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AUG§1Abs2Bek 12 DE

Zwölfte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

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Zwölfte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu den Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika Massachusetts und Minnesota.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 23. Juli 1991 (BGBl. I S. 1789). Der Bundesminister der Justiz

Massachusetts und Minnesota.

Massachusetts und Minnesota.

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