AUG§1Abs2Bek 02-1989
DE
Sechste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
1 Articles / Provisions · Deutschland — Nationale Gesetzgebung
Statutory Text (1 Provisions)
Sechste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
(XXXX) Sechste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Official ↗
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist: 1.In den Vereinigten Staaten von Amerika:a)New MexicoPennsylvaniaVermontb)beschränkt auf Kindesunterhalt:Wisconsin2.In Kanada:Britisch KolumbienNeufundland und LabradorDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. September 1988 (BGBl. I S. 1784).Der Bundesminister der Justiz
In den Vereinigten Staaten von Amerika:a)New MexicoPennsylvaniaVermontb)beschränkt auf Kindesunterhalt:Wisconsin
New Mexico
Pennsylvania
Vermont
beschränkt auf Kindesunterhalt
Wisconsin
In Kanada
Britisch Kolumbien
Neufundland und Labrador