AUG§1Abs2Bek 19
DE
Neunzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
1 Articles / Provisions · Deutschland — Nationale Gesetzgebung
Statutory Text (1 Provisions)
Neunzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
(XXXX) Neunzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Official ↗
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes, beschränkt auf den Kindesunterhalt, verbürgt ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat New Hampshire.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 8. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 25).
New Hampshire.
Bundesministerium der Justiz