AGG
agg
DE
§ 5 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
§ 5
Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.