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181.404 CH-ZH

Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste

28 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (28)

Statutory Text (28 Provisions)

1 Die Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient Grundsätze

der Erfüllung des Auftrags der Gesamtkirchlichen Dienste und fördert

das gute Einvernehmen zwischen der Leitung und den Mitarbeiterin-

nen und Mitarbeitern sowie deren Zufriedenheit am Arbeitsplatz.

2 Der Kirchenrat, die Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste und

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste

arbeiten partnerschaftlich zusammen, sprechen unterschiedliche Wahr-

nehmungen an und streben nach einvernehmlichen Lösungen.

1 Das Mitwirkungsstatut ordnet auf der formalen Ebene das Zweck

Zusammenwirken von Kirchenrat und Leitung der Gesamtkirchlichen

Dienste einerseits sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gesamt-

kirchlichen Dienste anderseits.

2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen

Dienste üben ihre Mitwirkungsrechte im Rahmen des Mitwirkungssta-

tuts aus.

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Begriffe

Dienste sind mit Ausnahme der Kirchenratsschreiberin oder des Kir-

chenratsschreibers und der Mitglieder des Leitungskonvents die An-

gestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie die Pfarrerinnen und

Pfarrer in Institutionen, in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft und

in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste.

2 Zur Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste gehören die Kirchen-

ratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber und die Mitglieder des

Leitungskonvents.

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Mitwirkungsstatut

3 Personalrelevante Themen sind insbesondere

a. Änderungen der Personalverordnung und der zugehörigen Vollzugs-

verordnungen gemäss § 188 f Abs. 1 VVO PVO,

b. Fragen betreffend die berufliche Vorsorge gemäss § 188 f Abs. 2 VVO

PVO,

c. ein Stellenabbau gemäss § 18 VVO PVO,

d. ein Sozialplan gemäss § 20 VVO PVO,

e. Änderungen betreffend die Mitarbeiterbeurteilung gemäss § 84 PVO

und das Fach- und Evaluationsgespräch sowie die Standortbestim-

mung gemäss § 85 Abs. 3 PVO,

f. die Reorganisation mindestens einer Abteilung der Gesamtkirch-

lichen Dienste oder die Gesamtreorganisation der Gesamtkirch-

lichen Dienste,

g. die Reorganisation von Organisationseinheiten der Gesamtkirch-

lichen Dienste, wenn sie die Kündigung von Anstellungsverhältnis-

sen zur Folge haben,

h. wesentliche Änderungen der Arbeitsbedingungen,

i. das betriebliche Gesundheitsmanagement,

j. das Konfliktmanagement,

k. die Personalpolitik im Allgemeinen.

2. Abschnitt: Urabstimmung

Funktion,

Gegenstände

und Verfahren

Durchführung

2 Die Personalvertretung leitet die Urabstimmung und ordnet diese

an. Sie ermittelt das Ergebnis und teilt dieses den Mitarbeiterinnen und

Mitarbeitern der Gesamtkirchlichen Dienste sowie dem Kirchenrat und

der Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste mit.

3 Die Personalvertretung ist berechtigt, für die Durchführung der

Urabstimmung in Absprache mit der Kirchenratsschreiberin oder dem

Kirchenratsschreiber die Unterstützung der Stabsdienste zu beanspru-

chen.

2

Mitwirkungsstatut

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3. Abschnitt: Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehö- Zusammen-

ren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste setzung

gemäss § 3 Abs. 1 an.

1 Die Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist Funktion und

das beschlussfassende Organ der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aufgaben

Gesamtkirchlichen Dienste.

2 Der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obliegen

insbesondere

a. Beschlussfassung über das Mitwirkungsstatut zuhanden der Ur-

abstimmung,

b. Wahl der Mitglieder der Personalvertretung,

c. Abnahme des Protokolls der Versammlung der Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter,

d. Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung der Personal-

vertretung.

1 Einmal jährlich findet die ordentliche Versammlung der Mit- Einberufung

arbeiterinnen und Mitarbeiter statt.

2 Die Personalvertretung kann zusätzliche, auch themenorientierte

Versammlungen einberufen.

3 Weitere Versammlungen finden statt, wenn mindestens ein Zehn-

tel der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste

dies unterschriftlich verlangt. Diese Versammlungen finden in der Regel

binnen zweier Monate nach Eingang des Begehrens statt.

1 Wahlen und Abstimmungen in der Versammlung der Mit- Wahlen und

arbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgen offen, sofern die Versammlung Abstimmungen

nicht das geheime Verfahren beschliesst.

2 Bei Wahlen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stim-

men. Gewählt sind jene Personen, die am meisten Stimmen erhalten

haben.

3 Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er mehr zustimmende als

ablehnende Stimmen auf sich vereinigt.

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4. Abschnitt: Personalvertretung (PV)

Mitwirkungsstatut

Zusammen-

setzung und

Konstituierung

Wahl

Aufgaben

1 Die Personalvertretung zählt fünf bis sieben Mitglieder.

2 Die Personalvertretung konstituiert sich selber. Sie weist ihren Mit-

gliedern Aufgabenbereiche zu.

1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Personalvertretung be-

trägt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

2 Es wird eine ausgewogene Vertretung der Abteilungen der Ge-

samtkirchlichen Dienste, der in diesen bestehenden Funktionen sowie

der Geschlechter angestrebt.

1 Die Personalvertretung vertritt die Interessen der Mitarbei-

terinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste gegenüber dem

Kirchenrat und der Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste.

2 Der Personalvertretung obliegen insbesondere

a. Durchführung von Urabstimmungen gemäss § 5,

b. Einberufung der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei-

ter gemäss § 8,

c. Stellungnahme zu Änderungen der Personalverordnung und der

zugehörigen Vollzugsverordnungen,

d. Beschlussfassung über Beschlüsse des Kirchenrates und der Landes-

kirche betreffend die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der

Gesamtkirchlichen Dienste zuständige Einrichtung der beruflichen

Vorsorge,

e. Stellungnahme zu Sozialplänen gemäss § 20 VVO PVO,

f. regelmässiger Austausch mit dem Kirchenrat und der Leitung der

Gesamtkirchlichen Dienste über personalrelevante Themen,

g. Ansprechpartnerin des Kirchenrates und der Leitung der Gesamt-

kirchlichen Dienste in allen personalrelevanten Themen,

h. Resonanzgruppe und Mitgestalterin bei personalrelevanten Themen

und Entwicklungen, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

der Gesamtkirchlichen Dienste betreffen,

i. Einsitznahme in Arbeitsgruppen, die personalrelevante Themen

bearbeiten,

j. Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirch-

lichen Dienste gegenüber dem Kirchenrat und der Leitung der Ge-

samtkirchlichen Dienste in allen personalrelevanten Themen, die

wesentliche Teile oder eine Gruppe von Mitarbeiterinnen und Mit-

arbeitern der Gesamtkirchlichen Dienste betreffen,

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Mitwirkungsstatut

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k. Unterstützung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamt-

kirchlichen Dienste bei Konflikten am Arbeitsplatz, wenn wesent-

liche Teile oder eine Gruppe von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

der Gesamtkirchlichen Dienste betroffen sind,

l. Information und Beratung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

der Gesamtkirchlichen Dienste bei Fragen und Konflikten am Ar-

beitsplatz,

m. Wahrnehmung aller Aufgaben im Rahmen der Mitsprache gemäss

¹ Jedes Mitglied der Personalvertretung kann Anliegen und Arbeitsweise

Anregungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirch-

lichen Dienste entgegennehmen.

2 Das ins Vertrauen gezogene Mitglied der Personalvertretung infor-

miert im Einverständnis mit der betreffenden Mitarbeiterin oder dem

betreffenden Mitarbeiter die Personalvertretung. Diese bestimmt das

weitere Vorgehen und bezeichnet das Mitglied, das die Mitarbeiterin

oder den Mitarbeiter nach Bedarf begleitet und ihr oder sein Anliegen

betreut.

3 Die Personalvertretung behandelt die Anliegen und Anregungen

der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste

vertraulich.

4 Die Mitglieder der Personalvertretung sind zur Verschwiegenheit

verpflichtet.

5 Verstösst ein Mitglied der Personalvertretung gegen die Schweige-

pflicht, so kann die Personalvertretung der Versammlung der Mitarbei-

terinnen und Mitarbeiter den Ausschluss dieses Mitglieds aus der Perso-

nalvertretung beantragen. Sie hört das Mitglied vor der Antragstellung

an. Vorbehalten bleiben personalrechtliche Massnahmen des Kirchen-

rates oder der Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste.

¹ Den Mitgliedern der Personalvertretung steht für die Erfül- Ressourcen

lung ihrer Aufgaben die notwendige Arbeitszeit gemäss § 94 VVO PVO

zur Verfügung.

2 Bei Bedarf kann die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenrats-

schreiber im Rahmen der Jahresplanung und für Sonderaufgaben zusätz-

liche Arbeitszeit gewähren.

3 Die Personalvertretung beantragt bei der Kirchenratsschreiberin

oder beim Kirchenratsschreiber im Rahmen des ordentlichen Budgets

finanzielle Mittel für ihre Aktivitäten, insbesondere für Sitzungen, Klau-

suren und Weiterbildungen.

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Mitwirkungsstatut

4 Bei Bedarf kann die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenrats-

schreiber im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse zusätzlich projekt-

bezogen finanzielle Mittel bewilligen.

5. Abschnitt: Paritätische Kommission (PAKO)

Zusammen-

setzung

Aufgaben

Arbeitsweise

1 Die Paritätische Kommission setzt sich zusammen aus

a. zwei Mitgliedern des Kirchenrates,

b. der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber und

einem weiteren Mitglied des Leitungskonvents,

c. vier Mitgliedern der Personalvertretung.

2 Die paritätische Kommission konstituiert sich selber.

3 Um einen verbindlichen Austausch zu pflegen, wird für die Vertre-

tungen in der Paritätischen Kommission personelle Kontinuität ange-

strebt.

4 Die Paritätische Kommission kann im gegenseitigen Einvernehmen

zusätzlich zu den Mitgliedern gemäss Abs. 1 je nach Bedarf und behan-

delten Themen weitere Personen zu ihren Sitzungen einladen.

1 Die Paritätische Kommission dient dem regelmässigen In-

formationsaustausch zwischen dem Kirchenrat und der Leitung der Ge-

samtkirchlichen Dienste einerseits und der Personalvertretung ander-

seits sowie der gemeinsamen Reflexion personalrelevanter Themen.

2 Die Paritätische Kommission kann Empfehlungen zuhanden des

Kirchenrates, der Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste, der Personal-

vertretung und der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei-

ter abgeben.

1 Die Paritätische Kommission trifft sich jährlich zweimal zu

ordentlichen Sitzungen.

2 Jedes Mitglied der Paritätischen Kommission, der Kirchenrat, der

Leitungskonvent oder die Personalvertretung kann eine ausserordent-

liche Sitzung der Paritätischen Kommission einberufen.

3 Der Kirchenrat, die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenrats-

schreiber und die Personalvertretung sprechen die Traktanden der Sit-

zungen im Voraus untereinander ab.

4 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber koordi-

niert die Festlegung der Sitzungstermine und der Traktanden der Sitzun-

gen.

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Mitwirkungsstatut

6. Abschnitt: Mitwirkung

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Dienste üben ihre Mitwirkungsrechte gemäss § 188 a VVO PVO durch a. Grundsatz

die Urabstimmung, durch die Versammlung der Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter, durch die Personalvertretung, durch die Teilnahme an Kon-

sultationen und durch die Information seitens des Kirchenrates, der Lei-

tung der Gesamtkirchlichen Dienste und der Personalvertretung aus.

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelangen mit ihren Anlie- b. Dienstweg

gen in erster Linie an die direkten Vorgesetzten. Sie können sich über-

dies an den Personaldienst und andere geeignete Stellen der Gesamt-

kirchlichen Dienste wenden.

2 Lässt sich bei einem Konflikt am Arbeitsplatz unter Einhaltung

des Dienstwegs keine Lösung finden, so können sich die Mitarbeiterin-

nen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste an Stellen ausser-

halb der Landeskirche wenden, insbesondere an die Ombudsstelle des

Kantons Zürich und an die Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungs-

gesetz.

Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat jederzeit das c. Personal-

Recht, sich mit Anliegen und Anregungen an die Personalvertretung vertretung

zu wenden.

1 Formen der Mitwirkung sind

a. Information,

b. Konsultation,

c. Mitbestimmung.

2 Die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Kirchenrat, Leitung

der Gesamtkirchlichen Dienste sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbei-

tern der Gesamtkirchlichen Dienste orientiert sich im Rahmen der Mit-

wirkung an folgenden Grundsätzen

a. Soweit nicht eine bestimmte Form der Mitwirkung vorgeschrieben

oder vereinbart ist, wird für die Mitwirkung der Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste diejenige Form ge-

wählt, die dem Sachverhalt im Einzelfall angemessen ist.

b. Der Kirchenrat und die Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste be-

achten bei der Behandlung der Geschäfte den Gesichtspunkt der

Mitwirkung. Sie berücksichtigen insbesondere, ob es sich um ein per-

sonalrelevantes Thema handelt und welche Form der Mitwirkung zu

welchem Zeitpunkt angezeigt ist.

Formen

a. Grundsatz

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Mitwirkungsstatut

c. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Angemessenheit der

Mitwirkung suchen der Kirchenrat und die Leitung der Gesamt-

kirchlichen Dienste sowie die Personalvertretung gegenseitig das

Gespräch.

d. Ist die Behandlung eines personalrelevanten Themas dringend und

kann die Mitwirkung nicht auf dem ordentlichen Weg erfolgen, so

verständigen sich die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenrats-

schreiber und die Personalvertretung über das Vorgehen. Gelingt

dies nicht, so entscheidet der Kirchenrat nach Anhörung der Perso-

nalvertretung.

b. Information

1 Die Information bildet die Voraussetzung für die Mitwir-

kung durch Konsultation und Mitbestimmung.

2 Im Rahmen der Information erfolgt ein gegenseitiger Wissens-

transfer zwischen dem Kirchenrat und der Leitung der Gesamtkirch-

lichen Dienste einerseits und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

der Gesamtkirchlichen Dienste und der Personalvertretung anderseits.

3 Die Personalvertretung und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

der Gesamtkirchlichen Dienste werden über personalrelevante Themen

und über weitere Themen informiert, bei denen ihre Mitwirkung vorge-

schrieben oder erwünscht ist.

4 Die gegenseitige Information erfolgt im Rahmen der gesetzlichen

Bestimmungen vollständig, auf geeignete Weise sowie betreffend geplan-

ter Vorhaben rechtzeitig und über getroffene Entscheide zeitnah.

5 Der Kirchenrat stellt der Personalvertretung im Rahmen der Be-

stimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz³

über den Informationszugang auf Verlangen anonymisierte Personal-

kennzahlen betreffend die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die

Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste zur Verfügung.

c. Konsultation

1 Die Konsultation umfasst das Recht der Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste und der Personalver-

tretung, sich zu Themen zu äussern, die personalrelevant sind oder bei

denen die Konsultation erwünscht oder vorgeschrieben ist.

2 Der Kirchenrat und die Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste

bestimmen die Form der Konsultation. Sie erfolgt in der Regel im Rah-

men eines Gesprächs, einer Arbeitsgruppe oder durch schriftliche Stel-

lungnahme.

3 Der Kirchenrat und die Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste

sind nicht an das Ergebnis einer Konsultation gebunden.

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Mitwirkungsstatut

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1 Die Mitbestimmung gewährleistet, dass wichtige Entscheide d. Mit-

mit der Zustimmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamt- bestimmung

kirchlichen Dienste und der Personalvertretung gefällt werden. In der

Regel geht der Mitbestimmung eine Konsultation gemäss § 23 voran.

2 Die Mitbestimmung erfolgt in der Form der Urabstimmung oder

der Beschlussfassung in der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mit-

arbeiter.

3 Beschlüsse des Kirchenrates und der Landeskirche betreffend

die zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge bedürfen gemäss

1 Anträge auf Änderung des Mitwirkungsstatuts können je- Revision

derzeit beim Kirchenrat oder bei der Personalvertretung gestellt werden.

2 Antragsberechtigt sind

a. der Kirchenrat,

b. die Personalvertretung,

c. die Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

d. jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen

Dienste.

3 Änderungsanträge sind gleichzeitig dem Kirchenrat und der Perso-

nalvertretung schriftlich einzureichen.

4 Der Kirchenrat und die Personalvertretung bearbeiten Anträge auf

Änderung des Mitwirkungsstatuts in einem paritätischen Verfahren. Die

Paritätische Kommission legt das Verfahren fest.

Die Personalvertretung wird in der ersten ordentlichen Ver- Neuwahl

sammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem Inkraft- Personal-

treten dieses Mitwirkungsstatuts stattfindet, neu gewählt.

vertretung

1 OS 75, 82; ABI 2019-12-13. Vom Kirchenrat am 4. Dezember 2019 genehmigt.

2 Inkrafttreten: 1. April 2020.

3 LS 170.4.

4 LS 181.40.

5 LS 181.401.

6 SR 151.1.

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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugewiesen sind, soweit das Mit-

wirkungsstatut keine andere Regelung enthält.

Abs. 2 VVO PVO der Zustimmung der Personalvertretung.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

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