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AbgrV 1985 DE

Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser

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Table of Provisions (9)

Statutory Text (9 Provisions)

Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser

(1) Die nähere Abgrenzung der nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten richtet sich nach dieser Verordnung.

(2) Die Verordnung gilt nicht für 1.die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 keine Anwendung findet, 2.die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden, es sei denn, daß diese Krankenhäuser auf Grund Landesrechts nach § 5 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert werden.

die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 keine Anwendung findet,

die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden, es sei denn, daß diese Krankenhäuser auf Grund Landesrechts nach § 5 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert werden.

Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser

Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Anlagegüterdie Wirtschaftsgüter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens,2.Gebrauchsgüterdie Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren (Verzeichnis I der Anlage),3.Verbrauchsgüterdie Wirtschaftsgüter, die durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung aufgezehrt oder unverwendbar werden oder die ausschließlich von einem Patienten genutzt werden und üblicherweise bei ihm verbleiben. Als Verbrauchsgüter gelten auch die wiederbeschafften, abnutzbaren beweglichen Anlagegüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Anlagegut ohne Umsatzsteuer 150 Euro nicht übersteigen.

Anlagegüter

die Wirtschaftsgüter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens,

Gebrauchsgüter

die Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren (Verzeichnis I der Anlage),

Verbrauchsgüter

die Wirtschaftsgüter, die durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung aufgezehrt oder unverwendbar werden oder die ausschließlich von einem Patienten genutzt werden und üblicherweise bei ihm verbleiben. Als Verbrauchsgüter gelten auch die wiederbeschafften, abnutzbaren beweglichen Anlagegüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Anlagegut ohne Umsatzsteuer 150 Euro nicht übersteigen.

Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser

(1) Pflegesatzfähig sind 1.die Kosten der Wiederbeschaffung von Gebrauchsgütern anteilig entsprechend ihrer Abschreibung,2.sonstige Investitionskosten und ihnen gleichstehende Kosten nach Maßgabe der §§ 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung,3.die Kosten der Anschaffung oder Herstellung von Verbrauchsgütern,4.die Kosten der Instandhaltung von Anlagegütern nach Maßgabe des § 4.

die Kosten der Wiederbeschaffung von Gebrauchsgütern anteilig entsprechend ihrer Abschreibung,

sonstige Investitionskosten und ihnen gleichstehende Kosten nach Maßgabe der §§ 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung,

die Kosten der Anschaffung oder Herstellung von Verbrauchsgütern,

die Kosten der Instandhaltung von Anlagegütern nach Maßgabe des § 4.

(2) Nicht pflegesatzfähig sind 1.die Kostena)der Errichtung und Erstausstattung von Krankenhäusern mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 1 Nr. 3,b)der Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht,2.die Kosten der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren (Verzeichnis II der Anlage) mit Ausnahme der Anlagegüter, die nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgüter gelten,3.(weggefallen)Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.

die Kostena)der Errichtung und Erstausstattung von Krankenhäusern mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 1 Nr. 3,b)der Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht,

der Errichtung und Erstausstattung von Krankenhäusern mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 1 Nr. 3,

der Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht,

die Kosten der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren (Verzeichnis II der Anlage) mit Ausnahme der Anlagegüter, die nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgüter gelten,

(weggefallen)

(3) Die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Anlageguts ist auf der Grundlage der Nutzungsdauer bei einschichtigem Betrieb zu ermitteln.

(4) Einem Wirtschaftsgut sind die Lieferungen und Leistungen zuzurechnen, die üblicherweise notwendig sind, um das Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen und in Benutzung zu nehmen.

Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser

(1) Instandhaltungskosten sind die Kosten der Erhaltung oder Wiederherstellung von Anlagegütern des Krankenhauses, wenn dadurch das Anlagegut in seiner Substanz nicht wesentlich vermehrt, in seinem Wesen nicht erheblich verändert, seine Nutzungsdauer nicht wesentlich verlängert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus nicht deutlich verbessert wird.

(2) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch die Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn 1.in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder2.Außenanlagenvollständig oder überwiegend ersetzt werden (Verzeichnis III der Anlage). Für die Beurteilung des überwiegenden Ersetzens sind Maßnahmen, die im Rahmen eines einheitlichen Vorhabens in einem Zeitraum bis zu drei Jahren durchgeführt werden, zusammenzurechnen. Die nach Satz 1 abgegrenzten Kosten werden nach § 17 Absatz 4b Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes pauschal finanziert.

in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder

Außenanlagen

Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser

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Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

(2) Für die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu den kurz-, mittel- und langfristigen Anlagegütern im Sinne der Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in seiner bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung verbleibt es in den einzelnen Bundesländern bis zum Inkrafttreten von Landesrecht nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 11 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bei den Regelungen der Abgrenzungsverordnung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2355) mit Ausnahme ihres § 3 Abs. 4 und 5.

(3) Für die Pflegesatzfähigkeit der Kosten von Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar 1986 angeschafft oder im Krankenhaus hergestellt worden sind, verbleibt es bei der für diese Wirtschaftsgüter vorgenommenen Abgrenzung und Zuordnung sowie angenommenen Nutzungsdauer.

Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser

(Fundstelle: BGBl. I 1985, 2257)Verzeichnis IGebrauchsgüter im Sinne von § 2 Nr. 2 sind zum Beispiel 1.Dienst- und Schutzkleidung, Wäsche, Textilien,2.Glas- und Porzellanartikel,3.Geschirr,4.sonstige Gebrauchsgüter des medizinischen Bedarfs wieAtembeutelHeizdecken und -kissenHörkissen und -muschelnMagenpumpenNadelhalterNarkosemaskenOperationstisch-Auflagen, -Polster und -DeckenSchienenSpezialkatheter und -kanülenVenendruckmesserWassermatratzen,5.sonstige Gebrauchsgüter des Wirtschafts- und Verwaltungsbedarfs wieBild-, Ton- und Datenträgerelektrische Küchenmesser, Dosenöffner und QuirleWarmhaltekannen.Das gilt nicht, soweit diese Güter nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgüter gelten.

Verzeichnis I

Verzeichnis I

Dienst- und Schutzkleidung, Wäsche, Textilien,

Glas- und Porzellanartikel,

Geschirr,

sonstige Gebrauchsgüter des medizinischen Bedarfs wie

Atembeutel

Heizdecken und -kissen

Hörkissen und -muscheln

Magenpumpen

Nadelhalter

Narkosemasken

Operationstisch-Auflagen, -Polster und -Decken

Schienen

Spezialkatheter und -kanülen

Venendruckmesser

Wassermatratzen,

sonstige Gebrauchsgüter des Wirtschafts- und Verwaltungsbedarfs wie

Bild-, Ton- und Datenträger

elektrische Küchenmesser, Dosenöffner und Quirle

Warmhaltekannen.

Verzeichnis IIAnlagegüter im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind zum Beispiel 1.Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände wieFahrzeugeGeräte, Apparate, MaschinenInstrumenteLampenMobiliarWerkzeug,2.sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des medizinischen Bedarfs wieExtensionsbügelGehgestelleLehrmodelleRöntgenfilm-Kassetten,3.sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des Wirtschafts- und Verwaltungsbedarfs wieBildtafelnBücherDatenverarbeitungsanlagenFernsehantennenFernsprechapparateKochtöpfeKüchenblecheLautsprecherProjektionswände.Das gilt nicht, soweit diese Güter nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgüter gelten.

Verzeichnis II

Verzeichnis II

Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände wie

Fahrzeuge

Geräte, Apparate, Maschinen

Instrumente

Lampen

Mobiliar

Werkzeug,

sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des medizinischen Bedarfs wie

Extensionsbügel

Gehgestelle

Lehrmodelle

Röntgenfilm-Kassetten,

sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des Wirtschafts- und Verwaltungsbedarfs wie

Bildtafeln

Bücher

Datenverarbeitungsanlagen

Fernsehantennen

Fernsprechapparate

Kochtöpfe

Küchenbleche

Lautsprecher

Projektionswände.

Verzeichnis IIIIm Sinne der Vorschrift des § 4 Nr. 2 über die Abgrenzung der Instandhaltungskosten sind 1.bauliche Einheiten zum BeispielDachFassadeGeschoßTreppenhaus,2.Gebäudeteile zum BeispielAnstrichBlitzschutzanlageBeton- und SteinverkleidungenBodenbelägeEinbaumöbelEstrichFensterFliesenGüter des Rohbaus wie Maurer- und ZimmerarbeitenRollädenTapetenTüren,3.betriebstechnische Anlagen und Einbauten zum BeispielBelüftungs-, Entlüftungs- und KlimaanlagenDruckluft-, Vakuum- und SauerstoffanlagenFernsprechvermittlungsstellenBehälterförderanlagenGasversorgungsanlagenHeizungsanlagenSanitäre InstallationSchwachstromanlagenStarkstromanlagenWarmwasserversorgungsanlagen,4.Außenanlagen zum BeispielEinfriedungenGrünanlagenStraßen-, Wege- und PlatzbefestigungenVersorgungs- und Entsorgungsanlagen.

Verzeichnis III

Verzeichnis III

bauliche Einheiten zum Beispiel

Dach

Fassade

Geschoß

Treppenhaus,

Gebäudeteile zum Beispiel

Anstrich

Blitzschutzanlage

Beton- und Steinverkleidungen

Bodenbeläge

Einbaumöbel

Estrich

Fenster

Fliesen

Güter des Rohbaus wie Maurer- und Zimmerarbeiten

Rolläden

Tapeten

Türen,

betriebstechnische Anlagen und Einbauten zum Beispiel

Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen

Druckluft-, Vakuum- und Sauerstoffanlagen

Fernsprechvermittlungsstellen

Behälterförderanlagen

Gasversorgungsanlagen

Heizungsanlagen

Sanitäre Installation

Schwachstromanlagen

Starkstromanlagen

Warmwasserversorgungsanlagen,

Außenanlagen zum Beispiel

Einfriedungen

Grünanlagen

Straßen-, Wege- und Platzbefestigungen

Versorgungs- und Entsorgungsanlagen.

Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser

Auf Grund des § 16 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009), der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1716) neu gefaßt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates

Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

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