AMG 1976
DE
§ 63e Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
§ 63e
In den Fällen von Artikel 107i der Richtlinie 2001/83/EG ergreift die zuständige Bundesoberbehörde die dort vorgesehenen Maßnahmen. Für das Verfahren gelten die Artikel 107i bis 107k der Richtlinie 2001/83/EG.