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AUG§1Abs2Bek 8 DE

Achte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

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Statutory Text (1 Provisions)

Achte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist: 1.In den Vereinigten Staaten von Amerika:Rhode Island2.In Kanada:SaskatchewanDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 17. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1924).Der Bundesminister der Justiz

In den Vereinigten Staaten von Amerika

Rhode Island

In Kanada

Saskatchewan

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