Legislator · Deutschland — Nationale Gesetzgebung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
AGebV agebv DE

§ 7 Allgemeine Gebührenverordnung

Allgemeine Gebührenverordnung
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (16 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7

(1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich die folgenden Kosten ansatzfähig: 1.kalkulatorische Versorgungszuschläge,2.kalkulatorische Abschreibungen,3.kalkulatorische Zinsen,4.kalkulatorische Mieten,5.kalkulatorische Wagnisse.

kalkulatorische Versorgungszuschläge,

kalkulatorische Abschreibungen,

kalkulatorische Zinsen,

kalkulatorische Mieten,

kalkulatorische Wagnisse.

(2) Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe: 1.27,9 Prozent für den einfachen und den mittleren Dienst,2.29,3 Prozent für den gehobenen Dienst,3.36,9 Prozent für den höheren Dienst.Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen.

27,9 Prozent für den einfachen und den mittleren Dienst,

29,3 Prozent für den gehobenen Dienst,

36,9 Prozent für den höheren Dienst.

(3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen.

(4) Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Er wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(5) Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten.

(6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist der Ausfall von Gebührenforderungen.

← § 6 Allgemeine Gebührenverordnung § 8 →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →