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AUG§1Abs2Bek 02-1989 DE

Sechste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

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Statutory Text (1 Provisions)

Sechste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist: 1.In den Vereinigten Staaten von Amerika:a)New MexicoPennsylvaniaVermontb)beschränkt auf Kindesunterhalt:Wisconsin2.In Kanada:Britisch KolumbienNeufundland und LabradorDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. September 1988 (BGBl. I S. 1784).Der Bundesminister der Justiz

In den Vereinigten Staaten von Amerika:a)New MexicoPennsylvaniaVermontb)beschränkt auf Kindesunterhalt:Wisconsin

New Mexico

Pennsylvania

Vermont

beschränkt auf Kindesunterhalt

Wisconsin

In Kanada

Britisch Kolumbien

Neufundland und Labrador

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