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181.35 CH-ZH

Vertrag zwischen dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Änderung der Grenzverhältnisse zwischen der Evangelischen Kirchgemeinde Dussnang und der Evangelischreformierten Kirchgemeinde Sitzberg

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Statutory Text (1 Provisions)

Vertrag

zwischen dem Evangelischen Kirchenrat

des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat

des Kantons Zürich über die Änderung der

Grenzverhältnisse zwischen der Evangelischen

Kirchgemeinde Dussnang und der Evangelisch-

reformierten Kirchgemeinde Sitzberg

(vom 30. September 1997)¹

Zwischen dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und

dem Regierungsrat des Kantons Zürich, nach Anhören des Kirchen-

rates des Kantons Zürich, wird folgendes vereinbart

1. Die Weiler Oberhamberg, Unterhamberg und Speck (im folgenden

Weiler genannt) werden von der Evangelischen Kirchgemeinde

Dussnang abgetrennt und der Evangelisch-reformierten Kirch-

gemeinde Sitzberg zugeteilt.

2. Als Angehörige der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Sitz-

berg haben die Einwohner und Einwohnerinnen der Weiler die glei-

chen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder der Kirch-

gemeinde.

3. Für die Erfüllung der nach zürcherischem Recht bestehenden Kir-

chensteuerpflicht gilt jedoch folgende Regelung: Die Evangelische

Kirchgemeinde Dussnang erhebt von den Steuerpflichtigen der

Weiler die Kirchensteuer weiterhin nach thurgauischem Recht. Sie

erstellt darüber jährlich eine besondere Abrechnung bis spätestens

Ende November und überweist den bezogenen Betrag der Evange-

lisch-reformierten Kirchengutsverwaltung Sitzberg vor Ablauf des

Kalenderjahres.

4. Im übrigen findet zwischen den beteiligten Kirchgemeinden keine

vermögensrechtliche Auseinandersetzung statt.

5. Es wird vorgemerkt, dass eine Anpassung des Vertrages von 1896

zwischen der Politischen Gemeinde Turbenthal und den Höfen

Oberhamberg, Bärlischwand und Neuhaus betreffend Bestattung

auf dem Friedhof in Sitzberg durch Einbezug der Höfe Unterham-

berg und Speck den für das Bestattungswesen zuständigen Organen

überlassen bleibt.

1.1.98 - 20

1

181.35 Grenzverhältnisse zwischen Kirchgemeinden Thurgau/Zürich

6. Dieser Vertrag tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Er ist in den

Amtsblättern der Kantone Zürich und Thurgau zu veröffentlichen

und in die Kantonalen Gesetzessammlungen aufzunehmen.

1 OS 54, 453.

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