Legislator Case Law & Legislation
98.99.22 • REB UR 98.99.22 AI generated

Burden of Proof for Timely Appeal Service

Case Number 98.99.22
Court / Authority
Jurisdiction Switzerland · Canton of Uri (CH-UR)
Decision Date

Legislator summary

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For an appeal to be timely, certainty regarding the date of service of the contested administrative decision is required, and the burden of proving both the fact and timing of service rests upon the administration; if the recipient disputes these facts, the recipient's assertion must be favored in case of doubt, necessitating service by registered mail or another verifiable method when precise service timing is critical, especially for decisions triggering appeal periods.

Legislator headnote

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Art. 69 IVG, Art. 84 Abs. 1 AHVG; Burden of Proof for Timely Appeal Service: b) Die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels muss mit Gewissheit feststehen (BGE 119 V 7). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung obliegt der Verwaltung. Werden die beiden Punkte bestritten, ist im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen. Im Hinblick auf diese Regelung der Beweislast drängt sich die Zustellung einer Verfügung als eingeschriebene Sendung oder auf eine andere geeignete und nachweisbare Art zumindest dann auf, wenn es auf den genauen Zeitpunkt der Zustellung ankommt. Dies ist regelmässig der Fall bei Verfügungen, die eine Rechtsmittelfrist auslösen.

Keywords

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burden of proof proof of service service administration challenge of administrative decisions compliance with deadline timeliness of filing

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Full text

98/99 22 Kantonales Verfahrensrecht. Verfahrensrecht des Bundes. Art. 69 IVG i.V.m. Art. 84 Abs. 1 AHVG. Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels muss mit Gewissheit feststehen. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung der angefochtenen Verfügung obliegt der Verwaltung. Werden die beiden Punkte bestritten, ist im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen. Obergericht, 18. Februar 1998, OG V 97 98

Aus den Erwägungen:

2. ...

b) Die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels muss mit Gewissheit feststehen (BGE 119 V 7). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung obliegt der Verwaltung. Werden die beiden Punkte bestritten, ist im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen. Im Hinblick auf diese Regelung der Beweislast drängt sich die Zustellung einer Verfügung als eingeschriebene Sendung oder auf eine andere geeignete und nachweisbare Art zumindest dann auf, wenn es auf den genauen Zeitpunkt der Zustellung ankommt. Dies ist regelmässig der Fall bei Verfügungen, die eine Rechtsmittelfrist auslösen.