Hebammensprengel
Table of Provisions (21)
Statutory Text (21 Provisions)
Staatsgrenze zu Slowenien
Unterzeichnet in Paris am 28. Juni 1910, von seiner k. und k. Apostolischen Majestät ratifiziert in Wien am 1. Juli 1912, die Ratifikationsurkunde hinterlegt in Paris am 8. August 1912.
Vorstehendes Übereinkommen wird mit Wirksamkeit für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder mit dem Beifügen kundgemacht, daß das Übereinkommen von allen Mächten, die es unterzeichnet haben, mit Ausnahme Belgiens, Brasiliens, Dänemarks, Italiens, Portugals und Schwedens ratifiziert wurde.
Die Herrscher, Staatshäupter und Regierungen der nachstehed bezeichneten Mächte,
gleichmäßig von dem Wunsche geleitet, die Bekämpfung des unter dem Namen „Mädchenhandel“ bekannten Handels so wirksam wie möglich zu gestalten, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen zu treffen und haben, nachdem in einer ersten, vom 15. bis zum 25. Juli 1902 in Paris abgehaltenen Konferenz ein Entwurf aufgestellt worden war, ihre Bevollmächtigten ernannt, die vom 18. April bis zum 4. Mai 1910 zu einer zweiten Konferenz in Paris vereinigt waren und sich auf die folgenden Bestimmungen geeinigt haben
Im Begriffe, zur Unterzeichnung des Übereinkommens von heute zu schreiten, halten es die unterzeichneten Bevollmächtigten für angezeigt, sich über den Geist zu äußern, in dem die Artikel 1, 2 und 3 dieses Übereinkommens zu verstehen sind und hinsichtlich dessen zu wünschen ist, daß ihm gemäß die Vertragsstaaten bei der Ausübung ihrer Gesetzgebungshoheit für die Ausführung der getroffenen Abmachungen oder deren Ergänzung sorgen.
A. Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 sollen als ein Mindestmaß in dem Sinne angesehen werden, daß selbstverständlich die vertragschließenden Regierungen völlig unbehindert bleiben, andere strafbare Handlungen gleicher Art zu bestrafen, wie beispielsweise die Anwerbung einer Großjährigen, auch wenn weder Täuschung noch Zwang stattgefunden hat.
B. Bei der Bekämpfung der in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen strafbaren Handlungen sind die Worte „minderjährige Frau oder minderjähriges Mädchen“, „großjährige Frau oder großjähriges Mädchen“ so zu verstehen, daß sie die Frauen oder die Mädchen bezeichnen, je nachdem diese das zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet oder bereits vollendet haben. (Anm. 1) Doch kann ein Gesetz ein höheres Schutzalter unter der Bedingung festsetzen, daß es für die Frauen und die Mädchen jeder Staatsangehörigkeit zu gelten hat.
C. Bei der Bekämpfung dieser strafbaren Handlungen sollte das Gesetz in allen Fällen eine Freiheitsstrafe vorschreiben, unbeschadet aller sonstigen Haupt- oder Nebenstrafen; es sollte auch, unabhängig von dem Alter des Opfers, den einzelnen erschwerenden Umständen Rechnung tragen, die im Einzelfalle zusammentreffen können, wie diejenigen, die im Artikel 2 vorgesehen sind, oder wie die Tatsache, daß das Opfer wirklich der Unzucht zugeführt worden ist.
D. Der Fall, daß eine Frau oder ein Mädchen gegen ihren Willen in einem öffentlichen Hause zurückgehalten wird, hat trotz seiner Schwere im vorliegenden Übereinkommen nicht Aufnahme finden können, weil er ausschließlich unter die innere Gesetzgebung fällt.
Dieses Schlußprotokoll wird als ein wesentlicher Bestandteil des Übereinkommens von heute angesehen werden und gleiche Kraft, Geltung und Dauer haben.
Geschehen und unterzeichnet in einer einzigen Ausfertigung in Paris am 4. Mai 1910.
(________________
Anm. 1: Im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien des Zwischenstaatlichen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels, BGBl. Nr. 740/1922, sind die Worte „zurückgelegtes zwanzigstes Lebensjahr“ durch die Worte „zurückgelegtes einundzwanzigstes Lebensjahr“ ersetzt (vgl. Art. 5 dieses Übereinkommens).)
Wer, um den Begierden eines anderen Vorschub zu leisten, eine minderjährige Frau oder ein minderjähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung zu Zwecken der Unzucht anwirbt oder entführt, soll bestraft werden, auch wenn die einzelnen Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern vollzogen wurden.
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Landesgesetzes vom 16.5.1950, LGBl. Nr. 13 (Sprengelhebammengesetz) werden für das Land Burgenland folgende Hebammensprengel festgesetzt
Verwaltungs- Hebammensprengel Sitz der Hebamme Zahl d.
bezirk öff. best.
Hebammen
Eisenstadt: Donnerskirchen Donnerskirchen 1
Schützen am Gebirge
Eisenstadt Eisenstadt 2
St. Georgen am Lthgeb.
Kleinhöflein
Großhöflein Großhöflein 1
Müllendorf
Hornstein Hornstein 1
Wimpassing a.d.Leitha
Loretto Loretto 1
Leithaprodersdorf
Stotzing
Mörbisch am See Mörbisch a. S. 1
Neufeld a. d. Leitha Neufeld a. d. L. 1
Purbach a. S. Purbach a. S. 1
Breitenbrunn
Rust Rust 1
Oggau
Siegendorf Siegendorf 1
Klingenbach
St. Margarethen i. B. St. Margarethen 1
Oslip
Trausdorf a. d. Wulka
Stinkenbrunn Stinkenbrunn 1
Zillingtal
Wulkaprodersdorf Wulkaprodersdorf 1
Zagersdorf
Güssing: Burgauberg Burgauberg 1
Neudauberg
Eberau Eberau 1
Deutsch-Ehrensdorf
Kroatisch-Ehrensdorf
Kulm
Oberbildein
Unterbildein
Winten
Eisenhüttl Eisenhüttel 1
Heugraben
Neusiedl b. Kukmirn
Rohr i. Bgld.
Gerersdorf b. Güssing Gerersdorf b. G. 1
Rehgraben
Steingraben
Sulz i. B.
Großmürbisch Großmürbisch 1
Inzenhof
Kleinmürbisch
Reinersdorf
Tschanigraben
Güssing Güssing 1
Glasing
Neustift b. Güssing
Heiligenbrunn Heiligenbrunn 1
Deutsch-Bieling
Hagensdorf i. B.
Luising
Güttenbach Güttenbach 1
Neuberg i. B.
Punitz
Kukmirn Kukmirn 1
Limbach i. B.
Deutsch-Tschantschendorf D. Tschantschendorf 1
Hasendorf i. B.
Kroatisch-Tschantschendorf
Tobaj
Tudersdorf
Moschendorf Moschendorf 1
Gaas
Olbendorf Olbendorf 1
St. Michael i. B. St. Michael i. B. 1
Gamischdorf
Rauchwart i. B.
Schallendorf i. B.
Stegersbach Stegersbach 1
Bocksdorf
Stinatz Stinatz 1
Hackerberg
Ollersdorf i.B.
Wörtherberg
Strem Strem 1
Steinfurt
Sumetendorf
Urbersdorf
Jennersdorf: Deutsch-Kaltenbrunn D.-Kaltenbrunn 1
Rohrbrunn
Dobersdorf Dobersdorf 1
Königsdorf
Rudersdorf
Eltendorf Eltendorf 1
Zahling
Heiligenkreuz i. L. Heiligenkreuz i. L. 1
Poppendorf i. B.
Rosendorf
Jennersdorf Jennersdorf 1
Grieselstein
Henndorf i. B.
Rax
Mogersdorf Mogersdorf 1
Deutsch-Minihof
Krobotek
Wallendorf
Weichselbaum
Neuhaus a. Kl. Neuhaus a. Klb. 1
Bonisdorf
Kalch
Krottendorf b. Neuhaus a. Klb.
Mühlgraben
St. Martin a. d. Raab St. Martin a. d. Raab 1
Doiber
Gritsch
Neumarkt a. d. Raab
Welten
Windisch-Minihof Windisch-Minihof 1
Minihof-Liebau
Oberdrosen
Tauka
Mattersburg: Antau Antau 1
Stöttera
Hirm
Draßburg Draßburg 1
Baumgarten i. B.
Forchtenau Forchtenau 1
Neustift a. d. R.
Marz Marz 1
Rohrbach b. M.
Pöttelsdorf Pöttelsdorf 1
Walbersdorf
Zemendorf
Mattersburg Mattersburg 1
Schattendorf Schattendorf 1
Loipersbach i. B.
Sigleß Sigleß 1
Krensdorf
Pöttsching
Sauerbrunn Sauerbrunn 1
Neudörfl a. d. L.
Wiesen
Sieggraben Sieggraben 1
Neusiedl a. S.:Andau Andau 1
Apetlon Apetlon 1
Bruckneudorf Bruckneudorf 1
Kaisersteinbruch
Frauenkirchen Frauenkirchen 1
Gattendorf Gattendorf 1
Potzneusiedl
Gols Gols 1
Halbturn Halbturn 1
Illmitz Illmitz 1
Kittsee Kittsee 1
Edelstal
Möchhof Möchhof 1
Neusiedl am See Neusiedl am See 1
Weiden am See
Nickelsdorf Nickelsdorf 1
Pama Pama 1
Deutsch Jahrndorf
Pamhagen Pamhagen 1
Parndorf Parndorf 1
Neudorf b. Parndorf
Podersdorf a. S. Podersdorf a. S.1
St. Andrä bei F. St. Andrä bei F.1
Tadten
Wallern Wallern1
Winden Winden1
Jois
Zurndorf Zurndorf 1
Oberpullendorf:Deutschkreutz Deutschkreutz 1
Draßmarkt Draßmarkt 1
Kaisersdorf
Karl
Weingraben
Großwarasdorf Großwarasdorf 1
Kleinwarasdorf
Nebersdorf
Horitschon Horitschon 1
Unterpetersdorf
Kobersdorf Kobersdorf 1
Kalkgruben
Oberpetersdorf
Tschurndorf
Lackenbach Lackenbach 1
Ritzing
Lockenhaus Lockenhaus 1
Hammerteich
Hochstraß
Glashütten b. Langeck
Langeck
Lutzmannsburg Lutzmannsburg 1
Frankenau
Kroatisch-Geresdorf
Strebersdorf
Mannersdorf a. d. Rabnitz Mannersdorf a. d. R. 1
Liebing
Klostermarienberg
Unterloisdorf
Rattersdorf
Markt St. Martin Weppersdorf 1
Landsee
Lindgraben
Neudorf b. Landsee
Weppersdorf
Neckenmarkt Neckenmarkt 1
Haschendorf
Nikitsch Nikitsch 1
Kroatisch-Minihof
Oberpullendorf Oberpullendorf 1
Mitterpullendorf
Pilgersdorf Pilgersdorf 1
Bubendorf i. B.
Deutsch-Gerisdorf
Kogl i. B.
Lebenbrunn
Salmannsdorf
Steinbach i. B.
Steinberg i. B. Steinberg i. B. 1
Dörfl
Oberloisdorf
Stoob Stoob 1
Neutal
Unterfrauenhaid Unterfrauenhaid 1
Raiding
Lackendorf
Unterpullendorf Unterpullendorf 1
Großmutschen
Kleinmutschen
Unterrabnitz Unterrabnitz 1
Oberrabnitz
Piringsdorf
Schwendgraben
Oberwart: Aschau i. B. Aschau i. B. 1
Schmiedrait
Tauchen
Bad Tatzmannsdorf Bad Tatzmannsdorf 1
Jormannsdorf
Mariasdorf
Sulzriegel
Unterschützen
Bernstein Bernstein 1
Rettenbach
Deutsch-Schützen Deutsch-Schützen 1
Edlitz i. B.
Eisenberg a. d. P.
Höll
St. Kathrein i. B.
Goberling Goberling 1
Bergwerk
Grodnau
Neustift b. Schlaining
Grafenschachen Grafenschachen 1
Kroisegg
Neustift a. d. Lafnitz
Loipersdorf i. B.
Großpetersdorf Großpetersdorf 1
Kleinpetersdorf
Siget i. d. Wart
Miedlingsdorf
Hannersdorf Hannersdorf 1
Burg
Welgersdorf
Woppendorf
Kohfidisch Kohfidisch 1
Badersdorf
Harmisch
Kirchfidisch
Kleinzicken
Kotezicken
Litzelsdorf Litzelsdorf 1
Kemeten
Markt Allhau Markt Allhau 1
Buchschachen
Kitzladen
Wolfau
Markt-Hodis Markt-Hodis 1
Althodis
Podgoria
Weiden b. Rechnitz
Zuberbach
Mischendorf Mischendorf 1
Großbachselten
Kleinbachselten
Neuhaus i. d. Wart
Rohrbach a. d. Teich
Neumarkt i. Tauchental Neumarkt i. T. 1
Allersdorf
Rumpersdorf
Podler
Spitzzicken
Oberkohlstätten Oberkohlstätten 1
Glashütten b. Schlaining
Unterkohlstätten
Oberschützen Oberschützen 1
Willersdorf
Oberwart Oberwart 2
Eisenzicken
St. Martin i. d. Wart
Pinkafeld Pinkafeld 1
Riedlingsdorf
Rechnitz Rechnitz 1
Rotenturm a. d. Pinka Rotenturm 1
Jabing
Oberdorf
Unterwart
Schachendorf Schachendorf 1
Schandorf
Dürnbach i. B.
Schreibersdorf Schreibersdorf 1
Schönherrn
Weinberg i. B.
Wiesfleck
Hochart
Stadt Schlaining Stadt-Schlaining 1
Altschlaining
Rauhriegel Allersgraben
Drumling
Mönchmeierhof
Dreihütten Stuben 1
Redlschlag
Stuben
(1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Kärnten) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist dort, wo sie der auf Grund des Artikels 48 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919, StGBl Nr 303/1920, gebildete Grenzregelungsausschuß in der Mitte eines Gewässers festgelegt hat, durch die Lage der Mittellinie des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt. Dies gilt insbesondere auch für die Grenzstrecke der Drau.
(2) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Kärnten) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist dort, wo sie der Grenzregelungsausschuß am rechten Ufer des Jelenbaches festgelegt hat, durch die damalige Lage dieses Ufers ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen desselben endgültig bestimmt.
Das in den Artikeln 7, 8, 10, und 11 des vorstehend kundgemachten Übereinkommens erwähnte Abkommen zwischen Deutschland, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Holland, Portugal, Rußland, Schweden und Norwegen und der Schweiz vom 18. Mai 1904 hat folgenden Wortlaut
Jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet sich eine Behörde zu errichten oder zu bezeichnen, der es obliegt, alle Nachrichten über Anwerbung von Frauen und Mädchen zu Zwecken der Unzucht im Auslande bei sich zu vereinigen; diese Behörde soll das Recht haben, mit der in jedem der anderen vertragschließenden Staaten errichteten gleichartigen Verwaltung unmittelbar zu verkehren.
Jede der Regierungen verpflichtet sich, Überwachung ausüben zu lassen, um insbesondere auf den Bahnhöfen, in den Einschiffungshäfen und während der Fahrt die Begleiter von Frauen und Mädchen, die der Unzucht zugeführt werden sollen, ausfindig zu machen. Zu diesem Zwecke werden an die Beamten oder an alle anderen hiezu berufenen Personen Weisungen ergehen, um innerhalb der gesetzlichen Grenzen alle Nachrichten zu beschaffen, die geeignet sind, einem verbrecherischen Handel auf die Spur zu kommen.
Das Eintreffen von Personen, die offenbar die Urheber, Mitschuldigen oder die Opfer eines solchen Handels zu sein scheinen, wird gegebenenfalls den Behörden des Bestimmungsortes, den beteiligten diplomatischen oder konsularischen Agenten oder jeder sonst zuständigen Behörde angezeigt werden.
Die Regierungen verpflichten sich, gegebenenfalls und innerhalb der gesetzlichen Grenzen die Aussagen der Frauen oder Mädchen fremder Staatsangehörigkeit, die sich der Unzucht hingeben, aufnehmen zu lassen, um ihre Identität und ihren Personenstand festzustellen und zu ermitteln, wer sie zum Verlassen ihrer Heimat bestimmt hat. Die eingezogenen Nachrichten werden den Behörden des Heimatlandes der besagten Frauen oder Mädchen behufs ihrer etwaigen Heimschaffung mitgeteilt werden.
Die Regierungen verpflichten sich, innerhalb der gesetzlichen Grenzen und soweit dies geschehen kann, die Opfer eines verbrecherischen Handels, wenn sie von Mitteln entblößt sind, öffentlichen oder privaten Unterstützungsanstalten oder Privatpersonen, die die erforderlichen Garantien bieten, vorläufig und im Hinblicke auf eine etwaige Heimschaffung anzuvertrauen.
Die Regierungen verpflichten sich auch, innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach Möglichkeit diejenigen unter diesen Frauen und Mädchen nach ihrem Heimatlande zurückzusenden, die ihre Heimschaffung verlangen oder die von Personen, unter deren Gewalt sie stehen, beansprucht werden sollten. Die Heimschaffung wird erst ausgeführt werden nach Verständigung über die Identität, über die Staatsangehörigkeit, sowie über den Ort und den Zeitpunkt des Eintreffens an den Grenzen. – Jeder Vertragsstaat soll die Durchbeförderung durch sein Gebiet erleichtern.
Der Schriftenwechsel über die Heimschaffungen wird nach Möglichkeit auf unmittelbarem Wege erfolgen.
Falls die Reisekosten für eine heimzuschaffende Frau oder für ein solches Mädchen nicht von ihr selbst ersetzt werden können, und sie weder einen Gatten, noch Eltern, noch einen Vormund hat, die für sie zahlen würden, werden die durch die Heimschaffung verursachten Kosten bis zur nächsten Grenze oder zum nächsten Einschiffungshafen in der Richtung des Heimatlandes dem Lande, auf dessen Gebiete sie sich aufhält, und im übrigen ihrem Heimatlande zur Last fallen.
Durch die Bestimmungen der obigen Artikel 3 und 4 werden die zwischen den vertragschließenden Regierungen etwa bestehenden besonderen Übereinkommen nicht berührt.
Die vertragschließenden Regierungen verpflichten sich, innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach Möglichkeit eine Überwachung der Anstalten und Agenturen auszuüben, die sich mit der Anstellung vom Frauen oder Mädchen im Auslande befassen.
Den Staaten, die das vorliegende Abkommen nicht unterzeichnet haben, wird der Beitritt freigestellt. Zu diesem Zwecke zeigen sie ihre Absicht dem Generalsekretär der Vereinten Nationen an, der hievon alle Vertragsstaaten sowie alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen in Kenntnis setzen wird.
Das gegenwärtige Abkommen tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkte des Austausches der Ratifikationen in Kraft. Falls einer der vertragschließenden Teile es kündigen sollte, würde diese Kündigung nur in Ansehung dieses Teiles, und zwar erst zwölf Monate vom Tage der erwähnten Kündigung an in Wirksamkeit treten.
Das gegenwärtige Abkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden binnen möglichst kurzer Frist in Paris ausgetauscht werden.
(Der Beitritt der österreichisch-ungarischen Monarchie zu diesem Abkommen wurde zufolge Allerhöchster Entschließung vom 17. Jänner 1905 am 18. Jänner 1905 vollzogen.
Dem Abkommen sind überdies Brasilien, die Vereinigten Staaten von Amerika und Luxemburg, sowie folgende Staaten für ihre nachbenannten Kolonien und Besitzungen beigetreten, und zwar
Ferner soll bestraft werden, wer, um den Begierden eines anderen Vorschub zu leisten, eine großjährige Frau oder ein großjähriges Mädchen durch Täuschung oder mittels Gewalt, Drohung, Mißbrauch des Ansehens oder durch irgend ein anderes Zwangsmittel zu Zwecken der Unzucht anwirbt oder entführt, auch wenn die einzelnen Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern vollzogen wurden.
Alle Hebammen, die bis zum 15. November 1951 eine Niederlassungsbewilligung erhalten haben, haben sich um einen Sprengel zu bewerben. Nur jene Hebammen, die sich nachweislich um einen Sprengel beworben haben, aber zu Sprengelhebammen im Sinne des Landesgesetzes vom 16. 5. 1950, Landesgesetzblatt Nr. 13, nicht bestellt wurden, können ihren Beruf als freipraktizierende Hebammen weiter ausüben.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetz über die nassen Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Kraft.
Die vertragschließenden Teile, deren Gesetzgebung derzeit nicht ausreichen sollte, um die in den beiden vorhergehenden Artikeln vorgesehenen strafbaren Handlungen zu bekämpfen, verpflichten sich, diejenigen Maßnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, die notwendig sind, damit diese strafbaren Handlungen ihrer Schwere entsprechend bestraft werden.
Die vertragschließenden Teile teilen sich durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen die Gesetze mit, die mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens in ihren Staaten schon erlassen sind oder noch erlassen werden.
Die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen strafbaren Handlungen sollen vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an ohne weiteres als in die Aufzählung derjenigen strafbaren Handlungen aufgenommen gelten, derentwegen die Auslieferung nach den unter den vertragschließenden Teilen bereits bestehenden Übereinkommen stattfindet.
Soweit die vorstehende Abmachung nicht ohne Änderung der bestehenden Gesetzgebung wirksam werden kann, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen.
Die Übermittlung der Ersuchschreiben, die sich auf die in diesem Übereinkommen bezeichneten strafbaren Handlungen beziehen, soll erfolgen
1. im unmittelbaren Verkehre unter den Gerichtsbehörden oder
2. durch Vermittlung des diplomatischen oder konsularischen Agenten des ersuchenden Landes in dem ersuchten Lande, der das Ersuchschreiben unmittelbar der zuständigen Gerichtsbehörde sendet und unmittelbar von dieser Behörde die Urkunden empfängt, aus denen sich die Erledigung des Ersuchschreibens ergibt;
(in diesen beiden Fällen soll stets zu gleicher Zeit eine Abschrift des Ersuchschreibens an die Oberbehörde des ersuchten Staates gerichtet werden);
oder
3. auf diplomatischem Wege.
Jeder vertragschließende Teil wird durch eine Mitteilung an einen jeden der anderen vertragschließenden Teile diejenige oder diejenigen der vorbezeichneten Übermittlungsarten bekanntgeben, die er für die von diesem Staate ausgehenden Ersuchschreiben zuläßt.
Alle Schwierigkeiten, die etwa aus Anlaß der in den Fällen 1 und 2 dieses Artikels erfolgten Übermittlungen entstehen, werden auf diplomatischem Wege geregelt.
Vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft muß das Ersuchschreiben in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefaßt oder doch von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein, die durch einen diplomatischen oder konsularischen Agenten des ersuchenden Staates oder durch einen beeidigten Dolmetsch des ersuchten Staates beglaubigt ist.
Aus Anlaß der Erledigung von Ersuchschreiben findet ein Rückersatz für Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht statt.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander die Strafnachrichten mitzuteilen, soferne es sich um Zuwiderhandlungen der in diesem Übereinkommen bezeichneten Art handelt, deren Tatbestandsmerkmale sich in verschiedenen Ländern vollzogen haben.
Diese Urkunden sollen durch die Behörden, die gemäß Artikel 1 des am 18. Mai 1904 in Paris getroffenen Abkommens *) bezeichnet sind, den gleichartigen Behörden der anderen Vertragsstaaten unmittelbar übermittelt werden.
_________________
*) Dieses Abkommen ist als Anhang zur Kundmachung des Übereinkommens abgedruckt.
Den Staaten, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, soll der Beitritt freistehen. Zu diesem Zwecke zeigen sie ihre Absicht durch eine Urkunde an, die in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde jedem der Vertragsstaaten und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen übersenden und sie gleichzeitig vom Tage der Hinterlegung benachrichtigen. Es wird auch in der erwähnten, die Anzeige enthaltenden Urkunde Mitteilung von den Gesetzen gemacht werden, die im beitretenden Staat mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens erlassen sind.
Sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung dieser die Anzeige enthaltenden Urkunde tritt das Übereinkommen in Kraft im gesamten Gebiete des beitretenden Staates, der so Vertragsstaat wird.
Der Beitritt zu dem Übereinkommen zieht ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zu dem Abkommen vom 18. Mai 1904 nach sich, das an demselben Tage wie das Übereinkommen selbst im gesamten Gebiete des beitretenden Staates in Kraft tritt.
Doch wird durch die vorhergehende Bestimmung der Artikel 7 des erwähnten Abkommens vom 18. Mai 1904 nicht berührt; er bleibt für den Fall anwendbar, daß ein Staat es vorziehen sollte, nur dem Abkommen beizutreten.
Dieses Übereinkommen, das durch ein Schlußprotokoll ergänzt wird, das einen wesentlichen Bestandteil von ihm bildet, wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden in Paris hinterlegt werden, sobald sechs der Vertragsstaaten hiezu in der Lage sind.
Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll aufgenommen; von diesem ist eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege jedem der Vertragsstaaten mitzuteilen.
Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Falls einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen kündigen sollte, würde die Kündigung nur in Ansehung dieses Staates wirksam werden.
Die Kündigung wird durch eine Urkunde angezeigt, die in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde jedem der Vertragsstaaten und allen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen übersenden und sie gleichzeitig vom Tage der Hinterlegung benachrichtigen.
Das Übereinkommen tritt zwölf Monate nach diesem Tage im gesamten Gebiete des Staates, der es gekündigt hat, außer Kraft.
Die Kündigung des Übereinkommens zieht nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 18. Mai 1904 nach sich, es sei denn, daß solches in der die Anzeige enthaltenden Urkunde ausdrücklich erwähnt wird; ist dies nicht der Fall, so muß der Vertragsstaat, um das erwähnte Abkommen zu kündigen, nach dessen Artikel 8 verfahren.
Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung dieses Übereinkommens in einer oder mehrerer seiner Kolonien und Besitzungen oder in einem oder mehreren seiner Konsulargerichtsbezirke, so zeigt er seine hierauf gerichtete Absicht durch eine Urkunde an, die in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekeretär der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde jedem der Vertragsstaaten und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen übersenden und sie gleichzeitig vom Tage der Hinterlegung benachrichtigen.
Für diese Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirke soll in dieser die Anzeige enthaltenden Urkunde von den Gesetzen Mitteilung gemacht werden, die dort mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens erlassen sind. Die Gesetze, die in der Folge dort noch erlassen werden, sollen den Vertragsstaaten gemäß Artikel 4 gleichfalls mitgeteilt werden.
Sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der die Anzeige enthaltenden Urkunde tritt ein Übereinkommen in den in der Anzeige bezeichneten Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirken in Kraft.
Der ersuchende Staat wird durch eine Mitteilung an einen jeden der anderen Vertragsstaaten diejenige oder diejenigen der Übermittlungsarten bekanntgegeben, die er für die Ersuchschreiben nach den Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirken zuläßt, die den Gegenstand der im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Anzeige gebildet haben.
Die Kündigung des Übereinkommens durch einen der Vertragsstaaten für eine oder mehrere seiner Kolonien und Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke erfolgt in den Formen und unter den Bedingungen, wie sie im ersten Absatz dieses Artikels bestimmt sind. Sie wird zwölf Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Kündigungsurkunde in den Archiven der Vereinten Nationen wirksam.
Der Beitritt eines Vertragsstaates zu dem Übereinkommen für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke zieht ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zum Abkommen vom 18. Mai 1904 nach sich. Dieses Abkommen tritt dort an demselben Tage wie das Übereinkommen selbst in Kraft, doch zieht die Kündigung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke dort nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 18. Mai 1904 nach sich, es sei denn, daß solches in der die Anzeige enthaltenden Urkunde ausdrücklich erwähnt wird; im übrigen bleiben die Erklärungen aufrecht, die die Signatarmächte des Abkommens vom 18. Mai 1904 hinsichtlich des Beitrittes ihrer Kolonien zu dem Abkommen abzugeben in der Lage waren.
Gleichwohl sollen, vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an, die zu dem Abkommen ergehenden Beitrittserklärungen oder Kündigungen, die sich auf die Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirke der Vertragsstaaten beziehen, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels erfolgen.
Dieses Übereinkommen, das das Datum vom 4. Mai 1910 tragen soll, kann durch die Bevollmächtigten der auf der zweiten Konferenz zur Bekämpfung des Mädchenhandels vertretenen Mächte bis zum 31. Juli d. J. in Paris unterzeichnet werden.
Geschehen in Paris am 4. Mai 1910 in einer einzigen Ausfertigung, wovon eine beglaubigte gleichlautende Abschrift jeder der Signatarmächte übermittelt werden wird.