Legislator · Deutschland — Nationale Gesetzgebung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
AGebV agebv DE

§ 2 Allgemeine Gebührenverordnung

Allgemeine Gebührenverordnung
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (16 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2

(1) Die kostendeckende Gebühr muss diejenigen durchschnittlichen Kosten aller an der Leistungserbringung beteiligten öffentlichen Stellen decken, die 1.mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind und2.nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind.

mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind und

nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind.

(2) Die Gebührenberechnung soll dem Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung (GMBl 2013 S. 1235) entsprechen. Die Regelungen der §§ 3 bis 8 gehen vor.

(3) Die Regelungen zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr bilden die Grundlage für die Regelungen in den Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes.

← Anlage 2 Allgemeine Gebührenverordnung § 3 →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →