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AUG§1Abs2Bek 10 DE

Zehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

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Zehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu der Provinz Kanadas Prinz-Eduard-Insel.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 28. Januar 1991 (BGBl. I S. 285). Der Bundesminister der Justiz

Prinz-Eduard-Insel.

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