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§ 26d Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
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§ 26d

(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung darf keine Handlungen vornehmen, die mit den Aufgaben des Amtes nicht zu vereinbaren sind.

(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung darf während der Amtszeit und während einer anschließenden Geschäftsführung keine anderen Tätigkeiten ausüben, die mit dem Amt nicht zu vereinbaren sind, unabhängig davon, ob es entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten sind. Insbesondere darf sie oder er 1.kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben,2.nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens, nicht einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören und3.nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben,

nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens, nicht einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören und

nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

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