbeiführung eines grossen Sachschadens
durch die Explosion der USBV beabsichtigt (dortige E. 3.2).
Demgemäss hat sich der Modus Operandi beim (misslungenen) Anschlag
vom 29./30. September 2002 auf das spanische Generalkonsulat – entgegen
der Auffassung der Vorinstanz (Urteil SK.2021.7 E. 2.4.4.1) – gerade
erheblich von jenem beim Anschlag vom 18. Januar 2017 auf das türkische
Generalkonsulat unterschieden. Beim erstgenannten Anschlag wurde die
Horror-Knall-Rakete an der Hintertür des spanischen Generalkonsulats
mittels eines Klebebands befestigt und sollte mit Hilfe von Bengalfackeln
zur Detonation gebracht werden (vgl. Urteil SK.2011.1 E. 3.2 f.). Beim
zweitgenannten Anschlag bzw. dem anklagegegenständlichen Ereignis
hingegen wurde (u.a.) eine Horror-Knall-Rakete in Richtung des
Generalkonsulats der Republik Türkei abgefeuert, wobei als
Anzündvorrichtung und Verzögerung drei Anzündlitzen und eine
Mückenspirale verwendet wurden.

Die Vorinstanz beruft sich in diesem Zusammenhang u.a. darauf, dass bei
der am 18. Januar 2017 verwendeten USBV als Anzündvorrichtung und
Verzögerung drei Anzündlitzen und eine Mückenspirale verwendet worden
seien. Die Beschuldigte habe erwiesenermassen Erfahrung mit
Zündvorrichtungen mittels Mückenspiralen, wie sich aus dem erwähnten
Urteil SK.2011.1 ergebe (mit Verweis auf dortige E. 3.5, 3.5.1b und c; E.
4.3.2). Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte
im Urteil SK.2011.11 betreffend Anklageziffer 1.2.1 lit. d, welche in den
von der Vorinstanz zitierten E. 3.5 und 3.5.1 geprüft wurde, gerade
freigesprochen wurde (siehe dortige E. 3.5.2), weshalb ihr insofern
betreffend Modus Operandi nichts angelastet werden darf. Bei diesem
Anklagepunkt ging es auch nicht um den Anschlag vom 29./30. September
2002 auf das spanische Generalkonsulat (auf welchen sich die BA in der
vorliegenden Anklageschrift bezieht), sondern um einen vorgeworfenen
Anschlag vom 22./23. Januar 2007 auf das Staatssekretariat für Wirtschaft
(SECO) in Bern. In der von der Vorinstanz zitierten E. 4.3.2 des Urteils
SK.2011.1 wiederum wird zwar erwähnt, dass anlässlich einer
Hausdurchsuchung vom 6. Mai 2008 im Zimmer der Beschuldigten eine
Schachtel Mückenspiralen gefunden worden sei, doch bezieht sich diese
Feststellung ebenfalls nicht auf den Anschlag vom 29./30. September 2002
auf das spanische Generalkonsulat. Auch unter diesen Gesichtspunkten
vermag die Argumentation betreffend einen identischen oder (erheblich)
vergleichbaren Modus Operandi nicht zu überzeugen. Die Ähnlichkeiten




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zwischen den beiden von der BA erwähnten Anschlägen erweisen sich als
eher vage, wenig spezifisch und oberflächlich.

1.5.4.2 Es gibt denn noch weitere Argumente, die gegen einen
rechtsgenüglichen Nachweis sprechen, dass die Beschuldigte die
unbekannte Täterschaft – aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen bei der
Planung und Durchführung eines Anschlags auf das spanische
Generalkonsulat am 29./30. September 2002 – im Vorfeld zum Anschlag
vom 18. Januar 2017 im Raum Zürich oder anderswo beraten habe. So fand
der Anschlag vom 29./30. September 2002 auf das spanische
Generalkonsulat über 14 Jahre vor jenem auf das türkische Generalkonsulat
vom 18. Januar 2017 statt. Es handelt sich somit um einen längst
vergangenen Vorfall. Seit diesem haben sich unbestrittenermassen
zahlreiche ähnliche Anschläge ereignet (ohne dass die Beschuldigte dafür
angeklagt bzw. verurteilt worden wäre). Der Aufbau der beim
anklagegegenständlichen Anschlag vom 18. Januar 2017 zur Anwendung
gelangten Pyrotechnika (inkl. Anzündvorrichtung), respektive die
Durchführung des Anschlags, war zudem nicht komplexer Art. Eine
entsprechende Anleitung hätte die unbekannte Täterschaft somit ohne
Weiteres aus dem Internet herunterladen oder sich diesbezüglich von
diversen anderen Personen als der Beschuldigten beraten lassen können.
Selbst wenn die Beschuldigte die unbekannte Täterschaft «beraten» hätte,
wäre fraglich, ob dies einen strafrechtlich relevanten Tatbeitrag dargestellt
hätte – gerade, weil die Abschussvorrichtung einfach und problemlos
bereitzustellen gewesen wäre.

1.5.4.3 Was schliesslich die politische (linksradikale) Gesinnung bzw.
Vergangenheit der Beschuldigten, ihre Stellung als Exponentin des J. / K.
betrifft, erlaubt dies beweisrechtlich (auch in Kombination mit anderen
vorliegenden Indizien) klarerweise nicht, ihr die strafrechtliche
Verantwortung für die Verfehlungen ihrer Gesinnungsgenossen
aufzuerlegen. Dasselbe gilt in diesem Zusammenhang, was das im Internet
auf «G.» von einer unbekannten Person veröffentlichte Bekennerschreiben
betrifft (derselbe Artikel befindet sich auch auf der Webseite des J.). In
diesem Zusammenhang ist es unabdingbar, dass insbesondere in einem
Strafprozess die relevanten Grundrechte einer politisch aktiven
beschuldigten Person gewahrt werden. Eine Missachtung dieser
Grundrechte würde darauf hinauslaufen, dass unzulässigerweise politisch




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motivierte Verdachtsstrafen verhängt bzw. ein verpöntes Gesin-
nungsstrafrecht eingeführt würde (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches
Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 12 N. 3, 6).

1.5.5 Zusammenfassend ist weder eine Beschaffung und/oder
Aushändigung einer Horror-Knall-Rakete der Kategorie F3 mit
Blitzknallsatz durch die Beschuldigte zugunsten der unbekannten
Täterschaft noch eine Beratung der unbekannten Täterschaft durch die
Beschuldigte im Vorfeld zum Anschlag vom 18. Januar 2017 im Raum
Zürich oder anderswo rechtsgenüglich nachweisbar. Für das Gericht
bestehen gemäss den obigen Ausführungen unüberwindliche Zweifel daran,
dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Es
fehlt an einer schlüssigen Indizienkette. Wie dargelegt wurde, sind vor
allem diverse Alternativszenarien anstelle der Darstellung in der
Anklageschrift (Ziffer 1.2) denkbar – sowohl was die vorgeworfene
Beschaffung und/oder Aushändigung der Rakete betrifft als auch
hinsichtlich der vorgeworfenen Beratung der unbekannten Täterschaft. Bei
objektiver Betrachtung verbleiben mithin erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie es
der Beschuldigten in Anklageschrift Ziffer 1.2 vorgeworfen wird. Deshalb
ist in dubio pro reo von der für die Beschuldigte günstigeren Sachlage
auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO), d.h. dass die Beschuldigte der
unbekannten Täterschaft weder eine Horror-Knall-Rakete der Kategorie F3
mit Blitzknallsatz beschafft und/oder ausgehändigt, noch die unbekannte
Täterschaft im Vorfeld zum Anschlag vom 18. Januar 2017 im Raum
Zürich oder anderswo beraten hat.

Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Gehilfenschaft zur
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer
Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB; Anklagesachverhalt Ziffer
1.2) ist demzufolge in dubio pro reo nicht erfüllt. Es liegt keine
Gehilfenschaft der Beschuldigten zugunsten der unbekannten Täterschaft
vor – weder in Form einer physischen, noch einer intellektuellen oder
psychischen Beihilfe. Eine Prüfung des subjektiven Tatbestands erübrigt
sich in der vorliegenden Konstellation. Die Beschuldigte ist vom Vorwurf
der Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in
verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB)
freizusprechen.

2. Strafzumessung



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2.1 Rechtliches

2.1.2 Grundsätze der Strafzumessung

Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung – insbesondere
auch in Bezug auf die Konstellation der retrospektiven bzw. teilweise
retrospektiven Konkurrenz – ausführlich und sorgfältig dargelegt, inkl.
zahlreicher Hinweise auf die relevante Rechtsprechung und Lehre (Urteil
SK.2021.7 E. 8.1.2–8.1.2.5). Diese grundsätzlichen Ausführungen sind
unter den Parteien auch unbestritten geblieben. Auf sie kann im Sinne der
Prozessökonomie verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2.2 Strafrahmen

2.2.1 Der Strafrahmen des Grundtatbestands der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (ebenso wie
jener des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB; siehe zu beiden
Tatbeständen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Region Bern-Mittelland, vom 9. Juli 2018) erstreckt sich von Geldstrafe von
drei Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Bei der pekuniären Sanktion beträgt die Höchststrafe 180 Tagessätze (Art.
34 Abs. 1 StGB).

2.2.2 Vorliegend ist – im Sinne einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz
– in Bezug auf die je rechtskräftigen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des
Kantons Bern vom 9. Juli 2018 und der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt vom 22. März 2021 eine Zusatzstrafe auszufällen. Betreffend
diese Zusatzstrafe beträgt der konkrete Strafrahmen, aufgrund des Verbots
der reformatio in peius und der nachfolgend vorzunehmenden Asperation
(vgl. oben E. II.2.1.2), einerseits Geldstrafe von vier bis 50 Tagessätzen und
andererseits Busse von Fr. 1.– bis Fr. 499.– (vgl. Urteil SK.2021.7 E. 8.8.7
und 8.9; Art. 34 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Wahl einer
Geldstrafe als Sanktionsform betreffend die gravierenderen Delikte erweist
sich vorliegend aber aufgrund des Verschuldens der Beschuldigten – wie
nachfolgend auszuführen ist – ohnehin als angemessen.

2.3 Tatkomponenten des Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 StGB),
begangen am 12. September 2015
Als gravierendstes Delikt, welches vor dem 9. Juli 2018 (Datum des
Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, d.h. der ersten



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Verurteilung) begangen wurde, ist nachfolgend zuerst der von der
Beschuldigten am 12. September 2015 begangene Landfriedensbruch (Art.
260 Abs. 1 StGB) zu beurteilen.

2.3.1 Objektive Tatkomponenten

2.3.1.1 Dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9.
Juli 2018 (Sachverhalt Absatz 2) ist zu entnehmen, dass sich am 12.
September 2015 in Bern auf dem Helvetiaplatz im Rahmen einer
unbewilligten Kundgebung insbesondere Folgendes ereignet habe: AIs die
Polizei gegen 14.00 Uhr begonnen habe, die Kundgebung aufzulösen, hätten
einige Kundgebungsteilnehmer VierkanthöIzer, Holzstöcke, gefüllte PET-
Flaschen und weitere Gegenstände gegen die Polizeikräfte geworfen. Sie
seien dabei durch die Mehrheit der versammelten Personen unterstützt
worden, welche trotz der Gewalttätigkeiten und der polizeilichen
Aufforderungen am Ort verblieben seien und durch das Zusammenstehen
einen Schutz gegen polizeiliche Zugriffe geboten hätten, wobei aus der
Menge politische und interventionsfeindliche Parolen gerufen worden seien.
Die Beschuldigte sei in der Kundgebungsgruppe verblieben, nachdem sie
die Gewalttätigkeiten erkannt habe.

2.3.1.2 Das Werfen der erwähnten Gegenstände gegen die Polizeikräfte war
offenbar massiv und gefährlich. Der Umstand, dass im Strafbefehl nicht
näher umschrieben ist, in welcher Form genau die Beschuldigte sich selbst
an den Handlungen der Kundgebungsgruppe beteiligt haben soll, entlastet
sie nicht (vgl. FIOLKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260 StGB N.
6 ff., 17 ff.). Die von der Beschuldigten mitverursachte Beeinträchtigung
des geschützten Rechtsguts – des öffentlichen Friedens – bzw. das objektive
Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren.

2.3.2 Subjektive Tatkomponenten

Das Motiv der Beschuldigten lag offenbar darin, die unbewilligte
Kundgebung «gegen den Krieg und das Massaker in Kurdistan», welche als
Gegenkundgebung für die um 14.00 Uhr geplante und bewilligte
«türkische» Kundgebung gedacht war, entgegen den polizeilichen
Anordnungen fortzuführen bzw. deren Auflösung zu stören, verzögern oder
verhindern. In dubio pro reo ist von einem eventualvorsätzlichen Vorgehen
der Beschuldigten auszugehen. Das subjektive Tatverschulden ist (in
Relation zum objektiven Tatverschulden) als neutral zu werten.



                                                                         77
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2.3.3 Gedankliche Einsatzstrafe

Als gedankliche Einsatzstrafe für dieses Delikt erscheint in Anbetracht des
insgesamt nicht mehr leichten Verschuldens eine Geldstrafe von 45
Tagessätzen als angemessen.

2.3.4 Asperation (betreffend die vor dem ersten Urteil begangenen Delikte)

2.3.4.1 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit
gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind
(E. II.2.1.2) – infolge Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen. In einem
ersten Schritt ist hierfür die ebenfalls am 12. September 2015, im Rahmen
der erwähnten unbewilligten Kundgebung erfolgte Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zu berücksichtigen.
Die Beschuldigte habe um ca. 14.30 Uhr bewusst, entgegen den von ihr
verstandenen polizeilichen Anweisungen, ein polizeiliches Absperrband
überschritten, um in Richtung der Polizisten zu gehen. Hierauf sei sie von
den Polizisten verhaftet worden. Durch dieses Vorgehen hat die
Beschuldigte die geplante Amtshandlung der Polizei (Auflösung der
Kundgebung) gestört oder verzögert. Sie hat in doppelter Weise gegen die
Anweisungen der Polizei verstossen (Überschreiten des Absperrbands und
anschliessendes Zugehen in Richtung der Polizisten), wobei ihr Vorgehen
aber nicht als gewalttätig einzustufen ist. Die Beeinträchtigung des
geschützten Rechtsguts (Funktionieren staatlicher Organe; vgl.
HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 285 StGB N. 2)
war deshalb nicht schwerwiegend. Für dieses Delikt ist die Strafe um 10
Tagessätze zu erhöhen.

2.3.4.2 In einem zweiten Schritt ist die Strafe für die am 23. Februar 2018
erfolgte Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zu asperieren. Gemäss Urteil
SK.2021.7 E. 5–5.8 habe die Beschuldigte um 00.25 Uhr an der
Weinbergstrasse 65 in 8006 Zürich beim türkischen Generalkonsulat im
Rahmen einer unbewilligten Kundgebung gegenüber den Polizeibeamten
der Stadtpolizei Zürich F., C., D. und E., die im Rahmen der Kundgebung
mit Schutz- und Ordnungsaufgaben betraut und im Einsatz waren, den
Mittelfinger gezeigt. Ausserdem habe sie F., C. und E. als Marionetten
bezeichnet. Sie habe die Polizeibeamten durch ihre Äusserungen und
Gebärden wissentlich und willentlich in deren Ehre angegriffen. Für dieses
Delikt ist die Strafe um 10 weitere Tagessätze zu erhöhen.




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2.3.4.3 In einem dritten Schritt ist die Strafe für die am 17. Januar 2018
erfolgte Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) zu
asperieren. Gemäss Urteil SK.2021.7 E. 4–4.7 habe die Beschuldigte sich
um ca. 14.40 Uhr an der Heinrichstrasse 69 in 8005 Zürich einer
Personenkontrolle durch Korporal EE., die Gefreiten D. und C. sowie den
Polizisten FF. von der Stadtpolizei Zürich entzogen. Sie sei davongerannt
und nicht stehen geblieben, als die Polizisten ihr Fahrzeug angehalten und
ihr mehrmals lautstark «Stopp Polizei» zugerufen hätten. Für dieses Delikt
ist die Strafe um 10 weitere Tagessätze zu erhöhen.

2.3.4.4 Zusammenfassend ergibt sich als Zwischenergebnis aufgrund der
Asperation, wenn die erwähnten vier Delikte alle am 9. Juli 2018 (Datum
des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. Juli 2018)
beurteilt worden wären (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB), somit eine
(hypothetische) Geldstrafe A von 75 Tagessätzen (45 TS + 10 TS + 10 TS +
10 TS = 75 TS).

2.4 Tatkomponenten der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), begangen am 6. Juni 2020

Als gravierendstes Delikt, das nach dem 9. Juli 2018 (Datum des
Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, d.h. der ersten
Verurteilung) begangen wurde, ist die von der Beschuldigten am 6. Juni
2020 begangene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art.
285 Ziff. 1 StGB) zu werten.

2.4.1 Objektive Tatkomponenten

2.4.1.1 Wie dem vorinstanzlichen Urteil (SK.2021.7 E. 3–3.5.3) zu ent-
nehmen ist, habe die Beschuldigte am 6. Juni 2020, um 14.30 Uhr,
anlässlich einer Personenkontrolle im Zusammenhang mit einer
unbewilligten Demonstration zum Thema «Black Lives Matter» an der
Kreuzung Sihlstrasse / St. Annagasse in Zürich, mit Armen und Beinen
wissentlich und willentlich auf den Einsatzoffizier der Stadtpolizei Zürich
B. eingeschlagen. Sie habe ihn mit den Füssen im Bereich Knie und Waden
und mit den Armen und Ellbogen im Bereich Hüfte und Unterbauch
getreten, wodurch der Polizeioffizier in seiner Amtshandlung behindert
worden sei.




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2.4.1.2 Durch ihr tätliches Vorgehen am 6. Juni 2020 gegenüber dem
Einsatzoffizier hat die Beschuldigte das geschützte Rechtsgut
(Funktionieren staatlicher Organe) in nicht unerheblichem Masse
beeinträchtigt. Das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu
werten.

2.4.2 Subjektive Tatkomponenten

Das Motiv der Beschuldigten lag offenbar (erneut) darin, die Auflösung
einer unbewilligten Kundgebung aus politischen Motiven und ideologischer
Überzeugung heraus zu stören, verzögern oder verhindern. Der
Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, ihre Tat zu
vermeiden. Das subjektive Tatverschulden ist als ebenfalls nicht mehr leicht
zu werten.

2.4.3 (Zweite) gedankliche Einsatzstrafe

Als gedankliche Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), begangen am 6. Juni 2020, erscheint in
Anbetracht des insgesamt nicht mehr leichten Verschuldens eine Geldstrafe
von 55 Tagessätzen als angemessen.

2.4.4 Asperation (betreffend die nach dem ersten Urteil begangenen
Delikte)

2.4.4.1 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit
gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind
(E. II.2.1.2) – infolge Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen. Wie dem
vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen ist, habe die Beschuldigte am 13. Juni
2020 im Zusammenhang mit einer unbewilligten Demonstration zum
Thema «Black Lives Matter» im Raum Stadelhoferplatz 1 in Zürich zu
Gewalt gegen die Polizeikräfte aufgerufen. Sie habe bei der polizeilichen
Festnahme dem handelnden Polizeioffizier B. wissentlich und willentlich
Faust- und Ellbogenschläge versetzt, ihm dadurch Prellungen zugefügt und
den polizeilichen Einsatzleiter dadurch in seiner Amtshandlung behindert
(Art. 285 Ziff. 1 StGB; Urteil SK.2021.7 E. 3.6–3.12). Für dieses Delikt ist
die Strafe in einem ersten Schritt um 5 Tagessätze zu erhöhen.

2.4.4.2 In einem zweiten Schritt ist die Strafe für die am 30. November
2019 erfolgte Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239



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Abs. 1 StGB), zu asperieren. Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2021, Begründung Ziffer 1 habe die
Beschuldigte am 30. November 2019 ab ca. 13.45 Uhr in Basel an einem
unbewilligten Demonstrationszug unter dem Motto «Schweizweite
Mobilisierung gegen den Krieg in Rojava» teilgenommen. Auf der Route
Messeplatz – Clarastrasse – Claraplatz – Greifengasse – Mittlere Brücke –
Eisengasse – Marktplatz habe die Beschuldigte gemeinsam mit den anderen
Kundgebungsteilnehmern sämtliche Fahrstreifen inkl. Tramspur blockiert.
Dadurch habe sie zusammen mit den anderen im Demonstrationszug
mitlaufenden Personen mindestens eventualvorsätzlich während rund 20
Minuten in unbefugter Weise den Betrieb der in diesem Bereich
verkehrenden Linien des öffentlichen Tram- und Busnetzes der den
allgemeinen Verkehrszwecken dienenden Basler Verkehrsbetriebe BVB
gestört. Für dieses Delikt ist die Strafe um 5 weitere Tagessätze zu erhöhen.

2.4.4.3 In einem dritten Schritt ist die Strafe für die am 3. Oktober 2020
erfolgte Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) zu
asperieren. Aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Stadt vom 22. März 2021, Begründung Ziffer 3 geht Folgendes hervor: Als
die Beschuldigte im Anschluss an die Einvernahme vom 3. Oktober 2020
um ca. 14.00 Uhr in den Räumlichkeiten der Haftleitstelle Basel-Stadt an der
Inneren Margarethenstrasse 18 in Basel einer erkennungsdienstlichen
Behandlung unterzogen werden sollte, habe sie die mit den
Erfassungsmassnahmen betrauten Beamten der Kantonspolizei Basel-Stadt
sowie der Haftleitstelle Basel-Stadt an der Vornahme von Amtshandlungen,
die innerhalb ihrer Befugnisse lagen, gehindert, indem sie zunächst eine
Kooperation verweigert und sich anschliessend auch den unter
angemessenem Zwang vorgenommenen Erfassungshandlungen widersetzt
bzw. sich dagegen gesperrt habe. Für dieses Delikt ist die Strafe um 5
weitere Tagessätze zu erhöhen.

2.4.4.4 Zusammenfassend ergibt sich als ein weiteres Zwischenergebnis
aufgrund der Asperation, wenn die erwähnten, nach dem ersten Urteil vom
9. Juli 2018 erfolgten vier Delikte alle gleichzeitig beurteilt worden wären
(vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB), somit eine (hypothetische) Geldstrafe B von
70 Tagessätzen (55 TS + 5 TS + 5 TS + 5 TS = 70 TS).

2.5 Delikte, die mit Bussen zu bestrafen sind
2.5.1 Nachfolgend sind jene Delikte zu beurteilen, für die Bussen
auszufällen sind. Die Grundsätze bzw. Vorgehensweisen sind dabei



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vorliegend im Wesentlichen entsprechend (teilweise retrospektive
Konkurrenz; Asperation; unter Berücksichtigung des Verbots der
reformatio in peius).

2.5.2 Bezüglich des Tatzeitraums vor dem 9. Juli 2018 (Datum des
Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, d.h. der ersten
Verurteilung) liegt eine Verurteilung vor wegen des am 12. September 2015
erfolgten Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB).
Die Polizei habe im Rahmen der unbewilligten Kundgebung in Bern vom
12. September 2015 (vgl. oben E. II.2.3.1.1 ff.) die Kundgebungsteilnehmer
um 12.59 Uhr und 13.01 Uhr mittels Wagenlautsprecher und Megaphone
sowie unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB
aufgefordert, den Helvetiaplatz zu räumen und die
Kundgebungsansammlung zu verlassen. Die Beschuldigte sei dieser für sie
klaren Aufforderung nicht nachgekommen. Dafür wurde sie mit einer Busse
A von Fr. 200.– bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit
einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Abgesehen davon erfolgten im erwähnten
Tatzeitraum keine weiteren Übertretungen, womit diesbezüglich keine
Asperation vorzunehmen ist.

2.5.3 Was den Tatzeitraum nach dem 9. Juli 2018 (Datum des Strafbefehls
der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, d.h. der ersten Verurteilung)
betrifft, sind diesbezüglich folgende Vorkommnisse relevant:

2.5.3.1 Betreffend Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration in
Basel vom 4. Juli 2020 wurde die Beschuldigte wegen mehrfacher
Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt (Art. 90 Ziff. [recte: Abs.] 1 SVG
i.V.m. 49 Abs.1 und 2 SVG, Art. 46 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1, 5 und 6 VRV):
Unter dem Motto «Solidarität mit den Angeklagten im Nazi-frei-Prozess
(Anmerkung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt: Die Prozesse
im Nachgang an eine gewalttätige Demonstration der Iinken Szene hätten
am 7. JuIi 2020 vor dem Strafgericht Basel-Stadt begonnen) sei via Social
Media zu einer SoIidaritätsbekundung aufgerufen worden, weshalb sich am
4. JuIi 2020 ab ca. 15.30 Uhr bei der Heuwaage, Höhe Binningerstrasse 15,
in Basel ein (unbewilligter) Demonstrationszug zu formieren begonnen
habe. Als Teilnehmerin dieser unbewilligten, mit Transparenten und
Soundanlagen untermalten Kundgebung habe sich auch die Beschuldigte an
vorgenannte Örtlichkeit begeben und dort (a) mit rund 150–160 Personen
gegen ca. 15.40 Uhr die Fahrbahn betreten, obschon sie als Fussgängerin
zur Benutzung des Trottoirs verpflichtet gewesen wäre. Sodann habe sie



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sich – (b) auf der Fahrbahn gehend – gemeinsam mit den restlichen
Demonstrationsteilnehmern zur in unmittelbarer Nähe gelegenen Kreuzung
vor der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an der Binningerstrasse 21 in Basel
begeben, wo sie (c) unnötigerweise weiterhin auf der Fahrbahn verweilt sei,
damit sämtliche Fahrstreifen inkl. Tramspur blockiert und folglich den dort
verkehrenden Fahrzeugen den Vortritt nicht belassen habe. Überdies habe
sie dabei (d) die Verzweigung überquert, ohne die in weniger als 50 Metern
Entfernung gelegenen Fussgängerstreifen zu benutzen und ohne die mit
(Fussgänger-) Ampeln signalisierte Verkehrsregelung zu respektieren. Der
um 15.47 Uhr durch den Einsatzleiter der Kantonspolizei Basel-Stadt
dreifach via Megaphon erfolgten Abmahnung, verbunden mit der
Aufforderung, den Patz freizugeben, sei die Beschuldigte indes nicht
nachgekommen. Vielmehr sei sie (e) weiterhin im Pulk verblieben, habe
verschiedenen Ansprachen gelauscht und im Rahmen dessen weiterhin
sämtlichen Verkehr blockiert. Erst unter dem Eindruck der von der
Heuwaage herannahenden Ordnungsdienstformation der Kantonspolizei
Basel-Stadt habe sich die Beschuldigte gegen 15.52 Uhr schliesslich
gezwungen gesehen, die Strasse freizugeben und sich in Richtung
Nachtigallenwäldeli zurückzuziehen.

2.5.3.2 Bezüglich der oben (E. II.2.5.3.1) beschriebenen strafbaren
Verhaltensweisen der Beschuldigten erscheint jene unter lit. (e)
beschriebene (sie sei – trotz Abmahnungen und Aufforderungen der Polizei
– weiterhin im Pulk verblieben, habe verschiedenen Ansprachen gelauscht
und im Rahmen dessen weiterhin sämtlichen Verkehr blockiert) als
gravierendste. Dafür erscheint angesichts des nicht mehr leichten
Verschuldens eine Einsatzstrafe in Form einer Busse von Fr. 200.– als
angemessen.

2.5.3.3 Für die erwähnten weiteren strafbaren Verhaltensweisen der
Beschuldigten anlässlich der Demonstration in Basel vom 4. Juli 2020 (E.
II.2.5.3.1 lit. a–d) ist die Strafe um Bussen von je Fr. 100.– bzw. zusammen
Fr. 400.– zu erhöhen.

2.5.4 Zudem wurde die Beschuldigte bezüglich ihres Verhaltens anlässlich
dieser Demonstration auch wegen Diensterschwerung verurteilt, begangen
insbesondere durch abschätzige Äusserungen/Parolengesänge gegenüber
den eingesetzten Polizeikräften sowie durch verbale und physische
Gegenwehr gegen Polizeikontrollen (§ 4 Übertretungsstrafgesetz des




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Kantons Basel-Stadt vom 13. Februar 2019 [ÜStG/BS; SG 253.100]). Für
dieses Delikt ist die Strafe um eine Busse von Fr. 100.– zu erhöhen.

2.5.5 Weiter wurde die Beschuldigte durch die Vorinstanz wegen
Widerhandlung gegen Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 COVID-
19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 und das Epidemiengesetz im Sinne
von Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 7 und Art. 40 EpG verurteilt, begangen
am 18. April 2020 an der Heinrichstrasse im Kreis 5 in Zürich, anlässlich
einer Demonstration zum Thema «Sicherheit für alle Geflüchteten, sei es in
der Schweiz, auf den griechischen Inseln oder sonst wo auf der Welt»
(Urteil SK.2021.7 insbesondere E. 7.1, 7.2.4–7.4.2; 7.5.2–7.6; 7.7.2; 8.9).
Die Strafe ist dafür um eine Busse von Fr. 150.– zu erhöhen.

2.5.6 Schliesslich wurde die Beschuldigte durch die Vorinstanz wegen
unbefugten Verkehrs im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
25. März 1977 über Strengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41)
verurteilt. Sie habe am 14. Juni 2019 um 16.39 Uhr anlässlich des
Frauenstreiktags im Hauptbahnhof Zürich verbotenerweise und zumindest
eventualvorsätzlich eine Rauchpetarde inmitten von Teilnehmerinnen des
Anlasses in der rechten Hand in die Höhe gehalten und abgebrannt, wobei
roter Rauch in der Bahnhofshalle hochgestiegen sei (vgl. Urteil SK.2021.7
E. 6–6.7). Die Strafe ist dafür um eine Busse von Fr. 150.– zu erhöhen.

2.5.7 Zusammenfassend ergibt sich als ein weiteres Zwischenergebnis
aufgrund der Asperation, wenn die erwähnten, nach dem ersten Urteil vom 9.
Juli 2018 erfolgten Delikte (E. II.2.5.3–2.5.6) alle gleichzeitig beurteilt
worden wären (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB), somit eine (hypothetische) Busse
B von Fr. 1’000.– (Fr. 200.– + [4 x Fr. 100.–] + Fr. 100.– + Fr. 150.– + Fr.
150.– = Fr. 1’000.–).

2.6 Täterkomponenten

2.6.1 Rechtliches

Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, die sich auf den Zeitpunkt der
Tatbegehung beschränken, umfassen die Täterkomponenten den Zeitraum
vor oder nach der Tat. Bei der Würdigung des Täters sind jedoch die
Umstände massgeblich, wie sie sich zur Zeit der Beurteilung ergeben
(MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 117 N. 313; BGE
113 IV 56 E. 4). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung



84
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kann bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewissen
Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend
berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom
1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl.
2019, Art. 47 StGB N. 173). Ein deliktfreies Verhalten während eines
laufenden Strafverfahrens darf vorausgesetzt werden (Urteil des
Bundesgerichts 6B_882/2009 vom 30. März 2010 E. 2.5); Delinquenz
während der Probezeit und der Strafuntersuchung wirkt sich hingegen
straferhöhend aus (MATHYS, a.a.O., S. 124 f. N. 329 f.). Aufrichtige Reue,
Zeitablauf verbunden mit Wohlverhalten sowie Betroffenheit durch die Tat
wirken sich strafmildernd aus (MATHYS, a.a.O., S. 126 ff. N. 334 ff.). Ein
Geständnis wiederum führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, es muss
als Zeichen der Einsicht und Reue stehen und die Strafverfolgung
erleichtern (MATHYS, a.a.O., S. 136 f. N. 363).

2.6.2 Vorleben und persönliche Verhältnisse

2.6.2.1 Was die Täterkomponenten angeht, ist vorab festzuhalten, dass die
Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nicht bereit war, Angaben zu ihrer
Person und ihren persönlichen Verhältnissen zu machen. Bekannt ist, dass
die heute 72-jährige Beschuldigte in Zürich geboren ist. Sie lebt getrennt
von ihrem Ehemann N. und ist Rentnerin. Über 10 Jahre lang lebte die
Beschuldigte in Italien und entwickelte Kontakte zu den O., einer bekannten
kommunistischen Terrororganisation. Danach liess sie sich in der Schweiz
zur Sozialpädagogin ausbilden. Im Jahre 1992 gründete sie mit anderen
Mitstreitern den J. Die Beschuldigte ist vor allem im K. tätig und Mitglied
des Sekretariats der P. Die K. Sektion des J. ist treibende Kraft der
gewalttätigen linksextremen Szene. Aber auch der P. sind gewalttätige
Aktionen nicht fremd, rief sie doch als Reaktion auf die Vorladung der
Beschuldigten zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem
Bundesstrafgericht vom 18./19. November 2021 zu Aktionen gegen den
«türkischen Faschismus» auf. Wie das vorliegende und frühere
Strafverfahren gezeigt haben, schreckt die Beschuldigte auch vor Gewalt
nicht zurück. Das Vorleben ist ansonsten in grossen Teilen unbekannt.

2.6.2.2 Die Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Sie wurde mit Urteil der
Strafkammer des BStGer vom 8. November 2011 wegen mehrfacher
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer
Absicht, leichter Fall, Sachbeschädigung und Aufbewahrens von
Sprengstoffen zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, als teilweiser Zusatz



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zu den Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Oktober 2003 und vom
5. Juli 2005, verurteilt. Mit Strafmandat der Regionalen Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland vom 15. Oktober 2013 wurde die Beschuldigte wegen
Landfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 50 Tagesätzen zu Fr. 30.–
verurteilt. Die Beschuldigte gilt in Bezug auf diese zwei Verurteilungen als
vorbestraft. Die Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus. Eine besondere
Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich.

2.6.3 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren

2.6.3.1 Die Beschuldigte hat sich während laufender Strafuntersuchung
nicht wohl verhalten, sondern weiter delinquiert. Während laufender
Strafuntersuchung wurde sie durch die Regionale Staatsanwalt Bern-
Mittelland mit Strafmandat vom 9. Juli 2018 und durch die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Strafmandat vom 22. März
2021 zu Geldstrafen und Bussen verurteilt (vgl. oben E. II.2.6.2). Sie ist
offensichtlich unbelehrbar und manifestierte über Jahre hinweg ihre
unveränderte Tatneigung. Die Delinquenz während laufender
Strafuntersuchung wirkt sich straferhöhend aus.

2.6.3.2 Selbst, wenn man der Beschuldigten zu Gute halten wollte, dass sie
ihre Taten als unerlässlichen Beitrag zur politischen und gesellschaftlichen
Diskussion sieht, könnte dies nicht strafmindernd berücksichtigt werden,
denn in einem freiheitlich-demokratischen Staat wie der Schweiz stehen
jedem Bürger hinreichend gewaltfreie Formen der politischen
Auseinandersetzung zur Verfügung. Gewalt ist kein erforderliches und
legitimes Mittel im politischen Kampf.

2.6.3.3 Die Beschuldigte befolgte Vorladungen der BA zu Einvernahmen
teilweise nicht, so dass sie polizeilich vorgeführt werden musste. Die
Vorladungen der Vorinstanz wurden jeweils mit dem Vermerk «Nicht
abgeholt» retourniert. An der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung
erschien sie unentschuldigt nicht. Sie zog es vor, am 18. November 2021
mit linksradikalen Gesinnungsgenossen vom K. vor dem Generalkonsulat
der Republik Türkei in Zürich zu demonstrieren. Auch zur
Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte jeweils unentschuldigt
nicht.

2.6.4 Auswirkung der Täterkomponenten auf die (hypothetischen) Strafen




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2.6.4.1 Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten unter
Einbezug aller Strafzumessungsfaktoren leicht straferhöhend aus. Insgesamt
kann das Verschulden der Beschuldigten nicht mehr als leicht gewertet
werden. Konkret bedeutet dies im Hinblick auf die auszufällende Geldstrafe
sowie Busse Folgendes:

2.6.4.2 Als ein erstes Fazit der vorgenommenen Asperationen ergibt sich
aufgrund der hypothetischen Geldstrafe A von 75 Tagessätzen (E.
II.2.3.4.4) und der hypothetischen Geldstrafe B von 70 Tagessätzen (E.
II.2.4.4.4) zusammen eine hypothetische Gesamt-Geldstrafe von 145
Tagessätzen (75 TS + 70 TS = 145 TS). Von dieser sind zur Ermittlung der
auszufällenden Zusatz-Geldstrafe (E. II.2.2.2) die durch die je
rechtskräftigen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom
9. Juli 2018 (Geldstrafe von 75 Tagessätzen) und der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2021 (Geldstrafe von 20 Tagessätzen)
auferlegten Geldstrafen abzuziehen. Dies ergibt eine Zusatz-Geldstrafe von
insgesamt 50 Tagessätzen (145 TS – 75 TS – 20 TS = 50 TS). Aufgrund des
Verbots der reformatio in peius (E. I.2.2) darf diese Zusatzstrafe – trotz der
grundsätzlich straferhöhenden Auswirkung der Täterkomponenten (E.
II.2.6.4.1) – nicht erhöht werden.

2.6.4.3 Als weiteres Fazit ergibt sich aufgrund der hypothetischen Busse A
von Fr. 200.– (E. II.2.5.2) und der hypothetischen Busse B von Fr. 1’000.–
(E. II.2.5.7) zusammen eine hypothetische Gesamt-Busse von Fr. 1’200.–.
Von dieser sind zur Ermittlung der auszufällenden Zusatz-Busse (E.
II.2.2.2) die durch die je rechtskräftigen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft
des Kantons Bern vom 9. Juli 2018 (Busse von Fr. 200.–) und der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2021 (Busse von
Fr. 900.–) auferlegten Bussen abzuziehen. Dies ergibt – als
Zwischenergebnis – eine (hypothetische) Zusatz-Busse von Fr. 100.–.
Aufgrund der straferhöhenden Auswirkung der Täterkomponenten (E.
II.2.6.4.1) ist die Zusatz-Busse um Fr. 200.– auf eine (definitive) Zusatz-
Busse von insgesamt Fr. 300.– zu erhöhen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung
tritt anstelle der Zusatz-Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

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8. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen A. gegen Eid-
genössisches Finanzdepartement und Bundesanwaltschaft vom 31. Oktober
2022 (CA.2021.27)



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