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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (azrg-dv)

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Table of Provisions (27)

Statutory Text (27 Provisions)

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

Die Daten, die im Ausländerzentralregister gespeichert werden dürfen, ergeben sich aus Spalte A der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung. Spalte A1 des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung ist zu entnehmen, ob die Angaben für Ausländer, die keine Unionsbürger sind, oder für Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt, oder für Unionsbürger, bei denen eine solche Feststellung nicht vorliegt, gelten. Bei der Speicherung des Vollzugs der Abschiebung und im Falle der Auslieferung wird im Register auch gespeichert, seit wann sich die betroffene Person nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

(1) Die Registerbehörde vergibt die AZR-Nummer als Geschäftszeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Ausländers im allgemeinen Datenbestand. Das Geschäftszeichen darf keine Rückschlüsse auf Daten über der betroffenen Person zulassen. Es wird dem Datensatz automatisch zugeordnet.

(2) Die Registerbehörde stellt sicher, daß bei einer Verwendung des Geschäftszeichens für Datenübermittlungen an die Registerbehörde oder für Übermittlungsersuchen fehlerhafte Angaben des Geschäftszeichens erkannt werden und keine Verarbeitung der Daten erfolgt.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

(1) Die Registerbehörde hat unabhängig von der Verantwortung der öffentlichen Stellen nach § 8 Absatz 1 des AZR-Gesetzes Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zu prüfen und unrichtige Daten zu berichtigen. Stellt sie fest, daß zu einem Ausländer im allgemeinen Datenbestand mehrere Datensätze bestehen, führt sie diese zu einem Datensatz zusammen. Über eine Zusammenführung von Datensätzen werden die aktenführenden Behörden unterrichtet. Soweit anlässlich der Zusammenführung eine Berichtigung übermittelter Daten vorgenommen wird, werden auch diejenigen Stellen unterrichtet, die diese Daten übermittelt haben (§ 38 Absatz 1 Satz 2 AZRG).

(2) Stellt die Registerbehörde fest, daß im allgemeinen Datenbestand des Registers Datensätze verschiedener Personen übereinstimmende oder nur geringfügig voneinander abweichende Grundpersonalien enthalten, speichert sie einen Hinweis auf die Personenverschiedenheit.

(3) Die Registerbehörde speichert im allgemeinen Datenbestand des Registers nach sechs Monaten automatisiert die Meldung „Fortzug nach unbekannt“, wenn der Ausländer eingereist ist und 1.weder eine Ausländerbehörde, eine Aufnahmeeinrichtung noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktenführende Behörde ist oder2.ein Asylgesuch geäußert hat, unerlaubt eingereist ist oder sich unerlaubt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält und nach Speicherung eines dieser Sachverhalte keine Angaben zum Zuzug oder Fortzug gespeichert wurden.

weder eine Ausländerbehörde, eine Aufnahmeeinrichtung noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktenführende Behörde ist oder

ein Asylgesuch geäußert hat, unerlaubt eingereist ist oder sich unerlaubt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält und nach Speicherung eines dieser Sachverhalte keine Angaben zum Zuzug oder Fortzug gespeichert wurden.

(4) Die Registerbehörde ersetzt die seit dem 5. Februar 2016 nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes rückwirkend durch Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes, welche ihr von der zuständigen Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in einem automatisierten Verfahren übermittelt werden. Für die Richtigkeit der übermittelten Daten ist die beteiligte Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verantwortlich.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

(1) Die öffentlichen Stellen, die nach dem AZR-Gesetz verpflichtet oder berechtigt sind, an die Registerbehörde Daten zu übermitteln, die im Register zu speichern sind, ergeben sich aus Spalte C der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Maßgeblich für die Datenübermittlung ist der Zeitpunkt, in dem einer der Anlässe nach § 2 oder § 28 des AZR-Gesetzes oder eine Entscheidung zu einem der Anlässe nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 4 Nummer 7 oder § 29 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes vorliegt. Einzelheiten zum Zeitpunkt ergeben sich aus Spalte B der Abschnitte I bis III der Anlage zu dieser Verordnung. Die zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen haben die Daten unverzüglich zu übermitteln. Bei mehreren Anlässen oder Entscheidungen können die Daten in einer Übermittlung zusammengefaßt werden, wenn dadurch keine wesentliche Verzögerung eintritt.

(3) Die Datenübermittlung an die Registerbehörde darf im Wege der Direkteingabe erfolgen. Sofern eine Zulassung der übermittelnden Stelle nach § 22 nicht möglich ist, darf die Übermittlung auch elektronisch oder schriftlich erfolgen. Die Übermittlung muss nach dem Stand der Technik abgesichert werden. Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Übermittlung den in den Technischen Richtlinien (TR) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik niedergelegten Anforderungen entspricht.

(4) Die Registerbehörde legt das Verfahren und die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen im Benehmen mit den beteiligten Stellen fest. Sie hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß nur die Daten gespeichert werden, zu deren Übermittlung die jeweilige Stelle verpflichtet oder berechtigt ist.

(5) Die Stellen, die zur Datenübermittlung im Wege der Direkteingabe berechtigt sind, haben die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die unbefugte Eingabe von Daten zu verhindern. Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der berechtigten Stellen und der getroffenen Maßnahmen.

(6) Erfolgt die Datenübermittlung elektronisch oder schriftlich, hat die Registerbehörde die Unterlagen bis zur Speicherung der Daten im Register durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Nach der Speicherung der Daten sind die Unterlagen zu vernichten.

(7) Für die Datenübermittlung durch die Ausländerbehörden an die Registerbehörde wird das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet. Für die Datenübermittlung durch Ausländerbehörden und andere öffentliche Stellen an die Registerbehörde wird das Datenaustauschformat „XAusländer“ in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet. Die Bekanntmachung erfolgt für das Datenaustauschformat „XAusländer“ durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und für das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport durch die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT). Ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll kann eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein entsprechendes Niveau aufweist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. Die Möglichkeiten zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.

(8) Für die Datenübermittlung durch Ausländerbehörden und andere öffentliche Stellen an die Registerbehörde wird der Datensatz für das Ausländerwesen (DSAusländer) in der durch das Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet.

(9) Die öffentlichen Stellen, an die nach dem AZR-Gesetz Daten übermittelt werden, ergeben sich aus Spalte D der Abschnitte I bis III der Anlage zu dieser Verordnung.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

(1) Die öffentlichen Stellen, die Daten direkt eingeben dürfen, haben zuvor durch Abruf im automatisierten Verfahren festzustellen, ob im allgemeinen Datenbestand des Registers zu der betroffenen Person bereits ein Datensatz besteht. Besteht ein solcher Datensatz, sind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe der AZR-Nummer zuzuordnen. Vor einer Zuordnung zu einem bereits vorhandenen Datensatz sind Zweifel an der Identität der Person, deren Daten im Register gespeichert sind, mit der Person, deren Daten zugeordnet werden sollen, auszuräumen. Ergibt der Abruf nach Satz 1, dass die Grundpersonalien, das Lichtbild oder Fingerabdruckdaten der Person, deren Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert werden sollen, mit den Grundpersonalien, dem Lichtbild oder Fingerabdruckdaten einer anderen Person, zu der bereits ein Datensatz im Register besteht, übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen, darf die eingebende Stelle einen weiteren Datensatz nur anlegen, wenn sie eindeutig festgestellt hat, dass es sich um verschiedene Personen handelt, und wenn sie einen Hinweis auf Personenverschiedenheit speichert.

(2) Erfolgt die Datenübermittlung auf anderem Wege, übermitteln die Stellen der Registerbehörde, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, andernfalls die ihnen bekannten Grundpersonalien. Für die Registerbehörde gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Daten, die nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 bis 12 des AZR-Gesetzes gespeichert werden, sind unter Angabe der Visadatei-Nummer, des Familiennamens und der Vornamen der betroffenen Person zu übermitteln, damit diese Daten dem Datensatz zugespeichert werden können, der im konkreten Visumverfahren anlässlich der Übermittlung der Daten zum Visumantrag in der AZR-Visadatei angelegt wurde. Die Registerbehörde hat programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass eine Speicherung dieser Daten als neuer Datensatz ausgeschlossen ist.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich 1.die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,2.die übermittelnden Stellen und3.die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.

die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,

die übermittelnden Stellen und

die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

(1) Jeder Ausländer, dessen Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert sind, kann eine Übermittlungssperre nach § 4 des AZR-Gesetzes beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Registerbehörde oder der aktenführenden Ausländerbehörde zu stellen. Befindet sich die betroffene Person in einem Asylverfahren, kann sie den Antrag auch bei der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen. Die Stelle, bei der der Antrag gestellt ist, entscheidet über den Antrag.

(2) Schutzwürdige Interessen, die nach § 4 des AZR-Gesetzes auf Antrag glaubhaft gemacht werden können, oder Tatsachen, die die Speicherung einer Übermittlungssperre von Amts wegen rechtfertigen, bestehen insbesondere, wenn 1.eine Gefahr für Leib, Gesundheit oder persönliche Freiheit der betroffenen Person oder einer anderen Person besteht,2.die Einsicht in einen Geburtseintrag nach § 63 des Personenstandsgesetzes nur in bestimmten Fällen möglich ist,3.ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

eine Gefahr für Leib, Gesundheit oder persönliche Freiheit der betroffenen Person oder einer anderen Person besteht,

die Einsicht in einen Geburtseintrag nach § 63 des Personenstandsgesetzes nur in bestimmten Fällen möglich ist,

ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(3) Erfährt eine Ausländerbehörde, daß zu einem Ausländer im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist, setzt sie die aktenführende Ausländerbehörde davon unverzüglich in Kenntnis. Diese übermittelt an die Registerbehörde eine Übermittlungssperre.

(4) Die Registerbehörde hat bei überwiegendem öffentlichen Interesse von Amts wegen, insbesondere aus Gründen des Zeugenschutzes, eine auch gegenüber öffentlichen Stellen wirkende Übermittlungssperre zu speichern.

(5) Wird eine Übermittlungssperre von Amts wegen im Register gespeichert, hat die Stelle, die über die Speicherung entschieden hat, der betroffenen Person davon zu unterrichten.

(6) Unterbleibt die Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen aufgrund einer Übermittlungssperre, teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle mit, daß eine Auskunft nicht möglich ist.

(7) Die Registerbehörde hat eine Übermittlungssperre auf Antrag der betroffenen Person zu löschen, es sei denn, die Übermittlungssperre ist von Amts wegen im Interesse einer anderen Person oder wegen überwiegender öffentlicher Interessen gespeichert worden. Der Antrag ist schriftlich bei der Registerbehörde zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat der Registerbehörde seine Identität nachzuweisen.

(8) Die Registerbehörde löscht eine Übermittlungssperre von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Vor der Löschung hat die Stelle, die über die Speicherung der Übermittlungssperre entschieden hat, nach Anhörung der betroffenen Person Stellung zu nehmen. Hat die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über die Übermittlungssperre entschieden und ist das Asylverfahren abgeschlossen, geht diese Verpflichtung auf die aktenführende Ausländerbehörde über. Die Registerbehörde unterrichtet die betroffene Person und die beteiligten Stellen über die Löschung.

(9) Unterlagen zu einer Übermittlungssperre sind ein Jahr nach Löschung der Übermittlungssperre zu vernichten. Wird ein Antrag auf Übermittlungssperre abgelehnt, sind die Unterlagen ein Jahr nach der Entscheidung zu vernichten.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

(1) Jede öffentliche Stelle, die um Übermittlung von Daten aus dem Register ersucht, hat vor dem Übermittlungsersuchen zu prüfen, ob die Kenntnis der im Register gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Das Übermittlungsersuchen kann auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Rahmen des Abrufs im automatisierten Verfahren, auf dafür vorgesehenen Vordrucken, in sonstiger Weise schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Die ersuchende Stelle darf maschinell verwertbare Datenträger für das Übermittlungsersuchen nur nutzen, wenn diese bei der Registerbehörde angemeldet sind. Ein fernmündliches Übermittlungsersuchen ist nur für öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die mit einem schriftlichen Übermittlungsersuchen verbundene zeitliche Verzögerung aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zu vertreten ist.

(3) Die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Angabe zum Verarbeitungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Die in § 20 Absatz 1 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen geben statt des Geschäftszeichens des Verfahrens ein besonderes Geschäftszeichen für das Übermittlungsersuchen an, das eine Zuordnung zum Verfahren ermöglicht; dieses Geschäftszeichen und das Geschäftszeichen des Verfahrens sind in den nach § 20 Absatz 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben. Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden: 1.ausländerrechtliche Aufgabe,2.asylrechtliche Aufgabe,2a.Migration und Integration,3.Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes,4.Strafverfolgung - Verfahren gegen den Betroffenen,5.Strafverfolgung - Verfahren gegen Dritte,6.Strafvollstreckung,6a.Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen,7.Rechtspflege,8.Abwehr von Gefahren,9.Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr,10.Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen,10a.Austausch von Zusatzinformationen im Sinne der SIS-Verordnungen,11.Identitätsfeststellung nach § 15 Absatz 3 des AZR-Gesetzes,12.Unterstützung der Zollfahndungsämter,13.selbständige Ermittlungen des Zollkriminalamtes,14.Bekämpfung der illegalen Beschäftigung,15.Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz,16.Aufgaben nach dem Bundesvertriebenengesetz,17.Aufgaben nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz,18.Aufgaben nach dem MAD-Gesetz,19.Aufgaben nach dem BND-Gesetz,20.Visaverfahren,20a.beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes,21.Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b des Atomgesetzes,22.Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,23.Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der Ausländerbeschäftigung,24.Datenpflege,25.Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch,26.Aufgaben für erforderliche Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und Impfungen,27.Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes,28.Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,29.Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz,30.Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes,31.Aufgaben nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,32.Beratung und Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen.33.(zukünftig)34.Abruf von Dokumenten,35.Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz,36.Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,37.Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,38.Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes,39.Grunddatenauskunft.

ausländerrechtliche Aufgabe,

asylrechtliche Aufgabe,

Migration und Integration,

Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes,

Strafverfolgung - Verfahren gegen den Betroffenen,

Strafverfolgung - Verfahren gegen Dritte,

Strafvollstreckung,

Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen,

Rechtspflege,

Abwehr von Gefahren,

Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr,

Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen,

Austausch von Zusatzinformationen im Sinne der SIS-Verordnungen,

Identitätsfeststellung nach § 15 Absatz 3 des AZR-Gesetzes,

Unterstützung der Zollfahndungsämter,

selbständige Ermittlungen des Zollkriminalamtes,

Bekämpfung der illegalen Beschäftigung,

Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz,

Aufgaben nach dem Bundesvertriebenengesetz,

Aufgaben nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz,

Aufgaben nach dem MAD-Gesetz,

Aufgaben nach dem BND-Gesetz,

Visaverfahren,

beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes,

Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b des Atomgesetzes,

Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der Ausländerbeschäftigung,

Datenpflege,

Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch,

Aufgaben für erforderliche Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und Impfungen,

Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes,

Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,

Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz,

Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes,

Aufgaben nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,

Beratung und Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen.

(zukünftig)

Abruf von Dokumenten,

Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz,

Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,

Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,

Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes,

Grunddatenauskunft.

(4) (weggefallen)

(5) Für die Angabe des Verarbeitungszwecks nach § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 5 des AZR-Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.

(6) Ähnliche Personen nach § 10 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, abweichende Namenschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern, Fingerabdruckdaten oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

(1) Der Umfang der Daten, die die Registerbehörde nach dem AZR-Gesetz an die jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Abschnitte I bis III der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Die Registerbehörde hat vor der Übermittlung festzustellen, ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus dem Register zu erhalten, ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sachliche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt, in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt werden dürfen und ob die Nutzung maschinell verwertbarer Datenträger ordnungsgemäß angemeldet worden ist.

(3) Die Registerbehörde übermittelt die Daten grundsätzlich auf dem gleichen Weg, auf dem das Übermittlungsersuchen gestellt worden ist. Bei einer fernmündlichen Datenübermittlung hat sich die Registerbehörde zuvor über die Identität der ersuchenden Person und über deren Zugehörigkeit zur ersuchenden öffentlichen Stelle zu vergewissern.

(4) Die Registerbehörde hat durch technische Maßnahmen sicherzustellen, daß im automatisierten Verfahren andere Daten als die Grunddaten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verarbeitungszweck nach § 8 Absatz 3 angibt, zu dem die Daten übermittelt werden dürfen.

(5) § 4 Absatz 7 und 8 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an öffentliche Stellen entsprechend.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

(1) Die Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 22 Abs. 1 des AZR-Gesetzes ist schriftlich bei der Registerbehörde zu beantragen. Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes ist die Zustimmung der für den Antragsteller zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde einzuholen. In der Antragsbegründung ist darzulegen, in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen. Die Registerbehörde ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen. Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes holt sie die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ein, wenn sie dem Antrag stattgeben will.

(2) Die Registerbehörde teilt dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn zugleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die Entscheidung ergeht, sobald der Antragsteller der Registerbehörde schriftlich mitgeteilt hat, daß er diese Maßnahmen getroffen hat. Die Registerbehörde kann die Zulassung mit Beschränkungen erteilen.

(3) Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen öffentlichen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. Die Registerbehörde hat die Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Verzeichnis aufzubewahren sowie die Unterlagen gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

(1) Das Ersuchen um Gruppenauskunft muß die Merkmale bezeichnen, nach denen die Gruppenauskunft erfolgen soll. Gruppenmerkmale können sein 1.die in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Daten,2.räumliche Zuordnungen (Bund, Länder, Gemeinden) und3.bestimmte Zeiträume.Merkmalsauswahl und Auskunftsumfang bei einer Gruppenauskunft sind auf die Daten beschränkt, die der ersuchenden Stelle bei einzelnen Übermittlungsersuchen übermittelt werden dürfen. Bei einer Gruppenauskunft ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig.

die in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Daten,

räumliche Zuordnungen (Bund, Länder, Gemeinden) und

bestimmte Zeiträume.

(2) Die nach § 12 Abs. 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Zustimmung ist der Registerbehörde mit dem Ersuchen schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Registerbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Stelle, in welcher Weise und zu welcher Zeit die Gruppenauswertung im Register durchgeführt wird. Sie kann das Ergebnis der Auswertung auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellen.

(4) Wird die Gruppenauskunft erteilt, ist der Empfänger von der Registerbehörde auf die Zweckbindungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 des AZR-Gesetzes hinzuweisen.

(5) Die Unterrichtung nach § 12 Abs. 3 des AZR-Gesetzes umfaßt die in Absatz 1 bezeichneten Merkmale, nach denen die Gruppenauskunft erfolgt, sowie die Angabe der ersuchenden Stelle und den Zweck der Gruppenauskunft. Bei Gruppenauskünften an die in § 20 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen ist neben der ersuchenden Stelle nur mitzuteilen, aus welchem der in § 12 Abs. 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes bezeichneten Gründen die Gruppenauskunft erfolgt ist.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

(1) Nichtöffentliche Stellen, die nach § 25 des AZR-Gesetzes um Übermittlung von Daten ersuchen, haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, daß sie zur Erfüllung ihrer humanitären oder sozialen Aufgaben nach Verschollenen zur Familienzusammenführung suchen oder Unterstützung in Vormundschafts- und Unterhaltsangelegenheiten leisten. Sie haben die hierfür erforderlichen Unterlagen, insbesondere Satzungen, auf Anforderung der Registerbehörde in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Die Registerbehörde kann auf die Vorlage verzichten, wenn die in Satz 1 bezeichnete Aufgabenstellung allgemein bekannt oder der Nachweis bereits erbracht ist. Sie führt ein Verzeichnis der Stellen, denen sie Daten übermitteln darf.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nicht vor, teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle mit, daß eine Auskunft nicht möglich ist.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

(1) Behörden anderer Staaten richten ihre Übermittlungsersuchen, soweit es sich bei der betroffenen Person um einen Angehörigen ihres Staates handelt, über ihre Auslandsvertretung an die Registerbehörde. Besitzt die betroffene Person die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates, leitet die Auslandsvertretung das Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. Zwischenstaatliche Stellen leiten ihre Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes abweichende Regelungen treffen. Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Die Registerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 26 des AZR-Gesetzes für eine Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen vorliegen. Sofern die Registerbehörde dem Antrag stattgeben will, holt sie zuvor die Stellungnahme der aktenführenden Ausländerbehörde oder, soweit sich die betroffene Person in einem Asylverfahren befindet, die Stellungnahme der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein. Diese stellen fest, ob die betroffene Person einwilligt, und teilen der Registerbehörde das Ergebnis mit. Erteilt die betroffene Person die Einwilligung oder ist sie nicht erforderlich, übermittelt die Registerbehörde die Daten aus dem Register an die Auslandsvertretung oder die zwischenstaatliche Stelle. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

(1) Sonstige nichtöffentliche Stellen im Sinne des § 27 des AZR-Gesetzes haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, daß die Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist. Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Auskunft der Meldebehörde zu erbringen, die nicht älter als vier Wochen sein soll.

(2) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

(1) Die betroffene Person kann nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. Der Antrag kann auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden.

(2) Der Antrag ist bei der Registerbehörde schriftlich zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.

(3) Für die Prüfung, ob die Auskunftserteilung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 des AZR-Gesetzes unterbleiben muß, holt die Registerbehörde die Stellungnahme der zuständigen Stelle ein.

(4) Erteilt die Registerbehörde keine Auskunft, kann die betroffene Person die nach § 34 Abs. 5 des AZR-Gesetzes mögliche Auskunftserteilung an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit schriftlich bei der Registerbehörde verlangen. Die zur datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niedergelegte Begründung ist mit Fristablauf zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

(1) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach den §§ 9, 13 und 31 Abs. 3 des AZR-Gesetzes bei der Eingabe und beim Abruf von Daten, die von ihr selbst oder von anderen Stellen vorgenommen werden, durch ein selbsttätiges Verfahren erfolgen. Sie hat sich unabhängig von Prüfungen durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit durch regelmäßige Kontrollen von der ordnungsgemäßen Funktion dieses Verfahrens zu überzeugen.

(2) Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind sechs Monate nach ihrer Entstehung zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 4 des AZR-Gesetzes sind unverzüglich nach Löschung der Übermittlungssperre, Aufzeichnungen nach § 27 Abs. 2 des AZR-Gesetzes ein Jahr nach ihrer Entstehung zu löschen.

(3) Mitteilungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes sind sechs Monate nach Eingang bei der Registerbehörde zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

(1) Das Bestreiten der Richtigkeit gespeicherter Daten hat schriftlich gegenüber der Registerbehörde zu erfolgen. Die betroffene Person soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Insbesondere soll sie ihr bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.

(2) Läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der bestrittenen Daten zur Überzeugung der Registerbehörde feststellen, wird der Datensatz der betroffenen Person mit Ausnahme der Grundpersonalien und der weiteren Personalien in der Verarbeitung eingeschränkt. Die Angaben der betroffenen Person zu ihren Grundpersonalien und ihren weiteren Personalien gelten als richtig, soweit sich nicht nachweisen läßt, daß die davon abweichenden gespeicherten Daten richtig sind. Geht ein Übermittlungsersuchen über die Grundpersonalien und die weiteren Personalien hinaus, wird der ersuchenden Stelle außer in den Fällen des § 37 Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes nur der Hinweis auf die Einschränkung der Verarbeitung übermittelt.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

(1) Im allgemeinen Datenbestand des Registers ist der Datensatz eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens zehn Jahre nach der Ausreise zu löschen. Der Datensatz eines verstorbenen Ausländers ist spätestens fünf Jahre nach seinem Tod zu löschen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Löschung des Datensatzes eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens mit Ablauf des Vierteljahres, in dem er das 90. Lebensjahr vollendet hat, wenn einer der folgenden Sachverhalte gespeichert ist: 1.Rechtsstellung als heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling,2.Anerkennung als Asylberechtigter,3.Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung,4.Ablehnung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit,5.Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung mit unbefristeter Wirkung,6.Einreisebedenken mit unbefristeter Wirkung oder7.Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ausgestellt.

Rechtsstellung als heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling,

Anerkennung als Asylberechtigter,

Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung,

Ablehnung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit,

Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung mit unbefristeter Wirkung,

Einreisebedenken mit unbefristeter Wirkung oder

Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ausgestellt.

(3) Die Registerbehörde löscht folgende Daten: 1.nach fünf Jahrena)die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler oder die Rücknahme dieser Feststellung,b)ein Ausreiseverbot,c)eine Zurückweisung,d)Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3a des AZR-Gesetzes,e)Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern nicht Nummer 6 einschlägig ist,2.nach zehn Jahrena)die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 4 der Aufenthaltsverordnung, soweit dieser in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist,b)Daten nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a des AZR-Gesetzes,c)Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 des AZR-Gesetzes,d)Daten zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes,3.nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes,4.nach 18 Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2b des AZR-Gesetzes,5.nach sechs Monaten Daten zu Freiheitsentziehungen nach den §§ 62, 62b und 62c des Aufenthaltsgesetzes und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013,6.nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einreise der Person erfolgt ist.Die Fristen beginnen in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a bis c und e sowie der Nummern 2 bis 4 und 6 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 1 Buchstabe d ist das Datum zum Ende des Leistungsbezuges. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 5 ist das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme.

nach fünf Jahrena)die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler oder die Rücknahme dieser Feststellung,b)ein Ausreiseverbot,c)eine Zurückweisung,d)Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3a des AZR-Gesetzes,e)Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern nicht Nummer 6 einschlägig ist,

die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler oder die Rücknahme dieser Feststellung,

ein Ausreiseverbot,

eine Zurückweisung,

Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3a des AZR-Gesetzes,

Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern nicht Nummer 6 einschlägig ist,

nach zehn Jahrena)die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 4 der Aufenthaltsverordnung, soweit dieser in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist,b)Daten nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a des AZR-Gesetzes,c)Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 des AZR-Gesetzes,d)Daten zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes,

die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 4 der Aufenthaltsverordnung, soweit dieser in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist,

Daten nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a des AZR-Gesetzes,

Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 des AZR-Gesetzes,

Daten zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes,

nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes,

nach 18 Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2b des AZR-Gesetzes,

nach sechs Monaten Daten zu Freiheitsentziehungen nach den §§ 62, 62b und 62c des Aufenthaltsgesetzes und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013,

nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einreise der Person erfolgt ist.

(4) Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. Bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert sind. Sind zusätzlich Daten nach § 29 Abs. 2 des AZR-Gesetzes gespeichert, erfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten übermittelt worden sind.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Nummer 6 des AZR-Gesetzes bleiben auch dann gespeichert, wenn sie nach Inkrafttreten der Rechtsänderung nicht mehr oder nicht mehr unter derselben Bezeichnung vorgesehen sind, es sei denn, das ändernde Gesetz oder die ändernde Verordnung trifft eine abweichende Regelung. § 18 bleibt unberührt.

(2) Daten nach Absatz 1, die aufgrund der jeweils bis zur Rechtsänderung geltenden Fassung der Verordnung gespeichert wurden, deren Speicherung aber in der neuen Fassung nicht mehr vorgesehen ist, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

(1) Daten zu einem Unionsbürger, die vor dem Erwerb der Unionsbürgerschaft gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des AZR-Gesetzes handelt. Daten zu einem Drittstaatsangehörigen, die vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Drittstaats gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 oder 2 des AZR-Gesetzes handelt. § 18 bleibt unberührt.

(2) Daten, die nach Absatz 1 weiterhin zulässig gespeichert sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

(1) Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Absatz 4 Nummer 6 des AZR-Gesetzes bleiben auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes gespeichert. Nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Freizügigkeitsgesetz/EU zulässige neue Maßnahmen und Entscheidungen sind erst zu speichern, wenn sie im Einzelfall getroffen werden.

(2) Ausländerbehörden können bis zum 31. Dezember 2005 Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status unter bisher verwendeten Kennungen übermitteln, solange und soweit die informationstechnischen Voraussetzungen für eine Übermittlung entsprechend dem ab dem 1. Januar 2005 geltenden Recht noch nicht geschaffen sind. Die Zuordnung bisher verwendeter Kennungen zu den ab dem 1. Januar 2005 neu eingeführten Speichersachverhalten bestimmt die Registerbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(3) Angaben zur Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels und dem Ende seiner Gültigkeitsdauer, zum Zweck des Aufenthalts sowie zu den durch das Aufenthaltsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU neu eingeführten Maßnahmen und Entscheidungen werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2006. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen.

(4) Daten, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung noch gespeichert wurden, aber in der nunmehr geltenden Fassung nicht mehr enthalten sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung.

(5) An Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen übermittelt die Registerbehörde auf Ersuchen auch alle bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherten Daten zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen.

(6) Die Löschungsfrist nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 gilt auch für gespeicherte Daten zur Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex neu geschaffenen Speichersachverhalten werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

Angaben zu Asylverfahren, die vor der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2024/1347 zum 12. Juni 2026 gemäß § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung eingeleitet wurden, werden so lange nach Nummer 8 (Teil I) und 8 (Teil II) der Anlage in der Fassung bis zum 11. Juni 2026 erfasst, bis sämtliche Asylverfahren gemäß § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung unanfechtbar abgeschlossen wurden.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2012 - 2047; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten – ohne Nennung gesetzlicher Zweckbestimmungen – angegeben, den die jeweilige Stelle nach dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes und der Spalte D der Abschnitte I bis III. Insbesondere ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, für die eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur an die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig. Soweit in Spalte C und Spalte D der Tabelle zu Personenkreis (1) eine Unterteilung der die Daten übermittelnden oder empfangenden Stellen nach römischen Ziffern vorgenommen wurde, dient dies dazu, innerhalb der Zeilen für die Personenkreise (2) und (3) einfacher auf die jeweiligen Stellen zu verweisen. Das Statistische Bundesamt erhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzes erhalten.

AA1*)B**)CD

1Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 1(1)§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes

Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren GeschäftszeichenI)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverord- nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundes- polizeibehörde – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – ermittlungsführende Polizeibehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der LänderII)– alle übrigen übermit- telnden StellenI)– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden der Länder– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a – deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren– Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a – Statistisches BundesamtII)– für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Bundesamt für Justiz – Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes ohne Angabe des Geschäftszeichens – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – alle übrigen öffent- lichen Stellen zu Spalte A Buchstabe a – nichtöffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz

– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverord- nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundes- polizeibehörde – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – ermittlungsführende Polizeibehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder

– alle übrigen übermit- telnden Stellen

– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden der Länder– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a – deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren– Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a – Statistisches Bundesamt

– für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Bundesamt für Justiz – Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes ohne Angabe des Geschäftszeichens – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – alle übrigen öffent- lichen Stellen zu Spalte A Buchstabe a – nichtöffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz

a)aktenführende Ausländerbehörde(7)

b)andere Stellen(7)

§ 3 Absatz 4 Nummer 1(2)– wie vorstehend –§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes

Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes

– wie vorstehend –

§ 3 Absatz 4 Nummer 1(3)– wie vorstehend –§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes

Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen

– wie vorstehend –

AA1*)B**)CD

2Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 2(1)§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes

Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer)– Zuspeicherung durch die RegisterbehördeI)– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren– Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes– Statistisches Bundesamt nach § 23 des AZR-Gesetzes das Geschäftszeichen der Registerbehörde in pseudonymisierter Form

II)– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen– alle übrigen öffentlichen Stellen– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz

§ 3 Absatz 4 Nummer 2(2)§§ 5, 14 bis 19, 21, 24a des AZR-Gesetzes

Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer)– Zuspeicherung durch die Registerbehörde– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –

§ 3 Absatz 4 Nummer 2(3)§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, § 21 des AZR- Gesetzes

Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer)– Zuspeicherung durch die Registerbehörde– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen

§ 3 Absatz 1 Nummer 10§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des AZR-Gesetzes

Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes (BVA-Verfahrensnummer)(1)(5)–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Ausländerbehörden

Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

Ausländerbehörden

AA1*)B**)CD

3Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche StellenÜbermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 4(1)§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes

GrundpersonalienI)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – Aufnahmeeinrichtungen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverord- nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Polizeivollzugsbehörden der Länder – ermittlungsführende Polizeibehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder– RegistermodernisierungsbehördeII)– Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Zollkriminalamt – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder – Staatsangehörigkeitsbehörden – in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen – Bundesnachrichtendienst – Militärischer Ab- schirmdienst– Bundesagentur für Arbeit– Meldebehörden – alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von SuchvermerkenI)–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes–Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen–deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes

– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – Aufnahmeeinrichtungen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverord- nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Polizeivollzugsbehörden der Länder – ermittlungsführende Polizeibehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder– Registermodernisierungsbehörde

– Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Zollkriminalamt – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder – Staatsangehörigkeitsbehörden – in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen – Bundesnachrichtendienst – Militärischer Ab- schirmdienst– Bundesagentur für Arbeit– Meldebehörden – alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken

–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes–Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen–deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes

Ausländerbehörden

Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Bundespolizei

andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes

Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen

deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes

a)Familienname(7)–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e (nur Monat und Jahr der Geburt) bis i–Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis h

–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e (nur Monat und Jahr der Geburt) bis i–Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis h

Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e (nur Monat und Jahr der Geburt) bis i

Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis h

b)Geburtsname(7)II)–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Meldebehörden–Bundeskriminalamt–sonstige öffentliche Stellen–sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes

–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Meldebehörden–Bundeskriminalamt–sonstige öffentliche Stellen–sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes

die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

Meldebehörden

Bundeskriminalamt

sonstige öffentliche Stellen

sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes

c)Vornamen(7)–nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes–Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden–Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz

–nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes–Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden–Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz

nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden

Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz

d)Schreibweise der Namen nach deutschem Recht(7)

e)Geburtsdatum(7)

f)Geburtsort, -land und -bezirk(7)

g)Geschlechtseintrag(7)

h)Doktorgrad(7)

i)Staatsangehörigkeiten(7)

§ 3 Absatz 4 Nummer 4(2)– wie vorstehend –§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes

Grundpersonalien– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken- wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes

– wie vorstehend –

§ 3 Absatz 4 Nummer 4(3)– wie vorstehend –§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 desAZR-Gesetzes§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes

Grundpersonalien– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen

– wie vorstehend –

AA1*)B**)CD

3aPerso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 2 Nummer 4 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, § 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu Buchstabe d, e, g und h, § 3 Absatz 3c in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 zu Buchstabe i(1)§§ 15, 17, 18a bis 18d, 18f, 23, 24, 24a des AZR-Gesetzes

a)begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner – Familienname – Vornamen(7)–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe j bis l–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis i–Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis i–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis i–Jugendämter zu Spalte A Buchstabe i–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden des Bundes und der Länder–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a (pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Eltern von begleiteten Minderjährigen) und i–Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe d bis k–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, d bis i–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis i–Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, d bis l–für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis l–die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, j bis l–Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis l–Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach § 24a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, b, d bis i

Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

Aufnahmeeinrichtungen

die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe j bis l

Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis i

Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis i

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis i

Jugendämter zu Spalte A Buchstabe i

Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

Aufnahmeeinrichtungen

Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

Bundeskriminalamt

Landeskriminalämter

sonstige Polizeivoll- zugsbehörden des Bundes und der Länder

Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge

Staatsanwaltschaften

Vollzugseinrichtungen

Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a (pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Eltern von begleiteten Minderjährigen) und i

Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe d bis k

oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, d bis i

die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis i

Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, d bis l

für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis l

die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, j bis l

Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis l

Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach § 24a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, b, d bis i

b)Staat, aus dem die Einreise unmittelbar in das Bundesgebiet erfolgt ist(7)

c)Angaben über die Verteilung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes(7)

d)Telefonnummern(7)

e)E-Mail-Adressen(7)

f)zuständige Aufnahmeeinrichtung(7)

g)zuständige Ausländerbehörde(7)

h)zuständiges Bundesland(7)

i)Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und endgültig zuständiges Jugendamt(7)

j)Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes – Ort – Datum Durchführung der Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes – Ort – Datum(7)

k)die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen(7)

l)Durchführung von Impfungen – Art – Ort – Datum(7)

AA1*)B**)CD

4Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 5 und 5b(1)§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes

Weitere PersonalienI.–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g–in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–ermittlungsführende Polizeibehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Gerichte zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b und d–RegistermodernisierungsbehördeII.–Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g–Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g–Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g–sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g–Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d–in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Bundesnachrichtendienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Militärischer Abschirmdienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d–alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und dI.–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder–deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Träger der Deutschen Rentenversicherung zu Spalte A Buchstabe a bis d–Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe cII.–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und h–Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a bis d–Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g–Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis g–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g–die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g–die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g–die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a bis d und f–die Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a, b, d und f–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g und i–Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe c–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i–alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe c–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g–Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a bis d und f

–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g–in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–ermittlungsführende Polizeibehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Gerichte zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Registermodernisierungsbehörde

Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

Aufnahmeeinrichtungen

mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g

in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

ermittlungsführende Polizeibehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d

Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a, b und d

Gerichte zu Spalte A Buchstabe a, b und d

Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b und d

Registermodernisierungsbehörde

–Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g–Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g–Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g–sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g

Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g

Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g

Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g

sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g

–Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d–in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Bundesnachrichtendienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Militärischer Abschirmdienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d–alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d

Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d

in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, b und d

Bundesnachrichtendienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d

Militärischer Abschirmdienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d

alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d

–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder–deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Träger der Deutschen Rentenversicherung zu Spalte A Buchstabe a bis d–Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe c

Ausländerbehörden

Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Bundespolizei

andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder

deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

Träger der Deutschen Rentenversicherung zu Spalte A Buchstabe a bis d

Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe c

–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und h–Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a bis d–Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g–Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis g–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g–die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g–die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g–die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a bis d und f–die Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a, b, d und f–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g und i–Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe c–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i–alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe c–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g–Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a bis d und f

für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

Bundeskriminalamt

Landeskriminalämter

Staatsanwaltschaften

Vollzugseinrichtungen

Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und h

Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a bis d

Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g

Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis g

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d

die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g

die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g

die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g

die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a bis d und f

die Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a, b, d und f

Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g und i

Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe c

Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i

alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe c

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g

Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a bis d und f

a)abweichende Namensschreibweisen – Familienname – Geburtsname – Vorname(7)

b)andere Namen – Genanntname – Künstlername – Ordensname – nicht definierter Name(7)

c)frühere Personalien aa)frühere Namenbb)frühere Geschlechtseinträge(7)

frühere Namen

frühere Geschlechtseinträge

d)Aliaspersonalien – Familienname – Geburtsname – Vornamen – Geburtsdatum – Geburtsort und -bezirk – Geschlechtseintrag – Staatsangehörigkeiten(7)

e)Familienstand(7)

f)Angaben zum Ausweisdokument – Dokumentenart ● Reisepass ● Identitätskarte (ID Card)/Personalausweis ● Passersatzpapier ● sonstiges Reisedokument – Seriennummer – gültig bis – ausstellender Staat – ausstellende Behörde – aufbewahrende Stelle – geprüft ● durch ● am – Ergebnis der Prüfung ● Vordruck entspricht Vergleichsmaterial, Manipulation nicht festgestellt ● ge-/verfälscht ● nicht abschließend bewertbar – Zuordnung zu ● Grundpersonalien ● Aliaspersonalie Name(7)

g)ausländische Personenidentitätsnummer(7)

h)letzter Wohnort im Herkunftsland(7)

i)freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit(7)

j)Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners(7)

§ 3 Absatz 4 Nummer 5(2)– wie vorstehend –– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen – alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes

Weitere Personalien

– wie vorstehend –

§ 3 Absatz 4 Nummer 5(3)– wie vorstehend –– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzeszur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:–die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i

–die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i

die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen

Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i

Weitere Personalien

– wie vorstehend –

AA1*)B**)CD

5Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 5a§§ 5, 14 bis 19, 21, 25, 26 des AZR-Gesetzes

– Lichtbild(1)(7)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Aufnahmeeinrichtungen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Zollkriminalamt – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – ermittlungsführende Polizeibehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Staatsangehörigkeitsbehörden – in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Bundesnachrichtendienst – Militärischer Abschirmdienst – alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken– alle öffentlichen Stellen mit Ausnahme des Statistischen Bundesamtes – nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen – Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz

AA1*)B**)CD

5aPerso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, § 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a und § 3 Absatz 3c und 3e in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu Spalte A Buchstabe a§§ 15, 17, 18a, 18b, 21 des AZR-Gesetzes

Erkennungsdienstliche Daten nach § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und § 19 Absatz 2 des Asylgesetzes sowie nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Polizeivollzugsbe- hörden der Länder–Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a die Referenznummer in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 und des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 2a–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden des Bundes und der Länder–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–Zollkriminalamt–die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummern–Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummern–Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummern

Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

Aufnahmeeinrichtungen

Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge

Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

Polizeivollzugsbe- hörden der Länder

Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a die Referenznummer in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 und des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 2a

Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

Aufnahmeeinrichtungen

Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge

Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

Bundeskriminalamt

Landeskriminalämter

sonstige Polizeivoll- zugsbehörden des Bundes und der Länder

Staatsanwaltschaften

Vollzugseinrichtungen

oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

Zollkriminalamt

die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummern

Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummern

Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummern

a)Fingerabdruckdaten einschließlich Referenznummern(7)

b)Größe(7)

c)Augenfarbe(1)(7)

AA1*)B**)CD

5bPersonenkreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§§ 6, 6a des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 5c und 5d§§ 14, 15, 16 bis 19, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes

Anschrift im Bundesgebiet–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Meldebehörden–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–Sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Gerichte zu Spalte A Buchstabe a–Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a

Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

Meldebehörden

Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

Aufnahmeeinrichtungen

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

Bundeskriminalamt

Landeskriminalämter

Sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder

Staatsanwaltschaften

Vollzugseinrichtungen

oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

Gerichte zu Spalte A Buchstabe a

Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a

Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a

a)gegenwärtige Anschrifteingezogen/aufgenommen am(5)

gegenwärtige Anschrift

eingezogen/aufgenommen am

b)frühere Anschriftenausgezogen/entlassen am(1)(5)–Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a–Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a–Abschiebungshafteinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a–Registermodernisierungsbehörde

frühere Anschriften

ausgezogen/entlassen am

Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a

Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a

Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a

Abschiebungshafteinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a

Registermodernisierungsbehörde

–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a–für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a–Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe a–Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a–Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden–sonstige öffentlicheStellen zu Spalte A Buchstabe a, bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie bei Ausländern nach § 2Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 nur bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens–Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a

die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a

für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a

Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a

Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe a

Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes

Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a

Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden

sonstige öffentlicheStellen zu Spalte A Buchstabe a, bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie bei Ausländern nach § 2Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 nur bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens

Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a

AA1*)B**)CD

6Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 6(1)§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes

Zuzug/Fortzug– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g– Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis g – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a und c bis g– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d und e – Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e und h– alle Stellen

a)Ersteinreise in das Bundesgebiet am(5)

b)Zuzug/Zuständigkeitswechsel am(5)

c)Zuzug von unbekannt am(5)

d)Fortzug ins Ausland am(5)

e)Fortzug nach unbekannt am(5)

f)verstorben am(5)

g)Wiederzuzug aus dem Ausland am(5)

h)nicht mehr aufhältig seit(5)

§ 3 Absatz 4 Nummer 6(2)– wie vorstehend –

Zuzug/Fortzug– wie vorstehend –– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –

– wie vorstehend –

§ 3 Absatz 4 Nummer 6(3)– wie vorstehend –§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes

Zuzug/Fortzug– wie vorstehend –– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – Bundesagentur für Arbeit – Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Statistisches Bundesamt– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz

– wie vorstehend ohne Buchstabe h –

AA1*)B**)CD

6aPersonenkreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 6§ 15 des AZR-Gesetzes

Zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration–Übermittlung durch Ausländerbehörden–Ausländerbehörden–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Übermittlung durch Ausländerbehörden

Ausländerbehörden

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

a)Art der Ausreiseförderung durch –Bundesmittel (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)–Landes- und/oder Kommunalmittel unter Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)–Landes- und/oder Kommunalmittel ohne Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)–durch sonstige öffentliche Mittel (programmunabhängig; auch [Ko-]Finanzierung durch europäische Mittel)entschieden amentschieden durchAktenzeichenZielstaat der FördermaßnahmeAusreise am (1)(5)–die mit der Förderung der Ausreisen und der Förderung der Reintegration betrauten öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis b–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe c–oberste Bundes- und Landesbehörden–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe c

Art der Ausreiseförderung durch –Bundesmittel (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)–Landes- und/oder Kommunalmittel unter Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)–Landes- und/oder Kommunalmittel ohne Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)–durch sonstige öffentliche Mittel (programmunabhängig; auch [Ko-]Finanzierung durch europäische Mittel)

Bundesmittel (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)

Landes- und/oder Kommunalmittel unter Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)

Landes- und/oder Kommunalmittel ohne Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)

durch sonstige öffentliche Mittel (programmunabhängig; auch [Ko-]Finanzierung durch europäische Mittel)

entschieden am

entschieden durch

Aktenzeichen

Zielstaat der Fördermaßnahme

Ausreise am

die mit der Förderung der Ausreisen und der Förderung der Reintegration betrauten öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis b

Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe c

oberste Bundes- und Landesbehörden

Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe c

b)Art der Reintegrationsförderung durch –Bundesmittel (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)–Landes- und/oder Kommunalmittel unter Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)–Landes- und/oder Kommunalmittel ohne Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)–durch sonstige öffentliche Mittel (programmunabhängig; auch [Ko-]Finanzierung durch europäische Mittel)(5)

Art der Reintegrationsförderung durch –Bundesmittel (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)–Landes- und/oder Kommunalmittel unter Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)–Landes- und/oder Kommunalmittel ohne Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)–durch sonstige öffentliche Mittel (programmunabhängig; auch [Ko-]Finanzierung durch europäische Mittel)

Bundesmittel (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)

Landes- und/oder Kommunalmittel unter Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)

Landes- und/oder Kommunalmittel ohne Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)

durch sonstige öffentliche Mittel (programmunabhängig; auch [Ko-]Finanzierung durch europäische Mittel)

entschieden amentschieden durchAktenzeichenZielstaat der FördermaßnahmeAusreise am

entschieden am

entschieden durch

Aktenzeichen

Zielstaat der Fördermaßnahme

Ausreise am

c)Ausreisenachweis –Art–Ausreise am–Ausreisestaat–Zielstaat der Ausreise(5)

Ausreisenachweis –Art–Ausreise am–Ausreisestaat–Zielstaat der Ausreise

Art

Ausreise am

Ausreisestaat

Zielstaat der Ausreise

AA1*)B**)CD

7Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 6(1)§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes

– als Flüchtling im Ausland anerkannt(5)–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Bundesagentur für Arbeit–Behörden der Zoll- verwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches Bundes- amt–Träger der Deutschen Rentenversicherung–Staatsangehörigkeitsbehörden–Zollkriminalamt

Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Ausländerbehörden

Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Bundespolizei

andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

Bundeskriminalamt

Landeskriminalämter

sonstige Polizeivoll- zugsbehörden

Staatsanwaltschaften

Vollzugseinrichtungen

Gerichte

Bundesagentur für Arbeit

Behörden der Zoll- verwaltung

Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen

deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

Statistisches Bundes- amt

Träger der Deutschen Rentenversicherung

Staatsangehörigkeitsbehörden

Zollkriminalamt

AA1*)B**)CD

7aPerso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 6a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3a§§ 15, 18a, 18b, 18d, 19 des AZR-Gesetzes

Bezug von existenzsichernden Leistungen–Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Träger der Sozialhilfe–für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–Staatsangehörigkeitsbehörden

Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

Träger der Sozialhilfe

für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen

Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen

Staatsangehörigkeitsbehörden

a)für die Erbringung von existenzsichernden Leistungen zuständige Behörde(2)

b)Leistungen nach – AsylbLG – SGB II – SGB VIII – SGB XII – UhVorschG (1)(2)

c)Leistungsbezug – Beginn – Ende(2)

AA1*)B**)CD

8 (Teil I)Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1(1)§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes

a)Asylantrag gestellt am(1)–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis h, j bis m, o, p, r, s, u bis w–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, i, n, q bis y–Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a und b–Bundespolizei zu Spalte A Buchstabe a–Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe aDie Daten zu Spalte A Buchstabe f und j jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.I)–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der poli- zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes–deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches Bun- desamtII)–für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Behörden der Zoll- verwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe u und v–die für die Durch- führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis h, j bis m, o, p, r, s, u bis w

Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, i, n, q bis y

Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a und b

Bundespolizei zu Spalte A Buchstabe a

Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a

Die Daten zu Spalte A Buchstabe f und j jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.

–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der poli- zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes–deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches Bun- desamt

Ausländerbehörden

Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Bundespolizei

andere mit der poli- zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes

deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

Statistisches Bun- desamt

–für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Behörden der Zoll- verwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe u und v–die für die Durch- führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

Bundeskriminalamt

Landeskriminalämter

sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes

Staatsanwaltschaften

Vollzugseinrichtungen

Gerichte

Behörden der Zoll- verwaltung

Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe u und v

die für die Durch- führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

b)Asylantrag registriert am(7)

c)Asylantrag eingereicht am(7)

d)nationaler Folgeantrag eingereicht am(7)

e)nationale weitere Angabe nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht am(7)

f)Asylantrag abgelehnt am(2)

aa)zugestellt am(5)

bb)unanfechtbar seit(6)

cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)(7)

dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat(7)

–Strafvorschrift

–rechtliche Bezeichnung der Tat

–Art und Höhe der Strafe

g)als Asylberechtigter anerkannt am(2)

bestandskräftig seit(6)

h)Anerkennung aberkannt am(2)

aa)zugestellt am(5)

bb)unanfechtbar seit(6)

i)Anerkennung erloschen am(6)

j)Entscheidung über die Antragsrücknahme am(2)

aa)zugestellt am(5)

bb)unanfechtbar seit(6)

cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)(7)

dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat(7)

–Strafvorschrift

–rechtliche Bezeichnung der Tat

–Art und Höhe der Strafe

k)Asylverfahren auf andere Weise erledigt am(6)

l)Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt am(2)

bestandskräftig seit(6)

m)Flüchtlingseigenschaft aberkannt am(2)

aa)zugestellt am(5)

bb)unanfechtbar seit(6)

n)Flüchtlingseigenschaft erloschen am(6)

o)subsidiärer Schutz nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt am(2)

bestandskräftig seit(6)

p)subsidiärer Schutz aberkannt am(2)

aa)zugestellt am(5)

bb)unanfechtbar seit(6)

q)subsidiärer Schutz erloschen am(6)

r)Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG festgestellt am für den Zielstaat/die Zielstaaten(2)

aa)zugestellt am(5)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –

– wie vorstehend –

– wie vorstehend –

bb)unanfechtbar seit(6)

s)Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG widerrufen/zurückgenommen am(2)§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes

aa)zugestellt am(5)– wie vorstehend ––nur die zu Personen- kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen

– wie vorstehend –

nur die zu Personen- kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen

bb)unanfechtbar seit(6)

t)Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG erloschen am(6)

u)Aufenthaltsgestattung seit(6)

v)Aufenthaltsgestattung erloschen am(6)

w)Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung(7)

x)räumliche Beschränkung nach

aa)§ 56 Absatz 1 oder Absatz 2 AsylG Bezirk der Ausländerbehörde kraft Gesetzes entstanden am geändert am erlischt am(7)

bb)§ 59b Absatz 1 AsylG Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet am befristet bis(7)

y)Wohnsitzauflage nach

aa)§ 60 Absatz 1 AsylG Ort erteilt am befristet bis(7)

bb)§ 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 AsylG Ort erteilt am befristet bis(7)

cc)§ 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AsylG Bezirk der Ausländerbehörde erteilt am befristet bis(7)

§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2

Asyl(2)

– wie vorstehend ohne die Buchstaben f und j jeweils ohne die Doppelbuchstaben cc und dd –– wie vorstehend –

§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2

Asyl(3)

– wie vorstehend ohne die Buchstaben f und j jeweils ohne die Doppelbuchstaben cc und dd –– wie vorsteh- end –

AA1*)B**)CD

8 (Teil II)Personen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes

a)Asylantrag vor Einreise gestellt am(1)– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge– Bundespolizei zu Spalte A Buchstabe a –andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe aI)–Ausländerbehörden-Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge-Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q-oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind zu Spalte A Buchstabe a bis h-sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q-Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR- Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q-Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR- Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q-Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis hII)–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h-für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu Spalte A Buchstabe a bis h–Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q–Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q–sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q–Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q–Vollzugseinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q–Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis h–Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis h–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis h–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis h–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a bis h

andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a

Ausländerbehörden

Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q

oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind zu Spalte A Buchstabe a bis h

sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR- Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR- Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q

Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis h

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h

für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu Spalte A Buchstabe a bis h

Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q

Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q

sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q

Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q

Vollzugseinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q

Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis h

Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis h

Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis h

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h

die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis h

Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a bis h

b)Asylantrag vor Einreise registriert am(7)

c)Asylantrag vor Einreise eingereicht am(7)

d)nationaler Folgeantrag vor Einreise eingereicht am(7)

e)transnationaler Folgeantrag vor Einreise eingereicht am(7)

f)transnationaler Folgeantrag eingereicht am(7)

g)transnationale weitere Angabe nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht am(7)

h)Asylantrag vor Einreise abgelehnt am(2)

aa)zugestellt am(5)

bb)unanfechtbar seit(6)

cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)(7)

dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat(7)

–Strafvorschrift

–rechtliche Bezeichnung der Tat

–Art und Höhe der Strafe

i)Prüfung Einleitung eines Aberkennungsverfahrens am(6)

j)Einleitung eines Aberkennungsverfahrens am(2)

k)Einleitung eines Aberkennungsverfahrens abgelehnt am(2)

l)Prüfung der Voraussetzungen einer Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens und sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1350 eingeleitet am(7)– wie vorstehend –

m)Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens und sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1350

aa)erteilt am(2)– wie vorstehend –

bb)abgelehnt am(1)(2)

n)Prüfung der Voraussetzungen einer Bestätigung der Übernahme oder der Erteilung einer Aufnahmezusage einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV eingeleitet am(7)

o)Übernahme oder Aufnahmezusage einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV

aa)bestätigt/erteilt am(2)

bb)abgelehnt am(2)

p)Prüfung der Voraussetzungen einer Bestätigung der Übernahme oder der Erteilung einer Aufnahmezusage einer Person, die internationalen Schutz genießt, im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV eingeleitet am(7)

q)Übernahme oder Aufnahmezusage einer Person, die internationalen Schutz genießt, im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV

aa)bestätigt/erteilt am(2)

bb)abgelehnt am(2)

§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2(2)– wie vorstehend –

– wie vorstehend ohne Buchstabe h Doppelbuchstabe cc und dd und die Buchstaben l bis q –– wie vorstehend –

§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2(3)– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Ziffer I genannten Stellen

– wie vorstehend ohne Buchstabe h Doppelbuchstabe cc und dd und die Buchstaben l bis q –– wie vorstehend –

AA1*)B**)CD

8aPerso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1(1)§§ 15, 17, 17a, 18e, 23 des AZR-Gesetzes

Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender gemäß § 63a des Asylgesetzes(7)–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundesamt für Migrationund Flüchtlinge–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Polizeivollzugsbehörden der Länder–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Statistisches Bundesamt–Zollkriminalamt–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässig-keitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden– Meldebehörden–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

Aufnahmeeinrichtungen

Bundesamt für Migrationund Flüchtlinge

Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

Aufnahmeeinrichtungen

Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

Polizeivollzugsbehörden der Länder

Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge

Statistisches Bundesamt

Zollkriminalamt

Bundeskriminalamt

Landeskriminalämter

oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässig-keitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

Meldebehörden

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

a)Ausstellungsdatum

b)Gültigkeitsdauer

AA1*)B**)CD

8bPerso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3(1)§§ 15, 17a, 21, 23 des AZR-Gesetzes

a)unerlaubt eingereist(7)–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden–Aufnahmeeinrichtungen–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–Zollkriminalamt–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Statistisches Bundesamt–deutsche Auslandsver- tretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden

Aufnahmeeinrichtungen

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Bundeskriminalamt

Landeskriminalämter

Zollkriminalamt

sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder

Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes

Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge

Bundespolizei

andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

Bundeskriminalamt

Landeskriminalämter

sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder

Staatsanwaltschaften

Vollzugseinrichtungen

Statistisches Bundesamt

deutsche Auslandsver- tretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

b)unerlaubt aufhältig seit(7)

AA1*)B**)CD

8c

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)Personen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes

Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1351

a)Prüfung Zuständigkeit eingeleitet am(7)–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei undandere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe f–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizeivollzugs- behörden der Länder–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Bundespolizei undandere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe f

Ausländerbehörden

Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

sonstige Polizeivollzugs- behörden der Länder

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes

b)Zuständigkeit DEU festgestellt am(2)

c)über Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des zuständigen Mitgliedstaats) nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1351 entschieden am(2)

aa)zugestellt am(5)

bb)unanfechtbar seit(6)

d)Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des zuständigen Mitgliedstaats) nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 erfolgt am(4)

e)Aufnahmegesuch/Wiederaufnahmemitteilung von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Mitgliedstaats) nach Artikel 39 bzw. 41 der Verordnung (EU) 2024/1351(1)

aa)gestellt am(1)–deutsche Auslands-vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches Bundesamt–Zentralstelle für Finanz-transaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes–für die Zuverlässigkeits-überprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Behörden der Zollverwaltung–Träger der Sozialhilfeund für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter und dieUnterhaltsvorschussstellen

deutsche Auslands-vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

Statistisches Bundesamt

Zentralstelle für Finanz-transaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

für die Zuverlässigkeits-überprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

Bundeskriminalamt

Landeskriminalämter

sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes

Staatsanwaltschaften

Vollzugseinrichtungen

Gerichte

Behörden der Zollverwaltung

Träger der Sozialhilfeund für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes

die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

Jugendämter und dieUnterhaltsvorschussstellen

bb)zugestimmt/bestätigt am(2)

cc)abgelehnt am(2)

f)Überstellung aus (Staatsangerhörigkeitsschlüssel des Mitgliedstaats) nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 erfolgt am(4)

AA1*)B**)CD

9 (Teil I)Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes

Aufenthaltsstatus– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe i – Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe d und eI)Die Daten zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes–deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis k

Die Daten zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.

–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes–deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis k

Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Bundespolizei

andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes

deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis k

a)Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit(5)

b)Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt am

aa)zugestellt am(5)

bb)unanfechtbar seit(6)

cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)(7)

dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat – Strafvorschrift – rechtliche Bezeichnung der Tat – Art und Höhe der Strafe(7)

c)Aufenthaltstitel

zurückgenommen am

aa)zugestellt am(5)

bb)unanfechtbar seit(6)

cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)(7)

dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat – Strafvorschrift – rechtliche Bezeichnung der Tat – Art und Höhe der Strafe(7)

widerrufen am

aa)zugestellt am(5)

bb)unanfechtbar seit(6)

cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) (1)(7)II.–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivollzugsbehörden–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Behörden der Zollverwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis k–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–Elterngeldstellen–Familienkassen–Träger der Deutschen Rentenversicherung–Staatsangehörigkeitsbehörden–Zollkriminalamt

–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivollzugsbehörden–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Behörden der Zollverwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis k–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–Elterngeldstellen–Familienkassen–Träger der Deutschen Rentenversicherung–Staatsangehörigkeitsbehörden–Zollkriminalamt

für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

Bundeskriminalamt

Landeskriminalämter

sonstige Polizeivollzugsbehörden

Staatsanwaltschaften

Vollzugseinrichtungen

Gerichte

Behörden der Zollverwaltung

Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis k

Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen

Elterngeldstellen

Familienkassen

Träger der Deutschen Rentenversicherung

Staatsangehörigkeitsbehörden

Zollkriminalamt

dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat – Strafvorschrift – rechtliche Bezeichnung der Tat – Art und Höhe der Strafe(7)

erloschen am(5)

d)Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt am gültig bis ausstellende Behörde(2)

e)Anlaufbescheinigung ausgestellt am gültig bis ausstellende Behörde(2)

f)Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 AufenthG erteilt am für die Dauer von … bis …(2)

g)heimatloser Ausländer(6)

h)Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt am(1)

i)Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG gestellt am(1)

j)Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt am(1)

k)Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt am gültig bis eingezogen am erloschen am(7)–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

l)Nummer des Aufenthaltstitels(7)

§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –

Aufenthaltsstatus – wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, d, h, j bis l sowie b und c jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –(2)

§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4– wie vorstehend –– wie vorstehend –§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Ziffer I genannten Stellen –

Aufenthaltsstatus – wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, h, j bis l sowie b und c jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –(3)

AA1*)B**)CD

9 (Teil II)PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes

a)Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren)aa)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeiterteilt ambefristet bisräumlich beschränkt aufArbeitgeberbindung/keine ArbeitgeberbindungWeitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungenbb)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am (1)(7) (5)* (5)*–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstaben a bis e, f bis j jeweils Doppelbuchstabe aa und Buchstaben k bis q–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstaben f bis j–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes

Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren)aa)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeiterteilt ambefristet bisräumlich beschränkt aufArbeitgeberbindung/keine ArbeitgeberbindungWeitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungenbb)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

erteilt am

befristet bis

räumlich beschränkt auf

Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung

Weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am

Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstaben a bis e, f bis j jeweils Doppelbuchstabe aa und Buchstaben k bis q

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstaben f bis j

Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Bundespolizei

andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes

b)Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit aa)Selbständige Tätigkeiterlaubt ambefristet bisweitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungenbb)Beschäftigungerlaubt ambefristet bisräumlich beschränkt aufArbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindungweitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen (2)* (2)*–deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis d–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstaben e bis q–Für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–Sonstige Polizeivollzugsbehörden–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Behörden der Zollverwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe e bis j–Die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–Elterngeldstellen–Familienkassen–Träger der Deutschen Rentenversicherung

Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit aa)Selbständige Tätigkeiterlaubt ambefristet bisweitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungenbb)Beschäftigungerlaubt ambefristet bisräumlich beschränkt aufArbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindungweitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen

Selbständige Tätigkeit

erlaubt am

befristet bis

weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen

Beschäftigung

erlaubt am

befristet bis

räumlich beschränkt auf

Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung

weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen

deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis d

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstaben e bis q

Für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

Bundeskriminalamt

Landeskriminalämter

Sonstige Polizeivollzugsbehörden

Staatsanwaltschaften

Vollzugseinrichtungen

Gerichte

Behörden der Zollverwaltung

Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe e bis j

Die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen

Elterngeldstellen

Familienkassen

Träger der Deutschen Rentenversicherung

c)zustimmungsfreie Beschäftigung bisfestgestellt am(2)*

zustimmungsfreie Beschäftigung bis

festgestellt am

d)zustimmungsfreie Beschäftigung aufgrund Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Aufenthaltsfestgestellt am(2)

zustimmungsfreie Beschäftigung aufgrund Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Aufenthalts

festgestellt am

e)Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das Bundesgebiet mit aa)Visum nach § 17 Absatz 1 AufenthGambb)Visum nach § 17 Absatz 2 AufenthGamcc)Visum nach § 20 Absatz 1 AufenthGamdd)Visum nach § 20 Absatz 2 AufenthGam(5)* (5)* (5)* (5)*(5)*

Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das Bundesgebiet mit aa)Visum nach § 17 Absatz 1 AufenthGambb)Visum nach § 17 Absatz 2 AufenthGamcc)Visum nach § 20 Absatz 1 AufenthGamdd)Visum nach § 20 Absatz 2 AufenthGam

Visum nach § 17 Absatz 1 AufenthG

am

Visum nach § 17 Absatz 2 AufenthG

am

Visum nach § 20 Absatz 1 AufenthG

am

Visum nach § 20 Absatz 2 AufenthG

am

ee)einem im Verfahren nach § 81a AufenthG erteilten Visumam(5)*–Staatsangehörigkeits-behörden–Zollkriminalamt

ee)einem im Verfahren nach § 81a AufenthG erteilten Visumam

einem im Verfahren nach § 81a AufenthG erteilten Visum

am

Staatsangehörigkeits-behörden

Zollkriminalamt

f)Einreise und Aufent-halt nach § 16c AufenthG aa)Ablehnung ambb)Bescheinigungausgestellt amgültig bis (2) (2)

Einreise und Aufent-halt nach § 16c AufenthG aa)Ablehnung ambb)Bescheinigungausgestellt amgültig bis

Ablehnung am

Bescheinigung

ausgestellt am

gültig bis

g)Einreise und Aufent-halt nach § 19a Absatz 1 AufenthG aa)Ablehnung ambb)Bescheinigungausgestellt amgültig bis (2)* (2)*

Einreise und Aufent-halt nach § 19a Absatz 1 AufenthG aa)Ablehnung ambb)Bescheinigungausgestellt amgültig bis

Ablehnung am

Bescheinigung

ausgestellt am

gültig bis

h)Einreise und Aufent-halt nach § 18e Absatz 1 AufenthG aa)Ablehnung ambb)Bescheinigungausgestellt amgültig bis (2)* (2)*

Einreise und Aufent-halt nach § 18e Absatz 1 AufenthG aa)Ablehnung ambb)Bescheinigungausgestellt amgültig bis

Ablehnung am

Bescheinigung

ausgestellt am

gültig bis

i)Einreise und Aufent-halt nach § 30 Absatz 5 AufenthG (Ehegattennachzug zu kurzfristig mobilen Forschern) aa)Ablehnung ambb)Bescheinigungausgestellt amgültig bis (2)* (2)*

Einreise und Aufent-halt nach § 30 Absatz 5 AufenthG (Ehegattennachzug zu kurzfristig mobilen Forschern) aa)Ablehnung ambb)Bescheinigungausgestellt amgültig bis

Ablehnung am

Bescheinigung

ausgestellt am

gültig bis

j)Einreise und Aufent-halt nach § 32 Absatz 5 AufenthG (Kindesnachzug zu kurzfristig mobilen Forschern)aa)Ablehnung ambb)Bescheinigungausgestellt amgültig bis (2)* (2)

Einreise und Aufent-halt nach § 32 Absatz 5 AufenthG (Kindesnachzug zu kurzfristig mobilen Forschern)aa)Ablehnung ambb)Bescheinigungausgestellt amgültig bis

Ablehnung am

Bescheinigung

ausgestellt am

gültig bis

k)Räumliche Beschränkung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG(7)

Räumliche Beschränkung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG

LandOrterteilt ambefristet bisgeändert am

Land

Ort

erteilt am

befristet bis

geändert am

l)Wohnsitzauflage nach § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthGLandOrterteilt ambefristet bisgeändert am(7)

Wohnsitzauflage nach § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG

Land

Ort

erteilt am

befristet bis

geändert am

m)Wohnsitzregelung nach aa)§ 12a Absatz 1 Satz 1 AufenthGLandkraft Gesetzes entstanden amerlischt ambb)§ 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthGOrt oder Landkreiserteilt ambefristet bisgeändert amcc)§ 12a Absatz 3 AufenthGOrt oder Landkreiserteilt ambefristet bisgeändert amdd)§ 12a Absatz 4 Satz 1 AufenthGOrt, an dem der Wohnsitz nicht genommen werden darferteilt ambefristet bisgeändert am (7) (7) (7) (7)

Wohnsitzregelung nach aa)§ 12a Absatz 1 Satz 1 AufenthGLandkraft Gesetzes entstanden amerlischt ambb)§ 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthGOrt oder Landkreiserteilt ambefristet bisgeändert amcc)§ 12a Absatz 3 AufenthGOrt oder Landkreiserteilt ambefristet bisgeändert amdd)§ 12a Absatz 4 Satz 1 AufenthGOrt, an dem der Wohnsitz nicht genommen werden darferteilt ambefristet bisgeändert am

§ 12a Absatz 1 Satz 1 AufenthG

Land

kraft Gesetzes entstanden am

erlischt am

§ 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG

Ort oder Landkreis

erteilt am

befristet bis

geändert am

§ 12a Absatz 3 AufenthG

Ort oder Landkreis

erteilt am

befristet bis

geändert am

§ 12a Absatz 4 Satz 1 AufenthG

Ort, an dem der Wohnsitz nicht genommen werden darf

erteilt am

befristet bis

geändert am

n)Wohnsitzverpflichtung nach§ 24 Absatz 5 Satz 2 AufenthG (auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 und § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG)(7)

Wohnsitzverpflichtung nach

§ 24 Absatz 5 Satz 2 AufenthG (auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 und § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG)

Ortkraft Gesetzes entstanden amerlischt

Ort

kraft Gesetzes entstanden am

erlischt

o)Wohnsitzverpflichtung nach§ 46 Absatz 1 AufenthGOrterteilt ambefristet bisgeändert am(7)

Wohnsitzverpflichtung nach

§ 46 Absatz 1 AufenthG

Ort

erteilt am

befristet bis

geändert am

p)Räumliche Beschränkung nach aa)§ 61 Absatz 1 Satz 1 AufenthGLandkraft Gesetzes entstanden amerlischt ambb)§ 61 Absatz 1a Satz 1 AufenthGBezirkkraft Gesetzes entstanden amerlischt amcc)§ 61 Absatz 1c Satz 1 AufenthGLand oder Bezirkerteilt ambefristet bisgeändert amdd)§ 61 Absatz 1c Satz 2 AufenthGBezirkerteilt ambefristet bisgeändert am (7) (7) (7) (7)

Räumliche Beschränkung nach aa)§ 61 Absatz 1 Satz 1 AufenthGLandkraft Gesetzes entstanden amerlischt ambb)§ 61 Absatz 1a Satz 1 AufenthGBezirkkraft Gesetzes entstanden amerlischt amcc)§ 61 Absatz 1c Satz 1 AufenthGLand oder Bezirkerteilt ambefristet bisgeändert amdd)§ 61 Absatz 1c Satz 2 AufenthGBezirkerteilt ambefristet bisgeändert am

§ 61 Absatz 1 Satz 1 AufenthG

Land

kraft Gesetzes entstanden am

erlischt am

§ 61 Absatz 1a Satz 1 AufenthG

Bezirk

kraft Gesetzes entstanden am

erlischt am

§ 61 Absatz 1c Satz 1 AufenthG

Land oder Bezirk

erteilt am

befristet bis

geändert am

§ 61 Absatz 1c Satz 2 AufenthG

Bezirk

erteilt am

befristet bis

geändert am

q)Wohnsitzauflage nach§ 61 Absatz 1d Satz 1 AufenthGOrtkraft Gesetzes entstanden amerlischt am(7)

Wohnsitzauflage nach

§ 61 Absatz 1d Satz 1 AufenthG

Ort

kraft Gesetzes entstanden am

erlischt am

* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.

AA1*)B**)CD

9aPerso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 3§§ 15, 18a, 18b, 23, 24a des AZR-Gesetzes

Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen, zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes und zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung(1)–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i–Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis e–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe f bis g und j–Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis e und j–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis f Doppelbuchstabe aa Buchstabe g und j–Bundespolizei und andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden des Bundes und der Länder–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Bundesagentur für Arbeit–Träger der Sozialhilfe–für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis g und j–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i

Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis e

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe f bis g und j

Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis e und j

Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis f Doppelbuchstabe aa Buchstabe g und j

Bundespolizei und andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

Bundeskriminalamt

Landeskriminalämter

sonstige Polizeivoll- zugsbehörden des Bundes und der Länder

Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge

Bundesagentur für Arbeit

Träger der Sozialhilfe

für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis g und j

oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

a)Schulbildung(7)

b)Studium(7)

c)Ausbildung(7)

d)Beruf(7)

e)Sprachkenntnisse(7)

f)Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG(7)

aa) Berechtigung oder Verpflichtung

bb) Erteilungszeitpunkt

cc) Erteilende Stelle

g)Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG(7)

aa) Kursart

bb) Kursbeginn

cc) Kursabschlussnicht erfolgreicherfolgreich

h)gemeldete Fehlzeiten(7)

i)Hinweis nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG(7)

j)Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG(7)

AA1*)B**)CD

9b Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2b§§ 15, 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG

–Vorabzustimmung nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG ausgestellt amgültig biszuständige Auslandsvertretung(1)(2)Ausländerbehördendie Ausländerbehörden, das Auswärtige Amt, deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten

AA1*)B**)CD

9cPerso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c§§ 15, 18, 21 des AZR-Gesetzes

Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit– Bundesagentur für Arbeit–Ausländerbehörden–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalamt–sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder–Behörden der Zollverwaltung–Bundesagentur für Arbeit–Auswärtiges Amt–deutsche Auslandsvertretungen–Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten

Ausländerbehörden

Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

Bundeskriminalamt

Landeskriminalamt

sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder

Behörden der Zollverwaltung

Bundesagentur für Arbeit

Auswärtiges Amt

deutsche Auslandsvertretungen

Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten

a)Zustimmung nach § 36 Absatz 3 BeschVerteilt ambefristet bis(2)

b)Einvernehmen nach § 15 BschVerteilt ambefristet bis(2)

c)Vermittlungsbestätigung nach § 14 BeschVerteilt ambefristet bis (1)(2)

d)Werkvertragsverfahren nach § 29 BeschVerteilt ambefristet bis(2)

e)Arbeitserlaubnis nach § 4a AufenthGerteilt ambefristet bis(2)

AA1*)B**)CD

10Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes

Aufenthaltserlaubnisse/Aufenthaltstitel–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche StellenI)–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der poli- zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizei- vollzugsbehörden der Länder–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes–deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches BundesamtII)–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes–Behörden der Zoll- verwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes–die für die Durch- führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–Elterngeldstellen–Familienkassen–Träger der Deutschen Rentenversicherung–Staatsangehörigkeitsbehörden–Zollkriminalamt

Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der poli- zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizei- vollzugsbehörden der Länder–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes–deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches Bundesamt

Ausländerbehörden

Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Bundespolizei

andere mit der poli- zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

sonstige Polizei- vollzugsbehörden der Länder

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes

deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

Statistisches Bundesamt

–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes–Behörden der Zoll- verwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes–die für die Durch- führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–Elterngeldstellen–Familienkassen–Träger der Deutschen Rentenversicherung–Staatsangehörigkeitsbehörden–Zollkriminalamt

für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

Bundeskriminalamt

Landeskriminalämter

sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes

Staatsanwaltschaften

Vollzugseinrichtungen

Gerichte

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

Behörden der Zoll- verwaltung

Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes

die für die Durch- führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen

Elterngeldstellen

Familienkassen

Träger der Deutschen Rentenversicherung

Staatsangehörigkeitsbehörden

Zollkriminalamt

a)Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung nach

aa)§ 16a Absatz 1 AufenthG (betriebliche Berufsausbildung/Weiterbildung)(2)*

erteilt am

befristet bis

bb)§ 16a Absatz 2 AufenthG (schulische Berufsausbildung)(2)*

erteilt am

befristet bis

cc)§ 16b Absatz 1 AufenthG (Studium)(2)*

erteilt am

befristet bis

dd)§ 16b Absatz 5 AufenthG

aaa)bedingte Zulassung Studium, Zulassung Teilzeitstudium(2)*

erteilt am

befristet bis

bbb)studienvorbereitender Sprachkurs ohne Zulassung zum Studium(2)*

erteilt am

befristet bis

ccc)studienvorbereitendes Praktikum ohne Zulassung zum Studium(2)*

erteilt am

befristet bis

ee)§ 16b Absatz 7 AufenthG (Studium in einem anderen Mitgliedstaat international Schutzberechtigten)(2)*

erteilt am

befristet bis

ff)§ 16d Absatz 1 AufenthG (Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme)(2)*

erteilt am

befristet bis

gg)§ 16d Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 AufenthG (Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung)(2)*

erteilt am

befristet bis

hh)§ 16d Absatz 3 AufenthG (Anerkennungspartnerschaft)(2)*

erteilt am

befristet bis

ii)§ 16d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 AufenthG (Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit bei reglementierten Berufen im Pflege- und Gesundheitsbereich)(2)*

erteilt am

befristet bis

jj)§ 16d Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AufenthG (Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit bei sonstigen Berufen)(2)*

erteilt am

befristet bis

kk)§ 16d Absatz 5 AufenthG (Ablegung einer Prüfung)(2)*

erteilt am

befristet bis

ll)§ 16d Absatz 6 AufenthG (Aufenthalt zur Qualifikationsanalyse)(2)*

erteilt am

befristet bis

mm)§ 16e Absatz 1 AufenthG (Studienbezogenes Praktikum EU)(2)*

erteilt am

befristet bis

nn)§ 16f Absatz 1 AufenthG (Sprachkurse, Schüleraustausch)(2)*

erteilt am

befristet bis

oo)§ 16f Absatz 2 AufenthG (Schulbesuch, allgemeinbildend)(2)*

erteilt am

befristet bis

pp)§ 16g Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Anspruch)(2)*

erteilt am

befristet bis

qq)§ 16g Absatz 5 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Suche nach weiterem Ausbildungsplatz)(2)*

erteilt am

befristet bis

rr)§ 16g Absatz 5 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für ausreisepflichtige Ausländer, Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss)(2)*

erteilt am

befristet bis

ss)§ 16g Absatz 6 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Ermessen)(2)*

erteilt am

befristet bis

tt)§ 16g Absatz 8 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für ausreisepflichtige Ausländer zur Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung)(2)*

erteilt am

befristet bis

uu)§ 17 Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsplatzsuche)(2)*

erteilt am

befristet bis

vv)§ 17 Absatz 2 AufenthG (Studienbewerbung)(2)*

erteilt am

befristet bis

b)Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach

aa)§ 18a AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung)(2)*

erteilt am

befristet bis

bb)§ 18b AufenthG (Fachkraft mit akademischer Ausbildung)(2)*

erteilt am

befristet bis

cc)§ 18d Absatz 1 AufenthG (Forscher)(2)*

erteilt am

befristet bis

dd)§ 18d Absatz 6 AufenthG (in einem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigte anerkannte Forscher)(2)*

erteilt am

befristet bis

ee)§ 18f Absatz 1 AufenthG (mobile Forscher)(2)*

erteilt am

befristet bis

ff)§ 18g AufenthG (Blaue Karte EU)

aaa)§ 18g Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Regelberufe)(2)*

erteilt am

befristet bis

bbb)§ 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG (Mangelberufe)(2)*

erteilt am

befristet bis

ccc)§ 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AufenthG (Berufsanfänger)(2)*

erteilt am

befristet bis

ddd)§ 18g Absatz 2 AufenthG (IT-Spezialisten)(2)*

erteilt am

befristet bis

gg)§ 18g i. V. m. § 18i AufenthG (Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in … [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])(2)*

erteilt am

befristet bis

hh)§ 19 Absatz 1 AufenthG (ICT-Karte)(2)*

erteilt am

befristet bis

ii)§ 19b Absatz 1 AufenthG (Mobiler-ICT-Karte)(2)*

erteilt am

befristet bis

jj)§ 19c Absatz 1 AufenthG (Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation nach der Beschäftigungsverordnung)

aaa)§ 3 BeschV, Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten(2)*

erteilt am

befristet bis

bbb)§ 5 Nummer 1 und 2 BeschV, Wissenschaft und Forschung(2)*

erteilt am

befristet bis

ccc)§ 5 Nummer 3 bis 5 BeschV, Wissenschaft, Forschung und Entwicklung(2)*

erteilt am

befristet bis

ddd)§ 10 Absatz 1 Nummer 1 BeschV, internationaler Personalaustausch(2)*

erteilt am

befristet bis

eee)§ 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BeschV, Auslandsprojekte(2)*

erteilt am

befristet bis

fff)§ 11 Absatz 1 BeschV, Sprachlehrer(2)*

erteilt am

befristet bis

ggg)§ 11 Absatz 2 BeschV, Spezialitätenköche(2)*

erteilt am

befristet bis

hhh)§ 12 BeschV, Au pair(2)*

erteilt am

befristet bis

iii)§ 14 Absatz 1 Nummer 1 BeschV, Freiwilligendienst(2)*

erteilt am

befristet bis

jjj)§ 14 Absatz 1 Nummer 2 BeschV, Beschäftigung aus karitativen Gründen(2)*

erteilt am

befristet bis

kkk)§ 14 Absatz 1a BeschV, Beschäftigung aus religiösen Gründen(2)*

erteilt am

befristet bis

lll)§ 15d BeschV, Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung(2)*

erteilt am

befristet bis

mmm)§ 19 Absatz 2 BeschV, Beschäftigung im Rahmen von Werklieferungsverträgen(2)*

erteilt am

befristet bis

nnn)§ 21 BeschV, vorübergehende Dienstleistungserbringung(2)*

erteilt am

befristet bis

ooo)§ 22 Nummer 4 BeschV, Berufssportler und -trainer(2)*

erteilt am

befristet bis

ppp)§ 22 Nummer 5 BeschV, eSportler(2)*

erteilt am

befristet bis

qqq)§ 22a BeschV, Beschäftigung von Pflegehilfskräften(2)*

erteilt am

befristet bis

rrr)§ 24 Nummer 3 BeschV, Personal auf Binnenschiffen(2)*

erteilt am

befristet bis

sss)§ 24 Nummer 4 BeschV, Besatzungen von Luftfahrzeugen(2)*

erteilt am

befristet bis

ttt)§ 24a BeschV, Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer(2)*

erteilt am

befristet bis

uuu)§ 25 BeschV, Kultur, Unterhaltung, Gastspiele, Film- und Fernsehproduktionen(2)*

erteilt am

befristet bis

vvv)§ 26 Absatz 1 BeschV, bestimmte Staatsangehörige(2)*

erteilt am

befristet bis

www)§ 26 Absatz 2 BeschV, bestimmte Staatsangehörige(2)*

erteilt am

befristet bis

xxx)§ 29 Absatz 3 BeschV, zwischenstaatliche Vereinbarungen(2)*

erteilt am

befristet bis

yyy)§ 29 Absatz 5 BeschV, Freihandelsabkommen(2)*

erteilt am

befristet bis

zzz)übrige Beschäftigungssachverhalte der BeschV(2)*

erteilt am

befristet bis

kk)§ 19c Absatz 2 AufenthG (non-formale qualifizierte Beschäftigung in Verbindung mit § 6 BeschV)

aaa)§ 6 BeschV, Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung(2)*

erteilt am

befristet bis

bbb)§ 6 Absatz 1 Satz 3 BeschV, Beschäftigung in IT-Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung(2)*

erteilt am

befristet bis

ll)§ 19c Absatz 3 AufenthG (Beschäftigung im öffentlichen Interesse)(2)*

erteilt am

befristet bis

mm)§ 19c Absatz 4 AufenthG (Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn)(2)*

erteilt am

befristet bis

nn)§ 19d AufenthG

aaa)§ 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Berufsausbildung oder inländischem Hochschulabschluss in Deutschland)(2)*

erteilt am

befristet bis

bbb)§ 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem ausländischen Hochschulabschluss)(2)*

erteilt am

befristet bis

ccc)§ 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben)(2)*

erteilt am

befristet bis

ddd)§ 19d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG)(2)*

erteilt am

befristet bis

eee)§ 19d Absatz 1a AufenthG(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung)(2)*

erteilt am

befristet bis

oo)§ 19e Absatz 1 AufenthG (europäischer Freiwilligendienst)(2)*

erteilt am

befristet bis

pp)§ 20 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium in Deutschland)(2)*

erteilt am

befristet bis

qq)§ 20 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Forschungstätigkeit)(2)*

erteilt am

befristet bis

rr)§ 20 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach qualifizierter Berufsausbildung in Deutschland)(2)*

erteilt am

befristet bis

ss)§ 20 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder Erteilung der Berufsausübungserlaubnis)(2)*

erteilt am

befristet bis

tt)§ 20 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung im Bundesgebiet)(2)*

erteilt am

befristet bis

uu)§ 20a AufenthG (Chancenkarte)

aaa)§ 20a Absatz 3 (Chancenkarte)(2)*

erteilt am

befristet bis

bbb)§ 20a Absatz 5 Satz 2 (Chancenkarte Verlängerung)(2)*

erteilt am

befristet bis

vv)§ 21 Absatz 1 AufenthG (selbständige Tätigkeit – wirtschaftliches Interesse)(2)*

erteilt am

befristet bis

ww)§ 21 Absatz 2 AufenthG (selbständige Tätigkeit – völkerrechtliche Vergünstigung)(2)*

erteilt am

befristet bis

xx)§ 21 Absatz 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit – Absolvent inländischer Hochschule oder vormaliger Forscher)(2)*

erteilt am

befristet bis

yy)§ 21 Absatz 2b AufenthG (Gründungsstipendium)(2)*

erteilt am

befristet bis

zz)§ 21 Absatz 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit)(2)*

erteilt am

befristet bis

c)Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach

aa)§ 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland) erteilt am(2)*

befristet bis

bb)§ 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI) erteilt am(2)*

befristet bis

cc)§ 23 Absatz 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) erteilt am(2)*

befristet bis

dd)§ 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) erteilt am(2)*

befristet bis

ee)§ 23 Absatz 4 AufenthG (Resettlement) erteilt am(2)*

befristet bis

ff)§ 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) erteilt am(2)*

gültig ab

befristet bis

gg)§ 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) erteilt am(1)(2)*

befristet bis

hh)§ 25 Absatz 1 AufenthG (Asylberechtigung)erteilt am(2)*

befristet bis

ii)§ 25 Absatz 2 AufenthG (Flüchtlingseigenschaft) erteilt am(2)*

befristet bis

jj)§ 25 Absatz 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) erteilt am(2)*

befristet bis

kk)§ 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) erteilt am(2)*

befristet bis

ll)§ 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) erteilt am(2)*

befristet bis

mm)§ 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) erteilt am(2)*

befristet bis

nn)§ 25 Absatz 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) erteilt am(2)*

befristet bis

oo)§ 25a Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: integrierter Jugendlicher/ Heranwachsender) erteilt am(2)*

befristet bis

pp)§ 25a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: Eltern) erteilt am(2)*

befristet bis

qq)§ 25a Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: Geschwister) erteilt am(2)*

befristet bis

rr)§ 25a Absatz 2 Satz 3 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: Ehegatte/Lebenspartner) erteilt am(2)*

befristet bis

ss)§ 25a Absatz 2 Satz 5 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: minderjährige ledige Kinder) erteilt am(2)*

befristet bis

tt)§ 25b Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: integrierter Ausländer) erteilt am(2)*

befristet bis

uu)§ 25b Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Ehegatte/Lebenspartner) erteilt am(2)*

befristet bis

vv)§ 25b Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: minderjähriges Kind) erteilt am(2)*

befristet bis

d)Aufenthalt aus familiären Gründen nach

aa)§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte) erteilt am(2)*

befristet bis

bb)§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Kinder) erteilt am(2)*

befristet bis

cc)§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil) erteilt am(2)*

befristet bis

dd)§ 28 Absatz 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil) erteilt am(2)*

befristet bis

ee)§ 28 Absatz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Sonstige) erteilt am(2)*

befristet bis

ff)§ 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte und vierte Alternative und Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthG(2)*

erteilt am

befristet bis

gg)§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c dritte Alternative AufenthG (Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem)(2)*

erteilt am

befristet bis

hh)§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c vierte Alternative AufenthG (Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling)(2)*

erteilt am

befristet bis

ii)§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe g erste Alternative AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)(2)*

erteilt am

befristet bis

jj)§ 32 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 AufenthG)(2)*

erteilt am

befristet bis

kk)§ 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling)(2)*

erteilt am

befristet bis

ll)§ 32 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den§§ 28, 30, 31, 36 oder 36aAufenthG)(2)*

erteilt am

befristet bis

mm)§ 32 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach sonstigen Vorschriften des AufenthG)(2)*

erteilt am

befristet bis

nn)§ 32 Absatz 1 Nummer 5 erste Alternative AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)(2)*

erteilt am

befristet bis

oo)§ 32 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis)(2)*

erteilt am

befristet bis

pp)§ 32 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU)(2)*

erteilt am

befristet bis

qq)§ 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Nachzug von Kindern über 16 Jahre zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis – außer nach § 25 Absatz 1 und 2 AufenthG –, einer Niederlassungserlaubnis – außer nach § 26 Absatz 3 und § 19 AufenthG – oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU) erteilt am(2)*

befristet bis

rr)§ 32 Absatz 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) erteilt am(2)*

befristet bis

ss)§ 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) erteilt am(2)*

befristet bis

tt)§ 36 Absatz 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) erteilt am(2)*

befristet bis

uu)§ 36 Absatz 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger) erteilt am(2)*

befristet bis

vv)§ 36 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz AufenthG (Nachzug Eltern zu Inhabern von Erwerbstiteln)(2)*

erteilt am

befristet bis

ww)§ 36 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz AufenthG (Nachzug Schwiegereltern zu Inhabern von Erwerbstiteln)(2)*

erteilt am

befristet bis

xx)§ 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten)(2)*

erteilt am

befristet bis

yy)§ 36a Absatz 1 Satz 1 zweite AlternativeAufenthG (Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten)(2)*

erteilt am

befristet bis

zz)§ 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten)(2)*

erteilt am

befristet bis

e)besondere Aufenthaltsrechte nach

aa)§ 6 Absatz 3 AufenthG (Nationales Visum)(5)*

erteilt am

befristet bis

bb)§ 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle) erteilt am(2)*

befristet bis

cc)§ 25 Absatz 4a AufenthG (Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs wurden) erteilt am(2)*

befristet bis

dd)§ 25 Absatz 4b AufenthG (Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind) erteilt am(2)*

befristet bis

ee)§ 31 Absatz 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht) erteilt am(2)*

befristet bis

ff)§ 34 Absatz 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern) erteilt am(2)*

befristet bis

gg)§ 37 Absatz 1 AufenthG (Wiederkehr) erteilt am(2)*

befristet bis

hh)§ 37 Absatz 5 AufenthG (Wiederkehr Rentner) erteilt am(2)*

befristet bis

ii)§ 38 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 5 AufenthG (ehemaliger Deutscher) erteilt am(2)*

befristet bis

jj)§ 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates]) erteilt am(2)*

befristet bis

kk)§ 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis auf Probe) erteilt am(2)*

befristet bis

ll)§ 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung) erteilt am(2)*

befristet bis

mm)§ 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten) erteilt am(2)*

befristet bis

nn)§ 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung für unbegleitete Flüchtlinge) erteilt am(2)*

befristet bis

oo)§ 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104b AufenthG (integrierte Kinder von Geduldeten) erteilt am(2)*

befristet bis

pp)§ 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für langjährig geduldete Ausländer)(2)*

erteilt am

befristet bis

qq)§ 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für Ehegatten/Lebenspartner)(2)*

erteilt am

befristet bis

rr)§ 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für minderjährige ledige Kinder)(2)*

erteilt am

befristet bis

ss)§ 104c Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht für volljährige ledige Kinder)(2)*

erteilt am

befristet bis

tt)Artikel 20 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis)(2)

erteilt am

befristet bis

uu)Artikel 20 und 21 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Kindes mit Unionsbürgerschaft)(2)

erteilt am

befristet bis

vv)§ 4 Absatz 2 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/Türkei) erteilt am(2)*

befristet bis

§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3

Aufenthaltserlaubnis(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –

–wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe tt bis vv –

wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe tt bis vv –

§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes

Aufenthaltserlaubnis–wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe tt bis vv –(3)– wie vorstehend –– wie vorstehend ––nur die zu Personen- kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen

wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe tt bis vv –

nur die zu Personen- kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen

* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.

AA1*)B**)CD

11Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes

Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel nach– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche StellenI)– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtun- gen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Statistisches Bundesamt – sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis uII)– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-GesetzesBundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen– Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen – Elterngeldstellen– Familienkassen– Träger der Deutschen Rentenversicherung– Staatsangehörigkeitsbehörden– Zollkriminalamt

– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtun- gen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Statistisches Bundesamt – sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis u

– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-GesetzesBundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen– Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen – Elterngeldstellen– Familienkassen– Träger der Deutschen Rentenversicherung– Staatsangehörigkeitsbehörden– Zollkriminalamt

a)§ 9 AufenthG (allgemein) erteilt am(2)*

b)§ 9a AufenthG (Daueraufenthalt-EU) erteilt am(2)*

c)§ 18c Absatz 1 AufenthG (Fachkräfte) erteilt am(2)*

d)§ 18c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Inhaber einer Blauen Karte EU nach 33 Monaten) erteilt am(2)*

e)§ 18c Absatz 2 Satz 3 AufenthG (Inhaber einer Blauen Karte EU nach 21 Monaten) erteilt am(2)*

f)§ 18c Absatz 3 AufenthG (besonders hochqualifizierte Fachkräfte) erteilt am(2)*

g)§ 21 Absatz 4 AufenthG (3 Jahre selbständige Tätigkeit) erteilt am(2)

h)§ 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) erteilt am(3)*

i)(doppelt) § 23 Absatz 4 AufenthG (Resettlement) erteilt am(2)*

j)§ 26 Absatz 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren) erteilt am(2)*

k)§ 26 Absatz 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) erteilt am(2)*

l)§ 26 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 35 AufenthG (Kinder mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahres) erteilt am(2)

m)§ 26 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit Satz 1 AufenthG (Resettlement nach 5 Jahren) erteilt am(2)*

n)§ 26 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) erteilt am(2)*

o)§ 26 Absatz 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 5 Jahren) erteilt am(3)

p)§ 28 Absatz 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) erteilt am(2)*

q)§ 31 Absatz 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten) erteilt am(2)*

r)§ 35 AufenthG (Kinder) erteilt am(2)*

s)§ 38 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG (ehemalige Deutsche) erteilt am(2)*

t)Bescheinigung nach § 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG erteilt am(2)*

§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)– wie vorstehend –

Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel– wie vorstehend –– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –

– wie vorstehend –

§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(3)– wie vorstehend –§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes

Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel– wie vorstehend –– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen

* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.

AA1*)B**)CD

12Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes

Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU bzw. dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz

a)Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 FreizügG/EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern)ausgestellt amgültig bis(1)(2)*–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche StellenI)–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes–deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches BundesamtII)–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Behörden der Zollverwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–Elterngeldstellen–Familienkassen–Träger der Deutschen Rentenversicherung–Staatsangehörigkeitsbehörden–Zollkriminalamt–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes–deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches Bundesamt

Ausländerbehörden

Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Bundespolizei

andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes

deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

Statistisches Bundesamt

–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Behörden der Zollverwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–Elterngeldstellen–Familienkassen–Träger der Deutschen Rentenversicherung–Staatsangehörigkeitsbehörden–Zollkriminalamt–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

Bundeskriminalamt

Landeskriminalämter

sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes

Staatsanwaltschaften

Vollzugseinrichtungen

Gerichte

Behörden der Zollverwaltung

Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes

die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen

Elterngeldstellen

Familienkassen

Träger der Deutschen Rentenversicherung

Staatsangehörigkeitsbehörden

Zollkriminalamt

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

b)Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 5 Satz 2 FreizügG/EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern)ausgestellt amgültig bis(2)*

c)Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 1 FreizügG/EU (nahestehende Personen von EU-Bürgern)ausgestellt amgültig bis(2)*

d)Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 3 FreizügG/EU (nahestehende Personen von EU-Bürgern)ausgestellt amgültig bis(2)*

e)Aufenthaltsdokument-GB nach § 16 Absatz 2 Satz 1 FreizügG/EU (britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens)ausgestellt amgültig bis(2)*

f)Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB nach § 16 Absatz 3 FreizügG/EU (britische Staatsangehörige nach Teil Zwei Titel II Kapitel 2 des Austrittsabkommens)ausgestellt amgültig bis(2)*

g)Dokument nach § 78 Absatz 1 Satz 2 AufenthG (nach dem Abkommen EU/Schweiz freizügigkeitsberechtigte Schweizer Bürger)ausgestellt amausgestellt am(2)*

h)Dokument nach § 78 Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Angehörige von nach dem Abkommen EU/Schweiz freizügigkeitsberechtigten Schweizer Bürgern)ausgestellt amgültig bis(2)*

§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes

Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU

Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/EWR-Bürger ausgestellt am(3)– wie vorstehend –– wie vorstehend ––nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen

nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen

* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.

AA1*)B**)CD

13Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21, 23 des AZR-Gesetzes

Ausweisung– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche StellenI)Die Daten zu Spalte A Buchstabe a bis f jeweils Doppelbuchstabe bb und cc werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreiten- den Verkehrs beauf- tragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vor- schriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und an- dere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Statistisches BundesamtII)– für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicher- heitsgesetzes zustän- dige Luftsicherheits- behörden und für die Zuverlässigkeitsüber- prüfung nach § 12b des Atomgesetzes zu- ständige atomrecht- liche Genehmigungs- und Aufsichtsbehör- den – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen – Elterngeldstellen – Familienkassen – Zollkriminalamt

Die Daten zu Spalte A Buchstabe a bis f jeweils Doppelbuchstabe bb und cc werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.

– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreiten- den Verkehrs beauf- tragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vor- schriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und an- dere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Statistisches Bundesamt

– für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicher- heitsgesetzes zustän- dige Luftsicherheits- behörden und für die Zuverlässigkeitsüber- prüfung nach § 12b des Atomgesetzes zu- ständige atomrecht- liche Genehmigungs- und Aufsichtsbehör- den – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen – Elterngeldstellen – Familienkassen – Zollkriminalamt

a)Ausweisungsverfügung erlassen amaa)zugestellt ambb)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)cc)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe Wirkung befristet bis (nach freiwilliger Ausreise) für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung sofort vollziehbar seit(2)(5)(7)(7)

zugestellt am

Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)

Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe

Strafvorschrift

rechtliche Bezeichnung der Tat

Art und Höhe der Strafe

b)Ausweisungsverfügung erlassen amaa)zugestellt ambb)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)cc)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe Wirkung unbefristet sofort vollziehbar seit(2)(5)(7)(7)

zugestellt am

Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)

Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe

Strafvorschrift

rechtliche Bezeichnung der Tat

Art und Höhe der Strafe

c)Ausweisungsverfügung erlassen amaa)zugestellt ambb)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)cc)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe Wirkung befristet bis (nach freiwilliger Ausreise) für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung noch nicht vollziehbar(1)(2)(5)(7)(7)

zugestellt am

Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)

Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe

Strafvorschrift

rechtliche Bezeichnung der Tat

Art und Höhe der Strafe

d)Ausweisungsverfügung erlassen amaa)zugestellt ambb)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)cc)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe Wirkung unbefristet noch nicht vollziehbar(2)(5)(7)(7)

zugestellt am

Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)

Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe

Strafvorschrift

rechtliche Bezeichnung der Tat

Art und Höhe der Strafe

e)Ausweisungsverfügung erlassen amaa)zugestellt ambb)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)cc)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe Wirkung befristet bis (nach freiwilliger Ausreise) für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung unanfechtbar seit(2)(5)(7)(7)

zugestellt am

Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)

Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe

Strafvorschrift

rechtliche Bezeichnung der Tat

Art und Höhe der Strafe

f)Ausweisungsverfügung erlassen amaa)zugestellt ambb)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)cc)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe Wirkung unbefristet unanfechtbar seit(2)(5)(7)(7)

zugestellt am

Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)

Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe

Strafvorschrift

rechtliche Bezeichnung der Tat

Art und Höhe der Strafe

g)bedingte Ausweisungsverfügung gemäß § 53 Absatz 4 Satz 1 AufenthG erlassen am Wirkung noch nicht eingetretenunanfechtbar seit(2)

h)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am sofort vollziehbar seit(2)

i)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am noch nicht vollziehbar(2)

j)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am unanfechtbar seit(2)

k)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung sofort vollziehbar seit(2)

l)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung noch nicht vollziehbar(2)

m)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung unanfechtbar seit(2)

n)§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am unanfechtbar seit(2)

o)§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am sofort vollziehbar seit(2)

p)§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am noch nicht vollziehbar(2)

q)§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung noch nicht vollziehbar(2)

r)§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung sofort vollziehbar seit(2)

s)§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung unanfechtbar seit(2)

§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3

Ausweisung(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –

– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, j, k, m bis r und s –

– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h bis s –– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes

§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes

Ausweisung – wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, l, p und q –(3)– wie vorstehend –– wie vorstehend –zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben: – nur die zu Personen- kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen

AA1*)B**)CD

14Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21, 23 des AZR-Gesetzes

Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c und e– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe b– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe b– Abschiebungshafteinrichtungen zu Spalte A Buchstabe gDie Daten zu Spalte A Buchstabe c bis f jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen – Elterngeldstellen – Familienkassen – Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis i – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Zollkriminalamt

a)Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt amFrist biszugestellt am(2)(5)

b)Ausreisepflichtaa)vollziehbar seitbb)Verfahren Passersatzbeschaffung eingeleitet am(6)(6)

Ausreisepflichtaa)vollziehbar seitbb)Verfahren Passersatzbeschaffung eingeleitet am

vollziehbar seit

Verfahren Passersatzbeschaffung eingeleitet am

c)Abschiebung angedroht amaa)zugestellt ambb)vollziehbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat–Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe(2)(5)(3)(7)(7)

Abschiebung angedroht amaa)zugestellt ambb)vollziehbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat–Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe

zugestellt am

vollziehbar seit

Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)

Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat–Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe

Strafvorschrift

rechtliche Bezeichnung der Tat

Art und Höhe der Strafe

d)Abschiebung angeordnet am aa)zugestellt ambb)vollziehbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat–Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe(2)(5)(3)(7)(7)

Abschiebung angeordnet am aa)zugestellt ambb)vollziehbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat–Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe

zugestellt am

vollziehbar seit

Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)

Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat–Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe

Strafvorschrift

rechtliche Bezeichnung der Tat

Art und Höhe der Strafe

e)Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG erlassen amaa)zugestellt ambb)vollziehbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat–Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe(1)(2)(5)(3)(7)(7)

Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG erlassen amaa)zugestellt ambb)vollziehbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat–Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe

zugestellt am

vollziehbar seit

Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)

Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat–Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe

Strafvorschrift

rechtliche Bezeichnung der Tat

Art und Höhe der Strafe

f)Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG erlassen amaa)zugestellt ambb)vollziehbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)tdd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe(2)(5)(3)(7)(7)

Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG erlassen amaa)zugestellt ambb)vollziehbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)tdd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe

zugestellt am

vollziehbar seit

Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)t

Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe

Strafvorschrift

rechtliche Bezeichnung der Tat

Art und Höhe der Strafe

g)Freiheitsentziehung nach den §§ 62, 62b, 62c AufenthG oder Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013von … bis …anordnendes Gericht(5)

h)Abschiebung aufgrund Ausweisung vollzogen amWirkung befristet bis(5)

Abschiebung aufgrund Ausweisung vollzogen am

Wirkung befristet bis

i)Abschiebung vollzogen amWirkung befristet bis(5)

j)Abschiebung vollzogen amWirkung unbefristet(5)

§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3

– wie vorstehend ohne die Buchstaben e und f sowie c und d jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –

AA1*)B**)CD

14aPerso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21, 23 des AZR-Gesetzes

Einreise- und Aufenthaltsverbot– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe d bis f– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe aDie Daten zu Spalte A Buchstabe a bis e jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Zollkriminalamt

a)nach § 11 Absatz 1 und 2 AufenthG wegen Ausweisung, Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung angeordnet amaa)zugestellt ambb)unanfechtbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausweisung/Zurückschiebung/Abschiebung(2)(5)(6)(7)(7)

zugestellt am

unanfechtbar seit

Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)

Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe

Strafvorschrift

rechtliche Bezeichnung der Tat

Art und Höhe der Strafe

b)nach § 11 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5b AufenthG wegen Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebungangeordnet am aa)zugestellt ambb)unanfechtbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der StrafeWirkung unbefristet(2)(5)(6)(7)(7)

nach § 11 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5b AufenthG wegen Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung

angeordnet am aa)zugestellt ambb)unanfechtbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der StrafeWirkung unbefristet

zugestellt am

unanfechtbar seit

Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)

Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe

Strafvorschrift

rechtliche Bezeichnung der Tat

Art und Höhe der Strafe

c)nach § 11 Absatz 6 AufenthG wegen erheblicher und schuldhafter Überschreitung der Frist zur freiwilligen Ausreise angeordnet amaa)zugestellt ambb)unanfechtbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung(2)(5)(6)(7)(7)

zugestellt am

unanfechtbar seit

Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)

Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe

Strafvorschrift

rechtliche Bezeichnung der Tat

Art und Höhe der Strafe

d)nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 AufenthG bei bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehntem Asylantrag nach § 29a Absatz 1 AsylG angeordnet amaa)zugestellt ambb)unanfechtbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung(2)(5)(6)(7)(7)– sonstige Polizeivollzugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen– Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen – Elterngeldstellen– Familienkassen – Statistisches Bundesamt

zugestellt am

unanfechtbar seit

Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)

Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe

Strafvorschrift

rechtliche Bezeichnung der Tat

Art und Höhe der Strafe

e)nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 AufenthG nach wiederholt abgelehntem Asylfolge- oder -zweitantrag angeordnet amaa)zugestellt ambb)unanfechtbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe Wirkung befristet für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung(2)(5)(6)(7)(7)

zugestellt am

unanfechtbar seit

Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)

Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe

Strafvorschrift

rechtliche Bezeichnung der Tat

Art und Höhe der Strafe

f)nach § 11 Absatz 9 AufenthG wegen Einreise- und Aufenthaltsverbot – Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch Wiedereinreise gehemmt am– Für die Dauer von(2)

AA1*)B**)CD

15Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21, 23 des AZR-Gesetzes

Einschränkung/Untersagung der politischen Betätigung– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei

a)politische Betätigung eingeschränkt am Wirkung befristet bis(3)

b)politische Betätigung eingeschränkt am Wirkung unbefristet(3)– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Behörden der Zollverwaltung– Bundesagentur für Arbeit – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen – Elterngeldstellen– Familienkassen – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Zollkriminalamt

c)politische Betätigung untersagt am Wirkung befristet bis(3)

d)politische Betätigung untersagt am Wirkung unbefristet(3)

AA1*)B**)CD

16Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21 des AZR-Gesetzes

Überwachungsmaßnahmen bei ausgewiesenen Ausländern nach § 56 AufenthG– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit – deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes– für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Behörden der Zollver- waltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen – Elterngeldstellen – Familienkassen – Zollkriminalamt

– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit – deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

– für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Behörden der Zollver- waltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen – Elterngeldstellen – Familienkassen – Zollkriminalamt

a)Aufenthalt nach § 56 Absatz 2 AufenthG beschränkt auf Bezirk der Ausländerbehörde …(2)

b)abweichende Regelung hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Absatz 2 AufenthG angeordnet am(2)

c)Verpflichtung hinsichtlich Wohnung nach § 56 Absatz 3 AufenthG angeordnet am(2)

d)Kontaktverbot hinsichtlich Personen nach § 56 Absatz 4 AufenthG angeordnet am(2)

e)Nutzungsverbot hinsichtlich Kommunikationsmittel nach § 56 Absatz 4 AufenthG angeordnet am(2)

AA1*)B**)CD

17PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes

Duldung a)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 1 AufenthGerteilt ambefristet biswiderrufen am (2)–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s–Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s–mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe q und s–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizeivollzugsbehörden–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 18 und 18b des AZR-Gesetzes

Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 1 AufenthG

erteilt am

befristet bis

widerrufen am

Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s

Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s

mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe q und s

Ausländerbehörden

Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Bundespolizei

andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

sonstige Polizeivollzugsbehörden

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 18 und 18b des AZR-Gesetzes

b)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aa)wegen fehlender Reisedokumentebb)aus medizinischen Gründencc)aufgrund familiärer Bindungen(1)(2)

Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aa)wegen fehlender Reisedokumentebb)aus medizinischen Gründencc)aufgrund familiärer Bindungen

wegen fehlender Reisedokumente

aus medizinischen Gründen

aufgrund familiärer Bindungen

dd)weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehenee)wegen eines Asylfolgeantragsff)als unbegleiteter Minderjähriger gemäß § 58 Absatz 1a AufenthGgg)bei fehlendem, aber erforderlichem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft oder der Zeugenschutzdienststelle nach § 72 Absatz 4 AufenthGhh)bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPOii)bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGOjj)bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGOkk)bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 1 bis 5 sowie 7 AufenthGll)aus sonstigen Gründenerteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis r–deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

dd)weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehenee)wegen eines Asylfolgeantragsff)als unbegleiteter Minderjähriger gemäß § 58 Absatz 1a AufenthGgg)bei fehlendem, aber erforderlichem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft oder der Zeugenschutzdienststelle nach § 72 Absatz 4 AufenthGhh)bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPOii)bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGOjj)bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGOkk)bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 1 bis 5 sowie 7 AufenthGll)aus sonstigen Gründenerteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am

weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen

wegen eines Asylfolgeantrags

als unbegleiteter Minderjähriger gemäß § 58 Absatz 1a AufenthG

bei fehlendem, aber erforderlichem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft oder der Zeugenschutzdienststelle nach § 72 Absatz 4 AufenthG

bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPO

bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO

bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO

bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 1 bis 5 sowie 7 AufenthG

aus sonstigen Gründen

erteilt am

befristet bis

widerrufen am

erloschen am

Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis r

deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

c)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthGerteilt ambefristet biswiderrufen am(2)–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Behörden der Zollverwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG

erteilt am

befristet bis

widerrufen am

Bundeskriminalamt

Landeskriminalämter

Staatsanwaltschaften

Vollzugseinrichtungen

Gerichte

Behörden der Zollverwaltung

Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

d)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthGerteilt ambefristet biswiderrufen am(2)–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–Elterngeldstellen–Familienkassen–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis r–Staatsangehörigkeitsbehörden–Zollkriminalamt

Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG

erteilt am

befristet bis

widerrufen am

die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen

Elterngeldstellen

Familienkassen

Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis r

Staatsangehörigkeitsbehörden

Zollkriminalamt

e)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch)erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am(2)

Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch)

erteilt am

befristet bis

widerrufen am

erloschen am

f)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 1 AufenthG (Suche nach weiterem Ausbildungsplatz)erteilt ambefristet bis(2)

Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 1 AufenthG (Suche nach weiterem Ausbildungsplatz)

erteilt am

befristet bis

g)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 2 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss)erteilt ambefristet bis(2)

Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 2 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss)

erteilt am

befristet bis

h)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 7 AufenthG (Ausbildungsduldung, Ermessen)erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am(2)

Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 7 AufenthG (Ausbildungsduldung, Ermessen)

erteilt am

befristet bis

widerrufen am

erloschen am

i)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter)erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am(2)

Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter)

erteilt am

befristet bis

widerrufen am

erloschen am

j)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner)erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am(2)

Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner)

erteilt am

befristet bis

widerrufen am

erloschen am

k)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 2 AufenthG(2)

Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 2 AufenthG

(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, minderjährige ledige Kinder)erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am

(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, minderjährige ledige Kinder)

erteilt am

befristet bis

widerrufen am

erloschen am

l)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen, Beschäftigter)erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am(2)

Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen, Beschäftigter)

erteilt am

befristet bis

widerrufen am

erloschen am

m)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen, Ehegatte/Lebenspartner)erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am(2)

Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen, Ehegatte/Lebenspartner)

erteilt am

befristet bis

widerrufen am

erloschen am

n)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen, minderjährige ledige Kinder)(2)

Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen, minderjährige ledige Kinder)

erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am

erteilt am

befristet bis

widerrufen am

erloschen am

o)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthGerteilt ambefristet biswiderrufen am(2)

Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG

erteilt am

befristet bis

widerrufen am

p)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60b Absatz 1 AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität)erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am(2)

Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60b Absatz 1 AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität)

erteilt am

befristet bis

widerrufen am

erloschen am

q)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2a AufenthGerteilt ambefristet biswiderrufen am(2)

Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2a AufenthG

erteilt am

befristet bis

widerrufen am

r)Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2b AufenthGerteilt ambefristet biswiderrufen am(2)

Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2b AufenthG

erteilt am

befristet bis

widerrufen am

s)Nummer der Bescheinigung(2)

Nummer der Bescheinigung

§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3

Duldung(2)–wie vorstehend ––wie vorstehend ––wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes

wie vorstehend –

wie vorstehend –

wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes

–wie vorstehend –

wie vorstehend –

AA1*)B**)CD

18Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21 des AZR-Gesetzes

– Ausreiseverbot erlassen amgültig bis(3)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute BehördeI)– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtun- gen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im VisaverfahrenII)– für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Behörden der Zollver- waltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen – Elterngeldstellen – Familienkassen – Zollkriminalamt – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtun- gen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

– für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Behörden der Zollver- waltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen – Elterngeldstellen – Familienkassen – Zollkriminalamt – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)– wie vorstehend –

– Ausreiseverbot erlassen amgültig bis– wie vorstehend –– wie vorstehend –

§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(3)– wie vorstehend –§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, § 21 des AZR-Gesetzes

– Ausreiseverbot erlassen amgültig bis– wie vorstehend –zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben: – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen

AA1*)B**)CD

19Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21 des AZR-Gesetzes

Passrechtliche Maßnahmen (Kapitel 2 Abschnitt 1 AufenthV)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen – Elterngeldstellen – Familienkassen – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Statistisches Bundesamt – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Zollkriminalamt

a)Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV ausgestellt am gültig bis(2)

b)Grenzgängerkarte nach § 12 AufenthV ausgestellt am gültig bis(2)

c)Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthV ausgestellt am gültig bis(2)

d)Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthV ausgestellt am gültig bis(2)

AA1*)B**)CD

20Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes

Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe e und f – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte BundespolizeibehördeDie Daten zu Spalte A Buchstabe c und d jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen – Elterngeldstellen – Familienkassen – Statistisches Bundesamt – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Zollkriminalamt

a)zurückgewiesen am(4)

b)zurückgewiesen am mit EAV nach § 11 Absatz 1 Satz 2 AufenthG befristet bis(4)

zurückgewiesen am mit EAV nach § 11 Absatz 1 Satz 2 AufenthG befristet bis

c)Ausreiseaufforderung vomFrist bisaa)zugestellt ambb)unanfechtbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe(5)(7)(7)

zugestellt am

unanfechtbar seit

Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)

Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe

Strafvorschrift

rechtliche Bezeichnung der Tat

Art und Höhe der Strafe

d)Abschiebung angedroht am

aa)zugestellt ambb)vollziehbar seitcc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe(5)(7)(7)

zugestellt am

vollziehbar seit

Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)

Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat –Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafe

Strafvorschrift

rechtliche Bezeichnung der Tat

Art und Höhe der Strafe

e)zurückgeschoben am Wirkung befristet bis(4)

f)abgeschoben am Wirkung befristet bis(4)

§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)

Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –

– wie vorstehend –

AA1*)B**)CD

21Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4(1)§§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes

Einreisebedenken– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a und b – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a und b – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a und b– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt

a)Einreisebedenken seit Wirkung befristet bis(5)

b)Einreisebedenken seit Wirkung unbefristet(5)

– Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte

AA1*)B**)CD

22Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 5(1)§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 21 des AZR-Gesetzes

Grenzfahndung– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte

a)Ausschreibung zur Zurückweisung(6)

b)Ausschreibung zur Zurückweisung Terrorismus(6)

– Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – Bundesagentur für Arbeit – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 5(2)– wie vorstehend –

Grenzfahndung– wie vorstehend –– wie vorstehend –

– wie vorstehend –

AA1*)B**)CD

23Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 6(1)§ 6 des AZR-Gesetzes§§ 15, 16, 17, 18, 21 des AZR-Gesetzes

Ausschreibung zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme oder IngewahrsamnahmeI)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe b – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverord- nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b – Staatsanwaltschaften – GerichteII)– Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Zollkriminalamt – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der LänderI)– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder – deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe b – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverord- nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b – Staatsanwaltschaften – Gerichte

– Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Zollkriminalamt – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder

– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder – deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

a)Ausschreibung zur Festnahme(6)

b)Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung(6)

c)Ausschreibung zur Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme(6)

d)ausschreibende Stelle

II)– für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Zollkriminalamt – Behörden der Zollverwaltung

– für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Zollkriminalamt – Behörden der Zollverwaltung

§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6(2)– wie vorstehend –§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes

Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen – ermittlungsführende Polizeibehörden– wie vorstehend –

– wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, b und d –

§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6(3)– wie vorstehend –§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 18, 21 des AZR-Gesetzes

Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen – ermittlungsführende Polizeibehördenzur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben: – die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen

– wie vorstehend Spalte A Buchstabe b und d –

AA1*)B**)CD

24Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7(1)§§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes

Verdacht auf und Gefährdung durch Straftaten– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – ermittlungsführende Polizeibehörde – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Staatsanwaltschaften– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

a)Verdacht auf § 95 Absatz 1 Nummer 8 AufenthG(5)

b)Verdacht auf § 30 Absatz 1 oder § 30a Absatz 1 BtMG(5)

c)Verdacht auf § 129 StGB(5)

d)Verdacht auf § 129a StGB(5)

e)Verdacht auf § 129 in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB(5)

f)Verdacht auf § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB(5)

g)Verdacht auf Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung(5)

h)Gefährdung durch Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung(5)

AA1*)B**)CD

24aPerso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7a(1)§§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes

a)Verdacht auf Straftat nach § 89a StGB(5)– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – ermittlungsführende Polizeibehörde – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Staatsanwaltschaften– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen

b)Verdacht auf Straftat nach § 89b StGB(5)

– Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

AA1*)B**)CD

25Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 8(1)§§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes

Aus- und Durchlieferung– Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

a)Ausgeliefert am nach(4)

b)Durchgeliefert am nach(4)

AA1*)B**)CD

26Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 9(1)§§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes

Ablehnung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit– Staatsangehörigkeitsbehörden– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

a)Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit abgelehnt am(3)

b)Antrag auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes abgelehnt am(3)

AA1*)B**)CD

27Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 10(1)§§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes

Aussiedlerangelegenheiten– in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

a)Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft abgelehnt am(3)

b)Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft zurückgenommen am(3)

AA1*)B**)CD

28Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 11(1)§§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes

Verurteilung wegen Straftaten– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

a)Verurteilung nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG(5)

b)Verurteilung nach § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG(5)

AA1*)B**)CD

29Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 12(1)§§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes

Sicherheitsrechtliche Befragung– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

a)Sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG durchgeführt am(5)

b)Bezeichnung der Stelle, die die Befragung durchgeführt hat(5)

AA1*)B**)CD

30Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 13(1)§§ 15, 24a des AZR-Gesetzes

Sicherheitsleistung– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden– Ausländerbehörden – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden

a)Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 3 und 5 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 AufenthG abgegeben am(5)*

b)Garantieerklärung abgegeben am(5)*

c)Stelle, bei der sie vorliegt(5)*

AA1*)B**)CD

31Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14(1)§§ 15, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes

a)Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG abgegeben am(5)*– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden– Ausländerbehörden – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe b

b)Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben am(5)*

c)Stelle, bei der sie vorliegt(5)*

AA1*)B**)CD

31aPerso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)

§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7(2)/(3)§§ 15, 18f des AZR-Gesetzes

– Voraussetzungen des § 6 FreizügG/EU für den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben(5)– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

– ermittlungsführende Polizeibehörde – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

–Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes

Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes

AA1*)B**)CD

32Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 4 Absatz 2 Satz 2 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit § 51 Absatz 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes; § 6 Absatz 2 Nummer 1, 5 und 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 der AZRG-Durchführungsverordnung)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 4 des AZR-Gesetzes)

§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3, 4 und 6(1)/(2)/ (3)§§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes – sofern die gesperrten Daten übermittelt werden –

– Übermittlungssperre(6)sofern nicht die Registerbehörde selbst entscheidet– die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge– Ausländerbehörden– Meldebehörden– Polizeibehörden des Bundes und der Länder als Zeugenschutzdienststellen– alle öffentlichen Stellen– nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen– Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen

AA1*)B**)CD

33Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche StellenÜbermittlung/Weitergabe an folgende Stellen

Bezeichnung der Daten (§ 5 des AZR-Gesetzes)

§ 5 Absatz 1(1)/(2)*§ 5 Absatz 1 des AZR-Gesetzes§ 14 Absatz 2 des AZR-Gesetzes

Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts

– Suchvermerk von(6)– alle(n) öffentlichen Stellen– alle öffentlichen Stellen (sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist)

§ 5 Absatz 2§ 5 Absatz 2 des AZR-Gesetzes – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Bundesnachrichtendienst – Militärischer Abschirmdienst – Bundeskriminalamt

Suchvermerk zur Feststellung anderer Sachverhalte

– Suchvermerk von(6)

§ 5 Absatz 1a(3)§ 5 Absatz 1a des AZR-Gesetzes§ 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 3, § 18 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes

Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts

– Suchvermerk von(6)– mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundesagentur für Arbeit (jeweils, sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist)

* Zum Personenkreis (2) nicht als Erstmeldung.

AA1*)B**)CD

34Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 37 Absatz 1 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 37 Absatz 2 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 3 der AZRG-Durchführungs- verordnung)

Bezeichnung der Daten (§ 37 Absatz 2 des AZR-Gesetzes)

– Sperrvermerk(1)/(2)/ (3)(6)– Zuspeicherung durch die Registerbehörde– alle Stellen

ABCD

35Zeitpunktder Über-mittlungÜbermittlungdurch folgendeöffentliche Stellen(§ 30 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen(§ 32 AZR-Gesetz)

Bezeichnung der Daten(§ 29 AZR-Gesetz)

§ 29 Absatz 1 Nummer 1

– Geschäftszeichen der Registerbehörde(Visadatei-Nummer)(7)–Zuspeicherung durch dieRegisterbehördeAngaben zum Verpflichtungsgeber sowie die Verpflichtungserklärung als Dokument (§ 29 Absatz 1 Nummer 10) werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren, die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen übermittelt.– Ausländerbehörden– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge– Bundeskriminalamt– Landeskriminalämter– sonstige Polizeivollzugsbehörden– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder– Bundesnachrichtendienst– Militärischer Abschirmdienst– Gerichte– Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes – Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz

Zuspeicherung durch dieRegisterbehörde

§ 29 Absatz 1 Nummer 1a

– Visumaktenzeichen der Registerbehörde(7)–Zuspeicherung durch dieRegisterbehörde

Zuspeicherung durch dieRegisterbehörde

§ 29 Absatz 1 Nummer 2–Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten–mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden–Ausländerbehörden–Träger der Sozialhilfe zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc–die Jugendämter zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc–die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc–für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc

Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten

mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden

Ausländerbehörden

Träger der Sozialhilfe zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc

die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc

die Jugendämter zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc

die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc

für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc

Visa erteilende Behörde

a)Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten(7)

b)mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-überschreitendenVerkehrs betrauteBehörden(7)

§ 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5

Grundpersonalien

a)Familienname(7)

b)Geburtsname(7)

c)Vornamen(7)

d)Schreibweise derNamen nachdeutschem Recht(7)

e)Geburtsdatum(7)

f)Geburtsort, und -land, -bezirk(7)

g)Geschlechtseintrag(7)

h)Doktorgrad(7)

i)Weitere Personalien gemäß Abschnitt INummer 4 Spalte A(7)

j)Staatsangehörigkeiten(7)

§ 29 Absatz 1 Nummer 4

– Lichtbild(7)

§ 29 Absatz 1 Nummer 5

– Datum der Datenübermittlung des Antrags(7)

§ 29 Absatz 1 Nummer 6

Entscheidung über den Antrag und daserteilte Visum

a)Visum erteilt(2)

b)Antrag abgelehnt(2)

c)Rücknahme desAntrags(5)

d)Erledigung des Antrags auf sonstige Weise(5)

e)die Annullierung des Visums(2)

f)Aufhebung des Visums(2)

g)Rücknahme des Visums(2)

h)Widerruf des Visums(2)

§ 29 Absatz 1 Nummer 7

Weitere Daten

a)Datum derEntscheidung(7)

b)Datum der Übermittlung der Entscheidung(7)

§ 29 Absatz 1 Nummer 8

Angaben zum Visum

a)Art des Visums(7)

b)Nummer des Visums(7)

c)Geltungsdauer desVisums(7)

§ 29 Absatz 1 Nummer 9

– die im Visumverfahren beteiligte Ausländer-behörde(7)

§ 29 Absatz 1 Nummer 10

Verpflichtungserklärung

a)Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1AufenthG abgegeben am(7)

b)Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2AufenthG abgegeben am(7)

c)Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG und § 68 Absatz 1 AufenthGabgegeben am(7)

d)Stelle, bei der sie vorliegt zu Buchstabe a bis c(7)

e)Dokument zu Buchstabe a bis c(7)

f)Verpflichtungsgeber (natürliche Person) zu Buchstabe a bis c(7)

aa)Familiennamebb)Vornamencc)Geburtsdatumdd)Geburtsortee)Anschrift im Bundesgebietff)erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel

Familienname

Vornamen

Geburtsdatum

Geburtsort

Anschrift im Bundesgebiet

erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel

g)Verpflichtungsgeber (juristische Person) zu Buchstabe a bis c(7)

aa)Namebb)Anschrift im Bundesgebietcc)erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel

Name

Anschrift im Bundesgebiet

erfolglose Inanspruchnahme nach Aufwendung öffentlicher Mittel

§ 29 Absatz 1 Nummer 11

Ge- oder verfälschteDokumente

a)Vorlage ge- oderverfälschter Dokumente im Visaverfahren(7)

b)Art des Dokuments(7)

c)Nummer desDokuments(7)

d)Geltungsdauer desDokuments(7)

e)Im Dokumententhaltene Angaben über Aussteller(7)

§ 29 Absatz 1 Nummer 12

Entscheidungen derBundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung/Fest-stellung zustimmungsfreier Beschäftigung nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren)

a)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeiterteilt ambefristet bisräumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keineweiteren NebenbestimmungenArbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung(7)

b)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeiterteilt amunbefristeträumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keineweiteren NebenbestimmungenArbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung(7)

c)Zustimmung derBundesagentur fürArbeit versagt am(7)

d)ZustimmungsfreieBeschäftigung bisfestgestellt am(7)

§ 29 Absatz 2

Angaben zum Pass

a)Passart(7)

b)Passnummer(7)

c)ausstellender Staat(7)

ABCD

36 Bezeichnung der Daten(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz)Zeitpunktder Über-mittlungÜbermittlungdurch folgendeöffentliche Stellen(§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)Übermittlung/Weitergabean folgende Stellen(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetzi. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV)

§ 37 Abs. 2 Satz 1

– Sperrvermerk(6)– Zuspeicherung durch dieRegisterbehörde– alle Stellen

AB**)CD

37Zeitpunkt der Über- mittlungÜbermittelnde StellenÜbermittlung an folgende Stellen (§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6 des AZR-Gesetzes)

Bezeichnung der Sachverhalte, zu denen Dokumente zu übermitteln sind (§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes)

a)Tenor der Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie der gerichtlichen Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren, mit denen ein Schutzstatus nach dem Asylgesetz zuerkannt oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG festgestellt oder jeder dieser Schutzstatus ohne eine Rückkehrentscheidung abgelehnt wird, zu Tabelle 8 (Teil I) im Abschnitt Ib)Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die mit einer Rückkehrentscheidung oder Entscheidung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot einhergehen oder entsprechende gerichtliche Entscheidungen in einem asylrechtlichen Verfahren zu den Tabellen 14, 14a im Abschnitt Ic)aufenthaltsrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Ausweisung, Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung zu den Tabellen 13, 14, 14a, 16, 20 im Abschnitt Id)Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung zu Tabelle 15 im Abschnitt Ie)Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem FreizügG/EU zu Tabellen 13 und 16 im Abschnitt If)Einreisebedenken zu Tabelle 21 im Abschnitt Ig)Ausweis- oder Identifikationsdokumente zu Tabelle 4 im Abschnitt Ih)Information nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG zu Tabelle 9b im Abschnitt I, insbesondere: –Vorabzustimmung der Ausländerbehörde–Urkunde über die erfolgreich abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung–Heiratsurkunde und/oder Geburtsurkunden von Kindern bei Familiennachzug nach § 81a Absatz 4 AufenthG–Namensänderungsurkunden und Sprachzertifikatei)Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit im Sinne des § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes zu Tabelle 9c im Abschnitt I –Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit–Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis–arbeitsvertragliche VereinbarungenSiehe § 6 der AZRG-DV–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden–in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde–Bundesagentur für ArbeitDokumente zu Spalte A Buchstabe b werden nur an die Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden sowie an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt.–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivollzugsbehörden–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Bundesagentur für Arbeit–Behörden der Zollverwaltung–Träger der Sozialhilfe–für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe c, d, e, und g–die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu Spalte A Buchstabe a, c bis e und g–die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe ghinsichtlich freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger: –mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden nur zur Durchführung solcher Aufgaben

Tenor der Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie der gerichtlichen Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren, mit denen ein Schutzstatus nach dem Asylgesetz zuerkannt oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG festgestellt oder jeder dieser Schutzstatus ohne eine Rückkehrentscheidung abgelehnt wird, zu Tabelle 8 (Teil I) im Abschnitt I

Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die mit einer Rückkehrentscheidung oder Entscheidung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot einhergehen oder entsprechende gerichtliche Entscheidungen in einem asylrechtlichen Verfahren zu den Tabellen 14, 14a im Abschnitt I

aufenthaltsrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Ausweisung, Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung zu den Tabellen 13, 14, 14a, 16, 20 im Abschnitt I

Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung zu Tabelle 15 im Abschnitt I

Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem FreizügG/EU zu Tabellen 13 und 16 im Abschnitt I

Einreisebedenken zu Tabelle 21 im Abschnitt I

Ausweis- oder Identifikationsdokumente zu Tabelle 4 im Abschnitt I

Information nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG zu Tabelle 9b im Abschnitt I, insbesondere: –Vorabzustimmung der Ausländerbehörde–Urkunde über die erfolgreich abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung–Heiratsurkunde und/oder Geburtsurkunden von Kindern bei Familiennachzug nach § 81a Absatz 4 AufenthG–Namensänderungsurkunden und Sprachzertifikate

Vorabzustimmung der Ausländerbehörde

Urkunde über die erfolgreich abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung

Heiratsurkunde und/oder Geburtsurkunden von Kindern bei Familiennachzug nach § 81a Absatz 4 AufenthG

Namensänderungsurkunden und Sprachzertifikate

Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit im Sinne des § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes zu Tabelle 9c im Abschnitt I –Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit–Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis–arbeitsvertragliche Vereinbarungen

Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit

Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

arbeitsvertragliche Vereinbarungen

Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen

Aufnahmeeinrichtungen

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden

in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde

Bundesagentur für Arbeit

Dokumente zu Spalte A Buchstabe b werden nur an die Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden sowie an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt.

Ausländerbehörden

Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Bundespolizei

andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

Bundeskriminalamt

Landeskriminalämter

sonstige Polizeivollzugsbehörden

Staatsanwaltschaften

Vollzugseinrichtungen

Gerichte

Bundesagentur für Arbeit

Behörden der Zollverwaltung

Träger der Sozialhilfe

für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe c, d, e, und g

die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu Spalte A Buchstabe a, c bis e und g

die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe g

mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden nur zur Durchführung solcher Aufgaben

*)Es bedeuten: (1) =Ausländer, die keine Unionsbürger sind,(2) =Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt,(3) =Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.Die Angaben in Spalte B gelten jeweils für den einzelnen in Spalte A genannten Speichersachverhalt. Die Angaben in Spalte A1 gelten jeweils für die gesamte Tabellenzeile.**)Es bedeuten: (1) =wenn der Antrag gestellt ist,(2) =wenn die Entscheidung ergangen ist,(3) =wenn die Entscheidung vollziehbar ist,(4) =wenn die Entscheidung vollzogen ist,(5) =wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,(6) =wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,(7) =wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.

Es bedeuten: (1) =Ausländer, die keine Unionsbürger sind,(2) =Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt,(3) =Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.Die Angaben in Spalte B gelten jeweils für den einzelnen in Spalte A genannten Speichersachverhalt. Die Angaben in Spalte A1 gelten jeweils für die gesamte Tabellenzeile.

Ausländer, die keine Unionsbürger sind,

Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt,

Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.

Es bedeuten: (1) =wenn der Antrag gestellt ist,(2) =wenn die Entscheidung ergangen ist,(3) =wenn die Entscheidung vollziehbar ist,(4) =wenn die Entscheidung vollzogen ist,(5) =wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,(6) =wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,(7) =wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.

wenn der Antrag gestellt ist,

wenn die Entscheidung ergangen ist,

wenn die Entscheidung vollziehbar ist,

wenn die Entscheidung vollzogen ist,

wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,

wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,

wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

Auf Grund des § 40 Abs. 1 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) verordnet das Bundesministerium des Innern

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

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