# ERZ 21 25 — Staircase Encroachment Dispute Under Civil Code Article 674

**Case Number:** ERZ 21 25
**Citation:** OG AR ERZ 21 25
**Court / Authority:** Obergericht (Einzelrichter)
**Decision Date:** 2021-01-01
**Outcome:** Dismissed
**Court Costs:** Borne by appellant
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/en/case/ch/ar/ERZ%2021%2025/staircase-encroachment-dispute-under-civil-code-article-674
**Official Source URL:** https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2022/OG-20220202-ERZ-21-25-20240319.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-21-25_nodate.pdf

## Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)

The court dismissed an appeal concerning the assignment of a proprietary right or ownership over an overhanging structure, specifically a staircase extending from one property onto an adjacent one, as governed by Article 674 of the Civil Code. The court reasoned that the appellant failed to satisfy the cumulative requirements for such an assignment under Article 674 para. 3, primarily because the builder of the staircase could not be considered to have acted in good faith, evidenced by the fact that an adjacent parking area was precisely built up to the property line, strongly implying the builder knew the boundary but proceeded to build the staircase over it without ensuring the neighbor's consent. Furthermore, even if good faith were established, the court found that the owner of the burdened property’s interest in retaining unencumbered ownership outweighed the appellant’s need for the overhanging staircase, as alternative access options were available to the appellant.

## Headnote / Official Regeste

Art. 674 ZGB; Art. 318 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 308 ZPO — Art. 674 ZGB: The decision revolves around the refusal to grant a real right or ownership over an overhanging structure based on the cumulative fulfillment of the conditions in Art. 674 para. 3 ZGB (good faith, late objection, and balancing of interests). Art. 318 Abs. 3 ZPO: Cited for the procedural basis to decide only on the costs of the appeal proceedings because the cantonal court's decision was confirmed. Art. 106 Abs. 1 ZPO: Applied to impose the appeal procedure costs on the losing party (the appellant/plaintiff).

## Key Legal Issues & Applied Statutory Provisions

### 1. Art. 674 ZGB

The decision revolves around the refusal to grant a real right or ownership over an overhanging structure based on the cumulative fulfillment of the conditions in Art. 674 para. 3 ZGB (good faith, late objection, and balancing of interests).

### 2. Art. 318 Abs. 3 ZPO

Cited for the procedural basis to decide only on the costs of the appeal proceedings because the cantonal court's decision was confirmed.

### 3. Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the appeal procedure costs on the losing party (the appellant/plaintiff).

### 4. Art. 308 ZPO

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal, although the final order only explicitly references procedural/cost articles.

### 5. Art. 311 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for timely filing of the appeal.

## Full Text of the Judgment

Obergericht Appenzell Ausserrhoden
Einzelrichter

Die vom Berufungskläger gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht
wurde mit Entscheiddatum vom 14. Oktober 2022 abgewiesen (5A_163/2022).




Urteil vom 2. Februar 2022



Verfahren Nr.              ERZ 21 25




Ort des Entscheids         Trogen




Berufungskläger /          A.
Kläger
                           vertreten durch: RA AA.




Berufungsbeklagter /       B.
Beklagter
                           vertreten durch: RA BB.




Gegenstand                 Zuweisung eines dinglichen Rechts oder des Eigentums an
                           überragenden Bauten gemäss Art. 674 ZGB
                           Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Kantons-
                           gerichts ZE2 20 5 vom 9. Juni 2021
Rechtsbegehren


a)   Berufungskläger

1.   Es sei das Urteil ZE2 20 5 vom 9. Juni 2021 aufzuheben und dem Kläger als derzeitigem
     Eigentümer des Grundstücks GB C., das dingliche Recht auf den vorhandenen Überbau
     der entlang des westlichen Teils der Grenze zwischen den beiden Grundstücken GB C.
     und E. bestehenden und auf das Grundstück GB E. überragenden Treppenanlage
     inklusive obere und untere Zugangsflächen zu Gunsten GB C. und zu Lasten GB E.
     einzuräumen. Es sei die für die beantragte Einräumung eines dinglichen Rechts auf den
     Überbau vom Kläger an den Beklagten zu zahlende angemessene Entschädigung nach
     richterlichem Ermessen festzusetzen.
2.   Eventualiter sei das Urteil ZE2 20 5 vom 9. Juni 2021 aufzuheben und dem Kläger als
     derzeitigem Eigentümer des Grundstücks GB C., das Eigentum am vorhandenen Überbau
     der entlang des westlichen Teils der Grenze zwischen den beiden Grundstücken GB C.
     und F. bestehenden und auf das Grundstück GB E. überragenden Treppenanlage
     inklusive obere und untere Zugangsflächen zuzuweisen. Es sei die für die eventualiter
     beantragte Zuweisung des Eigentums am Überbau vom Kläger an den Beklagten zu
     zahlende angemessene Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen.
3.   Es sei das Grundbuchamt D. zum Vollzug der Ziff. 1, eventualiter der Ziff. 2 anzuweisen.
4.   Subeventualiter sei das Urteil ZE2 20 5 vom 9. Juni 2021 aufzuheben und die Sache zu
     neuem Entscheid ans Kantonsgericht zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren zulasten des Beklagten.


b)   Berufungsbeklagter


1.   Die Berufung vom 14. September 2021 sei vollumfänglich abzuweisen.
2.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsklägers.




Sachverhalt


A.
Der Kläger ist seit dem Jahr 1980 Eigentümer des Grundstücks Nr. C. Auf dem Grundstück
befindet sich ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen. Dem Beklagten gehört seit dem Jahr
2002 das südlich angrenzende und weitgehend unbebaute Grundstück Nr. E. Seit Jahren führt




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von der Strasse her eine Treppe zum unteren Teil der klägerischen Liegenschaft. Diese Treppe
befindet sich überwiegend auf dem Grundstück des Beklagten.




[Orthofoto und Fotoaufnahmen der Situation]


B.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 an das Kantonsgericht verlangte der Kläger die Einräumung eines
dinglichen Rechts am Überbau, eventualiter des Eigentums am Boden. Die Einzelrichterin des
Kantonsgerichts wies mit Urteil vom 9. Juni 2021 die Klage ab und auferlegte dem Kläger die
Prozesskosten. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 14. September 2021 beim Ober-
gericht Berufung. Die Berufungsantwort des Beklagten datiert vom 3. November 2021.




Erwägungen


1.
1.1
Angefochten     ist   ein   erstinstanzlicher    Endentscheid.   Da   der   Streitwert   der        zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 10'000.00 betrug, ist die Berufung zulässig (Art. 308
ZPO). Die Berufung ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen seit Zustellung des
begründeten Entscheids schriftlich erhoben worden (Art. 311 Abs. 1 ZPO), so dass auf diese
einzutreten ist. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist der Einzelrichter des Obergerichts (Art. 25 lit. a
Justizgesetz, bGS 145.31).


1.2
Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz überprüft
entsprechende Rügen mit freier Kognition. Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch
berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).


1.3
Der Berufungskläger hat anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus
gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten
Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den
erstinstanzlichen     Entscheid      losgelöst     von    konkreten     Anhaltspunkten         in      der
Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu


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untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von
offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu
beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche
Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die
Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der
ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt
über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen
Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz
abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar
das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen
diese begründet werden (BGE 147 lll 176 E. 4.2.1).


2.
Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstück auf ein anderes überragen,
verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf
ihren Bestand ein dingliches Recht hat (Abs. 1). Das Recht auf den Überbau kann als
Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden (Abs. 2). Ist ein Überbau unberechtigt, und
erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch,
so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben
befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das
Eigentum am Boden zugewiesen werden (Abs. 3; Art. 674 ZGB). Im obergerichtlichen
Verfahren nicht mehr umstritten ist, dass die streitgegenständliche Treppe eine Überbaute im
Sinne von Art. 674 ZGB darstellt. Umstritten ist hingegen, ob die Voraussetzungen von Art. 674
Abs. 3 ZGB zur Zuweisung eines dinglichen Rechts oder des Eigentums erfüllt sind. Eine
solche Zuweisung ist möglich, wenn (erstens) der Überbauende sich bei Errichtung der Baute in
guten Glauben befand, (zweitens) der Eigentümer des überbauten Grundstücks nicht rechtzeitig
Einspruch erhob und (drittens) die Umstände die Zuerkennung des Überbaurechts
rechtfertigen. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (REY/STREBEL, in:
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 674 ZGB).


3.
3.1
Das Kantonsgericht hat die erste Voraussetzung des guten Glaubens verneint. Es hat dazu
erwogen, der Kläger mache geltend, dass man sich beim Bau der Treppe irrtümlich an der Mitte
des Katzenbachs als gelebte Grundstücksgrenze orientiert habe. Der Katzenbach verlaufe an
der fraglichen Stelle unterirdisch. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern die
Mitte des Katzenbachs als Grenze hätte fehlinterpretiert werden können. Tatsächlich verlaufe
die Treppe denn auch nicht entlang der Mitte des Katzenbachs, sondern reiche im Osten bis zur


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Südseite des Katzenbachs hin. Gerade weil es keine natürliche Grenze gebe, sei es geboten
gewesen, vor dem Bau der Treppe einen Grenzplan zu konsultieren. Sofern der Bauherr dies
nicht getan habe, habe er die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit vermissen
lassen, weshalb er sich nicht auf den guten Glauben berufen könne (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Dass
der Parkplatz auf Strassenhöhe exakt bis an die Grenze reiche, deute im Übrigen darauf hin,
dass dem Bauherrn die Grenze sehr wohl bekannt gewesen sei. Ob der unmittelbar vor der
Treppe befindliche und gut sichtbare Grenzstein damals bereits existiert habe, könne
offenbleiben. Unerheblich sei, ob der Kläger oder der ehemalige Grundstückeigentümer die
Treppe erstellt habe. Fraglich sei, ob der Bauherr gutgläubig annehmen durfte, dass der
Nachbar mit dem Überbau einverstanden sei. Der Kläger mache geltend, dass sowohl der
Beklagte als auch dessen Vorgänger von einer grundbuchkonformen Lage der Treppe
ausgegangen seien. Der Beklagte bestätige, dass er erst seit 2015 Kenntnis von der Überbaute
habe. Weil die Rechtsverletzung dem Eigentümer des beklagtischen Grundstücks nicht bekannt
gewesen sei, habe der Bauherr nicht davon ausgehen können, dass der Nachbar mit dem
Überbau einverstanden sei. Auch insoweit liege kein guter Glaube vor. Die Einräumung einer
Dienstbarkeit oder die Abtretung des Eigentums an der Überbaute falle demnach ausser
Betracht.


3.2
Der Kläger bringt dagegen vor, er habe nicht behauptet, dass die Treppe entlang der gelebten
Grundstücksgrenze im Verhältnis zum Katzenbach gebaut worden sei - er habe lediglich eine
Erklärung für die Grenzverletzung und den Überbau aus heutiger Sicht finden wollen, da er
selbst nicht Bauherr gewesen sei und die genauen Umstände nicht kenne. Die entsprechenden
Ausführungen in der Klage seien klar so zu verstehen, dass es eben über Jahre keine genauen
Kenntnisse über die genaue Lage der Grenze gegeben habe, mutmasslich weder zum
Zeitpunkt des Baus der Treppe noch heute. Er habe stets geltend gemacht, keine Kenntnisse
über Bauzeit und Bauherrschaft der Treppe zu haben, da er das Haus 1980 bereits im Zustand
mit Treppe übernommen habe. Die Vorinstanz könne bei der gegebenen Lage - unklare Lage
zwischen Bach und Grenze, Unklarheit über Bauherrschaft und Bauzeitpunkt, Unklarheit über
Alter des Grenzsteins - nicht einfach davon ausgehen, dass die Vermutung des guten Glaubens
des Bauherrn der Treppe wiederlegt sei. Zudem sei die Verweigerung der Zuweisung des
Überbaurechts auch aus einem anderen Grund falsch. Die Klage nach Art. 674 Abs. 3 ZGB sei
nämlich auf Situationen zugschnitten, in denen sich der Bauherr auf seine eigene
widerrechtliche Baute bezieht und nicht wie vorliegend auf den Fall, dass die beiden beteiligten
Grundstücke inzwischen andere Eigentümer haben. Unverständlich sei die Argumentation der
Vorinstanz, dass der Bauherr nicht habe davon ausgehen können, dass der Verletzte mit dem
Überbau einverstanden sei, da ihm die Rechtsverletzung des beklagtischen Grundstücks gar




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nicht bekannt gewesen sei. Es sei ja hier gerade der Punkt, dass die Nachbarn des Klägers den
Überbau (gut) hätten sehen können, und bis 2015 nie dagegen protestiert hätten.


3.3
Der Beklagte führt aus, der Kläger habe sehr wohl behauptet, dass die Grenze zwischen den
beiden Liegenschaften entlang der Mitte des Katzenbachs verlaufe und dass wohl deshalb die
heute bestehende Treppenanlage gebaut worden sei, welche entlang der Mitte des
Katzenbachs verlaufe und damit genau an die gelebte Grundstücksgrenze in der Mitte des
Katzenbachs anstosse. Anderseits sei klar, dass der Verlauf des Katzenbachs für den Ausgang
des vorliegenden Verfahrens keinen Einfluss haben könne, weil der Katzenbach an der
fraglichen Stelle unterirdisch verlaufe. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es sei geboten
gewesen, vor dem Bau der Treppe einen Grenzplan zu konsultieren, gerade weil keine
natürliche Grenze bestehe, sei schlüssig, nachvollziehbar und korrekt. Der Parkplatz sei
offenbar exakt bis an die Grenze gebaut worden, weshalb offensichtlich sei, dass dem
damaligen Bauherrn die Grenze bekannt gewesen sein müsse. Damit könne selbstverständlich
offen bleiben, ob der unmittelbar vor der Treppe befindliche Grenzstein damals bereits existiert
habe. Klar sei, dass aufgrund der realobligatorischen Rechtsnatur des Anspruchs auf
Einräumung eines Überbaurechts dieser nicht nur von demjenigen geltend gemacht werden
kann, der über die Grenze gebaut hat, sondern von jedem späteren Eigentümer des
Grundstücks, von dem der Überbau ausgeht gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des
betroffenen,   benachbarten   Grundstücks.    Nötig   sei   immerhin,   dass   die   gesetzlichen
Voraussetzungen im Zeitpunkt des Überbaues zwischen den damaligen, beteiligten
Grundeigentümern erfüllt gewesen seien. Der Kläger habe selber ausgeführt, dass sowohl der
Beklagte wie auch sein Vorgänger von einer grundbuchkonformen Lage der Treppe
ausgegangen seien. Damit habe der Kläger eben gerade nicht davon ausgehen dürfen, dass
der Beklagte (oder auch sein Vorgänger) mit der Lage der Treppe einverstanden gewesen
sei(en). Auch in dieser Hinsicht habe die Vorinstanz die korrekte Schlussfolgerung gezogen,
indem sie auch insoweit den guten Glauben des Klägers abgesprochen habe.


3.4
Die Überbaute muss in gutem Glauben erstellt worden sein. Gutgläubig handelt der Überbau-
ende, wenn er ohne grobe Fahrlässigkeit annimmt, dass er das Recht habe zu bauen. Es macht
dabei keinen Unterschied, ob er eine falsche Vorstellung von der richtigen Grenze hat, oder ob
er weiss, dass er über die Grenze baut, aber ohne grobe Fahrlässigkeit annimmt, dass der
Nachbar mit dem Überbau einverstanden sei (BGE 103 II 326 E. 5). Der gute Glaube wird
vermutet (Abs. 1). Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt
werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu
berufen (Abs. 2; Art. 3 ZGB). Die gesetzliche Vermutung des guten Glaubens hat eine Beweis-


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lastumkehr zur Folge, indem das Gericht solange von einem guten Glauben auszugehen hat,
bis das Gegenteil bewiesen ist. Auch bei der Frage der Nichtanwendung der geforderten
Aufmerksamkeit, obliegt die Beweislast derjenigen Partei, die den guten Glauben in Abrede
stellt (Art. 8 ZGB; BGE 113 ll 397 E. 2).


3.5
Aufgrund der realobligatorischen Rechtsnatur des Anspruchs auf Einräumung eines Überbau-
rechts kann dieser nicht nur von demjenigen geltend gemacht werden, der über die Grenze
gebaut hat, sondern von jedem späteren Eigentümer des Grundstücks, von dem der Überbau
ausgeht gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des betroffenen, benachbarten Grundstücks,
sofern die gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Überbaus zwischen den damaligen,
beteiligten Grundeigentümern erfüllt waren (BGE 78 ll 131 und 41 ll 220; REY/STREBEL, in:
Basler Kommentar Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 674 ZGB). Unzutreffend ist die
Auffassung des Klägers, dass Art. 674 Abs. 3 ZGB nicht direkt auf die vorliegende Konstellation
anwendbar sei, da beide beteiligte Grundstücke inzwischen andere Eigentümer hätten. Auf-
grund der realobligatorischen Charakters des Anspruchs ist Art. 674 Abs. 3 ZGB auf den vorlie-
genden Fall anwendbar. Die vom Kläger zitierten Bundesgerichtsentscheide, wonach Art. 674
Abs. 3 ZGB nur analog zur Anwendung gelangt, betreffen die Konstellation, wo beide Grund-
stücke im Zeitpunkt des Überbaus dem gleichen Eigentümer gehörten und erst nachträglich in
verschiedene Hände gelangten. Dazu hat das Bundesgericht festgestellt, dass in einem solchen
Fall das Hinüberbauen über die Grenze nicht unberechtigt ist, es keinen Verletzten gibt, der zur
Verhinderung des Überbaus Einspruch erheben könnte, und sich die Frage des guten oder
bösen Glaubens des über die Grenze Bauenden nicht stellt. Im vorliegenden Fall hatten die
Grundstücke jedoch schon beim Bau der Treppe verschiedene Eigentümer. Die Treppe wurde
nach der Darstellung des Klägers von dessen Rechtsvorgänger, nach der Mutmassung des
Beklagten vom Kläger selbst erstellt. In beiden Fällen muss der Erbauer der Treppe in guten
Glauben gehandelt haben, damit Art. 674 Abs. 3 ZGB greifen kann.


3.6
Der Kläger hat im kantonsgerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass die Treppe höchstwahr-
scheinlich im Zusammenhang mit dem Bau des Parkplatzes und der dazugehörigen Stütz-
mauern in den frühen Sechzigerjahren erfolgt ist. Über Jahre und Jahrzehnte seien die Vorbe-
sitzer der betreffenden Liegenschaft sowie auch der Kläger davon ausgegangen, dass die
Grenze zwischen den beiden Liegenschaften entlang der Mitte des Katzenbaches verlaufe.
Entsprechend sei wohl auch die heute bestehende Treppenanlage gebaut worden. Erst im
Zuge einer laufenden Nachbarschaftsstreitigkeit habe der Beklagte im Jahr 2018 angefangen,
dem Kläger die Benutzung der Treppenanlage verbieten zu wollen. Er habe entdeckt, dass die
Grundstücksgrenze nur zu ca. zwei Dritteln tatsächlich in der Mitte des Katzenbachs verlaufe.


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Im wesentlichen Drittel jedoch sei davon abweichend der letzte Grenzstein an den nördlichen
Rand des Katzenbaches gesetzt worden. Wieso dies so bestimmt worden sei, sei schon Thema
mehrerer Schriftenwechsel und Anfragen bei kommunalen und kantonalen Behörden gewesen,
sei letztendlich aber keinem der Beteiligten klar.


3.7
Der Beklagte bestritt im kantonsgerichtlichen Verfahren, dass die Treppe bereits in den frühen
Sechzigerjahren erstellt wurde und führte aus, viel wahrscheinlicher sei, dass die Treppe
zusammen mit dem Anbau des Ateliers gebaut worden sei - mutmasslich vom Kläger selber.
Auch bestritt er, dass die Vorbesitzer und auch der Kläger selbst, von einer Grenze entlang der
Mitte des Katzenbaches ausgegangen seien. Der Beklagte habe im Jahr 2015 auf die nicht
tolerierbare Situation hingewiesen und von der rechtswidrigen Situation Kenntnis erlangt.


3.8
Die Kritik des Klägers am kantonsgerichtlichen Urteil erscheint insofern berechtigt, als seine
Ausführungen im gesamten Kontext tatsächlich so verstanden werden müssen, dass über den
Zeitpunkt und die Umstände des Baus der Treppe keine gesicherten Erkenntnisse bestehen
und seine diesbezüglichen Ausführungen lediglich als mögliche Erklärungsversuche zu ver-
stehen waren. Über den Zeitpunkt und die Umstände des Baus der Treppe ist somit nichts
bekannt. Klar scheint indessen aufgrund der Bauart, dass zuerst (oder zeitgleich) der Parkplatz
und die dazugehörigen Stützmauern erstellt wurden. Es obliegt dem Beklagten die gesetzliche
Vermutung des guten Glaubens umzustossen. Einerseits kann dies erfolgen durch den Beweis
des Gegenteils (Art. 3 Abs. 1 ZGB), wobei dieser Beweis in der Regel durch Indizien geführt
werden muss, da es sich bei der Frage der Gut- bzw. Bösgläubigkeit um eine innere Tatsache
handelt. Anderseits kann die Gutglaubensvermutung ausgeschaltet werden, indem nachgewie-
sen wird, dass nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit gehandelt wurde (Art. 3 Abs. 2
ZGB). Der Umstand, dass heute ein Grenzstein besteht, kann die Vermutung des guten Glau-
bens nicht umstossen, da unbewiesen bleibt, dass der Grenzstein bereits im Zeitpunkt des
Baus der Treppe existierte. Jedoch hat das Kantonsgericht zu Recht festgestellt, dass der
Umstand, dass der Parkplatz auf Strassenhöhe exakt bis an die Grenze reicht, darauf hindeu-
tet, dass dem Bauherrn die Grenze sehr wohl bekannt war. Nach Auffassung des Einzelrichters
deutet dieser Umstand nicht nur auf eine solche Kenntnis hin, vielmehr muss aus diesem
Umstand zwingend der Schluss gezogen werden, dass dem Bauherrn der Grenzverlauf mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bekannt war und er dennoch daran anschliessend
und über die Grundstücksgrenze hinaus die Treppe erbaute. Dass der Parkplatz nur zufälliger-
weise genau an die Grenze reicht, erscheint dermassen unwahrscheinlich, dass diese Variante
als bloss noch theoretischer Natur bezeichnet werden muss. Zu Recht führte das Kantons-
gericht weiter aus, dass nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien die Rechts-


                                                                                            Seite 8
verletzung dem Rechtsvorgänger des Beklagten nicht und dem Beklagten erst im Jahr 2015
bekannt war, weshalb der Bauherr auch nicht ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, dass
der Nachbar mit dem Überbau einverstanden war. Wusste aber der Bauherr um den Grenz-
verlauf und konnte er nicht auf das Einverständnis des Nachbarn vertrauen, liegt keine Gut-
gläubigkeit vor.


3.9
Da nach dem Gesagten die drei Voraussetzungen zur Einräumung eines Überbaurechts kumu-
lativ erfüllt sein müssen, ist bereits aufgrund der fehlenden Gutgläubigkeit die Berufung abzu-
weisen. Der Vollständigkeit halber werden aber nachfolgend dennoch die beiden weiteren
Voraussetzungen geprüft.


4.
Als zweite Voraussetzung für die Einräumung eines Überbaurechts ist erforderlich, dass der
Eigentümer des überbauten Grundstücks gegen den Überbau nicht rechtzeitig Einspruch
erhoben hat. Die Einspruchsfrist beginnt mit der äusseren Erkennbarkeit des Überbaues (BGE
95 ll 7 E. 3). Der Rechtsvorgänger des Beklagten hat überhaupt nie und der Beklagte erst im
Jahre 2015 Einspruch erhoben, nachdem er bereits im Jahr 2002 die Liegenschaft erworben
hatte und die Treppe damals bereits bestand. Es liegt damit kein rechtzeitiger Einspruch vor.


5.
5.1
Bei der dritten Voraussetzung für die Einräumung eines Überbaurechts ist eine Interessen-
abwägung vorzunehmen. Die Einräumung eines Überbaurechts muss unter Berücksichtigung
der beidseitigen Interessen aufgrund der konkreten Umstände als gerechtfertigt erscheinen.
Massgebende Umstände sind unter anderem die Grösse des Überbaus, das Verhältnis zum
Bodenwert, die Dauer des Bestehens, der Aufwand für den Abbruch sowie die Verwendung des
Überbaus und des verletzten Grundstücks (TARKAN GÖKSU, in: Handkommentar zum Schweizer
Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 674 ZGB).


5.2
Das Kantonsgericht hat dazu erwogen, der Augenschein habe gezeigt, dass der Garten und
sämtliche Räumlichkeiten im Untergeschoss auch über die Innentreppe erreicht werden
können. Bloss weil der Transport von grossen Gütern über die Aussentreppe einfacher sei,
könne man das Eigentum des Beklagten nicht beschränken. Zu beachten sei, dass dem Kläger
selbst ausreichend Platz zur Verfügung stehe, um auf seinem Land eine Aussentreppe zu
errichten. Die mit dem Bau einer Treppe an der Nordseite des Gebäudes zusammenhängenden




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Kosten oder der leicht längere Weg vom Parkplatz zur Terrassentür des unteren Mieters, recht-
fertigten einen Eingriff ins Eigentum des Beklagten nicht.


5.3
Der Kläger wendet dagegen ein, das jahrzehntelange Bestehen der Treppenanlage ohne
jeglichen Einspruch aus der Nachbarschaft spreche extrem stark für die Angemessenheit einer
Dienstbarkeit. Das Kantonsgericht äussere sich nicht zu den Interessen des Beklagten. Es geht
im Vergleich zum gesamten beklagtischen Grundstück um einen minimalen Streifen Land. Der
Beklagte würde dieses nicht selbst benötigen. Eventuelle finanzielle Interessen des Beklagten
würden angemessen entschädigt. Es bestünden keine erkennbaren besonderen Interessen des
Beklagten, die den Interessen des Klägers an der Benutzung der Treppe zwingend
entgegenstünden. Auch Handwerker, Gärtner etc. müssten das unterste Geschoss sowie den
Garten betreten oder auch grosse Gegenstände müssten transportiert werden können. Für den
Transport wichtiger Gegenstände könne die Innentreppe nicht benützt werden. Der Aufwand
und vor allem die Kosten des Baus einer Treppe auf der Nordseite des klägerischen
Grundstücks, die der Liegenschaft sodann einen grossen Teil ihres Grüns im Garten nehmen
würde, stünde in keinerlei Verhältnis zu den beklagtischen Interessen und seien dem Kläger
schlicht nicht zuzumuten.




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5.4
Der Beklagte führt aus, die Einräumung eines Überbaurechts stelle für ihn einen starken Eingriff
in sein Eigentumsrecht dar, der durch die behaupteten Interessen des Klägers nicht zu
rechtfertigen sei.


5.5
Der Zweck der gesetzlichen Regelung des Überbaurechts besteht darin, die unnötige Zerstö-
rung von Wirtschaftsgütern zu verhindern (BGE 41 ll 215 E. 5). Das Gericht wird trotz des guten
Glaubens des Bauenden und des verspäteten Widerspruchs die Zuweisung ablehnen, wenn
der Überbau sich ohne grosse Kosten und Umtriebe entfernen lässt, oder wenn er für den
Verletzten mit Nachteilen verbunden ist, welche mit den durch die Zuweisung dem Überbauen-
den      gebotenen      Vorteile     in     einem       offenbaren      Missverhältnis      steht
(HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, Berner Kommentar, 1. Aufl. 1977, N. 19 zu Art. 674 ZGB). Es
ist richtig, dass der lange Bestand der Treppe für die Einräumung eines Überbaurechts spricht,
auch wenn - selbst wenn man wie vom Kläger vermutet von einer Erstellung der Treppe in den
frühen Sechzigerjahren ausgeht – noch nicht von einem sehr langen Bestand gesprochen
werden kann. Der Umstand, dass im Verhältnis zum ganzen Grundstück nur ein kleiner Teil des
Grundstücks des Beklagten betroffen ist, dieses zur Landwirtschaftszone gehört und nicht
intensiv genutzt wird, spricht ebenfalls für die Einräumung eines Überbaurechts. Schliesslich ist
auch nachvollziehbar, dass der Kläger ein Interesse daran hat, sowohl über eine Innen- wie
auch eine Aussentreppe zu verfügen. Auf der anderen Seite ist mit dem Kantonsgericht festzu-
halten, dass der Kläger nicht zwingend auf das Überbaurecht angewiesen ist, da er einerseits
über eine Innentreppe verfügt und anderseits auch auf der Nordseite seines Grundstücks eine
Treppe erstellen kann, wenn er eine solche als unbedingt erforderlich erachtet. Zu den konkre-
ten Kosten eines Abbruchs oder Neubaus äusserte sich der Kläger nicht. Aufgrund der Bauart
der bestehenden Treppe scheinen die Abbruchskosten nach Einschätzung des Einzelrichters
nicht sehr gross zu sein. Über die Kosten eines Neubaus kann nur spekuliert werden, zumal
diese entscheidend von der Bauart der Treppe abhängen dürften. Unter diesen Umständen
wiegt nach Auffassung des Einzelrichters das Interesse des Beklagten am Erhalt seines unbe-
lasteten Eigentums stärker, da der Kläger nach dem Gesagten nicht zwingend auf das Über-
baurecht angewiesen ist und sich der Überbau relativ leicht entfernen lässt. Demzufolge ist die
Berufung auch aus diesem Grund abzuweisen.


6.
Zusammenfassend ist das kantonsgerichtliche Urteil zu bestätigen, da es einerseits am guten
Glauben fehlt und anderseits das Interesse des Beklagten am Erhalt seines unbelasteten
Eigentums überwiegt.




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7.
Da das kantonsgerichtliche Urteil bestätigt wird, ist nur über die Prozesskosten des
Berufungsverfahren zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss sind die
Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 600.00 festzusetzen (Art. 16 Abs. 1
Gebührenordnung, bGS 233.3). Bei einem Streitwert von CHF 10'000.00 beträgt das mittlere
Honorar CHF 2'770.00 (Art. 9 Verordnung über den Anwaltstarif; bGS 145.53), wobei dieses im
Rechtsmittelverfahren auf die Hälfte, also CHF 1'385.00 festzusetzen ist (Art. 20 Anwaltstarif).
Hinzu kommen die Auslagen von 4 % und die Mehrwertsteuer von 7.7 % (Art. 3 Anwaltstarif),
was eine Parteientschädigung des Beklagten von CHF 1'551.30 ergibt.


8.
Da der Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur in
den Fällen von Art. 74 Abs. 2 BGG zulässig.




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Demnach erkennt der Einzelrichter des Obergerichts:


1.    Die Berufung wird abgewiesen.


2.    Die Gerichtskosten von CHF 600.00 werden dem Berufungskläger auferlegt, unter
      Anrechnung seines Kostenvorschusses von CHF 600.00.


4.    Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren mit CHF
      1'551.30 zu entschädigen.


5.    Rechtsmittel:
      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivil-
      sachen erhoben werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
      stellt (Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Andernfalls ist die subsidiäre
      Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde
      beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14,
      schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
      Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid
      sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen
      (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103
      BGG).


6.    Versandt am                          an:
      - Rechtsanwalt AA., mit Gerichtsurkunde
      - Rechtsanwalt BB., mit Gerichtsurkunde

      nach Eintritt der Rechtskraft an:
      - Einzelrichterin des Kantonsgerichts (samt Akten), mit interner Post



Der Einzelrichter:




Dr. iur. Manuel Hüsser




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