AMG 1976
DE
§ 4a Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
§ 4a
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gewebe, die innerhalb eines Behandlungsvorgangs einer Person entnommen werden, um auf diese ohne Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit rückübertragen zu werden.