Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
Table of Provisions (222)
Statutory Text (222 Provisions)
1 Dieser Verordnung unterstehen Pfarrerinnen, Pfarrer und Geltungsbereich
Angestellte im Sinn von §§ 4 und 5 PVO.
2 Sie gilt für besondere Arbeitsverhältnisse im Sinn von § 2 PVO,
soweit das für diese massgebende Recht, die Personalverordnung, diese
Verordnung oder der Kirchenrat nichts anderes bestimmen.
3 Sie gilt für die Mitglieder des Kirchenrates sinngemäss, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
(§§ 1 und 2
PVO)
Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch: Kirchgemein-
a. Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 177 Abs. 1 der Kirchenord- schaften und
nung2,
b. Kirchgemeindeverbände mit eigenen Angestellten.
Kirchgemeinde-
verbände
(§ 3 PVO)
und Pfarrer
in Institutionen
Abs. 1 mit.
4 Der Kirchenrat wertet die von den Kirchgemeinden und Kirch-
gemeindeverbänden zur Verfügung gestellten sowie die innerhalb der
Gesamtkirchlichen Dienste erhobenen Daten aus. Er trifft gestützt auf
die Ergebnisse der Auswertung und unter Vorbehalt der Zuständigkeit
der Kirchgemeinden, der Kirchgemeindeverbände und der Kirchen-
synode die erforderlichen Massnahmen.
19 Die Bestimmungen dieser Verordnung über Pfarrerinnen Pfarrerinnen
und Pfarrer in Institutionen gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarr-
ämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamt-
kirchlichen Dienste sinngemäss, sofern diese Verordnung nichts ande-
res bestimmt.
Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes Tage, Wochen,
bestimmt, gelten für die Berechnung von Ansprüchen
a. als Arbeitstage die Arbeitstage der massgebenden 5-, 5½- oder 6-
Tage-Woche,
b. als Wochen oder Monate volle Wochen zu sieben Tagen oder volle
tatsächliche Kalendermonate.
Monate
1. 1. 25-127
1
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
B. Personalcontrolling und Stellenplan
Personal-
controlling
(§ 9 Abs. 2
PVO)
Stellenplan
(§ 10 PVO)
a. Inhalt,
Gliederung
b. Festsetzung
und
Bearbeitung
1 Die Kirchgemeinden erheben in Bezug auf ihre Angestell-
ten gegliedert nach den Diensten gemäss Art. 135–139 der Kirchenord-
nung jeweils per 31. Dezember
a. Anzahl der Stellen sowie je deren bewilligter und ausgeschöpfter
prozentualer Umfang,
b. Anzahl der Angestellten und deren Pensen,
c. Funktionen gemäss § 41 Abs. 1 sowie Lohnklassen und Stufen,
d. Jahreslohnsumme,
e. Dienstjahre gemäss § 25 PVO, Lebensalter und Geschlecht.
2 Die Kirchgemeinden teilen die Angaben gemäss Abs. 1 dem Kir-
chenrat auf dem zur Verfügung gestellten Formular bis 31. März des
Folgejahres mit.
3 Für Kirchgemeinden, die einem Kirchgemeindeverband gemäss
1 Der Stellenplan enthält insbesondere
a. die Anzahl der bewilligten Stellen sowie je deren ausgeschöpften
prozentualen Umfang,
b. die Zuordnung der Stellen zu den Lohnklassen gemäss Einreihungs-
plan,
c. die Bezeichnung der Stellen gemäss Einreihungsplan und bei Bedarf
eine präzisierende Funktionsbezeichnung.
2 Der Stellenplan gliedert sich nach den Handlungsfeldern gemäss
1 Die Kirchenpflege führt den Stellenplan der Kirchgemeinde,
der Vorstand eines Kirchgemeindeverbands dessen Stellenplan und der
Kirchenrat den Stellenplan der Landeskirche. Der Stellenplan der Lan-
deskirche umfasst auch die Stellenprozente in den Pfarrämtern der
Kirchgemeinden.25
2 Die Zuordnung der Stellen gemäss § 5 Abs. 1 lit. b ist zu begrün-
den und mit den zu ihrer Überprüfung notwendigen Unterlagen, ins-
besondere der Stellenbeschreibung, zu dokumentieren.
2
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
3 Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeindeverbän-
den und der Kirchenrat führen ihre Stellenpläne laufend nach.
4 Der Kirchenrat kann Richtlinien über die Gestaltung und Bear-
beitung von Stellenplänen erlassen.
Der Kirchenrat überwacht die Einreihungsordnung und die c. Aufsicht
Entwicklung des Personalbestands der Landeskirche, von Kirchge-
meindeverbänden und der Kirchgemeinden.
2. Abschnitt: Arbeitsverhältnis
A. Begründung und Dauer
1 Die öffentliche Ausschreibung von offenen Stellen erfolgt in Stellen-
geeigneter Weise im Internet sowie bei Bedarf in den einschlägigen ausschreibung
(§ 16 PVO)
Tages- und Wochenzeitungen sowie Fachpublikationen.
2 Die Ausschreibung erfolgt in weiblicher und in männlicher oder
in geschlechtsneutraler Form. Sie enthält gegebenenfalls Hinweise auf
die Eignung der Stelle für eine Teilzeitbeschäftigung, den beruflichen
Wiedereinstieg und die Beschäftigungsmöglichkeit von Personen mit
einer Behinderung.
27 1 Bewerberinnen und Bewerber legen der Anstellungsinstanz Bewerbung
Ausweise über die Ausbildung sowie die bisherigen Tätigkeiten in Beruf ($ 17 Abs. 1
PVO)
und Freiwilligenarbeit vor.
2 Die Anstellungsinstanz kann zusätzliche Nachweise verlangen. Sie
kann die Anstellung vom Ergebnis einer Eignungsabklärung oder einer
vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig machen.
3...31
4...31
1 Die Anstellungsinstanz erlässt die Stellenbeschreibung Stellen-
gemäss § 19 PVO.
2 Der Kirchenrat kann Richtlinien über den notwendigen Inhalt
und die Gestaltung von Stellenbeschreibungen erlassen.
beschreibung
(§ 19 PVO)
1 Zur Berechnung der Dienstjahre wird für Pfarrerinnen, Fiktives
Pfarrer und Angestellte ungeachtet der Zahl der Arbeitsverhältnisse Eintrittsdatum
ein fiktives Eintrittsdatum festgesetzt. Dieses bezeichnet den Zeitpunkt (§ 25 PVO)
des Beginns der ersten, für die Berechnung der Dienstjahre zu berück-
sichtigenden Tätigkeit.
1. 1. 25-127
3
181.401
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
2 Das fiktive Eintrittsdatum wird bei einem Wiedereintritt in den
Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche angepasst, ebenso
bei einmaligen oder mehrfachen unbezahlten Urlauben, deren Dauer
im Einzelfall insgesamt drei Monate übersteigt, wobei nur die diese
Dauer übersteigende Zeit berücksichtigt wird.
3 Die Dauer der einzelnen anrechenbaren Arbeitsverhältnisse wird
auf den Tag genau berechnet.13
4 Die Anstellungsinstanz berechnet das fiktive Eintrittsdatum.
Weisen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gleichzeitig mehrere Ar-
beitsverhältnisse bei Kirchgemeinden oder der Landeskirche auf, so ist
diejenige Anstellungsinstanz zuständig, die das erste Arbeitsverhältnis
begründete.
Anstellung im
Stundenlohn
1 Eine Anstellung im Stundenlohn ist zulässig, wenn das
durchschnittliche Pensum acht Stunden pro Woche nicht übersteigt.
Dauert eine Anstellung nicht mehr als sechs Monate, so darf das
durchschnittliche Pensum mehr als acht Stunden pro Woche betragen.
2 Anstelle eines Stundenlohns kann in besonderen Fällen eine pau-
schale Entschädigung pro Dienst vereinbart werden.
3 Im Übrigen erfolgen Anstellungen im Monatslohn unter Fest-
legung eines Beschäftigungsgrads.
Mehrzahl von
teilzeitlichen
Arbeits-
verhältnissen
Bestehen für eine Pfarrerin, einen Pfarrer, eine Angestellte
oder einen Angestellten mehrere teilzeitliche Arbeitsverhältnisse neben-
einander, so dürfen diese zusammen ein volles Pensum während längs-
tens zwölf Monaten um höchstens 20% überschreiten. Vorbehalten
bleiben §§ 93–95 PVO und § 174 betreffend Nebenbeschäftigungen.
Anstellung
durch Vertrag
(§ 2 Abs. 1
PVO)
1 Die Anstellung durch Vertrag ist zulässig für
a. Angestellte, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird,
b. Praktikantinnen und Praktikanten,
c. Aushilfen,
d. Lernende nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung,
e. Angestellte gemäss § 2 Abs. 2 PVO und § 195.
2 Im Übrigen ist die Anstellung durch Vertrag nur ausnahmsweise
und für Spezialfunktionen zulässig, zu deren Besetzung zwingend von
der Personalverordnung und von dieser Verordnung abgewichen wer-
den muss.
4
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
1 Die Anstellungsinstanz kann, sofern die Bestimmungen Weiter-
der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge dies nicht aus- beschäftigung
schliessen, ausnahmsweise die Weiterbeschäftigung von Pfarrerinnen, a. Grundsatz
Pfarrern und Angestellten über die Beendigung des Arbeitsverhältnis-
ses gemäss Art. 132 Abs. 2 der Kirchenordnung und § 26 Abs. 2 lit. b
PVO hinaus bewilligen, wenn
a. die Nachfolge in der betreffenden Arbeitsstelle noch nicht geregelt
ist,
b. die Aufhebung der betreffenden Arbeitsstelle absehbar ist,
c. der Anstellungsinstanz Fachwissen oder Erfahrung der betreffen-
den Person weiterhin zur Verfügung stehen sollen.
2 Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nicht.
30 1 Die Weiterbeschäftigung erfolgt durch Begründung eines b. Rahmen-
neuen Arbeitsverhältnisses. Dessen Dauer beträgt höchstens ein Jahr. bedingungen
Es kann jeweils um dieselbe Dauer verlängert werden. § 23 Abs. 2 PVO
findet keine Anwendung.
2 Die während der Weiterbeschäftigung geleisteten Dienstjahre
werden nicht angerechnet. § 25 PVO findet keine Anwendung.
3 Der Lohn darf den von derselben Anstellungsinstanz vor der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 132 Abs. 2 der Kir-
chenordnung und § 26 Abs. 2 lit. b PVO ausgerichteten Lohn nicht
übersteigen.14
4 Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit
wird der Lohn während eines Monats weiter ausgerichtet. Bei Unfall
gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversiche-
rung11.
5 Das Anstellungsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat jederzeit auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
B. Beendigung
1 Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer, die von ihrer Stelle Entlassung aus
zurücktreten wollen, reichen ihr Gesuch um Entlassung aus dem Amt dem Pfarramt
dem Kirchenrat mindestens drei Monate vorher ein. Sie stellen der
Kirchenpflege gleichzeitig eine Kopie ihres Gesuchs zu.
2 Der Kirchenrat entscheidet über den Zeitpunkt der Entlassung
aus dem Amt und regelt die Stellvertretung.
1. 1. 25-127
5
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
3 Bei einer Entlassung aus dem Amt gemäss Art. 132 Abs. 2 der Kirchenordnung zeigt der Kirchenrat dies den Pfarrerinnen und Pfar- rern sowie der Kirchenpflege mindestens neun Monate im Voraus an. In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer teilen dem Kirchenrat mindestens sechs Monate im Voraus den genauen Zeit- punkt des Ausscheidens aus dem Amt mit.
1 Beschliesst die Anstellungsinstanz einen Stellenabbau, so prüft sie alle Massnahmen zur Vermeidung von Kündigungen, insbeson- dere die Vermittlung von Arbeitsstellen, Versetzungen, Pensenreduk- tionen oder besondere Arbeitszeitmodelle.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Angestellte, die von einem Stellenabbau betroffen sind, haben bei der Neubesetzung anderer Stellen der Anstellungsinstanz Vorrang, sofern sie mindestens gleich qualifiziert sind wie aussenstehende Bewerberinnen oder Bewer- ber.
1 Beschliesst die Anstellungsinstanz einen Stellenabbau, so informiert sie die betroffenen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten frühzeitig darüber und über die geplanten begleitenden Massnahmen.
2 Beabsichtigt sie Entlassungen, informiert sie die betroffenen Pfar- rerinnen, Pfarrer und Angestellten und stellt ihnen gemäss § 21 Abs. 1 Beratungsangebote zur Verfügung. Machen diese davon Gebrauch, so beachtet die Anstellungsinstanz eine Frist von sechs Monaten zwischen der Mitteilung der Entlassung und dem Ende der Anstellung, sofern dies die Verhältnisse gestatten.
1 Führt ein Stellenabbau bei mindestens zehn Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen oder Angestellten zur Kündigung oder zu einer Weiterbeschäftigung unter schlechteren Bedingungen, erarbeitet die Anstellungsinstanz einen Sozialplan.
2 Die Anstellungsinstanz lädt betroffene Personalverbände und Per- sonalvertretungen im Sinn von §§ 101 und 102 PVO ein, zu einem Sozial- plan vor dessen Verabschiedung Stellung zu nehmen.
1 Die Anstellungsinstanz vermittelt von einem Stellenabbau betroffenen Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten Beratungsange- bote. Sie kann zudem im Einzelfall für Unterstützungsmassnahmen, insbesondere für Aus- oder Weiterbildungen oder psychologische Bera- tungen, Beiträge bis Fr. 10 000 im Einzelfall sprechen.
2 Soweit die Kosten für Massnahmen gemäss Abs. 1 Fr. 5000 über- steigen, werden sie zur Hälfte von einer allfälligen Abfindung abgezo- gen. In Härtefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.
6
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
1 Die Abfindung nach § 43 PVO wird in Monatslöhnen e. Höhe der
berechnet. Als Monatslohn gilt ein Zwölftel des zuletzt bezahlten Jah- Abfindung
res-Bruttolohnes zuzüglich ständiger Zulagen mit Lohncharakter.
2 Die Abfindung wird innerhalb des folgenden Rahmens anhand
der persönlichen Verhältnisse festgesetzt
Dienstjahre: 10-14 15-19 20-24 ab 25
Alter
(§ 43 Abs. 2
PVO)
45-50
1-2
2-3
3-4
4-6
51-55
3-4
4-5
5-6
6-7
56-60
5-6
6-7
7-8
8-9
ab 61
7-8
8-9
9-10
10-12
3 Die Anstellungsinstanz berücksichtigt neben den Gesichtspunk-
ten gemäss § 43 Abs. 2 PVO die Unterstützungspflichten und die finan-
ziellen Verhältnisse der betroffenen Person.
f. Rück-
forderung
(§ 44 Abs. 2
PVO)
Kommen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte ihrer Infor-
mationspflicht gemäss § 44 Abs. 2 PVO nicht nach, so erkundigt sich
die Anstellungsinstanz spätestens nach Ablauf der Abfindungsdauer
nach dem erzielten Einkommen und ordnet die Rückzahlung an.
1 Die Anstellungsinstanz führt mit Pfarrerinnen und Pfarrern Austritts-
in Institutionen sowie Angestellten vor dem Austritt aus dem Dienst gespräch
einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche ein Austrittsgespräch.
2 Bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern ist
für das Austrittsgespräch zuständig
a. beim Ausscheiden aus dem Dienst einer Kirchgemeinde die Deka-
nin oder der Dekan,
b. bei Entlassung gemäss Art. 132 Abs. 2 der Kirchenordnung, vorzei-
tigem Altersrücktritt oder Entlassung altershalber die Kirchenrats-
präsidentin, der Kirchenratspräsident, die Kirchenratsschreiberin
oder der Kirchenratsschreiber.
C. Standortbestimmung
Angestellte
30 1 Das Mitarbeitendengespräch dient insbesondere
a. der Begleitung und Förderung der Angestellten und der Personal- ($84 PVO)
entwicklung,
b. der Überprüfung von Leistung und Verhalten sowie der Arbeits-
situation der Angestellten,
a. Zweck und
Gegenstand
1. 1. 25-127
7
181.401
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
c. dem Gespräch mit den Angestellten über ihre berufliche und per-
sönliche Entwicklung,
d. den Rückmeldungen der Angestellten zum Führungsverhalten der
vorgesetzten Stelle.
2 Gegenstand des Mitarbeitendengesprächs bilden insbesondere
a. die Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz,
b. die Zielerreichung,
c. die Zielvereinbarung,
d. bei vorgesetzten Stellen die Führungskompetenz.
b. Vorgehen
3 Die Angestellten erhalten vorab Aufschluss über die Grundlagen,
die für das Mitarbeitendengespräch massgebend sind.
30 1 Die vorgesetzte Stelle führt mit den Angestellten das Mit-
arbeitendengespräch. Dieses findet statt
a. mindestens jährlich,
b. auf Anordnung der vorgesetzten Stelle oder auf Gesuch der oder
des Angestellten,
c. in denjenigen Fällen, in denen die Personalverordnung oder diese
Verordnung ein zusätzliches Mitarbeitendengespräch vorschreibt.
2 Der Kirchenrat stellt ein Formular für das Mitarbeitendengespräch
zur Verfügung.
3 Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs wird schriftlich fest-
gehalten und von beiden Seiten unterzeichnet. Die Angestellten können
eigene Bemerkungen anbringen. Mit ihrer Unterschrift bestätigen sie
lediglich, dass das Mitarbeitendengespräch geführt worden ist und sie
dessen Ergebnis zur Kenntnis genommen haben.
4 Die Angestellten können eine Besprechung mit der nächsthöheren
vorgesetzten Stelle über das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs
verlangen. Die Angestellten sind berechtigt, zu einer solchen Bespre-
chung eine Person ihres Vertrauens beizuziehen.
5 Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs bildet Bestandteil der
Personalakten. Die Angestellten erhalten eine Kopie.
c. Gesamt-
einschätzung
30 Das Mitarbeitendengespräch enthält als Ergebnis gemäss
30 1 Das Mitarbeitendengespräch dient insbesondere
a. der Begleitung und Förderung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie
der Personalentwicklung,
Pfarrerinnen
und Pfarrer
(§ 85 PVO)
a. Zweck und
b. der Sichtung und Evaluation der pfarramtlichen Arbeit entlang der Gegenstand
vier Handlungsfelder gemäss Art.29 Abs.1 der Kirchenordnung, ein-
schliesslich der theologischen Reflexion des Gemeindeaufbaus,
c. der Erörterung der individuellen Arbeitssituation in der Kirch-
gemeinde,
d. dem Gespräch mit den Pfarrerinnen und Pfarrern über ihre beruf-
liche und persönliche Entwicklung,
e. der Rückmeldung der Pfarrerinnen und Pfarrer zur Leitungs- und
Zusammenarbeitssituation in der Kirchgemeinde an die Kirchen-
pflege oder an die durch die Geschäftsordnung der Kirchenpflege
gemäss § 30 Abs. 2 bezeichnete Stelle.
2 Gegenstand des Mitarbeitendengesprächs bilden insbesondere
a. die Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz,
die Zielerreichung,
b.
c. die Zielvereinbarung.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten vorab Aufschluss über die Grund-
lagen, die für das Mitarbeitendengespräch massgebend sind.
Pfarrerinnen
Abs. 1 der Kirchenordnung.
30 1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchenpflege führt
das Mitarbeitendengespräch im Sinn einer Standortbestimmung mit den
gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchgemeinde sowie mit Stell-
vertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 der Kirchen-
ordnung, die seit mindestens einem Jahr in der Kirchgemeinde tätig PVO)
sind.
(§ 85 Abs. 2
1. 1. 25-127
9
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
2 Die Geschäftsordnung der Kirchenpflege kann ein anderes Mit-
glied der Kirchenpflege oder das personalverantwortliche Mitglied einer
unterstellten Kommission mit der Führung des Mitarbeitendengesprächs
gemäss Abs. 1 beauftragen.
3 Das Mitarbeitendengespräch findet mindestens jährlich statt. Der
Kirchenrat stellt den Kirchenpflegen ein Formular für das Mitarbeiten-
dengespräch zur Verfügung.
4 Die Dekanin oder der Dekan nimmt einmal pro Amtsdauer der
Pfarrerinnen und Pfarrer am Mitarbeitendengespräch teil. Auf Wunsch
der Präsidentin oder des Präsidenten der Kirchenpflege, der gemäss
Abs. 2 bezeichneten Stelle, der Pfarrerin oder des Pfarrers oder auf
eigenen Wunsch kann die Dekanin oder der Dekan auch an den weiteren
Mitarbeitendengesprächen teilnehmen.
5 Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs wird schriftlich fest-
gehalten und von den Beteiligten unterzeichnet. Es bildet Bestandteil
der Personalakten der Kirchenpflege. Die Pfarrerin oder der Pfarrer
erhält eine Kopie, ebenso die Dekanin oder der Dekan, sofern sie oder
er am Gespräch teilgenommen hat.
6 Ist die Dekanin oder der Dekan gewählte Pfarrerin oder gewählter
Pfarrer, so nimmt die Vizedekanin oder der Vizedekan am Mitarbei-
tendengespräch mit der Dekanin oder dem Dekan teil.
d. Stellvertrete-
rinnen und
Stellvertreter
gemäss Art. 121
Abs. 1 KO (§ 85
Abs. 4 KO)
29 1 Die vom Kirchenrat bezeichneten Stellen führen unter
Verwendung des vom Kirchenrat zur Verfügung gestellten Formulars
regelmässig das Mitarbeitendengespräch im Sinn einer Standortbestim-
mung mit Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1
der Kirchenordnung.
2 Die Stellen gemäss Abs. 1 können aus den Kirchgemeinden, in
denen die Stellvertreterin oder der Stellvertreter seit dem letzten Mit-
arbeitendengespräch tätig war, die Präsidentin oder den Präsidenten
der Kirchenpflege oder die gemäss § 30 Abs. 2 zuständige Stelle sowie
die Dekanin oder den Dekan des betreffenden Pfarrkapitels zum Ge-
spräch beiziehen.
3 Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs wird schriftlich fest-
gehalten und von den Beteiligten unterzeichnet. Es bildet Bestandteil
der Personalakten. Die Pfarrerin oder der Pfarrer erhält eine Kopie,
ebenso die Dekanin oder der Dekan, sofern sie oder er am Gespräch
teilgenommen hat.
10
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
29 Das Mitarbeitendengespräch mit Pfarrerinnen und Pfar-e. Pfarrerinnen
rern in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste richtet sich nach und Pfarrer in
§§ 25-27.
Pfarrämtern der
Gesamtkirch-
lichen Dienste
(§ 85 Abs. 4
PVO)
30 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident f. Dekaninnen
führt einmal pro Amtsdauer ein Mitarbeitendengespräch mit den Deka- und Dekane
ninnen und Dekanen. Neben den Gesichtspunkten gemäss § 28 bildet
das Amt der Dekanin und des Dekans, insbesondere hinsichtlich Fra-
gen der Leitung, Gegenstand des Gesprächs.
D. Datenschutz
1 Personalakten im Sinn dieser Verordnung sind alle Doku- Personalakten
mente, die sich mit Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten sowie deren
Arbeitsverhältnis befassen.
2 Zu den Personalakten gehören insbesondere
a. der Personalbogen und andere Akten mit Personalien und Anga-
ben über die persönlichen Verhältnisse,
b. Bewerbungsunterlagen,
c. Akten, die im Rahmen des Anstellungs- oder Wahlverfahrens an-
gelegt werden, wie zusätzlich eingeholte Informationen, grafologi-
sche Gutachten, andere Eignungsabklärungen, Referenzauskünfte,
Aktennotizen über Einstellungsgespräche, Auszüge aus dem Straf-
register und Leumundsberichte,
d. Anordnungen sowie die dazugehörenden Akten,
e. Akten über Lohn und Versicherungen,
f. Akten über Ferien, Urlaube und andere Dienstaussetzungen sowie
über Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter,
g.30 Ergebnisse von Mitarbeitendengesprächen,
h.23 Akten über Aus- und Weiterbildungen sowie die Karriereplanung,
i. ärztliche Zeugnisse und Gutachten,
j. Jahresabrechnungen der persönlichen Zeitbuchhaltung,
k. Korrespondenzen zwischen der Anstellungsinstanz sowie Pfarre-
rinnen, Pfarrern und Angestellten,
l. Akten über besondere Ereignisse und Verfahren.
1. 1. 25-127
11
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
3 Die Personalakten sind verschlossen aufzubewahren sowie vor
dem Zugriff, der Einsichtnahme und Veränderungen durch unbefugte
Personen zu schützen, insbesondere wenn sie zur Bearbeitung von Per-
sonalgeschäften durch verschiedene Stellen versandt werden müssen.
Personaldossier § 33. 1 Die Anstellungsinstanz führt für Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte ein Personaldossier. Die Kirchenpflege und die Dekanin
oder der Dekan führen für die in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarre-
rinnen und Pfarrer je ein eigenes Personaldossier. Der Vorstand eines
Kirchgemeindeverbands kann für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte,
die in einer dem Kirchgemeindeverband angehörenden Kirchgemeinde
tätig sind, ein eigenes Personaldossier führen.
Aufbewahrung
von Personen-
daten
Fallbegleitung
a. Grundsätze
2 Das Personaldossier umfasst sämtliche Personalakten einer Per-
son. Es kann elektronisch geführt werden.23
3 Ausserhalb des Personaldossiers dürfen keine Personalakten
geführt werden. Ausgenommen sind Aktennotizen, die ausschliesslich
zum eigenen Gebrauch, als persönliche Arbeitshilfe oder Gedächtnis-
stütze bestimmt sind und anderen Stellen nicht bekannt gegeben wer-
den dürfen. Sie sind zu vernichten, wenn
a. sie ihren Zweck erfüllt oder ihre Aktualität verloren haben,
c. die betreffende Person die Stelle wechselt,
d. seit der Erstellung zwei Jahre vergangen sind.
4 Die Anstellungsinstanz bezeichnet die zur Führung der Personal-
dossiers zuständige Stelle und regelt den Zugriff. Niemand darf sein
eigenes Personaldossier führen.
Personaldossiers sind durch die zur Führung zuständige Stelle
periodisch zu überprüfen. Personalakten, die weder für die Aufgabe
dieser Stelle noch zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses oder zur
Erstellung eines Arbeitszeugnisses geeignet und notwendig sind, sind
vorbehältlich der Bestimmungen über die Archivierung zu vernichten.
1 Die mit einer Fallbegleitung gemäss § 38 Abs. 1 PVO zu-
sammenhängenden Datenbearbeitungen bedürfen der ausdrücklichen
Einwilligung durch die Pfarrerin, den Pfarrer, die Angestellte oder den
Angestellten.
2 Die Begleitperson (Case Managerin oder Case Manager) erarbei-
tet zu Beginn der Fallbegleitung zusammen mit der Pfarrerin, dem
Pfarrer, der Angestellten oder dem Angestellten und der Anstellungs-
instanz eine Vereinbarung über die Bearbeitung der persönlichen und
medizinischen Daten, die zwischen ihr, der Pfarrerin, dem Pfarrer, der
Angestellten oder dem Angestellten, der Vertrauensärztin oder dem
Vertrauensarzt und den zuständigen Versicherungen ausgetauscht wer-
den können.
12
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
3 Die Begleitperson darf persönliche und medizinische Daten ohne
ausdrückliche Einwilligung der Pfarrerin, des Pfarrers, der Angestell-
ten oder des Angestellten nur in anonymisierter Form an die Anstel-
lungsinstanz weitergeben. Ausgenommen sind Daten, die für arbeits-
platzbezogene Massnahmen der Wiedereingliederung notwendig sind.
4 Die Begleitperson informiert die Anstellungsinstanz periodisch
über den Stand der Fallführung, soweit dies für den Vollzug des Arbeits-
verhältnisses erforderlich ist. Bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfar-
rerinnen und Pfarrern sorgt der Kirchenrat für eine angemessene Infor-
mation der Kirchenpflege.
1 Die Begleitperson führt für jede Fallbegleitung ein eigenes, b. Falldossier
von den Personalakten getrenntes Falldossier, das alle wesentlichen
Informationen enthält. Dieses und die betreffenden Fallakten bilden
nicht Teil der Personalakten gemäss § 32.
2 Die Bekanntgabe von Informationen aus dem Falldossier bedarf
der ausdrücklichen Einwilligung durch die Pfarrerin, den Pfarrer, die
Angestellte oder den Angestellten. Es besteht kein Einsichtsrecht der
Anstellungsinstanz.
3 Die Begleitperson informiert die Pfarrerin, den Pfarrer, die Ange-
stellte oder den Angestellten auf deren Gesuch hin jederzeit über den
Inhalt des Falldossiers.
4 Nach Abschluss der Fallbegleitung bewahrt die Anstellungsins-
tanz das Falldossier für die Dauer von drei Jahren verschlossen im Per-
sonaldossier auf. Ein jederzeitiges Einsichtsrecht in das Falldossier
steht nur der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Angestellten oder dem Ange-
stellten zu.
Die Bestimmungen über die Personalakten und Personal- Elektronische
dossiers sowie über die Beschaffung, Bekanntgabe und Aufbewahrung Daten-
sammlungen
von Personaldaten gelten auch für elektronische Datensammlungen.
1 Die Anstellungsinstanz kann für den Personalbereich elekt- Elektronische
ronische Datenverarbeitungssysteme einsetzen. Diese dienen insbe- Datenverarbei-
sondere der Lohnverarbeitung, dem Verkehr mit den Sozialversiche- tungssysteme
rungen und der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, der
einheitlichen Anwendung des Personalrechts, dem Personalcontrolling
im Sinn von § 9 Abs. 1 PVO sowie der Erstellung von Personal- und
Lohnstatistiken.
2 In elektronischen Datenverarbeitungssystemen gemäss Abs. 1 dür-
fen insbesondere folgende Personendaten von Pfarrerinnen, Pfarrern
und Angestellten bearbeitet werden
a. Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum
und Zivilstand,
1. 1. 25-127
13
181.401
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
b.
Staatsangehörigkeit, Bürgerort und Niederlassungs- oder Aufent-
haltsstatus ausländischer Staatsangehöriger,
с.
Geburtsdatum der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen
Partnerin oder des eingetragenen Partners,
d. die notwendigen Daten zum Verkehr mit den Sozialversicherun-
gen und zur Erhebung der Quellensteuer,
e.
f.
Hinweis auf andere Arbeitsverhältnisse,
für den Bezug von Familienzulagen Name, Geburtsdatum und
gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Kindes,
der oder dem die Familienzulage ausgerichtet wird,
g. Stellenbeschreibung,
h. Stellenplan,
i. Ausbildung und berufliche Laufbahn,
j.23 Personalentwicklung und -förderung, insbesondere Aus- und Wei-
terbildung,
k.
Daten zum Arbeitsverhältnis und zur Stelle, insbesondere Daten
über Eintritt und Beschäftigungsdauer, Einreihung und Lohn,
Beschäftigungsgrad, Zulagen und Zahlungsmodalitäten,
Absenzen und Urlaube,
1.
m. Bezüge wie Amts- und Dienstwohnungen, Dienstkleider oder
Schlüssel,
n.
Bewilligungen, insbesondere für Nebenbeschäftigungen und öf-
fentliche Ämter,
0.30 Ergebnisse von Mitarbeitendengesprächen,
p. weitere im Rahmen des Personalcontrollings notwendige Anga-
ben.
3 Die Anstellungsinstanz regelt die Zugriffsrechte.
1 Bei der Benützung technischer Einrichtungen, insbesondere
von Telefonanlagen und IT-Systemen, dürfen die für den dienstlichen
Gebrauch geeigneten und erforderlichen Daten aufgezeichnet werden.
2 Daten über die private Benützung dieser Einrichtungen dürfen
nur zur Gebührenverrechnung erhoben werden.
3 Eine Aufzeichnung oder Auswertung der Daten zur Überwachung
und Kontrolle von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist durch
organisatorische und technische Massnahmen zu unterbinden.
4 Bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche private Nutzun-
gen können Kontrollen durchgeführt werden. Diese sind vorab anzu-
kündigen.
5 Vorbehalten bleiben §§ 180–188.
14
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401
3. Abschnitt: Lohn
A. Allgemeine Bestimmungen
1 Die Einreihung der Funktionen in den Kirchgemeinden, in Einreihungs-
Kirchgemeindeverbänden und in der Landeskirche in eine oder meh- plan (§ 60 PVO)
rere Lohnklassen erfolgt aufgrund einer einheitlichen Funktionsbewer- a. Stellen-
tung.
einreihung
2 Massgebend für die Funktionsbewertung sind
a. vorausgesetztes Fachwissen,
b. erforderliche Kenntnisse von Strukturen und Abläufen,
c. geforderte soziale Kompetenzen,
d. Denkrahmen und Schwierigkeitsgrad in der Auftragserfüllung,
e. Entscheidungsspielraum,
f. Verantwortung bei der Auftragserfüllung und für die Zielerreichung.
1 Der Kirchenrat umschreibt die Funktionen in den Kirch- b. Funktions-
gemeinden, in Kirchgemeindeverbänden und in der Landeskirche sowie bereiche
die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle zu einer Funktion.
Er kann die Umschreibungen nach Funktionsbereichen gliedern.
2 Der Einreihungsplan enthält folgende Funktionsbereiche
a. Kirchgemeinden,
b. Kirchgemeindeverbände,
c. Kirchenleitung,
d. Pfarramt,
e. Gesamtkirchliche Dienste.
1 Der Einreihungsplan für die Funktionen in den Kirch-
gemeinden, in Kirchgemeindeverbänden und in der Landeskirche ist
im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.
c. Festlegung
(§ 61 Abs. 2-4
PVO)
2 Die Beträge der einzelnen Lohnklassen und Stufen sind im An-
hang 2 festgelegt.
1 Die Zusatzklasse gemäss § 62 PVO steht für Pfarrerinnen d. Pfarrerinnen
und Pfarrer nicht zur Verfügung.
und Pfarrer
2 Die für Pfarrerinnen und Pfarrer zur Verfügung stehenden Lohn-
klassen werden in einem mit der Zusatzklasse vergleichbaren Umfang
erweitert.
3 Die Beträge dieser Lohnklassen und die Stufen sind im Anhang 3
zu dieser Verordnung festgelegt.
1. 1. 25-127 15
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
Anfangslohn
(§ 63 Abs. 1
PVO)
Dienstkleider
Diensträume
Mietwert (§ 67
Abs. 1 und 2
PVO)
Mitarbeit von
Familienange-
hörigen und
Drittpersonen
16 1 Die Anstellungsinstanz setzt den Anfangslohn unter Be-
rücksichtigung von § 55 Abs. 1 und 2 PVO im unteren oder mittleren
Bereich einer Lohnklasse fest.
2 Ausnahmen sind insbesondere möglich,
a. wenn Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte für die betreffende
Stelle über eine überdurchschnittliche nutzbare Erfahrung oder
ausgewiesene besondere Fähigkeiten und Eignungen verfügt,
b. wenn dies für die Gewinnung von geeigneten Pfarrerinnen, Pfar-
rern und Angestellten unabdingbar ist.
3 Die Kirchenrat regelt die Festsetzung des Anfangslohns von Pfar-
rerinnen und Pfarrern.
1 Verpflichtet die Anstellungsinstanz Angestellte, besondere
Dienstkleider zu tragen, so stellt sie diese unentgeltlich zur Verfügung
oder leistet sie einen Beitrag an die Anschaffungskosten.
2 Besteht keine Pflicht zum Tragen besonderer Dienstkleider, so
kann die Anstellungsinstanz Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten
einen Beitrag an die Anschaffungskosten gewähren.
3 Die Anstellungsinstanz regelt die Einzelheiten.
Die Anstellungsinstanz setzt die Entschädigung für Räume
fest, die Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte in Absprache mit ihr
für amtliche oder dienstliche Zwecke zur Verfügung stellen. Sie berück-
sichtigt dabei die Besonderheiten der einzelnen Liegenschaft und die
ortsüblichen Mietzinse.
1 Die Anstellungsinstanz zieht den Mietwert für das Pfarr-
haus, die Pfarrwohnung oder die Dienstwohnung vom Lohn der berech-
tigten Person ab.
2 Der Kirchenrat überweist den Kirchgemeinden den Mietwert für
Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen, die von in der Kirchgemeinde täti-
gen Pfarrerinnen und Pfarrern genutzt werden.
Erfordern die Aufgaben von Pfarrerinnen, Pfarrern und
Angestellten eine Mitwirkung von Familienangehörigen oder Dritt-
personen und überschreitet diese ein übliches Mass, so begründet die
Anstellungsinstanz mit diesen ein eigenes Anstellungsverhältnis.
16
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
B. Individuelle Lohnerhöhungen
30 Eine individuelle Lohnerhöhung innerhalb einer Lohnklasse Angestellte
ist ausgeschlossen, wenn das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs eine a. Voraus-
Gesamteinschätzung gemäss § 27 lit. c enthält.
setzungen
1 Die Anstellungsinstanz legt im Rahmen des Budgets den b. Umfang
prozentualen Anteil der Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen
fest.
2 Eine individuelle Lohnerhöhung innerhalb der Lohnklasse umfasst
höchstens drei Stufen.14
1 Ein Wechsel in die Zusatzklasse kann erfolgen, wenn das c. Zusatzklasse
Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs eine Gesamteinschätzung gemäss
30 1 Mit der Stellenneubewertung wird die Einreihung einer d. Stellen-
Stelle in eine Lohnklasse aufgrund veränderter Anforderungen in der neubewertung
Stellenbeschreibung angepasst und der Lohn der oder des betreffen-
den Angestellten neu festgesetzt.
2 Ergibt die Stellenneubewertung die Einreihung in eine höhere
Lohnklasse, so werden zum bisherigen Lohn 1,2% des Minimums der
neuen Lohnklasse addiert. Der neue Lohn wird bis zu vier Stufen ober-
halb dieses Betrags festgesetzt.
3 Sieht der Einreihungsplan für eine neubewertete Stelle keine
höhere Lohnklasse vor, so erfolgt ein Funktionswechsel gemäss § 51 b
Abs. 2.
29 1 Übernehmen Angestellte im Rahmen eines bestehen- e. Funktions-
den Anstellungsverhältnisses eine neue Funktion, so erfolgt ein Funk- wechsel
tionswechsel.
2 Bei einem Funktionswechsel wird der Lohn unter Beibehaltung
der bisherigen Stufe in eine Lohnklasse überführt, die der Einreihungs-
plan für die neue Funktion vorsieht.
1 Der Kirchenrat kann Pfarrerinnen und Pfarrern im Rah- Pfarrerinnen
men von § 50 eine individuelle Lohnerhöhung gewähren.
und Pfarrer
1. 1. 25-127
17
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
2 Die mittelfristige individuelle Lohnerhöhung bei Pfarrerinnen und
Pfarrern entspricht der durchschnittlichen Lohnentwicklung bei den
Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste aufgrund erfolgter indivi
dueller Lohnerhöhungen in diesem Zeitraum.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. Er berücksichtigt dabei
insbesondere das gemäss § 25 PVO anrechenbare Dienstalter.
Mindestdauer des Arbeits verhältnisses
30 Eine individuelle Lohnerhöhung setzt voraus, dass das
Arbeitsverhältnis bei der Anstellungsinstanz im Zeitpunkt, auf den
eine individuelle Lohnerhöhung gewährt wird, ununterbrochen mehr
als sechs Monate bestanden hat.
Weiterbildungs pflicht23
32 1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen und Pfarrern
sowie Angestellten im kirchenmusikalischen, diakonischen und kate
chetischen Dienst, die ihre Weiterbildungspflicht gemäss § 163 Abs. 5
nicht erfüllt haben, eine individuelle Lohnerhöhung ganz oder teilweise
verweigern.23
2 Die Nachgewährung der verweigerten individuellen Lohnerhö
hung ist ausgeschlossen.
Termine § 53. 1 Termine für individuelle Lohnerhöhungen sind der 1. Januar
und der 1. Juli.
2 Individuelle Lohnerhöhungen gemäss § 63 Abs. 3 PVO sind auf
Beginn jedes Monats zulässig.
C. Lohnzahlung
Teilzeit beschäftigte
Abs. 1 gebunden.
1. 1. 25-127
21
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
4. Abschnitt: Ersatz von dienstlichen Auslagen und Sachschaden
A. Dienstliche Auslagen
Begriff
Grundsatz
Reisekosten
a. Dienstreisen
b. Öffentlicher
Verkehr
Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte mit einem teilzeitlichen
Pensum werden entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad entlöhnt.
Katechetinnen und Katecheten
1 Die Lohnzahlung an Angestellte im katechetischen Dienst
erfolgt auf der Grundlage von Jahreslektionen.
2 Angestellte im katechetischen Dienst, die auf Beginn eines Unter
richtsjahres angestellt werden, beziehen den Lohn vom 1. August an.
Bei der Beendigung des Anstellungsverhältnisses auf Ende eines Un
terrichtsjahres wird der Lohn bis 31. Juli ausgerichtet.
3 Bei Begründung oder Auflösung des Anstellungsverhältnisses im
Verlauf des Unterrichtsjahres beginnt oder endet dieses mit dem ers
ten oder letzten Unterrichtstag.
18
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401
1 Der Lohn wird monatlich in der Regel am 25. Tag des Auszahlung
Kalendermonats ausbezahlt.14
(§ 59 Abs. 2
PVO)
2 Bei einer Anstellung im Stundenlohn erfolgt die Auszahlung der
Arbeitsstunden, die in der von der Anstellungsinstanz bezeichneten Allgemeinen
Zeitperiode geleistet worden sind, auf den Termin gemäss Abs. 1.
3 Lohnvorschüsse dürfen nur für den laufenden Monat und im Fall
einer Notlage der lohnberechtigten Person ausbezahlt werden. Sie sind
von der Anstellungsinstanz oder der von dieser bezeichneten Stelle
schriftlich zu bewilligen.
1 Bei Eintritt oder Austritt oder bei Änderung des Arbeits- b. Ein- und
verhältnisses im Verlauf eines Monats wird der Lohn nach den zum Austritt
Lohn berechtigenden Tagen einschliesslich der Sonntage berechnet.
2 Bei Eintritt zu Beginn einer Woche wird der Lohn vom ersten
Montag an, bei Austritt auf das Ende einer Woche bis und mit dem
letzten Sonntag ausgerichtet.
3 Bei Eintritt am ersten Arbeitstag eines Monats wird der Lohn
vom ersten Kalendertag dieses Monats an, bei Austritt am letzten Ar-
beitstag eines Monats bis zum letzten Kalendertag dieses Monats aus-
gerichtet.
Der 13. Monatslohn wird zusammen mit dem Lohn für den
Dezember ausgerichtet. Die Anstellungsinstanz kann stattdessen den
13. Monatslohn in einem früheren Zeitpunkt oder je zur Hälfte Mitte
und Ende Jahr ausrichten.
Kein Anspruch auf den 13. Monatslohn besteht auf
a. Entschädigungen und weitere Vergütungen gemäss dem Reglement
über die Entschädigungen an Mitglieder und Beauftragte landes-
kirchlicher Behörden und Kommissionen4,
b. Zulagen gemäss §§ 63–65,
c. Ersatz von dienstlichen Auslagen,
e. Vergütungen für Bereitschaftsdienst.
D. Dienstaltersgeschenk
13. Monatslohn
a. Auszahlung
b. Ausnahmen
vom Anspruch
1 Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die Bemessung
Höhe des Dienstaltersgeschenks nach dem durchschnittlichen Beschäf- (§ 69 Abs. 2
tigungsgrad der letzten zehn beziehungsweise fünf Jahre.
PVO)
1. 1. 25-127
19
181.401
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die mit einem vollzeitlichen
Pensum bei einer Anstellungsinstanz tätig sind, erhalten auf Neben-
beschäftigungen gemäss § 93 PVO, die sie bei einer Anstellungsinstanz
ausüben, kein Dienstaltersgeschenk.
3 Bestehen mehrere Arbeitsverhältnisse mit einem teilzeitlichen
Pensum bei mehreren Anstellungsinstanzen, wird das Dienstalters-
geschenk anteilsmässig auf die Anstellungen aufgeteilt. Vorbehalten
bleibt Abs. 2.
1 Das Dienstaltersgeschenk wird am Ende des Monats fällig,
in dem die Dienstjahre gemäss § 69 Abs. 2 PVO vollendet werden.
2 Der Urlaub kann in Abschnitte unterteilt oder tageweise bezogen
werden. Er kann bis zwei Jahre nach Fälligkeit bezogen werden. Die
Anstellungsinstanz kann den Aufschub um höchstens ein weiteres Jahr
bewilligen.
3 Die Dienstzeit während des Urlaubs wird angerechnet. Der Ver-
sicherungsschutz bleibt aufrechterhalten.
4 Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 der
Kirchenordnung, Angestellten im katechetischen Dienst und Ange-
stellten, deren Pensum 20 Stellenprozent nicht übersteigt, kann ein
Dienstaltersgeschenk auf Gesuch hin ausnahmsweise ausbezahlt wer-
den, wenn ein Bezug als bezahlter Urlaub aus amtlichen, dienstlichen
oder triftigen persönlichen Gründen nicht möglich ist und die Auszah-
lung im Interesse der Anstellungsinstanz sowie der betreffenden Kirch-
gemeinde liegt.30
E. Zulagen
1 Die Teuerungszulage wird ausgerichtet auf
a. Jahreslöhnen oder Teilen davon,
b. ständigen, wiederkehrenden Funktionszulagen gemäss § 72 PVO.
2 Vorbehalten bleiben die Löhne und Entschädigungen bei beson-
deren Arbeitsverhältnissen gemäss § 2 PVO und Arbeitsverhältnissen,
bei denen der Lohn oder die Entschädigung durch besondere Verein-
barung geregelt ist.
3 Die Teuerungszulage wird in den Jahreslohn eingebaut. Der Kir-
chenrat passt die Beträge der einzelnen Lohnklassen und Stufen gemäss
Anhang zur Personalverordnung sowie Anhängen 2 und 3 zu dieser
Verordnung entsprechend an.
20
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
30 1 Der Anspruch auf Familienzulage richtet sich nach § 71 Familienzulage
PVO5 sowie nach den massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts (§ 71 PVO)
und des kantonalen Rechts.
2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, welche die Familienzulage
nicht selber beziehen, erhalten diese insoweit ausgerichtet, als sie den
Mindestansatz nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes-
rechts und des kantonalen Rechts übersteigt. Sie erbringen auf Verlan-
gen der Anstellungsinstanz die nötigen Nachweise über den Bezug der
Familienzulage durch beide Elternteile.
3 Die Familienzulage wird bei Dienstaussetzung wegen Krankheit
oder Unfall auch dann ausgerichtet, wenn das jährliche Erwerbsein-
kommen durch Lohnkürzung oder durch Anrechnung von Taggeld-
leistungen unter die Mindesthöhe gemäss Bundesrecht und kantona-
lem Recht fällt.
1 Eine Funktionszulage gemäss § 72 PVO kann insbeson-
dere Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten gewährt werden,
a. deren Aufgaben, wie sie sich aus der Stellenbeschreibung oder den
Amtspflichten ergeben, durch die bestehende Einreihung nicht hin-
reichend abgedeckt sind und deren Höhereinreihung nicht gerecht-
fertigt ist,
b. denen während mindestens drei Monaten eine ausserordentliche
Stellvertretung übertragen ist, sofern ein Unterschied von mindes-
tens zwei Lohnklassen in der Einreihung besteht, höchstens aber
im Betrag der Lohndifferenz.
2 Funktionszulagen werden für die Dauer der Ausübung der betref-
fenden Funktion ausgerichtet.
Funktions-
zulagen
(§ 72 PVO)
1 Die Anstellungsinstanz kann besondere Leistungen von Einmalzulagen
Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten anstelle von einmaligen Zula- und Leistungs-
gen durch andere Anreize wie bezahlten Urlaub, Naturalgaben oder prämien
(§ 73 PVO)
Umsatzbeteiligung belohnen.
2 Sie kann Zulagen im Sinn von § 73 PVO nur im Rahmen der
bewilligten Kredite gewähren.
Funktionszulagen, Einmalzulagen und Leistungsprämien Termine
sind nicht an die Termine für individuelle Lohnerhöhungen gemäss
Als dienstliche Auslagen gelten Auslagen, die Pfarrerinnen,
Pfarrern und Angestellten in Ausübung der amtlichen oder dienstlichen
Tätigkeit am Arbeitsort oder auf Dienstreisen entstehen.
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte sind verpflichtet,
ihre dienstlichen Auslagen möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die
für die Ausübung der amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit nicht not-
wendig sind, tragen sie selber.
2 Dienstliche Auslagen werden nach Ereignis und gegen Beleg ab-
gerechnet und vergütet. Die gemäss § 76 Abs. 1 zuständige Behörde
kann Pauschalen festlegen, insbesondere für regelmässig anfallende
dienstliche Auslagen.
3 Der Kirchenrat kann für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte
ein von der zuständigen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement
erlassen.
1 Als Dienstreise gilt die Fahrt zu einer amtlichen oder
dienstlichen Tätigkeit, die an einem anderen als dem üblichen oder
vereinbarten Arbeitsort auswärts erfolgt. Die gemäss § 76 Abs. 1 zu-
ständige Behörde kann in begründeten Fällen die Fahrt vom Wohnort
zum Arbeitsort als Dienstreise anerkennen.
2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte benützen für Dienstreisen
die öffentlichen Verkehrsmittel.
3 Dienstreisen ins Ausland bedürfen vorgängig einer Bewilligung
der gemäss § 76 Abs. 1 zuständigen Behörde. Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte legen ihrem Antrag ein detailliertes Programm und eine
Kostenberechnung bei. Die Vergütung gemäss § 74 Abs. 1 kann ange-
messen erhöht werden.
1 Für Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln können
im Bereich des Zürcher Verkehrsverbundes Billette zweiter Klasse,
ausserhalb des Verbundgebietes solche erster Klasse verrechnet werden.
2 Die gemäss § 76 Abs. 1 zuständige Behörde kann an das Halbtax-
Abonnement oder ein privates Strecken-, Verbund- oder General-
Abonnement Beiträge gewähren oder solche Abonnemente zur Ver-
fügung stellen.
22
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
3 In den Fällen von Abs. 1 werden für Dienstreisen innerhalb der
Schweiz Billette zur halben Taxe vergütet, wenn
a. ein Beitrag an die Kosten eines privaten Halbtax-Abonnements
geleistet oder ein solches zur Verfügung gestellt wird,
b. ein nicht kostendeckender Beitrag an ein privates Strecken-, Ver-
bund- oder Generalabonnement geleistet wird, sofern die Dienst-
reise in dessen Geltungsbereich erfolgt.
4 Die Kosten für die Benützung eines Taxis werden nur in begrün-
deten Fällen vergütet, insbesondere wenn kein Angebot öffentlicher
Verkehrsmittel besteht.
1 Bei Benützung von Flugzeugen sind die günstigsten Flug- c. Flugzeuge
verbindungen zu wählen.
2 Es werden die Reisekosten der günstigsten Kategorie entschädigt.
In begründeten Fällen können ausnahmsweise die Reisekosten einer
höheren Kategorie vergütet werden.
1 Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Fahrzeugs d. Private
werden vergütet, wenn durch dessen Benützung eine wesentliche Zeit- Fahrzeuge
oder Kostenersparnis erzielt wird oder die Verwendung der öffent-
lichen Verkehrsmittel unzumutbar ist oder solche nicht zur Verfügung
stehen.
2 Die Vergütung erfolgt als Kilometerentschädigung. Sie entspricht
den Ansätzen des Kantons für Berufsauslagen Unselbstständigerwer-
bender bei der Steuereinschätzung.
3 Massgebend für die Kilometerentschädigung ist der kürzeste oder
schnellste Weg vom Wohnort über den üblichen oder vereinbarten Ar-
beitsort oder direkt nach den auswärtigen Arbeitsorten und von dort
über den üblichen oder vereinbarten Arbeitsort oder direkt zurück.
Wird das private Fahrzeug täglich für den Arbeitsweg benützt, werden
nur die zusätzlich zum normalen Arbeitsweg zurückgelegten Kilome-
ter vergütet.
1 Die gemäss § 76 Abs. 1 zuständige Behörde kann Pfarre- Verpflegungs-
rinnen, Pfarrern und Angestellten Beiträge an die auswärtige Mittags- kosten
verpflegung ausrichten, insbesondere durch die vergünstigte Abgabe
von Lunch-Checks.
2 Auslagen für die auswärtige Verpflegung im Zusammenhang mit
amtlichen oder dienstlichen Tätigkeiten werden vergütet, wenn die
Verpflegungsart nicht gewählt werden kann.
1. 1. 25-127
23
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
3 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte können im amtlichen oder
dienstlichen Interesse Drittpersonen einladen. Sie dokumentieren zu-
handen der gemäss § 76 Abs. 1 zuständigen Behörde Art und Teilneh-
mende des Anlasses sowie das amtliche oder dienstliche Interesse an
der Einladung.
Übernachtungs-
kosten
1 Für Übernachtungskosten werden in der Regel die Ansätze
für Hotels mittlerer Preislage vergütet. Aufgrund örtlicher Gegeben-
heiten können ausnahmsweise die Kosten einer höheren Preiskategorie
entschädigt werden.
2 Vergütet werden die tatsächlichen Hotelkosten einschliesslich
Frühstück, aber ohne Privatauslagen.
Benützung
von privaten
IT-Mitteln
1 Die gemäss § 76 Abs. 1 zuständige Behörde kann Pfarre-
rinnen, Pfarrern und Angestellten, die ihre privaten IT-Mittel, nament-
lich Telefon, Fax, Personalcomputer und Drucker, an ihrem Wohn-
oder Arbeitsort regelmässig für amtliche oder dienstliche Tätigkeiten
zur Verfügung stellen, eine angemessene Entschädigung oder einen
Beitrag an die Anschaffungskosten leisten.
2 Die Anstellungsinstanzen können für Entschädigungen und Bei-
träge gemäss Abs. 1 Richtlinien erlassen.
Zuständigkeit
1 Für den Ersatz von dienstlichen Auslagen gemäss §§ 68–75
sind zuständig
a. die Kirchenpflege bei Angestellten der Kirchgemeinde und in der
Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern, unter Vorbehalt
der Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung und des Kirchen-
rates,
b. der Kirchenrat bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie
Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste.
2 Der Kirchenrat richtet den in einer Kirchgemeinde tätigen Pfar-
rerinnen und Pfarrern Pauschalen im Sinn von § 68 Abs. 2 gemäss den
Angaben der Kirchenpflege zusammen mit dem Lohn aus. Er stellt
diese Pauschalen der betreffenden Kirchgemeinde in Rechnung.
Abrechnung
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte reichen der gemäss
1 Kirchgemeinden und Landeskirche können Sachschäden, Grundsatz
die Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Zusammenhang mit der
Ausübung ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeiten erleiden, ganz
oder teilweise ersetzen.
2 Sie können die Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässig-
keit kürzen oder verweigern.
Schäden an den anlässlich von Dienstreisen verwendeten Privatfahrzeuge
Privatfahrzeugen und der Bonusverlust in der Haftpflichtversicherung
werden nach Massgabe der Bestimmungen der Versicherung gedeckt,
die Kirchgemeinden und Landeskirche hierfür abgeschlossenen haben.
Kirchgemeinden und Landeskirche tragen den Selbstbehalt dieser Ver-
sicherung, soweit er Fr. 500 übersteigt.
Die Zuständigkeit von Kirchgemeinden und Landeskirche Zuständigkeit
im Rahmen von §§ 78 und 79 richtet sich nach § 76 Abs. 1.
5. Abschnitt: Ferien, Urlaub, Abordnung und Elternschaft
A. Ferien
Beziehen in einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Anspruch
Pfarrer ihre Ferien nicht wochenweise, so entsprechen fünfeinhalb
Arbeitstage einer Ferienwoche.
1 Die Angestellte im katechetischen Dienst beziehen ihre
Ferien während der örtlichen Schulferien. §§ 83–90 sind nicht anwend-
bar.
a. Pfarrerinnen
und Pfarrer
in einer Kirch-
gemeinde
b. Katechetinnen
und Katecheten
1. 1. 25-127
25
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
2 Die zusätzliche Ferienwoche gemäss § 78 Abs. 1 PVO, die Ange-
stellten ab Beginn des Kalenderjahres zusteht, in dem sie das 60. Alters-
jahr vollenden, wird Angestellten im katechetischen Dienst durch einen
Zuschlag auf den Lohn von 1,96% abgegolten.26
Der Ferienanspruch besteht bei einem teilzeitlichen Pensum
anteilmässig. Berechnet er sich nach Arbeitstagen, so wird er auf halbe
Tage aufgerundet.
1 Im Eintritts- und Austrittsjahr werden die Ferien im Ver-
hältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalender-
jahr gewährt. Der Anspruch wird auf halbe Tage aufgerundet.
2 Die Anstellungsinstanz kann zu viel bezogene Ferientage im Aus-
trittsjahr mit dem Lohn verrechnen oder eine Lohnrückforderung gel-
tend machen.
1 Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden
vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Bei voll-
ständiger Dienstaussetzung wegen Krankheit und Nichtbetriebsunfalls
wird der Ferienanspruch nach Ablauf der ersten zwei Monate unabhän-
gig vom Kalenderjahr für jeden weiteren vollen Monat der Abwesen-
heit um einen Zwölftel gekürzt.
2 Frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Nichtbetriebs-
unfalls werden bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Ferienkür-
zung nicht berücksichtigt, wenn während sechs zusammenhängender
Monate wieder das vor der Dienstaussetzung massgebende Pensum
geleistet wurde.
3 Für die Kürzung wird ein Bruchteil eines Tages auf den nächsten
vollen oder halben Tag abgerundet. Sind die Ferien im laufenden
Kalenderjahr bereits bezogen, erfolgt der Abzug vom Ferienanspruch
des folgenden Kalenderjahres.
Der Ferienanspruch von Angestellten im Stundenlohn wird
durch einen Zuschlag zum Stundenlohn wie folgt abgegolten
a. bei fünf Wochen Ferien im Jahr: 10,64%,
b. bei sechs Wochen Ferien im Jahr:13,04%.
1 Die Anstellungsinstanz und bei in der Kirchgemeinde täti-
gen Pfarrerinnen und Pfarrern die Kirchenpflege bestimmen den Zeit-
punkt der Ferien. Sie berücksichtigen dabei die Wünsche der Pfarre-
rinnen, Pfarrer und Angestellten so weit, als dies mit den Interessen
der Kirchgemeinde beziehungsweise der Landeskirche vereinbar ist.
26
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
2 Die Ferien sind so zu beziehen, dass
a. grundsätzlich zwei Ferienwochen pro Jahr zusammenhängen und
auf das laufende Kalenderjahr fallen,
b. sich Pfarrerinnen und Pfarrer beziehungsweise Angestellte so weit
als möglich gegenseitig vertreten können.
3 Ferien, die im laufenden Kalenderjahr aus amtlichen, dienstlichen
oder triftigen persönlichen Gründen nicht bezogen werden können,
sind bis spätestens Mitte des folgenden Kalenderjahres zu beziehen.
4 Ferien des laufenden Kalenderjahres können im Umfang von
höchstens drei Ferienwochen auf das folgende Kalenderjahr übertra-
gen werden. Weiter gehende Übertragungen sowie der ausnahmsweise
Vorbezug von Ferien bedürfen bei in einer Kirchgemeinde tätigen
Pfarrerinnen und Pfarrern der Bewilligung der Kirchenpflege und im
Übrigen der Anstellungsinstanz.
in Kirch-
1 In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer b. Pfarrerinnen
sorgen in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der und Pfarrer
Kirchenpflege oder der durch die Geschäftsordnung der Kirchenpflege gemeinden20
bezeichneten Stelle für eine Stellvertretung während ihrer Ferien. Sie
bedienen sich nach Möglichkeit der kollegialen Absprache mit anderen
Pfarrerinnen und Pfarrern. In einem Pfarramt mit mehreren Pfarrerin-
nen und Pfarrern vertreten sich diese gegenseitig.30
2 Ist eine Stellvertretung gemäss Abs. 1 nicht möglich, so ersuchen
Pfarrerinnen und Pfarrer den Kirchenrat um eine Stellvertretung.
3 Die Kosten einer Ferienstellvertretung trägt die Kirchgemeinde,
welche die Vertretung in Anspruch nimmt. Der Kirchenrat stellt dieser
Rechnung. Sind im Pfarramt einer Kirchgemeinde nur eine Person oder
zwei Personen tätig, die als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder
Partner oder in faktischer Lebensgemeinschaft zusammenleben, so über-
nimmt die Landeskirche die Kosten von Ferienstellvertretungen für den
Sonntagsgottesdienst, soweit eine Stellvertretung gemäss Abs. 1 nicht
möglich ist, höchstens aber entsprechend dem Ferienanspruch der be-
treffenden Personen.
19 1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen, in Pfarräm-
tern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamtkirch-
lichen Dienste vertreten sich während ihrer Ferien innerhalb ihres
Seelsorgebereichs oder ihres Pfarramtes gegenseitig.
c. Pfarrerinnen
und Pfarrer
in Institutionen,
in Pfarrämtern
mit gemischter
Trägerschaft
und in Pfarr-
ämtern der
Gesamtkirch-
lichen Dienste
1. 1. 25-127
27
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
2 Ist eine gegenseitige Stellvertretung nicht möglich, so regeln Pfar-
rerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern der Gesamt-
kirchlichen Dienste die Stellvertretung in Absprache mit Pfarrerinnen
und Pfarrern, die in einer Kirchgemeinde im Einzugsgebiet der Insti-
tution oder des Pfarramtes der Gesamtkirchlichen Dienste tätig sind.
Bei Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft erfolgt die Stellvertretung
nach Möglichkeit durch die verantwortlichen Personen der weiteren
Trägerinnen und Träger.
3 Ist eine Stellvertretung gemäss Abs. 1 und 2 nicht möglich, so ist
der Kirchenrat um die Abordnung einer Stellvertretung zu ersuchen.
1 Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die in die Ferien
fallen, werden nachgewährt, sofern es sich nicht um Samstage oder
Sonntage handelt.
2 Krankheits- und Unfalltage während der Ferien werden nicht als
Ferien gerechnet, wenn sie durch ein ärztliches Zeugnis belegt sind,
das bestätigt, dass die Fähigkeit zum Bezug der Ferien beeinträchtigt
war.
1 Nicht bezogene Ferien werden nicht ausbezahlt. Ausgenom-
men bleiben
a. der Ferienanspruch im Austrittsjahr, wenn das Arbeitsverhältnis
unter Wahrung der massgebenden gesetzlichen oder vereinbarten
Frist aufgelöst wurde, die Ferien jedoch aus amtlichen, dienstlichen
oder triftigen persönlichen Gründen vor Fristablauf nicht mehr
bezogen werden konnten,
b. Ferien, die beim Tod der anspruchsberechtigten Person noch nicht
bezogen sind.
2 Die Auszahlung von Ferien bedarf der Bewilligung der Anstel-
lungsinstanz.
Grundsatz
B. Urlaub
1 Wird für familiäre Ereignisse oder persönliche Angelegen-
heiten Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt, so halten
Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte die beanspruchte Arbeitszeit
möglichst gering.
2 Zur Bestimmung eines nach Arbeitstagen definierten Anspruchs
ist der jeweilige Beschäftigungsgrad massgebend.
3 Liegen überwiegende amtliche oder dienstliche Interessen vor, so
kann die Gewährung von Urlaub verweigert oder es können Auflagen
gemacht werden.
28
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
1 Für familiäre Ereignisse wird wie folgt Urlaub gewährt:27 Bezahlter
a.30 eigene Hochzeit drei Arbeitstage,
Urlaub
a. Familiäre
b.30 Hochzeit eines eigenen Kindes, von Geschwistern, Vater oder Ereignisse
c.
Mutter ein Arbeitstag,
Aufnahme eines Kindes in ein dauerhaftes Pflegeverhältnis in
den ersten zwei Monaten seit Aufnahme des Kindes fünf Arbeits-
tage,
d. Krankheit oder Unfall in der Familie,
e.
f.
g.
1. wenn andere Hilfe fehlt, die notwendige Zeit, höchstens aber
zwei Arbeitstage pro Ereignis,
2. bei Familien mit eigenen Kleinkindern oder Kindern im schul-
pflichtigen Alter die notwendige Zeit, höchstens aber fünf
Arbeitstage pro Ereignis,
3. wenn ein Familienmitglied im Sterben liegt, die notwendige
Zeit, höchstens aber zwei Arbeitstage,
Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, eines Kindes oder der
Eltern drei Arbeitstage,
Tod der Schwiegereltern, von Schwiegertöchtern, Schwieger-
söhnen und Geschwistern die notwendige Zeit, höchstens aber
zwei Arbeitstage,
Tod von Grosseltern, Ehegatten von Geschwistern, Geschwistern
der Ehegattin oder des Ehegatten, Enkeln, Tanten oder Onkeln
die notwendige Zeit, höchstens aber ein Arbeitstag,
h. Tod anderer Verwandter oder Dritter die notwendige Zeit zur
Teilnahme an der Beerdigung, höchstens aber ein Arbeitstag.
2 Zur Familie gemäss Abs. 1 werden diejenigen Personen gezählt,
die zueinander in einem Verhältnis nach Abs. 3 stehen.
3 Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit Eltern,
Kindern oder Geschwistern gelten auch für Stief- und Pflegeverhält-
nisse sowie für die Kinder der eingetragenen Partnerin oder des einge-
tragenen Partners und der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
solche im Zusammenhang mit der Ehegattin beziehungsweise dem Ehe-
gatten auch für die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen
Partner und die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner.
1 Für persönliche Angelegenheiten wird wie folgt Urlaub b. Persönliche
gewährt
a. Arzt- und Zahnarztkonsultationen die notwendige Zeit,
b. Stellensuche in gekündigter Stellung die notwendige Zeit, in der
Regel höchstens fünf Arbeitstage,
c. Wohnungswechsel ein Arbeitstag,
Angelegen-
heiten
1. 1. 25-127
29
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
d. An- und Abmeldung bei Behörden die notwendige Zeit,
e. Vorladungen vor Gericht oder vor eine andere Behörde die not-
wendige Zeit.
2 Eltern können zur Begleitung ihrer Kinder im Zusammenhang mit
der Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten die notwendige
Zeit beanspruchen, pro Kalenderjahr höchstens aber fünf Arbeitstage.
1 Vorstandsmitgliedern von Interessenvertretungen der kirch-
lichen Berufe und von Personalvertretungen wird für interne Sitzungen
die notwendige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr höchstens aber fünf
Arbeitstage.
2 Für Sitzungen mit den Anstellungsinstanzen wird die notwendige
Zeit gewährt, für die Teilnahme als Delegierte oder Delegierter an
gesamtschweizerischen Tagungen der betreffenden Organisation die
notwendige Zeit, pro Kalenderjahr aber höchstens drei Arbeitstage.
1 Für die Teilnahme an Feuerwehrübungen und Kaderkur-
sen wird die notwendige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr aber höchs-
tens 20 Arbeitstage.
2 Für Einsätze in Ernstfällen sowie Instruktorinnen und Instrukto-
ren wird die notwendige Zeit gewährt.
1 Für die leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im
Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in der Landeskirche, in einer
Kirchgemeinde oder in einer kulturellen oder sozialen Organisation
sowie in Jugend- und Sportkursen, einschliesslich der hierfür notwen-
digen Aus- und Weiterbildung, wird die notwendige Zeit gewährt, pro
Kalenderjahr insgesamt aber höchstens fünf Arbeitstage.
2 Funktionärinnen und Funktionären an kirchlichen, kulturellen
oder sportlichen Anlässen mit kantonaler, eidgenössischer oder inter-
nationaler Bedeutung wird die notwendige Zeit gewährt, pro Kalen-
derjahr aber höchstens zwei Arbeitstage. Für Teilnehmende an solchen
Anlässen wird die notwendige Zeit bewilligt, pro Kalenderjahr höchs-
tens aber ein Arbeitstag.
30 Für Einsätze im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und
Guter Dienste des Bundes, der Rettungskette Schweiz, des Interna-
tionalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) sowie der Evangelisch-
reformierten Kirche Schweiz EKS und von mit dieser verbundenen
Organisationen wird die notwendige Zeit gewährt, innerhalb von zwei
Kalenderjahren aber höchstens sechs Monate.
30
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte können für die Erfül- g. Gesamtkirch-
lung gesamtkirchlicher Aufgaben beurlaubt werden. liche Aufgaben
2 Die Dauer der Beurlaubung richtet sich nach der zu erfüllenden
gesamtkirchlichen Aufgabe. Dabei sind die Interessen der betroffenen
Kirchgemeinde und der Landeskirche zu berücksichtigen.
3 Die Dauer der Beurlaubung wird den Dienstjahren gemäss § 25
PVO zugerechnet.
23 Für den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen und h. Weiter-
die individuelle Weiterbildung kann im Rahmen von §§ 163 und 164– bildung23
166 Urlaub gewährt werden.
Im Übrigen kann im erforderlichen Umfang Urlaub für wei- i. Besondere
tere Ereignisse und Fälle gewährt werden, insbesondere für die Erho- Fälle
lung im Anschluss an eine schwere Krankheit oder einen Unfall sowie
für die Durchführung besonderer Projekte und Studien.
Unbezahlter Urlaub kann gewährt werden, wenn die amt- Unbezahlter
lichen oder dienstlichen Verhältnisse es gestatten. Urlaub
30 1 Für die Gewährung von Urlaub ist zuständig
a. bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern in
den Fällen von §§ 92–96 die Kirchenpflege oder die durch die Ge-
schäftsordnung der Kirchenpflege bezeichnete Stelle,
b. im Übrigen die Anstellungsinstanz.
2 Bei der Gewährung von Urlaub werden die Anliegen der Pfarrerin-
nen, Pfarrern und Angestellten berücksichtigt. Der Kirchenrat nimmt
bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern vorgängig
Rücksprache mit der Kirchenpflege.
Zuständigkeit
C. Abordnung
1 Als Abordnung gilt jede Delegation im amtlichen oder Begriff
dienstlichen Interesse an eine Veranstaltung, namentlich an Konferen-
zen, Tagungen und Kongresse sowie als Referentin oder Referent an
Weiterbildungsveranstaltungen.23
2 Eine Abordnung bedarf der Bewilligung durch die Anstellungs-
instanz, wenn sie im Einzelfall mehr als fünf Arbeitstage beansprucht.
Der Kirchenrat nimmt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerin-
nen und Pfarrern vorgängig Rücksprache mit der Kirchenpflege.
1. 1. 25-127 31
181.401
D. Elternschaft
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
Mutterschafts-
urlaub
Vaterschafts-
urlaub
Kündigungs-
schutz
1 Pfarrerinnen und Angestellte haben Anspruch auf einen
bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der
frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunfts-
termin beginnt. Müssen Pfarrerinnen und Angestellte ihre Tätigkeit
wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher niederlegen,
so werden die letzten zwei Wochen vor der Niederkunft an den Mut-
terschaftsurlaub angerechnet.
2 Beantragen Pfarrerinnen und Angestellte den Aufschub der Mut-
terschaftsentschädigung wegen längeren Spitalaufenthalts des neu-
geborenen Kindes im Sinn von Art. 16c Abs. 2 des Bundesgesetzes
über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft12, so
verschiebt sich der Beginn des bezahlten Mutterschaftsurlaubs ent-
sprechend. Haben Pfarrerinnen und Angestellte ihren Urlaub bereits
zwei Wochen vor der Niederkunft angetreten oder mussten sie ihre
Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden während der
letzten zwei Wochen vor der Niederkunft niederlegen, so wird diese
Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.
3 Nach dem Mutterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf
Gesuch der Pfarrerin oder der Angestellten herabgesetzt werden, soweit
die amtlichen oder dienstlichen Verhältnisse dies zulassen.30
27 1 Bei der Geburt eines Kindes wird dem Vater wie folgt
bezahlter Urlaub gewährt
a. zehn Arbeitstage im ersten halben Lebensjahr des Kindes,
b. zusätzlich fünf Arbeitstage im ersten Lebensjahr des Kindes.
2 Der Vater hat im ersten Lebensjahr des Kindes Anspruch auf einen
Monat unbezahlten Urlaub.
3 Bei einer Mehrlingsgeburt steht dem Vater der Urlaub gemäss
Abs. 1 und 2 nur einmal zu.
4 Beim Festlegen des Zeitpunkts und der Aufteilung des Urlaubs
gemäss Abs. 1 und Abs. 2 ist auf die amtlichen oder dienstlichen Ver-
hältnisse Rücksicht zu nehmen.
1 Das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen und Angestellten
darf während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der
Niederkunft nicht gekündigt werden. Die Kündigung während der
Probezeit aus anderen Gründen bleibt vorbehalten.
2 Bei befristeten Anstellungsverhältnissen besteht der Anspruch auf
Urlaub bis zum vereinbarten Austrittsdatum, sofern die Anstellungs-
instanz nachweist, dass keine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses
vorgesehen war.
32
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401
3 Für weitere Dienstaussetzungen gelten die Bestimmungen über
Krankheit. Ergänzend sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes be-
treffend schwangere Frauen und stillende Mütter10 sinngemäss anwend-
bar.
Bei der Begründung eines Pflegekindverhältnisses im Hin- Urlaub bei
blick auf eine spätere Adoption gelten §§ 104 und 105 sinngemäss. Der Begründung
Urlaub wird im Einzelfall festgelegt.
eines Pflege-
kindverhältnisses
Liegen im Einzelfall besondere Verhältnisse vor, so kann Besondere
die Anstellungsinstanz eine angemessene Lösung treffen.
Verhältnisse
Die Anstellungsinstanz ist zuständig für die Gewährung Zuständigkeit
von Urlaub bei Elternschaft. Der Kirchenrat nimmt bei in einer Kirch-
gemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern vorgängig Rücksprache
mit der Kirchenpflege.
6. Abschnitt: Krankheit, Unfall und Tod
Als Lohn im Sinn der Bestimmungen dieses Abschnitts Begriff
gelten der vereinbarte Lohn gemäss § 56 Abs. 1 PVO zuzüglich der
ständigen Zulagen mit Lohncharakter.
A. Krankheit und Unfall
1 Können Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte wegen Meldung,
Krankheit oder Unfalls ihre amtliche oder dienstliche Tätigkeit nicht Arztzeugnis
uneingeschränkt ausüben, so melden sie dies der Anstellungsinstanz so
rasch als möglich.
2 Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine
Woche, so reichen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte der Anstel-
lungsinstanz binnen angemessener Frist oder auf erstes Verlangen
hin ein ärztliches Zeugnis ein. Die Anstellungsinstanz kann auch für
Dienstaussetzungen von weniger als einer Woche ein ärztliches Zeug-
nis verlangen.
3 Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als einen
Monat, so reichen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte jeweils zu
Beginn der folgenden Monate oder gemäss besonderer Weisung der
Anstellungsinstanz weitere ärztliche Zeugnisse ein.
1. 1. 25-127
33
181.401
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
4 In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer informie-
ren gleichzeitig die Kirchenpflege, Pfarrerinnen und Pfarrer in Institu-
tionen sowie Angestellte die vorgesetzte Stelle.
1 Die Anstellungsinstanz hält Kontakt mit erkrankten oder
verunfallten Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten.
2 Sie klärt zusammen mit der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Angestell-
ten oder dem Angestellten die Zweckmässigkeit einer Fallbegleitung
(Case Management) ab
a. bei einer voraussichtlich länger dauernden vollen oder teilweisen
Dienstaussetzung innerhalb der ersten zwei Monate der Abwesen-
heit,
b. bei Feststellung einer möglicherweise länger dauernden Leistungs-
einbusse in der amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit, die auf Krank-
heit oder Unfall zurückgeführt werden kann.
1 Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger
als zwei Monate oder hält die Leistungseinbusse an und bestehen eine
grosse Komplexität sowie ein hoher Koordinationsbedarf, wird gesund-
heitlich beeinträchtigten Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten in
der Regel eine Fallbegleitung angeboten.
2 Unterstützungshandlungen im Rahmen einer Fallbegleitung bedür-
fen der ausdrücklichen Einwilligung durch die Pfarrerin, den Pfarrer,
die Angestellte oder den Angestellten.
3 Eine Fallbegleitung wird nicht angeboten oder eine bestehende
Fallbegleitung wird abgebrochen, wenn
a. die gesundheitliche Beeinträchtigung oder die Diagnose eine Wie-
dereingliederung aus medizinischer Sicht nicht mehr zulässt,
b. die Lohnfortzahlung gemäss § 58 Abs. 1 PVO sowie §§ 115 und 116
eingestellt worden ist,
c. eine Hauptbeschäftigung bei einem oder mehreren anderen Arbeit-
gebenden besteht,
d. insgesamt ein Beschäftigungsgrad von weniger als 25% besteht.
1 Für die Fallbegleitung wird der Pfarrerin, dem Pfarrer,
der Angestellten oder dem Angestellten eine Begleitperson (Case Ma-
nagerin oder Case Manager) beigegeben.
34
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
2 Die Begleitperson wirkt in Zusammenarbeit mit der Pfarrerin,
dem Pfarrer, der Angestellten oder dem Angestellten, der Anstel-
lungsinstanz und weiteren betroffenen Stellen darauf hin, dass
a. die Pfarrerin, der Pfarrer, die Angestellte oder der Angestellte
möglichst rasch in die bisherige, allenfalls angepasste amtliche oder
dienstliche Tätigkeit zurückkehren oder eine neue Arbeitsstelle
besetzen kann,
b. das Arbeitsverhältnis nicht wegen Invalidität ganz oder teilweise
aufgelöst werden muss.
3 Eine Fallbegleitung umfasst in der Regel eine Standortbestim-
mung, eine Zielvereinbarung, die Planung von Unterstützungshand-
lungen und Massnahmen, die Durchführung und Leistungssteuerung
sowie eine abschliessende Evaluation.
4 Die Begleitperson untersteht bezüglich der Informationen aus der
Fallbegleitung dem Amtsgeheimnis gemäss Art. 22 der Kirchenord-
nung. Sie ist in der Fallbegleitung fachlich unabhängig und wahrt best-
möglich die Interessen der Pfarrerin, des Pfarrers, der Angestellten oder
des Angestellten.
1 Dienstaussetzungen wegen Krankheit oder wegen Unfalls
im Sinn des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung11 werden hin-
sichtlich der Lohnzahlung gleich behandelt.
2 Während der Dauer einer Dienstaussetzung wegen Krankheit
oder wegen Unfalls bleibt der versicherte Lohn unabhängig vom Grad
der Arbeitsfähigkeit der erkrankten oder verunfallten Person und von
einer Lohnkürzung gemäss § 117 unverändert. Vorbehalten bleiben
eine Änderung des Pensums der betreffenden Stelle, individuelle Lohn-
erhöhungen und Anpassungen des versicherten Lohns aufgrund der
massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts.13
Lohnfortzahlung
(§ 58 Abs. 3
PVO)
a. Grundsatz
1 Sofern Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte während b. Wiederholte
sechs zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet
haben, werden frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit oder
Unfalls bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Lohnfortzahlung
nicht berücksichtigt.
2 Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinander-
liegen, werden gesamthaft angerechnet, in der Regel jedoch längstens
bis 18 Monate vor der neuen Dienstaussetzung zurück.
3 Werden Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die nach Ablauf
der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall wieder vollständig
arbeitsfähig waren, erneut teilweise arbeitsunfähig, so wird ihnen der
volle Lohn während längstens dreier Monate weiter ausgerichtet.
Dienstaus-
setzung, Teil-
arbeitsfähigkeit
1. 1. 25-127
35
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
c. Kürzung
Anrechnung
a. Taggelder
b. Renten
1 Die Anstellungsinstanz kann den Lohn kürzen, wenn
Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte
a. einen Unfall oder eine Krankheit absichtlich oder grobfahrlässig
herbeigeführt haben oder diese die Folge einer ausserberuflich
bewusst eingegangenen, besonderen Gefährdung sind,
b. ein ärztliches Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig einreichen,
c. die zumutbare Mitwirkung verweigern,
d. die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung ver-
weigern oder verzögern.
2 Bei Nichtberufsunfällen, die wegen groben Selbstverschuldens
oder durch Eingehen einer besonderen Gefährdung eingetreten sind,
wird der Lohn in der Regel im gleichen Verhältnis gekürzt wie das Tag-
geld der obligatorischen Unfallversicherung.
1 Taggelder der Krankentaggeldversicherung und der obli-
gatorischen Unfallversicherung stehen der Anstellungsinstanz zu und
werden auf den Lohn angerechnet. In dem Umfang, in dem sie den
Lohn übersteigen, werden sie den Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange-
stellten ausbezahlt.
2 Taggelder der Invalidenversicherung und der Militärversicherung
während Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls werden
auf den Lohn angerechnet.
3 Bezieht die erkrankte oder verunfallte Person gemäss § 58 Abs. 2
PVO Taggelder der Krankentaggeldversicherung oder der obligato-
rischen Unfallversicherung, so wird der Lohn für die Dauer des Tag-
geldbezugs auf 80% des bisherigen Lohns festgesetzt.13
1 Wird wegen Krankheit oder Unfalls eine Rente der obli-
gatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der
Militärversicherung zugesprochen, so ist die Anstellungsinstanz berech-
tigt, den Lohn, den sie trotz fehlender oder eingeschränkter Arbeits-
fähigkeit geleistet hat, bis zum Betrag der für den entsprechenden
Zeitraum nachzuzahlenden Rente bei der betreffenden Versicherung
zurückzufordern.
2 Im Fall künftiger Dienstaussetzungen wegen des Ereignisses, das
zur Rente geführt hat, entscheidet die Anstellungsinstanz über die
Anrechnung der Rente auf den Lohn.
3 Wurde die Rente vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses
mit der Anstellungsinstanz zugesprochen, so entscheidet diese im Rah-
men der Begründung des Arbeitsverhältnisses über die Anrechnung
der Rente.
36
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401
4 Die Rente wird nicht angerechnet, soweit ihr Grund, namentlich
eine herabgesetzte Leistungsfähigkeit, oder die Notwendigkeit häufi-
ger Arzt- oder Therapiebesuche bei der Festsetzung des Lohns berück-
sichtigt wurde oder sich nicht auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.
1 Erkrankte oder verunfallte Pfarrerinnen, Pfarrer und An- Ansprüche
gestellte treten Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe gegenüber
des bezogenen Lohns an die Anstellungsinstanz ab und wirken bei der
Geltendmachung solcher Ansprüche mit.
2 Die Anstellungsinstanz kann im Fall der Weigerung den Lohn im
entsprechenden Umfang gemäss § 117 Abs. 1 lit. c kürzen.
Dritten
1 Die Anstellungsinstanz kann für Pfarrerinnen, Pfarrer Gesundheits-
und Angestellte, die eine gesundheitsgefährdende Tätigkeit ausüben, kontrolle
regelmässige Gesundheitskontrollen sowie Austrittsuntersuchungen
anordnen.
2 Sie kann Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, die sich solchen
Kontrollen nicht unterziehen, die bei Krankheit vorgesehenen Leis-
tungen verweigern.
Berufsunfall
1 Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Berufskrankheit und Be- Berufskrank-
rufsunfalls im Sinn des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung11 heit und
wird Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten während zwölf Monaten a. Grundsatz
der volle Lohn ausgerichtet. Wiederholte Dienstaussetzungen wegen
Berufsunfalls werden für die Lohnzahlung nicht zusammengezählt.
2 Vom dreizehnten Monat der Arbeitsunfähigkeit an wird der Lohn
bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Arbeits-
verhältnisses wegen Invalidität auf 80% reduziert.
3 Im Umfang der Leistungen gemäss Abs. 1 und 2 gehen Ansprüche
der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten gegen haftpflichtige Dritte
auf die Anstellungsinstanz über.
1 Übersteigt der Bruttolohn den Höchstbetrag des in der b. Invalidität
obligatorischen Unfallversicherung versicherten Verdienstes, so kann und Tod
die Anstellungsinstanz die von der obligatorischen Unfallversicherung
festgesetzte Invaliditäts- oder Hinterlassenenrente auch auf dem nicht
versicherten Lohn ausrichten.
2 Komplementärrenten von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
werden auf die Leistungen gemäss Abs. 1 angerechnet.
1. 1. 25-127
37
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
Erleiden Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte, die nicht
nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung¹¹ versichert sind,
im Rahmen ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit einen Berufs-
unfall, so erbringt die Anstellungsinstanz die Leistungen gemäss dem
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, wenn die amtliche oder
dienstliche Tätigkeit bei der Anstellungsinstanz nicht durch eine Unfall-
versicherung aufgrund einer anderen beruflichen Tätigkeit versichert
ist.
¹ Der Anstellungsinstanz obliegen namentlich
a. Betreuung von Krankentaggeld- und Unfallversicherungen, ins-
besondere der Verkehr mit den Versicherungen,
b. die allgemeine Information von Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange-
stellten,
c. Übergabe der erforderlichen Wegleitungen zur Krankentaggeld-
und Unfallversicherung an neu eintretende Pfarrerinnen, Pfarrer
und Angestellte,
d. Information von neu eintretenden Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange-
stellten darüber, ob sie für Nichtberufsunfall versichert sind,
e. schriftliche Information der aus dem Arbeitsverhältnis oder der
Nichtberufsunfallversicherung ausscheidenden Pfarrerinnen, Pfar-
rer und Angestellten über die notwendige Meldung an ihre Kran-
kenversicherung.
2 Die Anstellungsinstanz kann mit einem Kollektiv-Versicherungs-
vertrag zusätzliche Leistungen zur obligatorischen Unfallversicherung
versichern.
3 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte tragen die Prämien der
Nichtberufsunfallversicherung und einer Versicherung gemäss Abs. 2
zur Hälfte.
4 Die Anstellungsinstanzen schliessen für Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte, die nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung
gegen Nichtberufsunfälle versichert sind, eine Krankentaggeldversiche-
rung mit einer Leistungsdauer von 730 Tagen, einem Taggeld von 80%
des versicherten Lohns und einer Wartefrist von mindestens 30 und
längstens 90 Tagen ab. Sie legen die Beiträge von Pfarrerinnen, Pfar-
rern und Angestellten an die Krankentaggeldversicherung im Rahmen
1 Im Todesfall wird der Lohn für den Sterbemonat weiter Bemessung
ausgerichtet. Hinterbliebenen von Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange-
stellten wird der Lohn auch für die beiden darauf folgenden Monate
weiter ausgerichtet. Hätte ein befristetes Anstellungsverhältnis weni-
ger lang gedauert, besteht der Anspruch in beiden Fällen nur bis zum
Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung.
2 Für die Bemessung ist der volle Lohn, unabhängig von einer vor-
ausgegangenen Kürzung, massgebend. Es besteht kein Anspruch auf
Ausrichtung eines Dienstaltersgeschenks.
3 Die Anstellungsinstanz kann im Einzelfall für Hinterbliebene von
Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, die keiner Einrichtung der
beruflichen Vorsorge angehört haben, sowie in anderen besonderen
Fällen weiter gehende Leistungen festgelegt.
4 Als Hinterbliebene im Sinn dieser Bestimmung gelten
a. die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte der ver-
storbenen Person,
b. die geschiedene Ehegattin oder der geschiedene Ehegatte der ver-
storbenen Person, wenn sie oder er das 45. Altersjahr vollendet und
die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und sie oder er durch
den Todesfall einer im Scheidungsurteil zugesprochenen Unter-
haltsrente verlustig geht,
c. die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende ein-
getragene Partner der verstorbenen Person,
d. die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen Lebensgemein-
schaft der verstorbenen Person, auch unter Personen gleichen Ge-
schlechts, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind
1. beide Partner sind weder verheiratet, noch führen sie eine ein-
getragene Partnerschaft, noch besteht zwischen ihnen eine nahe
Verwandtschaft,
2. die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im
Zeitpunkt des Todesfalls nachweisbar mindestens fünf Jahre
ununterbrochen bestanden,
3. die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde schriftlich verein-
bart und die Vereinbarung wurde innert dreier Monate nach
dem Todesfall der Anstellungsinstanz eingereicht,
1. 1. 25-127
39
181.401
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
e. Kinder und Stiefkinder der verstorbenen Person, für deren Unter-
halt sie zur Hauptsache aufgekommen ist, sowie Kinder, welche die
verstorbene Person unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erzie-
hung aufgenommen hat, sofern die Kinder und Stiefkinder
1. das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
2. das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in der Aus-
bildung oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen bis
zu höchstens einem Drittel erwerbsfähig sind.
Obligatorischer
Militär- und
Bevölkerungs-
schutzdienst,
Zivildienst (§ 57
Abs. 2 PVO)
Freiwilliger
Militär- und
Bevölkerungs-
schutzdienst
Meldepflicht,
Dienst-
verschiebung
7. Abschnitt: Militär-, Bevölkerungsschutz- und Zivildienst
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte erhalten während
ihrer Abwesenheit wegen obligatorischen Militär- und Bevölkerungs-
schutzdienstes oder wegen Zivildienstes den vollen Lohn.
2 Als obligatorischer Militär- und Bevölkerungsschutzdienst gelten
sämtliche Dienstleistungen, zu denen Dienstpflichtige gemäss der Bun-
desgesetzgebung verpflichtet werden können, auch solche von Frauen,
die sich freiwillig zur Leistung von Militär- oder Bevölkerungsschutz-
dienst oder von Rotkreuzdienst gemeldet haben.
3 Der Kirchenrat legt die Voraussetzungen für die Rückforderung
des Lohnes fest, falls die gesamte Dauer der Abwesenheit wegen Mili-
tär-, Bevölkerungsschutz- oder Zivildienstes oder wegen Rotkreuz-
dienstes bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses die gesamte Dauer des
Arbeitsverhältnisses bei der Anstellungsinstanz überschreitet.
1 Für freiwilligen Militär- und Bevölkerungsschutzdienst
sowie für den Beitritt zum Rotkreuzdienst ist die Zustimmung der
Anstellungsinstanz erforderlich. Diese wird erteilt, wenn die amtlichen
oder dienstlichen Verhältnisse solche Dienstleistungen zulassen.
2 Die Ausrichtung des Lohns richtet sich nach § 127 Abs. 1 und 3.
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte melden bevorste-
hende Militär-, Bevölkerungsschutz-, Rotkreuz- und Zivildienstleistun-
gen so früh als möglich der Anstellungsinstanz.
2 Beeinträchtigt die Dienstleistung die Erfüllung des amtlichen oder
dienstlichen Auftrags erheblich, so haben Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte auf Wunsch der Anstellungsinstanz ein Gesuch um Ver-
schiebung des Dienstes einzureichen.
40
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
1 Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz aus- Erwerbsersatz
gerichtete Entschädigung steht der Anstellungsinstanz zu. Ist der Lohn-
anspruch von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten niedriger als die
Entschädigung, so wird ihnen der Betrag der Entschädigung ausbezahlt.
2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte übergeben der Anstellungs-
instanz die zur Geltendmachung des Erwerbsersatzes und von Unter-
stützungszulagen für Angehörige erforderlichen Unterlagen.
8. Abschnitt: Arbeitszeit
A. Pfarrerinnen und Pfarrer
1 Die zeitliche Beanspruchung der in einer Kirchgemeinde Pfarrerinnen
tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer richtet sich nach den Erfordernissen und Pfarrer in
des Pfarramtes als umfassender Dienst im Rahmen der Landeskirche Kirchgemein-
und nach den Aufgaben gemäss Art. 113 der Kirchenordnung.
den (§ 91 PVO)
2 Die zeitliche Beanspruchung orientiert sich an einer 5½-Tage-
Woche.
3 In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer sind im
Rahmen der Erfordernisse des Pfarramtes und der Aufgaben gemäss
1 Sind im Pfarramt einer Kirchgemeinde nur eine Person
oder zwei Personen tätig, die als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen
oder Partner oder in faktischer Lebensgemeinschaft zusammenleben, so
haben sie Anspruch auf25
a. einen Freisonntag für jede Ferienwoche entsprechend dem Ferien-
anspruch gemäss § 78 PVO,
b. vier Freisonntage im Kalenderjahr, die nicht auf einen kirchlichen
Feiertag gelegt werden dürfen,
c. einen Freisonntag unmittelbar nach der Leistung obligatorischen
Militär- und Bevölkerungsschutzdienstes, sofern der Dienst ununter-
brochen mindestens fünf Tage dauert und erst am vorangehenden
Freitag endet,
d. einen Freisonntag unmittelbar nach der Leitung eines Lagers oder
einer vergleichbaren Veranstaltung im Rahmen der religionspädago-
gischen Module, sofern diese ununterbrochen mindestens fünf Tage
dauern und erst am vorangehenden Freitag enden.
1. 1. 25-127
41
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
2 In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer haben
Anspruch auf einen Freisonntag bei einer Dienstleistung als Armee-
seelsorger von mindestens fünf Tagen pro Kalenderjahr und einen wei-
teren Freisonntag bei einer Dienstleistung als Armeeseelsorger von
zehn und mehr Tagen pro Kalenderjahr.
3 Die Kirchenpflege sorgt dafür, dass in einer Kirchgemeinde tätige
Pfarrerinnen und Pfarrer unter Einbezug des Ferienanspruchs gemäss
29 1 Trifft der Kirchenrat in besonderen Fällen keine ab-
weichende Regelung, so gelten Neujahrstag, Berchtoldstag, Ostermontag,
1. Mai, Pfingstmontag, 1. August und zweiter Weihnachtstag sowie wei-
tere Tage nach örtlichem Gebrauch als zusätzliche ganze oder halbe
Ruhetage, soweit diese Tage nicht auf einen Sonntag oder einen kirch-
lichen Feiertag fallen, an dem gemäss Art. 53 der Kirchenordnung
Gottesdienst zu halten ist.
2 Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die auf einen Samstag
oder Sonntag sowie bei Pfarrerinnen und Pfarrern mit einem teilzeit-
lichen Pensum auf einen Tag ausserhalb der abgesprochenen Arbeits-
tage fallen, werden nicht nachgewährt.
Für Arbeitszeit, die über die zeitliche Beanspruchung ge-
mäss § 131 Abs. 2 hinaus geleistet wird, besteht kein Anspruch auf
Zeitausgleich oder Vergütung.
d.30 Ausgleich
Pfarrerinnen
und Pfarrer
in Institutionen
a. Im
Allgemeinen
20 1 Die Arbeitszeit von Pfarrerinnen und Pfarrern in Insti-
tutionen wird durch die Erfüllung des Seelsorgeauftrags gemäss der
Verordnung über die Seelsorge in Institutionen bestimmt. Sie wird
nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen und der Interessen
der betreffenden Institution flexibel gestaltet. Vorbehalten bleiben ab-
weichende Beschlüsse der Anstellungsinstanz.
2 Die Arbeitszeit beträgt 48 Stunden pro Woche. Sie wird auf höchs-
tens sechs Arbeitstage verteilt.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sind berechtigt, wöchent-
lich mindestens einen arbeitsfreien Tag zu beziehen. Sie legen ihre
Freitage in Absprache mit der Anstellungsinstanz fest.
42
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401
4 Die jährliche Arbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum brutto
2496 Stunden (52 Wochen × 48 Stunden). Bei einem teilzeitlichen Pen-
sum wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des betreffenden Beschäf-
tigungsgrads ermittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahres-Arbeits-
zeit werden der individuelle Ferienanspruch und die auf einen Wochentag
fallenden Ruhetage gemäss § 135 Abs. 1 in Abzug gebracht.
5 Die tägliche Sollzeit gemäss § 140 Abs. 2 darf 9 Stunden 36 Mi-
nuten nicht überschreiten. Im Übrigen sind §§ 140–146, 150 und 150 a
anwendbar.30
19 1 Zusätzlich zur Arbeitszeit gemäss § 134 Abs. 2 ist der b. Bereitschafts-
vorgeschriebene oder nach den örtlichen Verhältnissen vorgesehene dienst
Bereitschaftsdienst zu leisten. Der Kirchenrat kann dessen Umfang
festlegen.
2 Der Bereitschaftsdienst ist zusätzlich zur Sollzeit gemäss § 134
Abs. 5 zu leisten. Er gilt als Bereitschaftsdienst gemäss dieser Bestim-
mung, wenn er ausserhalb der Regelarbeitszeit geleistet wird.
3 Einsätze während des Bereitschaftsdienstes gelten als Arbeitszeit.
4 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen organisieren den Bereit-
schaftsdienst so, dass die seelsorglichen Dienste in der Institution inner-
halb einer Stunde nach dem Aufgebot gewährleistet sind.
5 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen vertreten sich im Bereit-
schaftsdienst gegenseitig. Sie können die Unterstützung von Pfarrerin-
nen und Pfarrern beiziehen, die in Kirchgemeinden im Einzugsgebiet
der betreffenden Institution tätig sind. Diese sind nicht verpflich-
tet, Bereitschaftsdienst in einem Pfarramt in Institutionen zu leisten.
30 1 Für die Ruhetage von Pfarrerinnen und Pfarrern in Insti- c. Ruhetage
tutionen gilt § 138.
2...31
B. Angestellte
1 Die Arbeitszeit der Angestellten beträgt 42 Stunden pro Grundsätze
Woche. Sie wird grundsätzlich auf fünf Tage verteilt. Samstag und Sonn-
tag sind unter Vorbehalt besonderer dienstlicher Verhältnisse arbeits-
frei, sofern Angestellte nicht ihren Dienst regelmässig an Samstagen,
Sonntagen und kirchlichen Feiertagen zu leisten haben.
2 Die Arbeitszeit wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestim-
mungen flexibel gestaltet. Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse
der Anstellungsinstanz.
1. 1. 25-127
43
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
3 Die jährliche Arbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum brutto
2184 Stunden (52 Wochen × 42 Stunden). Bei einem teilzeitlichen Pen-
sum wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des betreffenden Beschäf-
tigungsgrads ermittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahres-Arbeits-
zeit werden der individuelle Ferienanspruch, die auf einen Wochentag
fallenden Ruhetage sowie Arbeitszeitreduktionen vor Ruhetagen in
Abzug gebracht.
4 Die Anstellungsinstanz regelt die Dauer der Arbeitszeit in beson-
deren Fällen.
5 Die Anstellungsinstanzen können weitere Regelungen zur flexib-
len Gestaltung der Arbeitszeit sowie zur Beschäftigungssicherung erlas-
sen.
Katechetinnen
und Katecheten
1 Die Arbeitszeit von Angestellten im katechetischen Dienst
richtet sich nach der ordnungsgemässen Erfüllung der Unterrichtsver-
pflichtung im Rahmen der religionspädagogischen Module, nach den
weiteren Berufspflichten sowie nach der obligatorischen und freiwilli-
gen Weiterbildung23.
2 Die Unterrichtsverpflichtung für ein volles Pensum umfasst 28 Wo-
chenlektionen. Eine Lektion dauert 45 Minuten.
3 Die Unterrichtsvorbereitung, die Zusammenarbeit in der Kirch-
gemeinde, mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sowie
mit der Kirchenpflege und die Erledigung administrativer Arbeiten
finden unabhängig vom Pensum in der unterrichtsfreien Zeit statt und
bilden Bestandteile der Lektionen gemäss Abs. 2.
4 Die Weiterbildung23 ausserhalb der Unterrichtszeit im Umfang von
bis zu vier Wochen pro Jahr berechtigt zu keinen zusätzlichen Lohn-
ansprüchen.
5 §§ 136, 139 Abs. 2–4 und 140–151 sind nicht anwendbar.
Ruhetage
a. Grundsatz
1 Sofern der Kirchenrat in besonderen Fällen keine abwei-
chende Regelung trifft, gelten neben den Samstagen und Sonntagen
a. als zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage Neujahrstag, Berchtolds-
tag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. Au-
gust, Nachmittag des 24. Dezember, erster und zweiter Weihnachts-
tag sowie weitere Tage nach örtlichem Gebrauch,
b. als Arbeitstage mit einer reduzierten Sollzeit von sechs Stunden
die Tage vor Karfreitag und Auffahrt sowie der Silvester; an diesen
Tagen wird der Arbeitsschluss, vorbehältlich abweichender Rege-
lungen, auf 15.00 Uhr festgesetzt.
2 Für die Ruhetage von Angestellten, die ihren Dienst regelmässig an
Sonntagen und kirchlichen Feiertagen leisten, gelten Abs. 1 lit. b und
1 Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die auf Samstage b. Nach-
oder Sonntage fallen, werden nicht nachgewährt. Die gleiche Rege- gewährung
lung gilt sinngemäss für Anstellungsverhältnisse, in denen am Samstag
oder Sonntag voll- oder teilzeitlich gearbeitet wird.
2 Teilzeitbeschäftigten wird unabhängig von der gewählten Regel-
arbeitszeit ein ihrem Beschäftigungsgrad entsprechender Anteil an
Ruhetagen und Arbeitstagen mit reduzierter Sollzeit gewährt. Der
Kirchenrat berechnet jeweils zu Jahresbeginn die auf solche Tage ent-
fallenden Stunden.
3 Angestellten im Stundenlohn werden Ruhetage mit einem Zu-
schlag von 4% auf dem Stundenlohn abgegolten.
4 Angestellten, die ihren Dienst regelmässig an Samstagen, Sonnta-
gen und kirchlichen Feiertagen leisten, ist wöchentlich mindestens ein
freier Tag zu gewähren. Ausserhalb ihrer Ferien haben sie im Kalen-
derjahr Anspruch auf vier Freisonntage, die nicht auf einen kirchlichen
Feiertag gelegt werden dürfen. Die Anstellungsinstanz kann zusätz-
liche Freisonntage gewähren.
5 Die Kosten der Stellvertretung an Freisonntagen gemäss Abs. 4
trägt die Anstellungsinstanz.
1 Als Tagesrahmen, innerhalb dessen die Arbeitsleistung Tagesrahmen,
zu erbringen ist, gilt die Zeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr.
2 Sollzeit ist diejenige Arbeitszeit, die gemäss den Bestimmungen
über die wöchentliche Arbeitszeit und gemäss dem individuellen
Beschäftigungsgrad im Durchschnitt pro Woche zu leisten ist. Die täg-
liche Sollzeit dient zur Berechnung des Arbeitszeitsaldos und darf
8 Stunden 24 Minuten nicht überschreiten.
3 Als Regelarbeitszeit gilt die für den Regelfall vereinbarte Auf-
teilung der wöchentlichen Arbeitszeit.
4 Die Regelarbeitszeit wird innerhalb des Tagesrahmens unter
Berücksichtigung der dienstlichen und persönlichen Verhältnisse ver-
einbart. Die Vereinbarung kann sich auf die tägliche Sollzeit beschrän-
ken oder durch feste zeitliche Einteilungen ergänzt werden.
Sollzeit, Regel-
arbeitszeit
1 Bei einem Tagespensum von mehr als sechs Stunden ist Pausen
eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Sie gilt nicht als
Arbeitszeit.
2 Für zusätzliche Pausen können pro halben Arbeitstag höchstens
15 Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet werden.
1. 1. 25-127
45
181.401
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
Arbeitszeitsaldo
a. Grundsatz
1 Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der täglich geleiste-
ten anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit.
2 Als anrechenbare Arbeitszeit gilt die während des Tagesrahmens
geleistete Arbeitszeit, einschliesslich bewilligter Abwesenheiten gemäss
§§ 92–100 und von Abordnungen gemäss § 103.
3 Im Tag sind grundsätzlich höchstens 14 Stunden anrechenbar. In
besonderen Fällen kann die Höchstarbeitszeit durch die Anstellungs-
instanz ausgedehnt werden.
4 Der Kirchenrat erlässt Richtlinien über die Anrechnung von
Arbeitszeit, die im Rahmen von besonderen Angeboten und Veran-
staltungen geleistet wird.
b. Arbeiten an
Samstagen und
Sonntagen sowie
ausserhalb des
Arbeitsplatzes
1 An Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Tages-
rahmens oder des Arbeitsplatzes geleistete Arbeitszeit kann mit Zu-
stimmung der Anstellungsinstanz auf den Arbeitszeitsaldo angerech-
net werden.
2 Bei Angestellten, die ihren Dienst regelmässig an Samstagen,
Sonntagen und kirchlichen Feiertagen leisten, erfolgt für die an sol-
chen Tagen innerhalb des Tagesrahmens geleistete Arbeitszeit stets
eine Anrechnung. Die Anstellungsinstanz bezeichnet die betreffenden
Dienste.
c. Bezahlter
Urlaub
d. Ausgleich
Bei bezahltem Urlaub gemäss §§ 92–100 wird die tatsäch-
liche Abwesenheit, höchstens aber die vereinbarte Regelarbeitszeit als
Arbeitszeit gutgeschrieben. Der bezahlte Urlaub darf den Arbeitszeit-
saldo nicht erhöhen.
1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann stundenweise oder
durch den Bezug von ganzen und halben Tagen ausgeglichen werden.
2 Pro Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 15 ganze Arbeits-
tage ausgeglichen werden. Der Ausgleichsanspruch besteht bei einem
teilzeitlichen Pensum anteilmässig.
3 Die Anstellungsinstanz kann einen höheren Kompensationsrah-
men vorsehen oder diesen nach Massgabe der dienstlichen Verhält-
nisse einschränken.
e. Übertragung,
Ausgleich und
Vergütung
1 Der Arbeitszeitsaldo ist nach Möglichkeit innerhalb des
Kalenderjahres auszugleichen. Mit dem Jahreswechsel darf ein positi-
ver oder negativer Arbeitszeitsaldo im Umfang der Sollzeit von höchs-
tens zwei Arbeitswochen übertragen werden.
46
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401
2 Ein den Umfang gemäss Abs. 1 übersteigender positiver Arbeits-
zeitsaldo verfällt am Jahresende. Die Anstellungsinstanz kann dessen
Übertragung oder Auszahlung bewilligen, wenn ein Ausgleich innerhalb
des Kalenderjahres aus zwingenden dienstlichen oder triftigen persön-
lichen Gründen nicht möglich war. Angestellten ab Lohnklasse 15 wird
ein positiver Arbeitszeitsaldo nur ausbezahlt, wenn er mehr als 120 Stun-
den beträgt.16
3 Ein negativer Arbeitszeitsaldo wird am Jahresende mit dem Ferien-
guthaben oder geleisteten Überstunden verrechnet.
4 Bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses ist der Arbeitszeit-
saldo auf den Zeitpunkt des Austritts auszugleichen. Die Auszahlung
eines positiven Arbeitszeitsaldos richtet sich nach Abs. 2. Sie erfolgt
ohne Zuschlag. Die Anstellungsinstanz kann einen negativen Arbeits-
zeitsaldo mit dem Lohn verrechnen.16
1 Überstunden sind Arbeitszeit, die über die vereinbarte Überstunden
Regelarbeitszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und a. Begriff
ausserordentliche Aufträge geleistet wird, wenn dadurch die Sollzeit
überschritten wird.
2 Überstunden sind durch die Anstellungsinstanz schriftlich anzu-
ordnen oder ausnahmsweise im Nachhinein als solche schriftlich zu
genehmigen.
3 Bei Angestellten ab Lohnklasse 15 wird nach Massgabe von Abs. 1
und 2 geleistete Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitszeitsaldos gemäss
§§ 142 und 143 berücksichtigt.
1 Überstunden sind durch Gewährung entsprechender Frei- b. Ausgleich
zeit nach Möglichkeit innerhalb dreier Monate nach ihrer Entstehung
auszugleichen. Ausserhalb des Tagesrahmens gemäss § 140 Abs. 1 geleis-
tete Überstunden sind so rasch als möglich auszugleichen.
2 Ist ein Zeitausgleich aufgrund der dienstlichen Verhältnisse nicht
möglich, werden Überstunden ausnahmsweise vergütet.
1 Angestellten bis Lohnklasse 11 wird für Überstunden bei c. Zuschlag und
Zeitausgleich ein Zeitzuschlag und bei Barvergütung ein Geldzuschlag Vergütung
von 25% gewährt.
2 Der massgebende Stundenansatz für die Vergütung beträgt bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden 1/2184 des Jahreslohns.
3 Pro Kalenderjahr werden höchstens 120 Überstunden vergütet.
Die Anstellungsinstanz kann ausnahmsweise eine höhere Stundenzahl
vergüten.
1. 1. 25-127 47
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
Zeit-
buchhaltung
a. Grundsatz29
b. Befreiung
Bereitschafts-
dienst
Öffnungszeiten
1 Die Angestellten führen auf Vertrauensbasis eine persön-
liche Zeitbuchhaltung, in der sie die Arbeitszeiten und Abwesenheiten
aufführen. Die vorgesetzte Stelle kann jederzeit Einblick in diese Zeit-
buchhaltung nehmen.
2 Die Angestellten verantworten die Richtigkeit ihrer Zeitbuchhal-
tung. Sie erstellen jeweils per Monats- und Jahresende eine Abrech-
nung und unterzeichnen diese. Die vorgesetzte Stelle bestätigt deren
Kenntnisnahme durch ihr Visum.
3 Die Angestellten verwenden für die persönliche Zeitbuchhaltung
die von der Anstellungsinstanz zur Verfügung gestellten Mittel.
4 Die Anstellungsinstanz kann ihren Bedürfnissen entsprechend
eine Projektzeiterfassung einführen.
29 1 Die Anstellungsinstanz kann Angestellte ab Lohn-
klasse 15 von der Pflicht befreien, eine persönliche Zeitbuchhaltung zu
führen.
2 §§ 142, 143, 145–149 und 150 Abs. 1–3 sind auf Angestellte gemäss
Abs. 1 nicht anwendbar. Die Anrechnung sowie der Ausgleich eines
Arbeitszeitsaldos und von Überstunden sind ausgeschlossen.
3 Angestellte gemäss Abs. 1 erfassen den Bezug von Ferien und eines
Dienstaltersgeschenks sowie Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall
und Urlaub mit dem Mittel gemäss § 150 Abs. 3.
4 Die Anstellungsinstanz schützt die Gesundheit der Angestellten
gemäss Abs. 1 durch geeignete Massnahmen.
1 Die Anstellungsinstanz kann bei besonderen dienstlichen
Verhältnissen für Angestellte Bereitschaftsdienst anordnen.
2 Bereitschaftsdienst ist entweder Präsenzzeit am Arbeitsort oder
Bereitschaft ausserhalb desselben.
3 Der am Arbeitsort geleistete Bereitschaftsdienst und die im Rah-
men eines Bereitschaftsdienstes erbrachte dienstliche Tätigkeit gelten
als Überstunden, sofern die Voraussetzungen gemäss § 147 erfüllt sind.
Im Übrigen werden sie auf den Arbeitszeitsaldo angerechnet.
4 Die Anstellungsinstanz kann für Bereitschaftsdienste ausserhalb
des Arbeitsortes eine Entschädigung ausrichten.20
1 Die Kirchenpflegen regeln die Öffnungszeiten der Dienste
der Kirchgemeinde, der Kirchenrat jene der Gesamtkirchlichen Dienste.
48
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
2 Die Kirchenpflegen und der Kirchenrat können die Dienste der
Kirchgemeinde beziehungsweise die Gesamtkirchlichen Dienste wäh-
rend allgemeinen Festtagspausen, insbesondere über Weihnacht und
Neujahr, oder in Ferienzeiten ganz oder teilweise schliessen. Die wäh-
rend solchen Schliessungen ausfallende Arbeitszeit unterliegt grund-
sätzlich dem Zeitausgleich.
9. Abschnitt: Weiterbildung23
A. Allgemeine Bestimmungen
1 Im Rahmen der Fortbildung setzen sich Pfarrerinnen, Pfar- Begriffe
rer und Angestellte mit neuen Entwicklungen in ihrem Berufs- und Ar- a. Fortbildung
beitsumfeld auseinander. Sie eignen sich die zum Erhalt der beruflichen
Qualifikation und die für die zeitgemässe Ausübung ihrer amtlichen oder
dienstlichen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten an.
2 Fortbildungsveranstaltungen umfassen in der Regel höchstens
fünf Tage und führen zu einer Bestätigung.
23 1 Im Rahmen der Zusatzausbildung erwerben Pfarrerin- b. Zusatz-
nen, Pfarrer und Angestellte bezüglich ihrer amtlichen oder dienst- ausbildung23
lichen Tätigkeit neue, ergänzende oder vertiefende fachliche Kompe-
tenzen.
2 Zusatzausbildungen umfassen in der Regel mindestens fünf Tage
und führen zu einem qualifizierten Abschluss.
23 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte benötigen für Wei- Bewilligung
terbildungen, für die Arbeitszeit beansprucht wird oder an deren Kos-
ten sich die Anstellungsinstanz beteiligt, eine Bewilligung der Anstel-
lungsinstanz. Der Kirchenrat gibt bei in einer Kirchgemeinde tätigen
Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchenpflege bei Bedarf vorgängig
Gelegenheit zur Stellungnahme.
2 Die Bewilligungspflicht gemäss Abs. 1 gilt bei in einer Kirch-
gemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern auch im Fall einer Kosten-
beteiligung der Kirchgemeinde.
1. 1. 25-127
49
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
3 Im Rahmen der Bewilligung gemäss Abs. 1 und 2 berücksichtigt
die Anstellungsinstanz insbesondere,
a. ob eine Weiterbildung im Zusammenhang mit der amtlichen oder
dienstlichen Tätigkeit der gesuchstellenden Pfarrerinnen, Pfarrer
und Angestellten steht, erforderlich ist und im Interesse der An-
stellungsinstanz liegt oder ob an einer Weiterbildung aus anderen
Gründen ein erhebliches amtliches oder dienstliches Interesse be-
steht,
b. den Leistungsausweis und die beruflichen Entwicklungsmöglich-
keiten der gesuchstellenden Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestell-
ten sowie deren bisherige Inanspruchnahme von Weiterbildungen,
c. die Qualität eines Weiterbildungsangebots unter Einbezug von
dessen Zielsetzungen, des Zeitbedarfs, der Kosten und der Art des
Abschlusses.
4 Weiterbildungen werden zwischen der Anstellungsinstanz sowie
den Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten vorgängig abgesprochen
und in der Regel schriftlich festgehalten.
Verpflichtung23 § 156.23 1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte zu einer bestimmten Weiterbildung verpflichten.
2 Der Kirchenrat kann den Besuch einer Weiterbildungsveranstal-
tung für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte als verbindlich erklären.27
3 Der Nachweis der besuchten Weiterbildungen obliegt den Pfarre-
rinnen, Pfarrern und Angestellten.
Zeitpunkt § 157.16 Die Anstellungsinstanz legt den Zeitpunkt einer gemäss
23 1 Sind Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gemäss § 156 Kosten-
Abs. 1 und 2 zu einer Weiterbildung verpflichtet sind, so trägt die An- beteiligung
stellungsinstanz die Kosten. Im Übrigen richtet sich die Kostenbeteili- a. Grundsatz
gung für gemäss § 155 Abs. 1 und 2 bewilligungspflichtige Weiterbil-
dungen nach §§ 160 und 160 a.
2 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird keine Beteiligung an
den Kosten von Weiterbildungen gewährt, wenn deren Arbeitsverhält-
nis gemäss Art. 132 Abs. 2 der Kirchenordnung oder § 26 Abs. 2 lit. b
PVO endete.
23 1 Die Beteiligung an den Kosten von Weiterbildungen b. Formen23
erfolgt durch
a. Gewährung von bezahltem Urlaub,
b. Übernahme der Kosten für eine Stellvertretung gemäss § 157 a
Abs. 2,
c. Übernahme insbesondere von Kursgeldern, Tagungsbeiträgen und
Prüfungsgebühren,
d. Vergütung von Spesen gemäss § 161,
e. Gewährung von Sachleistungen, insbesondere die Benützung der
Infrastruktur der Anstellungsinstanz.
2 Ein Tag bezahlter Urlaub gemäss Abs. 1 lit. a entspricht 1/260 des
Jahreslohns.
23 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte ersuchen die c. Gesuch
Anstellungsinstanz auf dem vom Kirchenrat zur Verfügung gestellten
Formular so rechtzeitig um eine Beteiligung an den Kosten einer Wei-
terbildung, dass der Entscheid gemäss § 158 c vor Beginn der Weiter-
bildung ergehen kann.
2 Wird das Gesuch nachträglich eingereicht, so wird keine Beteili-
gung an den Kosten der betreffenden Weiterbildung gewährt.
3 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte legen dem Gesuch bei
a. eine Beschreibung des Weiterbildungsangebots, insbesondere des-
sen Inhalte, Ziele und Dauer,
b. das Programm des Weiterbildungsangebots,
c. eine Zusammenstellung der Kosten einschliesslich Unterkunft und
Verpflegung.
4 Bei Fortbildungen kann die Anstellungsinstanz anstelle eines Ge-
suchs gemäss Abs. 1 die vorgängige schriftliche Information auf dem
vom Kirchenrat zur Verfügung gestellten Formular als ausreichend er-
klären. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.
1. 1. 25-127
51
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
d. Entscheid § 158 c.23 1 Die Anstellungsinstanz entscheidet über die Beteili-
gung an den Kosten einer Weiterbildung.
2 Kirchgemeinden, welche die Kosten einer Zusatzausbildung von
Pfarrerinnen und Pfarrer ganz oder teilweise übernehmen, holen vor
der Beschlussfassung die Zustimmung des Kirchenrates ein.
3 Die Anstellungsinstanz regelt die Beteiligung an den Kosten einer
Zusatzausbildung durch schriftliche Anordnung. Diese hält mindestens
fest
a. die Bezeichnung, den Inhalt und die Dauer der Zusatzausbildung,
b. den gesamten Zeitaufwand der Zusatzausbildung und den in die
Arbeitszeit fallenden Anteil,
c. die Gesamtkosten der Zusatzausbildung gemäss § 158 a,
d. die Beteiligung der Anstellungsinstanz an den Kosten gemäss §§ 160
und 160 a,
e. den Hinweis auf die Rückzahlungspflicht gemäss § 159,
f. die Folgen eines erfolglosen Abschlusses der Zusatzausbildung.
4 Die Anstellungsinstanz kann die Beteiligung an den Kosten einer
Fortbildung in begründeten Fällen gemäss Abs. 2 und 3 regeln.
5 Gewährte Beteiligungen an den Kosten von Weiterbildungen wer-
den von der Anstellungsinstanz zuhanden des Personaldossiers der be-
treffenden Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten erfasst.
e. Abrechnung § 158 d.23 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die eine Wei-
terbildung besuchen, bezahlen die ihnen dafür in Rechnung gestellten
Kosten.
2 Sie reichen der Anstellungsinstanz binnen dreier Monate nach Ab-
schluss der Weiterbildung eine Abrechnung ein, ansonsten der Anspruch
auf die Beteiligung der Anstellungsinstanz an den Kosten der Weiter-
bildung verfällt. Sie legen geeignete Zahlungsnachweise bei.
3 Die gewährte Kostenbeteiligung wird nach Beendigung der Wei-
terbildung aufgrund der Abrechnung gemäss Abs. 2 ausbezahlt, soweit
im Entscheid gemäss § 158 c nichts anderes bestimmt wird.
f. Rückzahlung § 159.23 1 Beteiligt sich die Anstellungsinstanz an den Kosten einer
Zusatzausbildung, so sind Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte zur
Rückzahlung dieser Kostenbeteiligung verpflichtet
a. zu 100%, wenn
1. sie die Zusatzausbildung vorzeitig aus Gründen beenden, die
sie selber zu vertreten haben,
2. ihr Arbeitsverhältnis auf eigenes Begehren aufgrund eines be-
willigten Entlassungsgesuchs oder durch Kündigung vor Ab-
schluss der Zusatzausbildung endet,
52
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
3. ihr Arbeitsverhältnis vor Abschluss oder binnen zweier Jahre
nach Abschluss der Zusatzausbildung durch Kündigung gemäss
§§ 31 und 34 PVO oder durch Abberufung gemäss Art. 133 der
Kirchenordnung beendet wird.
b. zu 50%, wenn ihr Arbeitsverhältnis binnen eines Jahres nach Ab-
schluss der Zusatzausbildung auf eigenes Begehren aufgrund eines
bewilligten Entlassungsgesuchs oder durch Kündigung endet.
2 Keine Rückzahlung ist geschuldet
a. für die Kosten von Zusatzausbildungen gemäss § 156 Abs. 1 und 2,
b. für Kosten gemäss § 158 a Abs. 1 lit. a und e,
c. bei vorzeitiger Beendigung einer Zusatzausbildung auf Wunsch der
Anstellungsinstanz oder aufgrund von Krankheit, Unfall oder Mut-
terschaft, die eine Fortsetzung der Zusatzausbildung verunmöglichen
und durch ein ärztliches Zeugnis belegt sind.
3 Als Zeitpunkt des Abschlusses einer Zusatzausbildung gemäss
Abs. 1 und 2 lit. c gilt der tatsächliche Abschluss einer Zusatzausbildung,
insbesondere die Erteilung eines Abschlusszertifikats oder, soweit kein
solches vorgesehen ist, die Abschlussprüfung oder der letzte Kurstag.
4 Die Anstellungsinstanz legt den Betrag der Rückzahlung durch
schriftliche Anordnung fest.
23 1 Der Kirchenrat legt Tagesansätze und Höchstbeträge g. Ansätze
einer Beteiligung der Anstellungsinstanz an den Kosten gemäss § 158 a
Abs. 1 lit. a-c fest.
2 Die Anstellungsinstanz legt im Einzelfall fest, welche Sachleistun-
gen gemäss § 158 a Abs. 1 lit. e sie im Rahmen einer Weiterbildung
gewährt.
22 1 Die Anstellungsinstanz beteiligt sich im Rahmen der h. Umfang
Ansätze gemäss § 160 Abs. 1 an den Kosten einer Weiterbildung
a. zu 100%, wenn
1. Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte diese benötigen, um die
von ihnen zu erfüllenden Aufgaben in wesentlichen Teilen und
in der geforderten Qualität erfüllen zu können,
2. die Weiterbildung unmittelbar im Zusammenhang mit den amt-
lichen oder dienstlichen Tätigkeiten von Pfarrerinnen, Pfarrern
und Angestellten steht und deshalb oder aus anderen Gründen
im Interesse der Anstellungsinstanz liegt,
b. zu 50%, wenn die Weiterbildung teilweise im Zusammenhang mit
den amtlichen oder dienstlichen Tätigkeiten von Pfarrerinnen, Pfar-
rern und Angestellten steht und deshalb oder aus anderen Grün-
den teilweise im Interesse der Anstellungsinstanz liegt,
1. 1. 25-127
53
181.401
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
c. zu 25%, wenn
1. die Weiterbildung es Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten
ermöglicht, grundlegende Kenntnisse und Befähigungen zu er-
werben, die auf einen möglichen neuen Aufgabenbereich vor-
bereiten, und zugleich wesentlich der beruflichen oder persön-
lichen Weiterentwicklung dient,
2. die Voraussetzungen gemäss lit. a und b nicht erfüllt sind, damit
aber ein wesentlicher Beitrag zur arbeitsplatzbezogenen Ge-
samtsituation geleistet wird.
2 Bei einem teilzeitlichen Pensum richten sich nach dem Beschäfti-
gungsgrad
a. die Gewährung von bezahltem Urlaub gemäss § 158 a Abs. 1 lit. a,
b. die Übernahme der Kosten für eine Stellvertretung in der amt-
lichen oder dienstlichen Tätigkeit gemäss § 158 a Abs. 1 lit. b.
i. Spesen23
23 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte tragen unter Vor-
behalt von Abs. 2 die im Zusammenhang mit einer Weiterbildung an-
fallenden Spesen selber.
2 Soweit sie nicht in den Tagungs- und Kurskosten inbegriffen sind,
übernimmt die Anstellungsinstanz
a. die Spesen bei Weiterbildungen gemäss § 156 Abs. 1 und 2,
b. bei Fortbildungen die Reisekosten öffentlicher Verkehrsmittel in-
nerhalb der Schweiz sowie die Verpflegungs- und Übernachtungs-
kosten.
3 Die Vergütung von Spesen gemäss Abs. 2 richtet sich nach §§ 68–
74 und 77.
Anspruch
a. Beginn
1 Ein Anspruch auf Weiterbildung23 besteht ab Beginn des
Arbeitsverhältnisses.
2 Für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die bereits während
ihrer Ausbildung bei einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche tätig
sind, entsteht der Anspruch gemäss Abs. 1 ab Beginn des ersten Kalen-
derjahres nach Abschluss der Ausbildung. Vorbehalten bleibt die Wei-
terbildung in den ersten Amtsjahren für Pfarrerinnen und Pfarrer.
b. Umfang
23 1 Der Anspruch auf Weiterbildung beträgt innerhalb von
jeweils zwei Kalenderjahren
a. zehn Arbeitstage bei Pfarrerinnen und Pfarrern,
b. 84 Stunden bei Angestellten.
2 Der Anspruch gemäss Abs. 1 ist nicht auf die Folgejahre übertrag-
bar.
54
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401
3 Bei Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten mit einem teilzeit-
lichen Pensum besteht der Anspruch gemäss Abs. 1 entsprechend ihrem
Beschäftigungsgrad.
4 Die Weiterbildung gemäss Abs. 1 gilt bei in einer Kirchgemeinde
tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern als zeitliche Beanspruchung gemäss
23 1 Die Weiterbildungspflicht gemäss § 163 Abs. 5 kann c. Inhalt
namentlich erfüllt werden durch Besuch von
a. kirchlichen Angeboten zur Weiterbildung für Pfarrerinnen und Pfar-
rer sowie für Angestellte im kirchenmusikalischen, diakonischen
und katechetischen Dienst,
b. geeigneten Angeboten an einer Universität, universitären Hoch-
schule, Fachhochschule oder höheren Fachschule,
c. Angeboten im Blick auf besondere pfarramtliche oder dienstliche
Aufgaben,
d. Fortbildungsangeboten der Pfarrkapitel und der Diakonatskapitel,
e. weiteren Angeboten, die vom Kirchenrat anerkannt sind.
2 Die Anstellungsinstanz kann in begründeten Fällen als Erfüllung
der Weiterbildungspflicht auch wissenschaftliche Arbeit anerkennen,
sofern sie über längere Zeit betrieben und durch Vorlesungen oder
Veröffentlichungen ausgewiesen wird.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer widmen sich unabhängig von der Wei-
terbildungspflicht gemäss § 163 Abs. 5 in einem angemessenen Um-
fang dem persönlichen Literaturstudium.
1. 1. 25-127
55
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
Begleitung und
Unterstützung
23 Der Kirchenrat bezeichnet eine Stelle, die Pfarrerinnen,
Pfarrer und Angestellte bei der Planung und Durchführung von Wei-
terbildungen sowie Weiterbildungsurlauben unterstützt und begleitet.
Die Stelle begutachtet zuhanden der Anstellungsinstanz insbesondere
Plan und Inhalte von Weiterbildungsurlauben.
B. Weiterbildungsurlaub
Pfarrerinnen
und Pfarrer
(§ 81 Abs. 2
PVO)
16 1 Weiterbildungsurlaube werden nur im Rahmen des von
der Kirchensynode bewilligten Budgets gewährt. Gesuche, die nicht
berücksichtigt werden können, werden für das Folgejahr vorgemerkt.
2 Pfarrerinnen und Pfarrern wird ein Weiterbildungsurlaub gewährt,
wenn23
a. ein Plan vorliegt, aus dem sich die Inhalte und der zeitliche Ablauf
des Weiterbildungsurlaubs ergeben,
b. die Inhalte des Weiterbildungsurlaubs sich auf die Handlungsfelder
gemäss Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung beziehen,
c. die Erfüllung der Weiterbildungspflicht gemäss § 163 Abs. 5 nach-
gewiesen ist,
d. Pfarrerinnen und Pfarrer, die über ein Wahlfähigkeitszeugnis ge-
mäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der
evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulas-
sung zum Kirchendienst verfügen, die Weiterbildung in den ersten
Amtsjahren besucht haben,
e. das Einverständnis der Kirchenpflege zum beantragten Zeitpunkt
des Weiterbildungsurlaubs vorliegt.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer legen dem Gesuch für einen Weiterbil-
dungsurlaub neben den Unterlagen gemäss Abs. 2 einen Vorschlag für
die Regelung der Stellvertretung bei.
4 Der Weiterbildungsurlaub gemäss § 81 Abs. 1 PVO umfasst in der
Regel zusätzlich vier Wochen zulasten des Ferienanspruchs für das lau-
fende Jahr. Die Stellvertretung während dieser vier Wochen richtet
sich nach §§ 76–80 der Verordnung über das Pfarramt in der Landes-
kirche7.
Angestellte
der Kirch-
gemeinden
1 Die Kirchenpflege kann Angestellten der Kirchgemeinde
auf Gesuch hin einen bezahlten Weiterbildungsurlaub von höchstens
zwei Monaten gewähren, wenn sie30
a. während acht Jahren in einem Dienst gemäss Art. 135–139 der Kir-
chenordnung gestanden haben, davon mindestens die letzten vier
Jahre in der Kirchgemeinde, die um Gewährung eines Weiterbil-
dungsurlaubs ersucht wird,
56
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
b. bisher keinen Weiterbildungsurlaub bei einer Mitgliedskirche der
Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz bezogen haben.
2 Die Kirchenpflege kann auf Gesuch hin einen weiteren Weiterbil-
dungsurlaub von höchstens zwei Monaten gewähren, wenn
a. seit dem ersten Weiterbildungsurlaub gemäss Abs. 1 mindestens
zwölf Jahre vergangen sind,
b. die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a erfüllt sind.
3 § 164 Abs. 2 lit. a–c gilt in gleicher Weise.
4 Der Weiterbildungsurlaub kann ausnahmsweise tageweise bezo-
gen werden. 16
30
1 Der Kirchenrat kann Angestellten der Gesamtkirchlichen Angestellte der
Dienste auf Gesuch hin einen bezahlten Weiterbildungsurlaub von Gesamtkirch-
höchstens zwei Monaten gewähren, wenn sie
a. während acht Jahren im Dienst der Landeskirche gestanden haben,
davon mindestens die letzten vier Jahre in den Gesamtkirchlichen
Diensten,
b. bisher keinen Weiterbildungsurlaub bei einer Mitgliedskirche der
Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz bezogen haben.
2 Der Kirchenrat kann auf Gesuch hin einen weiteren Weiterbil-
dungsurlaub von höchstens zwei Monaten gewähren, wenn
a. seit dem ersten Weiterbildungsurlaub gemäss Abs. 1 mindestens
zwölf Jahre vergangen sind,
b. die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a erfüllt sind.
3 §§ 164 Abs. 2 lit. a und b sowie 165 Abs. 4 gelten in gleicher Weise.
lichen Dienste
30 1 Auf die Gewährung eines Weiterbildungsurlaubs gemäss Gemeinsame
§§ 80 und 81 PVO besteht kein Anspruch.
2 Ein Weiterbildungsurlaub, der gemäss § 164 Abs. 2 lit. a weniger
als drei Jahre vor der Entlassung aus dem Amt gemäss Art. 132 Abs. 2
der Kirchenordnung oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gemäss § 26 Abs. 2 lit. b PVO endet, wird nicht gewährt.
3 Das Gesuch um Gewährung eines Weiterbildungsurlaubs ist der
Anstellungsinstanz mindestens sechs Monate vor dessen Beginn ein-
zureichen.
4 §§ 155 und 156 Abs. 1 gelten sinngemäss.
5 Ein Weiterbildungsurlaub beginnt unter Vorbehalt des tageweisen
Bezugs gemäss § 165 Abs. 4 am ersten Tag eines Monats.
6 Die Anstellungsinstanz regelt die Stellvertretung während eines
Weiterbildungsurlaubs. Diese erfolgt in erster Linie in kollegialer Ab-
sprache. Ist dies nicht möglich, so trägt die Anstellungsinstanz die Kos-
ten der Stellvertretung.22
Bestimmungen
1. 1. 25-127
57
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
7 Während des Weiterbildungsurlaubs wird die Lohnzahlung wei-
tergeführt. Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten bleiben Rechte
und Pflichten in Bezug auf das Pfarrhaus, die Pfarrwohnung oder die
Dienstwohnung gewahrt.
8 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte verfassen zuhanden der
Anstellungsinstanz einen schriftlichen Bericht über Verlauf und Er-
gebnisse des Weiterbildungsurlaubs und über gemachte Erfahrungen.
Sie reichen den Bericht der Anstellungsinstanz und der Stelle gemäss
23 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, denen ein Weiter-
bildungsurlaub gewährt wird, tragen die im Zusammenhang mit dem
Weiterbildungsurlaub anfallenden Kosten und Spesen.
2 Die Beteiligung an den Kosten von Weiterbildungen im Rahmen
oder während des Weiterbildungsurlaubs richtet sich nach §§ 158–160 a.
3 Spesen im Zusammenhang mit Weiterbildungen im Rahmen oder
während des Weiterbildungsurlaubs werden gemäss § 161 vergütet.
17
10. Abschnitt: Weitere Rechte und Pflichten
A. Rechte
1 Die Anstellungsinstanzen sorgen durch geeignete Mass-
nahmen für den Schutz von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten
vor sexueller Belästigung und dafür, dass den Opfern sexueller Beläs-
tigung keine weiteren Nachteile erwachsen.
2 Soweit nicht anderweitig eine Stelle bestimmt ist, bezeichnet der
Kirchenrat für die Kirchgemeinden und die Landeskirche eine Anlauf-
stelle, die von sexueller Belästigung betroffenen Personen beratend
und unterstützend zur Verfügung steht. Die Anlaufstelle kann mit der
betroffenen Person und anderen Beteiligten, namentlich mit vorge-
setzten Stellen, Gespräche führen.
3 Wer eine sexuelle Belästigung geltend macht oder wem eine solche
vorgeworfen wird, kann bei der Anstellungsinstanz die Einleitung einer
Administrativuntersuchung beantragen.
58
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
16 1 Die Anstellungsinstanz kann zum Ausgleich der steuer- Pfarrhaus, Pfarr-
lichen Belastung, die sich aufgrund des Unterschieds zwischen dem wohnung und
Mietwert gemäss § 47 Abs. 1 und der gemäss Steuerrecht als Einkom- Dienstwohnung
men anrechenbaren Nutzung der Dienstwohnung ergibt, eine Zulage (§ 67 Abs. 3
leisten. Die Anstellungsinstanz bestimmt die Höhe der Zulage. PVO)
2 Die Kirchenpflege stellt das Pfarrhaus, die Pfarrwohnung oder
die Dienstwohnung während längstens sechs Monaten zu unveränder-
ten Bedingungen zur Verfügung
a. den Angehörigen auf deren Verlangen beim Tod der berechtigten
Person,
b. der bisher berechtigten Person bei Nichtwiederwahl oder Auflösung
des Arbeitsverhältnisses im Interesse der Kirchgemeinde.
3 Der Kirchenrat erlässt Bestimmungen über die Nutzung von Pfarr-
häusern und Pfarrwohnungen durch in einer Kirchgemeinde tätige
Pfarrerinnen und Pfarrer.
4 Die Kirchenpflegen regeln die Nutzung von Dienstwohnungen
durch ihre Angestellten. Soweit sie keine Regelungen treffen, sind die
Bestimmungen die Bestimmungen des Obligationenrechts über die
Miete anwendbar.
wesen
Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrern und Betriebliches
Angestellten für Vorschläge zur Verbesserung kirchlicher Dienste und Vorschlags-
Dienstleistungen sowie zur Optimierung administrativer Abläufe ein-
malige Zulagen ausrichten. Bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarre-
rinnen und Pfarrern ist die Kirchenpflege zuständig, soweit sich die
Vorschläge auf die betreffende Kirchgemeinde beziehen.
1 Die Anstellungsinstanzen übergeben Pfarrerinnen, Pfar- Abgabe von
rern und Angestellten bei Beginn des Arbeitsverhältnisses die Perso- Verordnungen
nalverordnung, diese Verordnung und weitere für das Arbeitsverhält-
nis massgebende Regelungen oder eine gleichwertige Übersicht und
informieren über Änderungen.
2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte haben Anspruch auf den
kostenlosen Bezug von neuen Ausgaben und Nachträgen der Verord-
nungen und Regelungen gemäss Abs. 1. Sie beziehen diese bei der
Anstellungsinstanz.
1. 1. 25-127
59
181.401
B. Pflichten
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
Neben-
beschäftigungen
und öffentliche
Ämter
a. Neben-
beschäftigungen
(§ 93 ff. PVO)
b. Öffentliche
Ämter
(§ 96 PVO)
c. Abrechnung
16 1 Erfordert die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ge-
mäss §§ 94 Abs. 2 oder 95 Abs. 1 PVO eine Bewilligung, so richten sich
der Ausgleich von beanspruchter Arbeitszeit und die Ablieferung von
Nebeneinkünften nach Abs. 2-4.
2 Arbeitszeit, die für eine überwiegend im amtlichen oder dienst-
lichen Interesse ausgeübte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, muss
nicht ausgeglichen werden.
3 Arbeitszeit, die für eine überwiegend im eigenen Interesse ausge-
übte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, ist auszugleichen, ausge-
nommen bei gemeinnützigen Nebenbeschäftigungen bis zu höchstens
einem halben Tag pro Woche.
4 Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen, die abzüglich von Spesen-
entschädigungen den Betrag von insgesamt 8000 Franken im Jahr über-
steigen, sind der Anstellungsinstanz abzuliefern, ausser wenn die bean-
spruchte Arbeitszeit ausgeglichen wird.
1 Erfordert die Ausübung eines öffentlichen Amtes gemäss
15 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die für die Aus-
übung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes gemäss
§§ 94 Abs. 2, 95 Abs. 1 sowie 96 Abs. 1 und 3 PVO eine Bewilligung
benötigen, reichen der Anstellungsinstanz jährlich bis Ende Februar
eine Abrechnung über die im Vorjahr aus Nebenbeschäftigungen und
öffentlichen Ämtern je erzielten Einkünfte und bezogenen Spesenent-
schädigungen ein.
2 Die Anstellungsinstanz stellt Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange-
stellten je den gemäss §§ 174 Abs. 4 und 175 Abs. 3 abzuliefernden Teil
der aus Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern erzielten Ein-
künfte in Rechnung.
60
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
3 Werden die Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung oder einem
öffentlichen Amt direkt der Anstellungsinstanz überwiesen, so erstat-
tet die Anstellungsinstanz den betreffenden Pfarrerinnen, Pfarrern
und Angestellten gestützt auf die Abrechnung gemäss Abs. 1 jährlich
bis Ende Mai den diesen gemäss §§ 174 Abs. 4 und 175 Abs. 3 aus dem
Vorjahr je zustehenden Teil an den Einkünften.
4 Werden die Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung oder einem
öffentlichen Amt von einer oder einem Pfarrer erzielt, die oder der auf
einer gemeindeeigenen Pfarrstelle tätig ist, so überweist der Kirchen-
rat der betreffenden Kirchgemeinde
a. den gemäss Abs. 2 abgelieferten Betrag,
b. den der Landeskirche direkt überwiesenen Betrag abzüglich des
Anteils der Pfarrerin oder des Pfarrers an den Einkünften gemäss
Abs. 3.
Als begründete Fälle für die Anordnung einer vertrauens- Vertrauens-
ärztlichen Untersuchung gelten insbesondere
a. Abklärung der körperlichen oder psychischen Eignung für eine
bestimmte Arbeitsstelle, insbesondere im Rahmen eines Bewer-
bungsverfahrens,
b. anhaltende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit aus körper-
lichen oder psychischen Gründen,
c. wiederholte oder länger dauernde volle oder teilweise Dienstaus-
setzung wegen Krankheit oder Unfalls,
d. Vorbereitung des Entscheids über die Durchführung einer Fall-
begleitung,
e. Abklärungen im Blick auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
wegen Invalidität gemäss § 39 PVO.
ärztliche
Untersuchung
(§ 97 PVO)
a. Gründe
Leisten Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte der Einla- b.Verweigerung
dung, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, der Unter-
keine Folge, so fordert sie die Anstellungsinstanz durch schriftliche suchung
Anordnung dazu auf, unter gleichzeitigem Hinweis auf mögliche Säum-
nisfolgen.
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte vergüten die private Private
Benützung von ihnen zur Verfügung gestellten IT-Mitteln, namentlich Benützung von
von Telefon, Fax, Personalcomputer und Drucker, soweit sie einen IT-Mitteln,
üblichen Umfang übersteigt.
2 Fotokopien für private Zwecke sind zu vergüten.
Fotokopien
1. 1. 25-127
61
Parkplätze
181.401
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
3 Die Anstellungsinstanz setzt die zu leistenden Vergütungen fest
und regelt deren Einzug.
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die für das Par-
kieren ihres privaten Motorfahrzeuges einen Platz innerhalb einer Lie-
genschaft der Kirchgemeinde oder der Landeskirche benützen, entrich-
ten dafür in der Regel eine Gebühr. Ausgenommen ist das kurzzeitige
Parkieren im Zusammenhang mit amtlichen oder dienstlichen Tätig-
keiten.
2 Die Kirchenpflege bei Liegenschaften der Kirchgemeinde und
der Kirchenrat bei Liegenschaften der Landeskirche setzen die Gebühr
fest und regeln deren Einzug.
3 Vorbehalten bleibt eine abweichende Regelung der Anstellungs-
instanz für Parkplätze in Zusammenhang mit Pfarrhaus, Pfarrwohnung
und Dienstwohnung.
11. Abschnitt: Nutzung von Internet, E-Mail und elektronischen
Kommunikationsplattformen
A. Nutzungsvorschriften
Nutzungs-
einschränkungen ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit untersagt,
1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist es im Rahmen
a. Internetseiten und elektronische Kommunikationsplattformen mit
rechtswidrigem, pornografischem, rassistischem, sexistischem oder
gewaltverherrlichendem Inhalt anzuwählen und zu nutzen,
b. Inhalte gemäss Abs. 1 lit. a elektronisch oder auf andere Weise wei-
terzuverbreiten,
c. elektronisch Kettenbriefe zu versenden.
2 Der Zugang zu Internetseiten und elektronischen Kommunika-
tionsplattformen mit Inhalten gemäss Abs. 1 lit. a kann gesperrt wer-
den. Zur Wahrung der Leistungsfähigkeit der IT-Systeme kann über-
dies der Datenverkehr eingeschränkt werden.
3 Über die Sperrung von Internetseiten und elektronischen Kom-
munikationsplattformen sowie die Einschränkung des Datenverkehrs
entscheidet
a. die Anstellungsinstanz gegenüber Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange-
stellten, soweit diese die technische Infrastruktur der Anstellungs-
instanz nutzen,
62
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
b. die Kirchenpflege gegenüber in einer Kirchgemeinde tätigen Pfar-
rerinnen und Pfarrern, soweit diese die technische Infrastruktur
der Kirchgemeinde nutzen,
c. die betreffende Institution gegenüber Pfarrerinnen und Pfarrern in
Institutionen, soweit diese die technische Infrastruktur der Institu-
tion nutzen.
1 Nutzen Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Private Nutzung
Angestellte Internet, E-Mail und elektronische Kommunikationsplatt-
formen während der Arbeitszeit für private Zwecke, so beschränken
sie sich dabei auf ein Minimum und halten sich kurz.
2 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist zu privaten Zwecken
untersagt
a. das Ablegen von amtlichen oder dienstlichen E-Mails im Internet
und auf elektronischen Kommunikationsplattformen,
b. der Versand von elektronischen Mitteilungen mit starker IT-System-
belastung, insbesondere der Versand an einen grossen Empfänger-
kreis oder von grossen Datenmengen,
c. das Herunterladen oder Installieren von Spielen sowie von Audio-
und Videodateien aus dem Internet und von elektronischen Kom-
munikationsplattformen.
3 Abs. 2 lit. b und c gilt für in einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerin-
nen und Pfarrer, für Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie
Angestellte, soweit sie die technische Infrastruktur der Kirchgemeinde,
der betreffenden Institution oder der Anstellungsinstanz nutzen.
1 Die Anstellungsinstanzen können ergänzende Bestimmun- Ergänzende
gen erlassen und die private Nutzung von Internet, E-Mail und elekt- Bestimmungen
ronischen Kommunikationsplattformen weiter einschränken.
2 Die Befugnisse gemäss Abs. 1 stehen überdies zu
a. der Kirchenpflege gegenüber in einer Kirchgemeinde tätigen Pfar-
rerinnen und Pfarrern, soweit diese die technische Infrastruktur
der Kirchgemeinde nutzen,
b. der betreffenden Institution gegenüber Pfarrerinnen und Pfarrern
in Institutionen, soweit diese die technische Infrastruktur der Insti-
tution nutzen.
1. 1. 25-127
63
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
Schriftliche
Bestätigung
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte bestätigen gegen-
über der Anstellungsinstanz schriftlich, dass sie auf §§ 180–188 auf-
merksam gemacht worden sind und die möglichen straf-, zivil- und
personalrechtlichen Konsequenzen eines Missbrauchs von Internet,
E-Mail und elektronischen Kommunikationsplattformen zur Kenntnis
genommen haben.
2 Die Bestätigung wird im Personaldossier abgelegt.
Anonyme
Berichte
Personen-
bezogene
Berichte
a. Abmahnung
b. Inhalt
B. Missbrauch
1 Die Anstellungsinstanz kann Berichte erstellen lassen, die
Aufschluss geben über
a. die angewählten Internetadressen und elektronischen Kommuni-
kationsplattformen,
b. soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie
die übertragenen Datenmengen.
2 Die Berichte dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Pfarrerin-
nen, Pfarrer und Angestellte oder einzelne Arbeitsplätze zulassen.
1 Besteht Verdacht auf einen Missbrauch von erheblicher
Tragweite, so weist die Anstellungsinstanz Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte im Voraus darauf hin, dass die Nutzung von Internet, E-Mail
und elektronischen Kommunikationsplattformen personenbezogen
protokolliert und ausgewertet wird.
2 Ein Missbrauch im Sinn von Abs. 1 besteht in einem Verstoss
gegen §§ 180 Abs. 1, 181 Abs. 1 und 2 sowie gegen die ergänzenden
Bestimmungen gemäss § 182 Abs. 1.
3 Nach erfolgter Abmahnung kann die Anstellungsinstanz personen-
bezogene Berichte gemäss Abs. 1 erstellen lassen.
1 Personenbezogene Berichte gemäss § 185 Abs. 1 enthalten
a. den Namen der Nutzerin oder des Nutzers von Internet, E-Mail
und elektronischen Kommunikationsplattformen,
b. die angewählten Adressen,
c. soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie
die übertragenen Datenmengen,
d. den Versandzeitpunkt von E-Mails und elektronischen Nachrich-
ten.
2 Personenbezogene Berichte dürfen für höchstens drei Monate
erstellt werden.
64
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
1 Die Anstellungsinstanz entscheidet aufgrund der personen- c. Administrativ-
bezogenen Berichte, ob gegen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte untersuchung
eine Administrativuntersuchung durchgeführt wird. Sie teilt diesen
ihren Entscheid mit.
2 Verzichtet die Anstellungsinstanz auf eine Administrativunter-
suchung, so vernichtet sie die personenbezogenen Berichte.
Bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfar- Zuständigkeit
rern sowie bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen, welche die des Kirchen-
technische Infrastruktur der Kirchgemeinde beziehungsweise der Ins- rates
titution nutzen, nimmt der Kirchenrat die Befugnisse gemäss §§ 184–
187 wahr. Er wird von sich aus oder aufgrund eines Gesuchs der betref-
fenden Kirchenpflege beziehungsweise Institution tätig.
12. Abschnitt: Mitsprache in den Gesamtkirchlichen Diensten20
19 Die Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie Grundsatz
die Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen üben die Mitsprache ge-
mäss § 102 PVO5 durch die Urabstimmung, die Versammlung der Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Personalvertretung aus.
19 1 Die Mitsprache wird in einem Mitwirkungsstatut gere- Mitwirkungs-
gelt.
2 Das Mitwirkungsstatut regelt unter Vorbehalt von §§ 188 c–188 f
insbesondere die Formen der Mitsprache der Personalvertretung gegen-
über dem Kirchenrat und dem Kirchenratsschreiber, die Organisation
der Urabstimmung sowie die Aufgaben und Befugnisse der Versamm-
lung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Personalvertre-
tung.
3 Der Erlass und die Änderung des Mitwirkungsstatuts bedürfen
der Zustimmung in der Urabstimmung und der Genehmigung des Kir-
chenrates. Im Übrigen regelt das Mitwirkungsstatut das Verfahren für
dessen Änderung.
statut
19 1 Die Urabstimmung ist die schriftliche Abstimmung Urabstimmung
unter den Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie den
Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen.
1. 1. 25-127
65
181.401
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
2 Der Urabstimmung unterliegen
a. der Erlass und die Änderung des Mitwirkungsstatuts,
b. Beschlüsse der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
ter, wenn ein Drittel der in der Versammlung anwesenden Stimm-
berechtigten dies verlangt,
c. weitere Geschäfte durch Beschluss der Personalvertretung.
3 Ein Antrag gilt als in der Urabstimmung angenommen, wenn er
mehr zustimmende als ablehnende Stimmen auf sich vereinigt.
19 1 Die Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
ter setzt sich aus den Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie
den Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen zusammen.
2 Der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obliegen
a. die Beschlussfassung über das Mitwirkungsstatut zuhanden der
Urabstimmung,
b. die Wahl der Mitglieder der Personalvertretung,
c. weitere Aufgaben, die ihr gemäss Mitwirkungsstatut zugewiesen
sind.
3 Die Teilnahme an den Versammlungen der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter ist freiwillig. Sie wird auf den Arbeitszeitsaldo angerech-
net.
19 1 Die Personalvertretung vertritt die Interessen der An-
gestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie der Pfarrerinnen und
Pfarrer in Institutionen gegenüber dem Kirchenrat und dem Kirchen-
ratsschreiber und pflegt den Austausch mit diesen.
2 Die Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie die Pfar-
rerinnen und Pfarrer in Institutionen sind berechtigt, sich jederzeit an
die Personalvertretung zu wenden. Deren Mitglieder sind insoweit zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
3 Enthält das Mitwirkungsstatut keine Regelung, so nimmt die Per-
sonalvertretung alle Aufgaben im Rahmen der Mitsprache in den Ge-
samtkirchlichen Diensten wahr, die nicht der Urabstimmung oder der
Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugewiesen sind.
19 1 Die Personalvertretung nimmt zu Änderungen der Per-
sonalverordnung und der zugehörigen Vollzugsverordnungen Stellung.
2 Beschlüsse des Kirchenrates und der Landeskirche betreffend die
für die Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie die Pfarre-
rinnen und Pfarrer in Institutionen zuständige Einrichtung der beruf-
lichen Vorsorge bedürfen der Zustimmung der Personalvertretung.
66
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
13.21 Abschnitt: Vollzug des Personalrechts
Dem Kirchenrat obliegen in Bezug auf den Vollzug des Einheitliche
landeskirchlichen Personalrechts insbesondere
a. der Erlass der für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug Anwendung des
erforderlichen Richtlinien und Weisungen,
Personalrechts
b. die Sicherstellung der Auslegung und Anwendung des Personal-
rechts und der Lohnordnung der Landeskirche nach rechtsgleichen
und wirtschaftlichen Grundsätzen, namentlich durch die Koordi-
nation der Praxis der Anstellungsinstanzen und durch die Abgabe
von Empfehlungen,
c. die Planung und Entwicklung organisatorischer, administrativer
und technischer Hilfsmittel für die Personalführung,
d.23 die Planung und Organisation der Aus- und Weiterbildung sowie
Durchführung von Schulungsmassnahmen,
e. die angemessene Information der Anstellungsinstanzen sowie der
Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten über personelle Angele-
genheiten,
f. die Beratung der Anstellungsinstanzen sowie der Pfarrerinnen,
Pfarrer und Angestellten in personellen Angelegenheiten.
Der Kirchenrat kann die Lohnadministration für andere Lohn- Lohn- administration
Anstellungsinstanzen übernehmen. Er setzt die von diesen zu leis-
tende Entschädigung fest.
14.21 Abschnitt: Besondere Bestimmungen für einzelne Personalgruppen
A. Angestellte in den Gemeindediensten
1 Der Kirchenrat bestimmt für die Angestellten, die in den Aufgaben und Auf- Anforderungen
Diensten gemäss Art. 135–139 der Kirchenordnung tätig sind, die Auf- (§ 13 PVO)
gaben. Er legt die für die Ausübung dieser Dienste nötigen Anfor-
derungen fest, welche die Angestellten in fachlicher und persönlicher
Hinsicht zu erfüllen haben.
2 Er bezeichnet die Ausbildungen, welche die Angestellten als Vo-
raussetzung für die Zulassung zum kirchenmusikalischen, diakonischen
und katechetischen Dienst sowie zum Dienst im Sekretariat einer Kirch-
gemeinde, als Sigristin oder Sigrist sowie als Hauswartin oder Haus-
wart vorzuweisen haben.
1. 1. 25-127
67
181.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
B. Besondere Anstellungsverhältnisse
Aushilfen
Praktikantinnen
und
Praktikanten
Lernende
Gastwirtschafts-
betriebe
Anpassungen
a. Bestehende
Arbeitsverhält-
nisse
1 Aushilfen sind Angestellte, die ausserhalb des Stellen-
plans befristet für längstens zwölf Monate angestellt werden. Aushilfen
als Ersatz für arbeitsunfähige Angestellte können bis längstens zwei
Jahre angestellt werden.
2 Aushilfen unterstehen der Personalverordnung und dieser Verord-
nung, soweit der Kirchenrat keine abweichenden Vorschriften erlässt.
1 Die Anstellungsinstanzen können im Rahmen der bewil-
ligten finanziellen Mittel Praktikantinnen und Praktikanten anstellen.
2 Praktikantinnen und Praktikanten unterstehen der Personalver-
ordnung und dieser Verordnung, soweit der Kirchenrat keine abwei-
chenden Vorschriften erlässt.
1 Lehrstellen gemäss der Bundesgesetzgebung über die
Berufsbildung werden mit dem Stellenplan festgesetzt.
2 Die Anstellung erfolgt durch die Anstellungsinstanz. Diese setzt
die Löhne für die Lernenden nach ortsüblichen Ansätzen fest.
3 Der Lehrvertrag untersteht vorbehältlich der zwingenden Bestim-
mungen des Schweizerischen Obligationenrechts dem öffentlichen
Recht.
Kirchgemeinden, die über einen Gastwirtschaftsbetrieb ver-
fügen, können die im Gastwirtschaftsbereich tätigen Angestellten
hinsichtlich Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Lohn,
Arbeitszeit und Freizeit den Bestimmungen des Landes-Gesamt-
arbeitsvertrages für das Gastgewerbe unterstellen.
15.21 Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Die Anstellungsinstanzen ersetzen bestehende Arbeits-
verträge durch Anstellungsverfügungen und -beschlüsse gemäss § 18
PVO. Vorbehalten bleibt § 14.
2 Sie passen bestehende Anstellungsverfügungen und -beschlüsse
an die Personalverordnung und diese Verordnung an.
3 Die Anpassungen gemäss Abs. 1 und 2 haben binnen eines Jahres
ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen. Für die Anpassung
der Löhne an die Personalverordnung und diese Verordnung gilt die
nämliche Frist. Vorbehalten bleiben §§ 107 Abs. 2 und 108 PVO.
68
VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche
181.401
Die Anstellungsinstanzen passen bestehende Personal-b. Personal-
akten und Personaldossiers binnen dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser dossiers
Verordnung an die Bestimmungen gemäss §§ 32 und 33 an.
15 1 Die Abrechnung über Einkünfte aus Nebenbeschäfti- Einkünfte aus
gungen und öffentlichen Ämtern erfolgt für die im Vorjahr erzielten Nebenbeschäf-
Einkünfte erstmals im Jahr 2015 gemäss § 175 a.
2 Bestehende Vereinbarungen zwischen Kirchgemeinden und Schul-
gemeinden über die Abgeltung von Lektionen im Fach Religion und
Kultur, die Pfarrerinnen und Pfarrer erteilen, fallen auf Ende des
Schuljahres 2014/2015 dahin.
tigungen und
öffentlichen
Ämtern
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufge- Aufhebung bis-
hoben
herigen Rechts
a. Verordnung über die Besoldungen der Pfarrer vom 13. Juli 1964,
b. Verordnung über Ausbildung, Weiterbildung und Aufgaben der
Diakone und Diakoninnen (Diakonische Mitarbeiter und Mitarbei-
terinnen) vom 10. September 1986,
c. Übergangsbestimmungen des Kirchenrates zum Personalrecht vom
24. März 1999,
d. Reglement des Kirchenrates über die Arbeitszeit vom 18. Juni
1997,
e. Reglement über die Hilfsprediger der Evangelisch-reformierten
Landeskirche des Kantons Zürich vom 8. Februar 1961,
f. Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse des Kirchenrates, der Kirch-
gemeinden und Kirchgemeindeverbände, soweit sie dieser Verord-
nung widersprechen.
Es werden aufgehoben
Änderung bis-
a. §§ 11 und 13 der Verordnung über die reformierte Spitalseelsorge herigen Rechts
vom 26. Juni 2002,
b. § 41 der Verordnung über die religionspädagogischen Angebote
vom 30. Januar 20083.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Inkrafttreten
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. September 2017
(OS 72, 604)