# 350.12.550 — Pre-trial Detention Based on Risk of Re-offending

**Case Number:** 350.12.550
**Citation:** ZMG BL 350.12.550
**Court / Authority:** Zwangsmassnahmengericht
**Decision Date:** 2012-12-11
**Outcome:** Dismissed
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/en/case/ch/bl/350.12.550/pre-trial-detention-based-on-risk-of-re-offending
**Official Source URL:** https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=65a99ddb-bc5d-4cf8-9dd2-350616b24942&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=259542293
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-550_2012-12-11.pdf

## Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)

The court considered whether to order pre-trial detention based on the risk of re-offending, a ground that does not require proof of a past crime but rather the likelihood of a future serious offense. This risk is assessed based on specific threats, the offender's personal circumstances, and the nature of the potential crime, which could include offenses against physical, psychological, or sexual integrity such as murder or serious bodily harm. In this case, the court found a significant risk of re-offending due to specific threats made over the phone and upon arrest, the presence of a loaded weapon, and the individual's expressed feelings of being wronged, despite no indication of florid psychosis. However, the court ordered an immediate psychiatric evaluation to confirm this risk and address potential underlying issues to mitigate the danger.

## Headnote / Official Regeste

Art. 221 Abs. 2 StPO; Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 212 Abs. 3 StPO — Art. 221 Abs. 2 StPO: Cited as the legal basis for ordering pre-trial detention due to the risk of execution of threats. Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO: Cited to determine proportionality of detention, requiring consideration of substitute measures. Art. 212 Abs. 3 StPO: Cited to determine the maximum duration of pre-trial detention in relation to the expected sentence.

## Key Legal Issues & Applied Statutory Provisions

### 1. Art. 221 Abs. 2 StPO

Cited as the legal basis for ordering pre-trial detention due to the risk of execution of threats.

### 2. Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO

Cited to determine proportionality of detention, requiring consideration of substitute measures.

### 3. Art. 212 Abs. 3 StPO

Cited to determine the maximum duration of pre-trial detention in relation to the expected sentence.

## Full Text of the Judgment

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg



11. Dezember 2012



Anordnung Untersuchungshaft

Ausführungsgefahr



Definition Ausführungsgefahr: Als Merkmale können gelten: Spezifische Angaben des
Drohenden zur Identität des möglichen Opfers, zum Motiv, zu den einzusetzenden Mitteln,
zum Ausführungszeitpunkt und zum genauen Vorgehen im Falle einer Tatausführung; eine
persönliche oder intime Beziehung zum potentiellen Opfer; Suizidalität beim Drohenden
sowie Vorliegen einer narzisstischen, paranoiden oder dissozialen Persönlichkeitsstruktur.



Erwägungen:

1. Die Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO stellt einen selbstständigen
   gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt (anders als die besonderen Haftgründe nach
   Abs. 1 lit. a-c StPO) nicht zwangsläufig noch zusätzlich den dringenden Tatverdacht
   eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts. Somit kann die Untersuchungshaft
   wegen Ausführungsgefahr auch ohne besonderen Konnex zu einer laufenden
   Strafuntersuchung     (z.B.    wegen     Drohung     nach     Art.   180    StGB     oder
   Vorbereitungshandlungen nach Art. 260ter StGB; so auch: MARKUS HUG, in: Andreas
   Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur
   Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 221 N 41) angeordnet werden.
   Der Haft wegen Ausführungsgefahr liegt die Konstellation zugrunde, dass die Begehung
   eines schweren Verbrechens erst in Aussicht gestellt wird, der Bezug zu einer bereits
   begangenen Straftat indes fehlt (BBl 2006 1229). Inwiefern sich schwere Verbrechen von
   weniger schweren Verbrechen abgrenzen lassen, kommt im Gesetz nicht zum Ausdruck.
   Bei der Grenzziehung dürfte es aber Sinn machen, auf die Voraussetzungen für die
   Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB abzustellen, also auf angedrohte Taten gegen die
   physische, psychische oder sexuelle Integrität wie Mord, vorsätzliche Tötung, schwere
   Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des
   Lebens oder gegen diese Rechtsgüter gerichtete und mit einer Höchststrafe von fünf
   oder mehr Jahren bedrohte Taten. Aufgrund der Drohung muss ernsthaft und akut zu
   befürchten sein, dass diese Tat tatsächlich auch ausgeführt werde. Für die Annahme von
   Ausführungsgefahr ist es nicht erforderlich, dass die fragliche Person bereits konkrete
   Anstalten getroffen hat, das befürchtete bzw. angedrohte schwere Verbrechen zu
   begehen (HUG, a.a.O., Art. 221 N 40 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2011 vom 16.
   Mai 2011 Erw. 5.2). Es genügt, wenn sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des
   Verdächtigten sowie der übrigen Sachlage ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit der
   Begehung eines schweren Verbrechens als sehr hoch erachtet werden muss. Die
   Drohung kann explizit (verbal oder schriftlich) erfolgen oder auch konkludent. Die
   Drohung muss ernsthaft erscheinen bzw. objektiv die Befürchtung begründen, das
   drohende schwere Verbrechen könnte "wahr gemacht" und ausgeführt werden. Verbale,
   schriftliche oder konkludente Drohgebärden müssen massiv und konkret sein und
   objektiv erkennen lassen, dass sie ernst gemeint sein könnten. Angesichts der auf dem
   Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgüter ist an die Ernsthaftigkeit der Drohung
   allerdings kein allzu strenger Massstab anzulegen (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander
   Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar,
   Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 221
   N 16 ff.). Die Abschätzung des Ausführungsrisikos hat nach Massgabe der konkreten
   Umstände des Einzellfalls zu erfolgen. Strafprozessuale Haft wegen Ausführungsgefahr
   ist verhältnismässig, wenn einerseits die Kriminalprognose sehr ungünstig ist und
   andererseits die zu befürchtenden Delikte von besonders schwerer Natur sind. Bei
   Gewalttaten von der Schwere einer Tötung darf an die Annahme von Ausführungsgefahr
   kein allzu hoher Massstab gelegt werden.

2. Als Merkmale für Ausführungsgefahr können gelten: Spezifische Angaben des
   Drohenden zur Identität des möglichen Opfers, zum Motiv, zu den einzusetzenden
   Mitteln, zum Ausführungszeitpunkt und zum genauen Vorgehen im Falle einer
   Tatausführung; eine persönliche oder intime Beziehung zum potentiellen Opfer;
   Suizidalität beim Drohenden sowie Vorliegen einer narzisstischen, paranoiden oder
   dissozialen Persönlichkeitsstruktur. Zu berücksichtigen sind allerdings auch protektive
   Faktoren    wie    eine   Entaktualisierung    des    Konflikts,   nicht   gewalttätige
   Handlungsalternativen und gewaltpräventive soziale Bindungen. Es ist festzustellen,
   dass es verschiedene Arten von Drohungen gibt: Direkte Drohungen (eindeutige und
   unmissverständliche Ankündigung einer spezifischen Gewalthandlung gegen ein
   bestimmtes Ziel), indirekte Drohung (angedrohte Gewalthandlung oder angestrebtes Zeil
   wird nicht spezifiziert oder ausgelassen), markierte Drohung (gewaltandeutende
   Aussagen, die als Drohung interpretiert werden können) und konditionale Drohungen
   (Gewalthandlungen sind an das Eintreten spezifischer Wünsche und Bedingungen
   gekoppelt). Bei der Beurteilung der Höhe der Ausführungsgefahr müssen die inhaltlichen
   Merkmale einer Drohung im Kontext zur Persönlichkeit des Drohenden und den
   situativen   Begleitumständen   betrachtet   werden   (F. URBANIOK/A. ROSSEGGER/O.
   STEINFELD/J. ENDRESS, in Fortschr Neurol Psychiat 2006, 74 S. 337 ff.).

3. (…)

4. Aus diesen Ausführungen wird ersichtlich, dass der begründete Verdacht besteht, dass
   der Beschuldigte anlässlich seines Telefonats mit Mitarbeitern der A.___ gedroht hat, bei
   dieser Behörde vorbeizugehen, um Personen zu erschiessen oder mindestens zu
   verletzen. Die entsprechende Aussage von B.___ als Zeugin wirkt glaubhaft. Ihre
   Angaben über das mögliche Motiv des Beschuldigten stimmen mit seinen Ausführungen
   überein, weshalb er mit der A.___ derzeit Probleme hat (…). Bei einer Durchsicht der
   Einvernahmen entsteht das Bild, dass sich der Beschuldigte unrecht behandelt fühlt.
   Zusammen mit dem Umstand, dass die Zeugin ihn als ruhig beschreibt und bei ihm zu
   Hause eine geladene, wenn nicht sogar durchgeladene Waffe hat sichergestellt werden
   können, ergibt sich das Bild, dass der Beschuldigte sich unter Kontrolle hat und nicht nur
   impulsiv handelt. Schliesslich hat er nicht nur anlässlich des Telefonats möglicherweise
   eine Todesdrohung ausgesprochen, sondern auch anlässlich seiner Anhaltung
   wiederholt, dass er Menschen verletzen wird. Aus dem Schreiben von C.___,
   Assistenzarzt, Psychiatrie Liestal, geht hervor, dass der Beschuldigte sich von Selbst-
   und Fremdgefährdung nur teilweise distanziere, er allerdings auch nicht unter
   Wahnvorstellungen leide und auch keine florid-psychotischen Symptome vorliegen
   würden. Aufgrund der gesamten Umstände ist deshalb nach Auffassung des
   Zwangsmassnahmengerichts derzeit von einer erheblichen Gefahr auszugehen, dass der
   Beschuldigte seine Drohung, Leib und Leben von Mitarbeitern der A.___ zu verletzen,
   ausführen könnte. Demnach liegt Ausführungsgefahr vor.

5. (…)

6. Die wegen Ausführungsgefahr beschuldigte Person ist aus der Haft zu entlassen, wenn
   das Risiko der Ausführung der angedrohten Delikte weggefallen ist. Unklar ist aber, ob
   für die Haft wegen Ausführungsgefahr eine Maximaldauer besteht (so auch: SCHMID,
   Praxiskommentar, Art. 226 N 8). Läuft ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte Person,
   lässt sich eine solche Höchstdauer wohl aus Art. 212 Abs. 3 StPO ableiten, wonach
   Überhaft unzulässig ist, das heisst die Haft nicht länger als die zu erwartende
   Freiheitsstrafe dauern darf. In den anderen Fällen hat das Schweizerische Bundesgericht
   ausgeführt, dass eine rund zwei Monate dauernde Untersuchungshaft wegen massiven
   ernstzunehmenden Tötungsdrohungen nicht unverhältnismässig ist (HUG, Art. 221 N. 46
   ff.; Urteil 1B_141/2011 vom 16. Mai 2011 Erw. 5.2.; Urteil 1P.22/2002 vom 29. Januar
   2002 Erw. 5; BGE 125 I 361 Erw. 6). Zusätzlich ist eine freiheitsentziehende Massnahme
   unverhältnismässig, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2
   lit. c StPO.

7. In seinem Bericht zur Hafterstehungsfähigkeit gibt C.___, Assistenzarzt, Psychiatrie
   Liestal, an, dass der Beschuldigte sich von Selbst- und Fremdgefährdung nur teilweise
   distanziere. Er zeige allerdings keine florid-psychotischen Symptome und leide auch
   nicht unter Wahnvorstellungen. Das Zwangsmassnahmengericht hat deshalb die
   Ausführungsgefahr nur vorsorglich einschätzen können. Es muss deshalb unverzüglich
   durch eine Fachperson (Psychologe oder Psychiater) geprüft werden, ob tatsächlich
   Ausführungsgefahr vorliegt. Praxisgemäss ist eine solche Prüfung innerhalb eines
   Monats möglich. Innert dieser Zeit sollte es auch möglich sein, die finanziellen Probleme
   des Beschuldigten anzugehen und eine Lösung für seine Wohnsituation zu finden, um
   den Konflikt mit der Sozialversicherungsanstalt zu entaktualisieren.

8. Der Beschuldigte hat im Rahmen der Prüfung anlässlich seiner Hafterstehungsfähigkeit
   durch C.___ angegeben, dass er körperlich krank sei. In der heutigen Verhandlung hat er
   ausgeführt,    dass   unklar   sei,   ob   er   aufgrund   seiner      körperlichen   Leiden
   hafterstehungsfähig sei (Herzoperation mit Problemen, nachfolgende Hirnschläge,
   Rückenprobleme usw.). Aus den wesentlichen Akten wird ersichtlich, dass die
   Hafterstehungsfähigkeit durch D.___, Anästhesiologe, am dd.mm.yyyy bestätigt worden
   ist. Das Zwangsmassnahmengericht erachtet es deshalb als sinnvoll und sachgerecht,
   dass die Prüfung betreffend Hafterstehungsfähigkeit durch einen entsprechenden
   Fachspezialisten durchgeführt wird.



Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Dezember 2012 (350 12 550)

Gegen diesen Entscheid hat A.____ am 14. Dezember 2012 eine Beschwerde an das
Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Auf diese Beschwerde ist mit Beschluss vom
8. Januar 2013 nicht eingetreten worden (470 12 283).
