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§ 4 Allgemeine Gebührenverordnung

Allgemeine Gebührenverordnung
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§ 4

Lassen sich die Kosten nach § 3 nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln, können sie unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt werden.

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