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AUG§1Abs2Bek 07-1987 DE

Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

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Statutory Text (1 Provisions)

Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist: 1.In den Vereinigten Staaten von Amerika:ConnecticutKalifornienMontanaNorth CarolinaNorth DakotaOregon2.In Kanada:ManitobaDer Bundesminister der Justiz

In den Vereinigten Staaten von Amerika

Connecticut

Kalifornien

Montana

North Carolina

North Dakota

Oregon

In Kanada

Manitoba

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