# TPF.2021.183 — Bank Employee's FINMA Statements Admissible in Criminal Trial

**Case Number:** TPF.2021.183
**Citation:** BSTG CH TPF.2021.183
**Court / Authority:** Bundesstrafgericht
**Decision Date:** 2021
**Outcome:** Dismissed
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/en/case/ch/bstger/TPF.2021.183/bank-employee-s-finma-statements-admissible-in-criminal-trial
**Official Source URL:** https://bstger.weblaw.ch/api/getDocumentFile/185050fc-55ed-36c1-aac8-883c5d4659fe?locale=de&userID=_raax5mx
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BSTG/CH_BSTG_001_TPF-2021-183_2021.html

## Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)

A bank employee was accused of failing to report suspicious assets related to a company involved in a corruption scandal, despite a suspicion of money laundering. This accusation stemmed from an administrative enforcement proceeding by the financial market supervisory authority (FINMA) before the criminal investigation began. The employee appealed a conviction, arguing that statements made during the FINMA proceeding should not be used against him in the criminal trial, particularly citing violations of the right against self-incrimination and deceptive conduct by FINMA. The appellate court rejected these arguments, holding that the FINMA proceeding was administrative, not criminal, and thus did not afford the same procedural safeguards as a criminal trial. The court found that the employee was properly informed of his right to remain silent during the FINMA interviews and that FINMA was not obligated to inform him of the parallel criminal investigation. Therefore, the statements made to FINMA were admissible in the criminal proceeding.

## Headnote / Official Regeste

Art. 139 Abs. 1 StPO; Art. 140 Abs. 1 StPO; Art. 141 Abs. 1 StPO; Art. 111 Abs. 1 StPO — Art. 139 Abs. 1 StPO: Cited as the general principle that criminal authorities may use any legally permissible means of evidence to establish the truth. Art. 140 Abs. 1 StPO: Cited to list prohibited methods of evidence collection, including deception. Art. 141 Abs. 1 StPO: Cited to state that evidence obtained in violation of prohibition or designated as inadmissible is never admissible.

## Key Legal Issues & Applied Statutory Provisions

### 1. Art. 139 Abs. 1 StPO

Cited as the general principle that criminal authorities may use any legally permissible means of evidence to establish the truth.

### 2. Art. 140 Abs. 1 StPO

Cited to list prohibited methods of evidence collection, including deception.

### 3. Art. 141 Abs. 1 StPO

Cited to state that evidence obtained in violation of prohibition or designated as inadmissible is never admissible.

### 4. Art. 111 Abs. 1 StPO

Cited to define who is considered a 'suspect' in criminal proceedings.

### 5. Art. 29 Abs. 1 FINMAG

Cited to establish the obligation of supervised entities, their auditors, and relevant parties to provide information and documents to FINMA.

### 6. Art. 13 VwVG

Cited to establish the general duty of parties to cooperate in establishing the facts.

### 7. Art. 113 Abs. 1 StPO

Cited to state that a suspect does not have to incriminate themselves and has the right to refuse to testify or cooperate in criminal proceedings.

### 8. Art. 6 Ziff. 1 EMRK

Cited as a basis for the right to a fair trial and the prohibition against self-incrimination.

### 9. Art. 29 BV

Cited as a basis for the right to a fair trial and the prohibition against self-incrimination.

### 10. Art. 194 Abs. 1 StPO

Cited regarding the use of files from other proceedings, including administrative proceedings, in criminal proceedings.

### 11. Art. 5 Abs. 2 BV

Cited in the context of the requirement for state authority actions to be in the public interest and proportionate.

### 12. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV

Cited in the context of the requirement for state authority actions to be in the public interest and proportionate.

### 13. Art. 141 Abs. 2 StPO

Cited to state that evidence obtained in a criminal or invalid manner generally cannot be used, unless essential for investigating serious offenses.

### 14. Art. 3 StPO

Cited as a general principle that criminal authorities must observe the principles of lawful conduct and fundamental rights.

### 15. Art. 12 VwVG

Cited as the investigation principle in administrative proceedings, requiring authorities to establish facts ex officio.

### 16. Art. 53 FINMAG

Cited to state that FINMA enforcement proceedings are governed by the provisions of the Federal Act on Administrative Procedure (VwVG).

### 17. Art. 66 al. 1 LTF

Cited for the court's decision on costs.

## Full Text of the Judgment

TPF 2021 183


                                TPF 2021 183

24. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen A. gegen
Bundesanwaltschaft, Eidgenössisches Finanzdepartement vom 2. August
2021 (CA.2020.10)

Verwertbarkeit von Aussagen im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen
Verfahrens (Enforcementverfahren der FINMA) im Strafverfahren
Art. 6 EMRK, Art. 5, 29 BV, Art. 111, 113, 140, 141, 194 StPO, Art. 29, 53
FINMAG, Art. 12, 13 VwVG
Grundsätze zur Verwertbarkeit von Beweismitteln im Strafprozess (E. II.A/
2.1.3).

Beschuldigtenstellung im Strafprozess (E. II.A/2.1.4.1–2.1.4.2).
Rechtsgrundlagen, verfahrensrechtlicher Charakter des
verwaltungsrechtlichen Enforcementverfahrens und Mitwirkungspflicht (E.
II.A/2.1.5.1–2.1.5.5).

Grundsätze des strafprozessualen Prinzips nemo tenetur und dessen Anwend-
barkeit im verwaltungsrechtlichen Enforcementverfahren sowie generelle
Voraussetzungen der strafprozessualen Verwertbarkeit von im
Verwaltungsverfahren getroffenen Aussagen (E. II.A/2.1.5.6–2.1.5.9).

Anwendungsbereich des strafprozessualen Täuschungsverbots (E. II.A/2.1.6.1–
2.1.6.3).

Exploitabilité de déclarations faites dans le cadre d’une procédure administrative
(procédure d’enforcement de la FINMA) dans une procédure pénale
Art. 6 CEDH, art. 5, 29 Cst., art. 111, 113, 140, 141, 194 CPP, art. 29, 53
LFINMA, art. 12, 13 PA

Principes relatifs à l’exploitabilité des moyens de preuves en procédure pénale
(consid. II.A/2.1.3).
Statut du prévenu dans la procédure pénale (consid. II.A/2.1.4.1–2.1.4.2).
Bases légales, caractère procédural de la procédure administrative
d’enforcement et obligation de collaborer (consid. II.A/2.1.5.1–2.1.5.5).
Principe de procédure pénale nemo tenetur et son applicabilité dans la
procédure administrative d’enforcement ainsi que les conditions préalables
générales relatives à l’exploitabilité, dans la procédure pénale, des déclarations
faites lors de la procédure administrative (consid. II.A/2.1.5.6–2.1.5.9).


                                                                               183
TPF 2021 183


Champ d’application de l’interdiction de la tromperie dans le cadre de la
procédure pénale (consid. II.A/2.1.6.1–2.1.6.3).

Utilizzabilità delle dichiarazioni rese nell’ambito di un procedimento
amministrativo (procedimento di enforcement della FINMA) nel procedimento
penale
Art. 6 CEDU, art. 5, 29 Cost., art. 111, 113, 140, 141, 194 CPP, art. 29, 53
LFINMA, art. 12, 13 PA

Principi sull’utilizzabilità delle prove nel procedimento penale (consid. II.A/
2.1.3).
Posizione dell’imputato nel procedimento penale (consid. II.A/2.1.4.1–2.1.4.2).

Basi legali, carattere procedurale del procedimento amministrativo di
enforcement e obbligo di collaborazione (consid. II.A/2.1.5.1–2.1.5.5).
Presupposti del principio nemo tenetur nel procedimento penale, applicabilità
nel procedimento amministrativo di enforcement e principi generali
sull’utilizzabilità nel procedimento penale delle dichiarazioni rese nel
procedimento amministrativo (consid. II.A/2.1.5.6–2.1.5.9).
Campo di applicazione del divieto di inganno nel procedimento penale
(consid. II.A/2.1.6.1–2.1.6.3).


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Einem für die Einhaltung der Geldwäschereibestimmungen
verantwortlichen Bankmitarbeiter wurde vorgeworfen,
geldwäschereiverdächtige Vermögenswerte rund um Geschäftsbeziehungen
mit einer mit der Korruptionsaffäre um den malaysischen Staatsfonds
«1MDB» in Verbindung gebrachten Gesellschaft trotz begründeten
Verdachts der Meldestelle für Geldwäscherei MROS nicht gemeldet zu
haben. Dem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren ging ein sogenanntes
Enforcementverfahren der FINMA voraus. Gegen den erstinstanzlichen
Schuldspruch durch die Strafkammer des Bundesstrafgerichts erklärte der
betroffene Bankmitarbeiter Berufung, wobei er in prozessualer Hinsicht
insbesondere geltend machte, seine Aussagen im Enforcementverfahren
dürften im Strafprozess nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden.

Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts verwarf die prozessualen
Rügen und bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch.


184
                                                            TPF 2021 183


Aus den Erwägungen:

2.1   Beweislage und Verwertbarkeit der Beweismittel

2.1.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die zur Erstellung des Anklage-
sachverhalts im Recht liegenden Beweismittel zusammengefasst und
wiedergegeben (Urteil SK.2019.55 E. 2.3.1–2.3.26). Soweit seine eigenen
Aussagen in den von der FINMA gegen die Bank D. und ihn selber
geführten Enforcementverfahren betreffend, rügt der Beschuldigte im
Berufungsverfahren eine Verletzung des Verwertungsverbots. Sowohl die
Einvernahme durch die Untersuchungsbeauftragte der FINMA (C. AG)
vom 5. Juli 2016 als auch die Einvernahme durch die FINMA vom 23.
Januar 2018 dürften nicht gegen ihn verwertet werden. Bezüglich der
Befragung durch die Untersuchungsbeauftragte der FINMA wird im
Berufungsverfahren zusammengefasst eingewendet, die Verwertbarkeit
dieser formlosen Aussagen im Strafverfahren verstiesse gegen den
Grundsatz nemo tenetur, da er nicht darauf aufmerksam gemacht worden
sei, dass er sich nicht selber belasten müsse. Betreffend die Einvernahme
durch die FINMA führt der Beschuldigte an, er sei vor der Einvernahme
nicht darüber orientiert worden, dass nahezu ein Jahr zuvor durch die
FINMA bereits Strafanzeige wegen Verletzung der Meldepflicht im Fall der
Bank D. erstattet worden sei. Da er ganz offensichtlich von dieser
Strafanzeige erfasst worden sei und als zentrale Person für einen
entsprechenden Vorwurf als Adressat gemeint gewesen sei, wäre die
FINMA verpflichtet gewesen, ihn darüber aufzuklären, dass er bereits
Beschuldigter in einem Strafverfahren sei, welches mit seinem Verfahren
bei der FINMA zusammenhänge. Dass die FINMA das nicht getan habe,
stelle eine Täuschung dar. Es habe keinen legitimen Grund gegeben, die
Tatsache einer Anzeige nicht zu benennen und damit ganz direkt seine
Rechte zu beeinträchtigen. Hätte er von der Anzeige gewusst, wäre sein
Aussageverhalten ein ganz anderes gewesen und er hätte als bereits
Beschuldigter ein absolutes Aussageverweigerungsrecht gehabt. Insgesamt
habe die FINMA mit ihrem Schweigen über die und dem
Nichtdokumentieren der bereits materiell gegen ihn erstatteten Anzeige
somit einen Irrtum ausgenützt, nämlich den, dass die FINMA zwar eine
Anzeigepflicht habe, davon aber noch nicht Gebrauch gemacht habe. Die
Einwendungen des Beschuldigten folgen unterschiedlichen
Argumentationssträngen, die in den nachfolgenden Erwägungen
auseinander zu halten sind. In mehr grundsätzlicher Weise hält der
Beschuldigte fest, dass seine Aussagen in den beiden Befragungen zufolge



                                                                      185
TPF 2021 183


des unterlassenen Hinweises auf sein generelles
Aussageverweigerungsrecht unverwertbar seien (vgl. dazu die
nachfolgenden Erwägungen II.A/2.1.4.1–2.1.5.9). Des Weiteren macht der
Beschuldigte geltend, es seien bei der Beweiserhebung insofern unzulässige
Beweiserhebungsmethoden angewendet worden, als er von der FINMA
nicht über die eingereichte Strafanzeige orientiert und dadurch getäuscht
worden sei (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen II.A/2.1.6.1–2.1.6.3).
Nebst dem rügt der Beschuldigte im Berufungsverfahren eine Verletzung
der Aktenführungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die
von der FINMA erstattete Anzeige nicht in den Akten des gegen ihn
geführten Enforcementverfahrens abgelegt worden sei.

2.1.3 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand
der Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich
zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen
die Strafbehörden und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies
für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten
Person erforderlich ist. Die beizuziehenden Akten können insbesondere aus
Verwaltungsverfahren stammen (DONATSCH, Zürcher Kommentar, 3. Aufl.
2020, Art. 194 StPO N. 4). Die Einvernahmen des Beschuldigten, deren straf-
prozessuale Verwertbarkeit zur Diskussion gestellt wurde, erfolgten im Rahmen
von sogenannten Enforcementverfahren der FINMA gegen die Bank D. und
gegen den Beschuldigten persönlich und wurden vom EFD durch Aktenbeizug
zu den Strafverfahrensakten gezogen. Bei den beigezogenen Verfahrensakten
und den sich darin befindlichen Befragungsprotokollen handelt es sich um
sachliche Beweismittel, die in einem Strafprozess grundsätzlich verwertet
werden dürfen und der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen.
Der Pflicht, alle faktisch vorhandenen und geeignet erscheinenden Mittel
zur Ermittlung der materiellen Wahrheit einzusetzen, werden durch
gesetzliche Beweismethoden- und Beweisverwertungsverbote Schranken
gesetzt. Art. 140 StPO zählt verschiedene Beweiserhebungsmethoden auf,
die verboten sind. Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel,
Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel,
welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person
beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Beweise, die in
Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden oder die von der StPO als
unverwertbar bezeichnet werden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141
Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter
Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht
verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer



186
                                                               TPF 2021 183


Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Wie alle staatlichen
Behörden hat die Strafuntersuchungsbehörde überdies die Grundsätze
rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV sowie die Grundrechte zu
beachten (vgl. auch Art. 3 StPO). Unter anderem muss ihr Handeln im
öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 sowie
Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Der definitive Entscheid über die Verwertbarkeit
von Beweismitteln obliegt grundsätzlich dem erkennenden Sachgericht im
Rahmen des Endentscheides (BGE 143 IV 475 E. 2.7).

2.1.4.1 Die prozessualen Rügen der Verletzung der Belehrungspflicht und
des Verstosses gegen den strafprozessualen Grundsatz nemo tenetur
bezüglich der mit ihm in den Enforcementverfahren der FINMA
durchgeführten Einvernahmen begründet der Beschuldigte zunächst damit,
dass er in den Befragungszeitpunkten als Beschuldigter im Sinne des
Strafprozessrechts mit einem umfassenden Aussageverweigerungsrecht hätte
gelten müssen. Wie eingangs erwähnt, hat die FINMA am 6. Februar 2017
beim EFD Strafanzeige gegen «die Verantwortlichen der D. & Co AG»
sowie «allfällige weitere involvierten Personen» wegen «Widerhandlung
gegen Art. 9 i.V.m. Art. 37 des Geldwäschereigesetzes (GwG)» erstattet.
Aus der zeitlichen Chronologie ergibt sich, dass sich der prozessuale
Einwand – wie vom EFD richtigerweise festgehalten – sinnvollerweise
einzig auf die Befragung durch die FINMA beziehen kann. Als die
Untersuchungsbeauftragte der FINMA am 5. Juli 2016 das «Interview» mit
dem Beschuldigten durchgeführt hat, war noch keine Strafanzeige
eingereicht worden. Diese Strafanzeige der FINMA vom 6. Februar 2017
war gegen die «Verantwortlichen der D. & Co AG» sowie gegen «allfällige
weitere involvierten Personen» gerichtet, wobei keine wahrscheinlichen
Täter namentlich genannt wurden, keine Ausführungen zum beanzeigten
Sachverhalt gemacht wurden und der Anzeige einzig eine Kopie der
Verfügung der FINMA vom 27. Januar 2017 aus dem Enforcement-
verfahren gegen die Bank D. beigelegt war. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat (Urteil SK.2019.55 E. 1.7.2) – wurde dem Beschuldigten
weder in der Strafanzeige selber noch in den darin verwiesenen Beilagen
konkret eine strafrechtliche Widerhandlung angelastet. Die Vorinstanz
folgert daraus, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die
Untersuchungsbeauftragte der FINMA am 5. Juli 2016 und anlässlich der
Einvernahme durch die FINMA am 23. Januar 2018 kein
Beschuldigtenstatus hatte (Urteil SK.2019.55 E. 1.7.2). Wie schon im
vorinstanzlichen Verfahren legt der Beschuldigte auch im
Berufungsverfahren ausführlich dar, weshalb aus seiner Sicht angesichts



                                                                         187
TPF 2021 183


von Funktion und Aufgabenbereich keinerlei Zweifel daran bestünden, dass
sich die Strafanzeige der FINMA auch gegen ihn persönlich gerichtet habe.
Welchen Personenkreis die von der FINMA verfasste Strafanzeige im
Einzelnen umfasste, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. In der
Sache kann dem Beschuldigten jedenfalls nicht gefolgt werden, soweit er
bezüglich der Einvernahmen in den verwaltungsrechtlichen
Enforcementverfahren unmittelbar Verfahrensrechte einer im
strafprozessualen Sinne beschuldigten Person für sich in Anspruch nimmt.

2.1.4.2 Die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen jemandem der
Status einer in einem Strafverfahren beschuldigten Person zuzuerkennen ist,
beantwortet sich – darin ist dem Beschuldigten zuzustimmen – mangels
Spezialbestimmung im VStrR nach den Vorschriften der
Strafprozessordnung. Gemäss Art. 111 Abs. 1 StPO gilt als beschuldigte
Person die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von
einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt,
beschuldigt oder angeklagt wird. Selbst wenn der Beschuldigte aufgrund der
damals bekannten Sachlage zu den Tatverdächtigten zu zählen gewesen
wäre, würde er dadurch noch nicht zur «beschuldigten Person» im Sinne
von Art. 111 StPO. Eine blosse Verdächtigung oder vage Vermutung
genügt noch nicht, um eine Person in den Status einer beschuldigten Person
zu versetzen (ENGLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 111 StPO N.
2a). Auch der Beschuldigte nimmt zu Recht an, dass eine Anzeige per se
erst einmal eine Behauptung darstellt und nicht in jedem Fall einen
ausreichenden Tatverdacht begründet. Entscheidend für die Begründung der
Beschuldigtenstellung ist der materielle Beschuldigtenbegriff. Danach ist
die betreffende Person als Beschuldigte zu betrachten, wenn konkrete
Verdachtsgründe für die Beteiligung an einer Straftat sprechen
(EICKER/HUBER/BARIS, Grundriss des Strafprozessrechts, 2020, S. 103;
LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 111 StPO N. 5; ENGLER,
a.a.O., Art. 111 StPO N. 2a; RIKLIN, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 111 StPO N. 2; SCHMID/JOSITSCH,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2017, N. 656;
vgl. auch EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und
Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 160 und VEST,
Beschuldigtenbegriff und Beschuldigteneigenschaft, Jusletter vom 19. Juni
2017, N. 23 ff.). Der formelle Beschuldigtenbegriff spielt insofern eine
zweitrangige Rolle und begründet die Beschuldigtenstellung spätestens
dann, wenn die betreffende Person mittels förmlicher Mitteilung der
Strafverfolgungsbehörden einer Straftat beschuldigt wird



188
                                                             TPF 2021 183


(EICKER/HUBER/BARIS, a.a.O., S. 103). Als beschuldigte Person ist jene
Person zu betrachten, gegen die sich das zur Durchsetzung des staatlichen
Strafanspruchs eingeleitete Verfahren richtet (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N.
655). Die Einräumung einer Beschuldigtenstellung setzt entsprechend stets
einen Willensakt der Strafverfolgungsbehörden voraus, mit dem sie zum
Ausdruck bringt, gegen den Beschuldigten ermitteln zu wollen
(OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 129). Es
muss mithin eine Strafuntersuchung gegen eine bestimmte Person
eingeleitet werden, indem entweder eine Strafuntersuchung förmlich
eröffnet wird oder aber Untersuchungshandlungen vorgenommen werden
(OBERHOLZER, a.a.O., S. 129; pointiert zudem BERNARD, Was ist
Strafverteidigung? Eine Praxiseinführung, 2021, S. 3: «Erst wenn ein
Strafverfahren eröffnet wird, gibt es auch eine beschuldigte Person mit
daraus resultierenden Parteirechten»). Es steht unbestritten fest, dass im
Zeitpunkt der Befragung des Beschuldigten durch die FINMA eine
Strafuntersuchung noch nicht förmlich eröffnet wurde. Es ist zudem weder
ersichtlich noch geltend gemacht, dass das EFD damals bereits gegen den
Beschuldigten ermittelt oder Beweise erhoben hätte. Die FINMA ihrerseits
ist keine Verwaltungsstrafbehörde und führt ihre Einvernahme nicht im
Rahmen eines Strafverfahrens durch. Bei dieser Ausgangslage kam dem
Beschuldigten noch keine materielle Beschuldigteneigenschaft zu. Folglich
ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz befand, der Beschuldigte
habe sich anlässlich der Befragung durch die FINMA nicht unmittelbar auf
strafprozessuale Beschuldigtenrechte berufen können.

2.1.5.1 Die vom Beschuldigten behauptete Verletzung des nemo tenetur-
Grundsatzes ist als nächstes in einem grösseren Zusammenhang unter der
Problematik der strafprozessualen Verwertbarkeit von in einem
Verwaltungsverfahren gemachten Aussagen zu betrachten. Dabei gilt es zu
Beginn den verfahrensgegenständlichen Kontext der betroffenen
Befragungen näher auszuleuchten. Die umstrittenen Aussagen erfolgten im
Verlauf von sogenannten Enforcementverfahren der FINMA gegen die
Bank D. und gegen den Beschuldigten persönlich. Die Gesetzgebung zum
Finanzmarktrecht kennt weder den Begriff «Enforcement» noch den Begriff
«Enforcementverfahren». Es handelt sich dabei jedoch um in der Sprache
des Finanzmarktrechts etablierte Begriffe (BLATTER, Rechtsstaatliche
Garantien im Enforcementverfahren der FINMA. Ausgewählte Aspekte in
der Institutsaufsicht und in Unterstellungssachen, 2019, S. 12; NOBEL,
Schweizerisches Finanzmarktrecht, 4. Aufl. 2019, S. 567). Als
«Enforcement» im Finanzmarktrecht gelten «alle hoheitlichen Tätigkeiten



                                                                      189
TPF 2021 183


einer Finanzmarktaufsichtsbehörde wie der FINMA, die darauf gerichtet
sind, Gesetzesverletzungen und Missstände zwangsweise festzustellen, zu
korrigieren, und allenfalls zu sanktionieren oder eine ersuchte Bewilligung
zu verweigern.»
(ZULAUF/WYSS/TANNER/KÄHR/FRITSCHE/EYMANN/AMMANN,
Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 18; vgl. auch
FRIEDMANN/KUHN/SCHÖNKNECHT, Enforcement, in:
Sester/Brändli/Bartholet/Schiltknecht [Hrsg.], St. Galler Handbuch zum
Schweizer Finanzmarktrecht, Finanzmarkaufsicht und
Finanzmarktinfrastrukturen, 2018, § 12 N. 1). Die Enforcementtätigkeit ist
Teil der Aufsichtstätigkeit der FINMA über den Finanzmarkt (vgl. Art. 6
Abs. 1 FINMAG; BLÖCHLIGER, Institutsaufsicht, in:
Sester/Brändli/Bartholet/Schiltknecht [Hrsg.], a.a.O., § 11 N. 56). Gemäss
Art. 3 lit. a FINMAG unterstehen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
FINMA insbesondere Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine
Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der
FINMA benötigen. Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der
Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der
Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der
Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des
Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des
Finanzplatzes Schweiz bei (Art. 4 FINMAG). Zu den Finanzmarktgesetzen
gehört auch das Geldwäschereigesetz (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG).

2.1.5.2 Die FINMA ist eine Aufsichtsbehörde und keine
Strafuntersuchungsbehörde. Bei aufsichtsrechtlichen Enforcementverfahren
stellen sich jedoch häufig ähnliche Fragestellungen wie bei Strafverfahren
(ZULAUF/WYSS/TANNER/KÄHR/FRITSCHE/EYMANN/AMMANN, a.a.O., S.
128). Eine Strafanzeige kann, muss aber nicht gleichzeitig mit dem
Enforcementverfahren erstattet werden. Ein und derselbe Sachverhalt kann
Anlass zur Eröffnung mehrerer, gleichzeitig oder nacheinander
stattfindender Verfahren geben. Trotz der sachlich möglicherweise engen
Verbindung zwischen Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsstrafverfahren sind die beiden Verfahren grundsätzlich strikt zu
unterscheiden. Das Verwaltungsstrafrecht ist einzig auf die Strafverfolgung
anwendbar. Ob ein Strafverfahren eröffnet wird und gegen welche Personen
sich dieses richtet, entscheidet das EFD (Art. 50 FINMAG). Dem
Finanzmarktrecht ist es bis zu einem gewissen Grad immanent, dass sich
zunächst die FINMA als Aufsichtsbehörde einer Angelegenheit des
Aufsichtsrechts annimmt. Die finanzmarktgesetzlichen Rechtsgüter können



190
                                                               TPF 2021 183


nur effektiv geschützt werden, wenn rasch und ohne Zuwarten auf ein
allfälliges Strafverfahren gehandelt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_901/2012 vom 30. Januar 2013 E. 2.3). Gegenstand der
aufsichtsrechtlichen Untersuchung ist gerade, abzuklären, ob eine
Widerhandlung gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze vorliegen
könnte (Botschaft vom 1. Februar 2006 zum Bundesgesetz über die
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, BBl 2006 2829, 2885). Ein
verwaltungsrechtliches Aufsichtsverfahren hat keine präjudizierende
Wirkung für ein allenfalls nachgelagertes Strafverfahren. Darin liegt auch
kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung (Urteil des Bundesgerichts
2C_331/2017 vom 6. April 2017 E. 3.4). Die beiden Verfahren sind
voneinander unabhängig und folgen je unterschiedlichen
Prozessgrundsätzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_89/2010 vom 10.
Februar 2011 E. 3.3.4). Im Falle paralleler Verfahren ist eine Koordinierung
der Tätigkeit der FINMA als Aufsichtsbehörde mit derjenigen der
Strafverfolgungsbehörden gesetzlich vorgesehen. Gemäss Art. 38 Abs. 2
FINMAG koordinieren die FINMA und die Strafbehörden ihre
Untersuchungen, soweit das möglich und erforderlich ist. Durch die
Koordinierung soll verhindert werden, dass das Tätigwerden der einen
Behörde das Verfahren der anderen Behörde erschwert oder gar
beeinträchtigt, beispielsweise indem durch ein nicht mit den Strafbehörden
abgesprochenes Tätigwerden der Verwaltungsbehörde die betroffenen
Personen gewarnt werden, so dass der zum Nachweis einer Straftat
notwendige, überraschende Zugriff auf potentielle Beweismittel gefährdet
oder gar vereitelt würde (vgl. Botschaft vom 1. Februar 2006 zum
Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, BBl 2006
2829, 2885; SCHWOB/WOHLERS, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 38
FINMAG N. 5–7, mit Hinweisen).

2.1.5.3 Ein Enforcementverfahren der FINMA richtet sich gemäss Art. 53
FINMAG nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; vgl. NOBEL, Schweizerisches
Finanzmarktrecht, 4. Aufl. 2019, S. 568). Der von einem
Enforcementverfahren betroffenen Person stehen daneben die von
Verfassung und Gesetz gewährten und von der Rechtsprechung
weiterentwickelten Verfahrensrechte wie namentlich das
Verhältnismässigkeitsprinzip, das Willkürverbot, der Grundsatz von Treu
und Glauben oder der Anspruch auf rechtliches Gehör zu
(FRIEDMANN/KUHN/SCHÖNKNECHT, Enforcement, in: Sester/Brändli/
Bartholet/Schiltknecht [Hrsg.], a.a.O., § 12 N. 54; NOBEL, a.a.O., S. 568;



                                                                        191
TPF 2021 183


MÜLLER/HAAS/STAUBER, FINMA-Enforcementverfahren gegen natürliche
Personen. Ausgewählte prozessuale Aspekte aus der Praxis, GesKR 2019,
S. 388 ff., 391). Anwendbar sind zudem einzelne Normen der Finanzmarkt-
gesetze mit verfahrensrechtlichem Gehalt. Verwaltungsstrafrechtliche
Zwangsmittel kennen die Finanzmarktgesetze nicht
(ZULAUF/WYSS/TANNER/KÄHR/ FRITSCHE/EYMANN/AMMANN, a.a.O., S.
128). Die FINMA stellt den Sachverhalt im Rahmen eines
Enforcementverfahrens nach Art. 12 VwVG (Untersuchungsgrundsatz) von
Amtes wegen fest, wobei ihr nötigenfalls die gesetzlich abschliessend
genannten Beweismittel (Urkunden [lit. a]; Auskünfte der Parteien [lit. b];
Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen [lit. c]; Augenschein [lit. d],
Gutachten von Sachverständigen [lit. e]) zur Verfügung stehen. Das
Verwaltungsverfahrensrecht sieht regelmässig eine Mitwirkungspflicht der
beteiligten Parteien gegenüber der für das Verfahren zuständigen
Verwaltungsbehörde vor. Die Mitwirkungspflicht dient der Erlangung von
Informationen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche
diese ohne Mitwirkung einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 124 II 361 E. 2a; 122 II 385 E. 4c/cc).
Soweit eine Partei der notwendigen Mitwirkung nicht oder nicht in
ausreichender Weise nachkommt, können daraus zulässigerweise
Rückschlüsse gezogen werden. Diese Mitwirkungspflicht wird in Art. 13
VwVG in allgemeiner Weise für Parteien statuiert, welche ein Verfahren
einleiten oder in dessen Ablauf Anträge stellen. Art. 13 Abs. 1 lit. c VwVG
sieht zudem vor, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des
Sachverhaltes mitzuwirken, soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz
eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.

2.1.5.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG müssen «die Beaufsichtigten, ihre
Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend
an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen der FINMA
die Auskünfte erteilen und die Unterlagen herausgeben, die sie zur
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt». Betroffene Parteien sind etwa
verpflichtet, die verlangten Informationen und Dokumente der FINMA
zukommen zu lassen, die von der FINMA gestellten Fragen
wahrheitsgemäss zu beantworten oder einem Untersuchungsbeauftragten
alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche der
Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (vgl.
allgemein zum Inhalt der Mitwirkungspflichten TRUFFER, Basler
Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 29 FINMAG N. 14). Die Dokumentations-
und Meldepflichten gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG gehen deutlich weiter



192
                                                               TPF 2021 183


als die in Art. 13 VwVG statuierten Mitwirkungspflichten (MACULA,
Mitwirkungspflichten nach Art. 29 FINMAG – zulässige Grenze
strafprozessualer Selbstbelastungsfreiheit?, recht 2016, S. 30 ff., 32).
Kommt eine Partei diesen Verpflichtungen nicht nach, kann die FINMA die
fehlende Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zu ihren Ungunsten
würdigen (ZULAUF/WYSS/TANNER/KÄHR/FRITSCHE/EYMANN/AMMANN,
a.a.O., S. 263). Spezifische Auskunftsverweigerungsrechte sind im
FINMAG nicht vorgesehen. Gemäss Art. 16 VwVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
(BZP; SR 273) kann die Beantwortung von Fragen verweigert werden, falls
eine Person sich dabei der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung oder einer
schweren Beeinträchtigung der Ehre aussetzen würde oder ihr ein
unmittelbarer vermögensrechtlicher Schaden verursacht würde (vgl. zur
sinngemässen Anwendung auf die sich aus Art. 29 FINMAG ergebenden
Mitwirkungspflichten TRUFFER, a.a.O., Art. 29 FINMAG N. 22 und 23).

2.1.5.5 Die verfahrensrechtliche Charakterisierung des Enforcement-
verfahrens ist für die Rechte und Pflichten der Betroffenen von
grundlegender Bedeutung, weil je nachdem strafprozessuale
Mindestgarantien wie das Selbstbelastungsverbot oder die
Unschuldsvermutung zu beachten wären (MÜLLER/HAAS/STAUBER, a.a.O.,
S. 392). Zwar ist nach einem anerkannten, sich aus Art. 32 BV ergebenden
verfahrensrechtlichen Grundsatz niemand gehalten, sich im Hinblick auf
eine strafrechtliche Verantwortlichkeit selbst zu belasten (TRUFFER, a.a.O.,
Art. 29 FINMAG N. 20). Wäre das Enforcementverfahren als
strafrechtliches oder strafähnliches Verfahren zu qualifizieren, würde das
nemo tenetur-Prinzip indessen unmittelbar Geltung beanspruchen und in
direkten Konflikt mit den ebenfalls anwendbaren verwaltungsrechtlichen
Mitwirkungspflichten geraten (MACULA, a.a.O. S. 38; NIGGLI/MAEDER,
Das Enforcementverfahren der Finanzmarktaufsicht [FINMA],
Strafprozessuale Garantien im Verwaltungsrecht, Jusletter vom 7. März
2016, N. 1). Denn Auskunftspflicht einerseits und Schweigerecht
andererseits bilden zumindest in ihrem Kernbereich einen unauflösbaren
inhaltlichen Widerspruch. Das Spannungsfeld zwischen
verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten und der strafprozessualen
Selbstbelastungsfreiheit wird dadurch verschärft, dass Art. 38 FINMAG
eine Verpflichtung zur Rechts- und Amtshilfe zwischen Verwaltungs- und
Strafverfolgungsbehörden vorsieht (Art. 38 Abs. 1 FINMAG) und die
FINMA die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu benachrichtigen hat,
wenn sie Kenntnis von Widerhandlungen gegen die Finanzmarktgesetze hat



                                                                         193
TPF 2021 183


(Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Bei Aufkommen eines Verdachts auf
Unregelmässigkeiten muss daher regelmässig damit gerechnet werden, dass
die FINMA die Strafverfolgungsbehörde unterrichten und dabei auch
aufgrund von Mitwirkungspflichten erteilte Auskünfte oder Aussagen
weiterleiten werde (MACULA, a.a.O., S. 37; TRUFFER, a.a.O., Art. 29
FINMAG N. 21a). Vor dem Hintergrund der verfahrenstechnischen
Implikationen und der möglichen Parallelität von Verwaltungsverfahren
und Strafverfahren stellt sich die – vom Beschuldigten in seinen
Berufungsvorbringen implizit im bejahenden Sinne beantwortete – Frage,
ob das strafprozessuale Verbot des Selbstbelastungszwangs auch bereits in
einem verwaltungsrechtlichen Enforcementverfahren Anwendung finden
muss.

2.1.5.6 Aufgrund seiner Natur als individuelles verfassungsmässiges
Grundrecht kommt dem nemo tenetur-Grundsatz im Strafprozess eine
zentrale Bedeutung zu. Das Prinzip von nemo tenetur ist als ein allgemeiner
Grundsatz des Strafprozessrechts anerkannt. Eine ausdrückliche völker- und
verfassungsrechtliche Statuierung hat der Grundsatz allerdings nur in Art.
14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II erfahren. Das Verbot erzwungener
Selbstbelastung wird aber auch durch den Anspruch auf ein faires Verfahren
i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 BV gewährleistet (WOHLERS,
Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 3 StPO N. 25). Gemäss Art. 113
Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person sodann nicht selber
belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung
im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der nemo
tenetur-Grundsatz statuiert das Recht eines Beschuldigten,
eigenverantwortlich über seine inhaltliche Mitwirkung an einem
Strafverfahren zu entscheiden. Diese Entscheidung umfasst die
Möglichkeit, entweder durch eigene Mitteilungen und sonstige
Aufklärungshandlungen am Verfahren teilzunehmen oder auf eine
entsprechende Mitwirkung zu verzichten (vgl. LIEBER, Zürcher Kommentar,
3. Aufl. 2020, Art. 113 StPO N. 1 und 19). Die Anklage soll gezwungen
sein, die notwendigen Beweise ohne Rückgriff auf Beweismittel zu
erbringen, die gegen den Willen des Beschuldigten durch ungerechtfertigten
Zwang erlangt wurden (BGE 144 I 242 E. 1.2.1 S. 245). Durch die
Berufung auf den nemo tenetur-Grundsatz darf einer beschuldigten Person
grundsätzlich auch kein Nachteil erwachsen. Die von der FINMA in einem
Enforcementverfahren allenfalls erlassenen Massnahmen können für die
davon betroffene Person weitreichende Konsequenzen haben. Massnahmen
im Enforcementverfahren enthalten auch repressive Elemente und sind



194
                                                              TPF 2021 183


gerade für natürliche Personen sehr einschneidend. Die vom Beschuldigten
aufgeworfene Frage ist insofern von erheblicher praktischer Bedeutung und
hat gewiss ihre Berechtigung. In Literatur und Rechtsprechung wird denn
auch seit längerem immer wieder diskutiert, ob es sich bei einem
Enforcementverfahren um eine «strafrechtliche Anklage» im Sinne von Art.
6 Ziff. 1 EMRK handelt sowie ob und inwiefern es sich bei den von der
FINMA erlassenen Massnahmen um Instrumente des Strafrechts handle.
Die Gerichte haben sich regelmässig mit der Anwendbarkeit des nemo
tenetur-Prinzips in Verwaltungsverfahren zu befassen. In Bezug auf die
interessierende Thematik besteht inzwischen eine reichhaltige
Rechtsprechung.

2.1.5.7 Regelmässigen Anlass zu höchstrichterlicher Klärung gaben
insbesondere Kontroversen betreffend den strafrechtlichen Charakter der in
der Finanzmarktgesetzgebung vorgesehenen verwaltungsrechtlichen
Sanktionen. So qualifizierte das Bundesgericht etwa das in Art. 33
FINMAG statuierte Berufsverbot nicht als eine strafrechtliche Anklage im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern als eine polizeirechtlich motivierte
Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit, und verneinte die Anwendbarkeit
der aus dieser konventionsrechtlichen Garantie fliessenden Rechte zu
schweigen und sich nicht selber belasten zu müssen (BGE 142 II 243 E.
3.2–3.4; Urteile des Bundesgerichts 2C_315/2020 vom 7. Oktober 2020 E.
4.1; 2C_771/2019 vom 14. September 2020 E. 5.1 und 5.2; 2C_790/2019
vom 14. September 2020 E. 7.1; vgl. MÜLLER/HAAS/STAUBER, a.a.O., S.
392). Zur Begründung führte das Bundesgericht namentlich an, dass durch
eine solche Massnahme der Markt und die Marktteilnehmer für eine
bestimmte Zeit von einem erwiesenermassen bereits in Verletzung von
Aufsichtsrecht tätig gewordenen Finanzintermediär geschützt würden,
weshalb es sich dabei um eine verwaltungsrechtliche Sanktion handle
(Urteil des Bundesgerichts 2C_315/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.1.3).
Aus den gleichen Überlegungen ging das Bundesgericht auch davon aus,
dass es sich bei einem Tätigkeitsverbot nach Art. 33a FINMAG um eine
dem Schutz der Anleger und des Marktes verpflichtete, rein polizeirechtlich
motivierte und zeitlich limitierte Einschränkung der verfassungsrechtlich
garantierten Wirtschaftsfreiheit handle (Urteil des Bundesgerichts
2C_315/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.2; vgl. auch die Urteile des
Bundesgerichts 2C_317/2020 und 2C_318/2020, beide vom 7. Oktober
2020 mit analogen Begründungen). Schliesslich beinhaltet nach der
Auffassung des Bundesgerichts auch die in Art. 34 FINMAG vorgesehene
Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Verfügung («naming and



                                                                        195
TPF 2021 183


shaming») keine strafrechtliche Anklage gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weil
sie nicht von einem individuellen Verschulden im Sinne des
Schuldstrafrechts, sondern von einer individuell zurechenbaren schweren
Verletzung aufsichtsrechtlicher Pflichten abhänge und der Herstellung von
Markttransparenz als einem wesentlichen Element der Funktionsfähigkeit
der Finanzmärkte diene (BGE 147 I 57 E. 5.4.3.3 und 5.5; vgl. auch Urteile
des Bundesgerichts 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.1; 2C_860/2017
vom 5. März 2018 E. 8.2.1).

2.1.5.8 Die referierte Rechtsprechung lässt sich dahingehend
zusammenfassen, dass die im Zuge eines verwaltungsrechtlichen
Enforcementverfahrens von der FINMA gegebenenfalls anzuordnenden
Massnahmen nicht als «strafrechtliche Anklage» im Sinne von Art. 6
EMRK zu qualifizieren sind. Bei dieser Betrachtungsweise konnte sich der
Beschuldigte nicht schon während des Enforcementverfahrens der FINMA
auf die darin gewährleisteten strafprozessualen Verfahrensgarantien
berufen. Das Enforcementverfahren muss mithin nicht sämtlichen
Anforderungen genügen, die Art. 6 EMRK an ein Strafverfahren stellt.
Insbesondere erweist sich die Auffassung des Beschuldigten, ihm sei bereits
im Enforcementverfahren der FINMA ein absolutes
Aussageverweigerungsrecht zugestanden, als unzutreffend. Vielmehr
begründen die verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten
rechtsprechungsgemäss eine zulässige Einschränkung der
Selbstbelastungsfreiheit, welche auch durch die Androhung negativer
Beweisschlüsse im Falle verweigerter Mitwirkung durchgesetzt werden darf
(vgl. BGE 142 IV 207 E. 8.3.3; 140 II 384 E. 3.3.4). Vor der Befragung
durch die Untersuchungsbeauftragte der FINMA am 5. Juli 2016 wurde der
Beschuldigte darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um eine formelle
Einvernahme, sondern um eine Befragung auf freiwilliger Basis handle.
Damit wurde dem Beschuldigten klar zum Ausdruck gebracht, dass er bei
der Befragung nicht mitwirken müsse und keine Aussagen zu machen habe.
Vor der Befragung durch die FINMA am 23. Januar 2018 wurde der
Beschuldigte unter anderem darauf hingewiesen, dass er die Beantwortung
von Fragen verweigern könne, falls er sich dabei der Gefahr der
strafrechtlichen Verfolgung oder einer schweren Benachteiligung der Ehre
aussetzen könnte oder ihm ein unmittelbarer vermögensrechtlicher Schaden
verursacht würde, wobei die Verweigerung der Mitwirkung von der FINMA
frei gewürdigt werde. Mit der Möglichkeit einer vorbehaltlosen bzw. einer
auf die strafrechtliche Selbstbelastung bezogenen Auskunftsverweigerung
wurde im Verwaltungsverfahren dem Verbot der erzwungenen



196
                                                                 TPF 2021 183


Selbstbelastung aus verwaltungsrechtlicher Perspektive hinreichend
Rechnung getragen, selbst wenn der Beschuldigte ausserdem darauf
hingewiesen würde, dass die Verweigerung der Mitwirkung bei der
Beweiswürdigung allenfalls zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden
würde. Mit den erteilten Hinweisen und Belehrungen durfte es bei den
Einvernahmen des Beschuldigten in den finanzmarktrechtlichen
Enforcementverfahren sein Bewenden haben. Bei den Aussagen des
Beschuldigten handelt es sich um in einem Verwaltungsverfahren
prozessrechtskonform erhobene Beweismittel.

2.1.5.9 Um auch in einem Strafprozess verwertet werden zu können, muss
die entsprechende Beweisabnahme zudem den in einem Strafprozess
geltenden Grundsätzen entsprechen. Dabei ist von vordringlicher
Bedeutung, ob die Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren unter
hinreichender Beachtung des nemo tenetur-Grundsatzes erfolgt ist. Denn es
darf als anerkannt gelten, dass das Selbstbelastungsprivileg im
Strafverfahren durch die Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht
ausgehebelt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2019 vom 7.
April 2020 E. 4.2; Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.27 vom 22.
September 2020 E. II./1.1.3.10). Dazu ist einmal erforderlich, dass die
beschuldigte Person im Verwaltungsverfahren auf ihr Recht hingewiesen
wird, jede Mitwirkung und insbesondere die Aussagen zu verweigern
(Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2). Diese
Grundvoraussetzung ist vorliegend unstreitig erfüllt, wurde der
Beschuldigte doch über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt (vgl. E.
II.A/2.1.5.8 hiervor). Zweitens ist erforderlich, dass die beschuldigte Person
für den Fall, dass sie sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen will,
keinem Druck und keinem Zwang ausgesetzt wird (Urteil des
Bundesgerichts 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2; Urteil des
Bundesstrafgerichts CA.2019.27 vom 22. September 2020 E. II./1.1.3.10).
Aus dem Recht des Beschuldigten, nicht zu seiner eigenen Verurteilung
beitragen zu müssen, ergibt sich insbesondere, dass die Behörden ihre
Anklage führen müssen, ohne auf Beweismittel zurückzugreifen, die durch
Zwang oder Druck in Missachtung des Willens des Beschuldigten erlangt
worden sind (BGE 142 II 243 E. 3.3; 138 IV 47 E. 2.6.1). Das Recht zu
schweigen ist indes kein absolutes Recht. Es ist im Rahmen des
Verhältnismässigen beschränkbar, solange sein Wesensgehalt intakt bleibt
(BGE 144 I 242 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
6B_722/2019 vom 23. Januar 2020 E. 1.3.3). Nach der Praxis des
Bundesgerichts verletzt nicht jede Einwirkung zur Durchsetzung einer



                                                                          197
TPF 2021 183


Informationspflicht die Unschuldsvermutung und das daraus abgeleitete
Recht, sich nicht selber belasten zu müssen, wobei auf die Natur und den
Grad des angewendeten Zwangs zur Erlangung des Beweismittels, die
Verteidigungsmöglichkeiten sowie den Gebrauch des Beweismaterials
abzustellen ist (BGE 144 I 242 E. 1.2.2; Urteil des Bundesgerichts
6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3). Untersagt ist die «improper
compulsion» («coercition abusive»), d.h. eine missbräuchlich bzw.
unverhältnismässig ausgeübte Form von Zwang (BGE 142 II 243 E. 3.3 S.
252; 140 II 384 E. 3.3.2; 138 IV 47 E. 2.6.1; 131 IV 36 E. 3.1). Dass dem
Beschuldigten in den beiden Einvernahmen im Enforcementverfahren für
den Fall der Aussageverweigerung solche unzulässigen Zwangsmittel
angedroht worden wären, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen
(Urteil SK.2019.55 E. 1.7.5) – nicht ersichtlich. Dass die FINMA bei ihrer
Befragung auf die grundsätzliche Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit
der Berücksichtigung der Aussageverweigerung im Rahmen der freien
Beweiswürdigung hingewiesen hat, bewirkt weder Druck noch Zwang. Der
Beschuldigte ging vor Vorinstanz selber davon aus, dass nicht von einer
unverhältnismässig ausgeübten Form von Zwang gesprochen werden könne.
Die Aussagen des Beschuldigten in den beiden fraglichen Einvernahmen
dürfen damit auch zu Zwecken der Strafverfolgung verwendet werden.

2.1.6.1 Bezüglich der Beweisverwertungsproblematik bleibt zu prüfen, wie
es sich mit der vom Beschuldigten geltend gemachten Täuschung durch die
Behörden verhält. Vorab unbegründet ist die vom Beschuldigten in diesem
Zusammenhang erhobene Kritik der Verletzung der Begründungspflicht
durch die Vorinstanz. Die Begründung im angefochtenen Urteil, weshalb
eine Täuschung des Beschuldigten zu verneinen sei (Urteil SK.2019.55
E. 1.7.5), ist zwar kurz ausgefallen, zeigt aber klar auf, von welcher Über-
legung sich die Vorinstanz leiten liess. Sollte sich der Einwand des
Beschuldigten, er hätte in Kenntnis der Strafanzeige von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, auch – was sich der
Berufungsbegründung nicht eindeutig entnehmen lässt – auf die Befragung
durch die Untersuchungsbeauftragte der FINMA beziehen, wäre er in
diesem Umfang offensichtlich unbegründet. In seiner Berufungsantwort
weist das EFD zutreffend darauf hin, dass die FINMA erst mehrere Monate
nach dieser Befragung Anzeige erstattete. Eine massgebliche Täuschung
erblickt der Beschuldigte – wie gesagt – darin, dass die FINMA vor der
Einvernahme vom 28. Januar 2018 nicht darüber informiert hat, rund ein
Jahr zuvor Strafanzeige wegen Verletzung der Meldepflicht im Fall der
Bank D. erstattet zu haben. Soweit dabei abermals die unzutreffende



198
                                                             TPF 2021 183


prozessuale Ausgangslage unterstellt wird, im damaligen Zeitpunkt bereits
Beschuldigter in einem Strafverfahren gewesen zu sein, kann auf das in
dieser Hinsicht bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. II.A/2.1.4.2
hiervor) und erübrigen sich weitere Erwägungen. Es gab gerade keinen
«Beschuldigtenstatus», über den die FINMA den Beschuldigten hätte
aufklären müssen und sie hat auch keine «Rechte der beschuldigten Person»
beeinträchtigt, indem sie das nicht getan hat. Auch aus den vom
Beschuldigten zuweilen bemühten strafprozessualen Prinzipien wie dem
Anspruch auf ein faires Verfahren oder dem Gebot von Treu und Glauben
lässt sich nichts zugunsten des Standpunktes des Beschuldigten ableiten.
Die darauf beruhenden Einwendungen des Beschuldigten etwa, die FINMA
habe ihm rechtsmissbräuchlich «die Wahrheit über den Stand des
Verfahrens» verschwiegen oder ihn «in eine Falle» laufen lassen, sind
unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass und weshalb die FINMA
verpflichtet gewesen wäre, den Beschuldigten im Vorfeld seiner
Einvernahme über eine nicht konkret gegen ihn persönlich gerichtete
Strafanzeige zu informieren. Der unterbliebene Hinweis auf die erstattete
Strafanzeige stellt damit keine Täuschung des Beschuldigten dar und führt
auch nicht zur Unvollständigkeit der von der FINMA vor der Befragung
erteilten Rechtsbelehrungen.

2.1.6.2 Der Beschuldigte macht schliesslich geltend, dass die FINMA ihm
zumindest hätte mitteilen müssen, dass betreffend die bei der Bank D.
geführte Geschäftsbeziehung mit «F. Ltd.» schon eine Strafanzeige
eingereicht worden sei. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass
täuschendes Verhalten den Grundsätzen der Verfahrensfairness widerspricht
und dadurch erlangte Beweismittel wie Aussagen von Verfahrensbeteiligten
nicht verwertet werden dürfen. Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO gehören
Täuschungen im Strafprozess ausdrücklich zu den verbotenen
Beweiserhebungsmethoden. Durch Täuschung gewonnene Erkenntnisse
sind nach Art. 141 Abs. 1 StPO in keinem Falle verwertbar. Vom
Beschuldigten im Verwaltungsverfahren unter dem Eindruck einer
Täuschung gemachte Aussagen dürften im Strafverfahren nicht als Beweis
gegen ihn verwertet werden. Nach dem Schutzgedanken des
strafprozessualen Täuschungsverbots soll eine beschuldigte Person nicht
vor jedem Irrtum, sondern lediglich vor bewusster und vorsätzlicher
Täuschung schützen (vgl. etwa OBERHOLZER, a.a.O., S. 288), weil die
Tätigkeit des Täuschens nach grammatikalischer Auslegung ein
zielgerichtetes und planmässiges Vorgehen voraussetze und deshalb nur
vorsätzlich bzw. bewusst begangen werden könne (BRODBECK, Irrtum und



                                                                       199
TPF 2021 183


Täuschung in der Einvernahme, 2009, S. 13 und 25). Es kommt
entscheidend auf den Einfluss des behördlichen Verhaltens auf die
Willensfreiheit (Willensbildung und Willensbetätigung) der beschuldigten
Person an (BGE 144 IV 23 E. 4.2; OBERHOLZER, a.a.O., S. 288). Der
Beschuldigte wusste aufgrund der ihm erteilten Belehrung, dass er bei der
Befragung durch die FINMA keine Aussage machen musste, falls er sich
dadurch der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen könnte. Es ist
nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht frei hätte darüber
entscheiden können, gegenüber der FINMA Aussagen zu machen oder eben
nicht auszusagen. Insofern hätte die Auskunft über die Strafanzeige – wie
das von der Verteidigung vor Vorinstanz eingeräumt wurde – weder an den
Aussageverweigerungsrechten noch an den grundsätzlichen
Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren etwas geändert.

2.1.6.3 Verschiedentlich hat der Beschuldigte überdies darauf hingewiesen,
dass sich aus seinen damaligen Aussagen entlastende Aspekte ergeben
hätten. Es war denn auch der Beschuldigte selber, der dem EFD beantragt
hat, das Protokoll der Einvernahme durch die FINMA beizuziehen. In der
schriftlich begründeten Einsprache gegen den vom EFD erlassenen
Strafbescheid führte der Beschuldigte ausdrücklich aus, dass die Aussagen
bei der Befragung durch die FINMA ihn entlasten würden. Ob bei dieser
Sachlage die Berufung auf die Unverwertbarkeit ebendieser Aussagen mit
der Vorinstanz (Urteil SK.2019.55 E. 1.7.5) als treuwidrig zu erachten ist,
erscheint zweifelhaft, kann indessen dahin gestellt bleiben. Entscheidend
wirkt sich aus, dass die vom Beschuldigten bei der FINMA getätigten
Aussagen gemäss eigenem Bekunden in der Intention erfolgten, zu seiner
Entlastung beizutragen. Inwiefern die Kenntnis über eine von der FINMA
angestrengte Strafanzeige diese Aussagemotivation wesentlich hätte
beeinflussen sollen, ist nicht zu erkennen. Der Beschuldigte kann deshalb
nicht in nachvollziehbarer Weise geltend machen, sein Aussageverhalten
wäre «ein ganz anderes» gewesen oder er wäre «weniger auskunftsbereit
und beredt» gewesen und hätte die meisten Antworten verweigert. Das
Täuschungsverbot nimmt Aussagen in den Blick, die eine beschuldigte
Person belasten und die sie in Kenntnis der tatsächlichen Umstände so nicht
gemacht hätte (vgl. als «Lehrbuchbeispiel» ein Geständnis, das nach
Vorspiegelung eines tatsächlich nicht vorhandenen Beweismittels abgelegt
wird [WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 140 StPO N. 11]).
Der Beschuldigte legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass er in
der Einvernahme bei der FINMA solche belastenden Aussagen gemacht
hätte. Dass einzelne Aussagen entgegen seiner subjektiven Überzeugung



200
                                                                     TPF 2021 201


später nicht nur nicht als entlastend, sondern im Gegenteil als belastend
gewürdigt werden, ändert daran selbstverständlich nichts. Es liegt keine
Täuschung des Beschuldigten durch die FINMA vor, die zur
Unverwertbarkeit seiner damaligen Aussagen führen müsste. War die FINMA
nicht gehalten, den Beschuldigten über die von ihr eingereichte Strafanzeige
aufzuklären, kann entgegen der Auffassung des Beschuldigten auch keine
Missachtung von Verfahrensrechten darin liegen, dass die Strafanzeige nicht
unmittelbar in den Akten des Enforcementverfahrens abgelegt oder
anderweitig aktenkundig gemacht wurde. Welcher im vorliegenden
Zusammenhang relevante prozessuale Nachteil dem Beschuldigten aus der
fehlenden aktenmässigen Dokumentation der Strafanzeige darüber hinaus
erwachsen sein könnte, wurde nicht dargetan. Für die Frage nach der
Verwertbarkeit der in Unkenntnis der erfolgten Strafanzeige deponierten
Aussagen des Beschuldigten ist die bemängelte Aktenführung durch die
FINMA jedenfalls nicht von Belang.

2.1.7 Nach den vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Einwände des
Beschuldigten gegen die Verwertbarkeit seiner Einvernahmen in den Enfor-
cementverfahren der FINMA als unbegründet. Die Vorinstanz hat mit Recht
auch auf diese Aussagen abgestellt. Bezüglich der übrigen Beweismittel
ergeben sich ebenfalls keine Einschränkungen in der Verwertbarkeit. Damit
sind sämtliche erhobenen und von der Vorinstanz berücksichtigten
Beweismittel gegen den Beschuldigten verwertbar. Die Darstellung des
wesentlichen Inhalts der relevanten Beweismittel im vorinstanzlichen Urteil
steht im Einklang mit den Akten und erweist sich – soweit für die
Entscheidfindung notwendig – als vollständig. Es kann darauf verwiesen
werden (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 82 Abs. 4 StPO).


                                TPF 2021 201

25. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen
Bundesanwaltschaft, B., C., D., E., F. und G. vom 16. August 2021
(BB.2020.98)

Verletzung des Amtsgeheimnisses; Öffentlichkeit des Verfahrens;
Schlussprotokoll; Strafbescheid
Art. 320 Ziff. 1 StGB, Art. 61, 64, 70 VStrR, Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1
EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II



                                                                                  201
