Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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181.31 CH-ZH

Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Thurgau betreffend definitive Regulierung der kirchlichen Verhältnisse der Höfe Renggerswil, Scheurli und Emmerwies

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Statutory Text (3 Provisions)

Die drei früherhin zur thurgauischen Filiale Bichelsee kirch-

genössig gewesenen, hierauf von zürcherischer Seite mit der Filiale

Sitzberg vereinigten Höfe Renggerswil, Scheurli und Emmerwies wer-

den auch von thurgauischer Seite in der letzteren Verbindung mit Sitz-

berg und als losgetrennt von Bichelsee anerkannt.

Von zürcherischer Seite respektive den drei benannten Hö-

fen wird demnach auf alle aus dem bisherigen kirchlichen Verband mit

Bichelsee entspringenden Rechte, als Anteil an dem Kirchenvermögen

usw. verzichtet. Im fernern verpflichtet sich die Regierung des Standes

Zürich, für Loskauf dieser drei Höfe respektive Schadloshaltung der

Gemeinde Bichelsee die Summe von fl. 400 R.V.2 (sage mit Worten

Gulden vierhundert R.V.) zu bezahlen.

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