Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen (Entschädigungsverordnung)
Table of Provisions (24)
Statutory Text (24 Provisions)
Die Entschädigungen für Sitzungen, Abordnungen, Beauf- Entschädi-
tragungen und Reisekosten betragen, soweit diese Verordnung keine gungen
Abweichungen enthält
a.11 Sitzungen
für eine Ganztagessitzung
Fr. 320
für eine Sitzung bis 6 Stunden
Fr. 240
für eine Sitzung bis 4 Stunden / Halbtagessitzung
Fr. 160
für eine Sitzung bis 2 Stunden
Fr. 110
b. spezielle Funktionen
für die Protokollführung durch ein Kommissions- oder Behörden-
mitglied oder durch aussenstehende Personen, sofern sie nicht An-
gestellte der Gesamtkirchlichen Dienste der Landeskirche sind,
pro Protokoll
doppeltes Sitzungsgeld
für die Leitung der Sitzung einschliesslich Vorbereitungsarbeit
(nicht bei Subkommissionen)
pro Sitzung
doppeltes Sitzungsgeld
с.
Spesen
für Übernachtung mit Frühstück
Fr. 125
als Reiseentschädigung die Reisekosten 2. Klasse für die Benüt-
zung öffentlicher Verkehrsmittel
1. 1. 24-123
1
181.25
Entschädigungsverordnung
Abrechnungen
a. Grundsatz
b. Kirchen-
synode
Synode-
mitglieder
Präsidium
Vizepräsidium
Sekretariat
1 Der Kirchenrat bestimmt, welche Entschädigungen jährlich,
halbjährlich oder vierteljährlich abgerechnet werden. Er stellt für die
Abrechnung entsprechende Formulare zur Verfügung.
2 Abrechungen sind je auf eine Abrechnungsperiode einzureichen,
in jedem Fall aber bis spätestens 30. November. Später eingehende
Abrechnungen kommen im neuen Rechnungsjahr zur Abrechnung.
1 Abrechnungen für die Kirchensynode (Synodemitglieder,
Büro, Synodalkommissionen, Abordnungen, Beauftragte und Gäste)
besorgt die 2. Sekretärin oder der 2. Sekretär. Das Büro nimmt vom
Inhalt der Abrechnungen Kenntnis.
2 Abrechungen erfolgen mit Ausnahme der Fraktionsbeiträge halb-
jährlich. Letzere sind per Ende September zu überweisen.
10 Die Mitglieder der Kirchensynode erhalten neben den Ent-
schädigungen gemäss § 1 für ihre Arbeit sowie für Bürospesen eine
jährliche Pauschale von Fr. 500.
2. Kirchensynode und Fraktionen
11 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode erhält
neben den Entschädigungen gemäss § 1 als jährliche Pauschale
für die Arbeit zwischen den Synodeversammlungen
zusätzlich für Bürospesen
Fr. 10 000
Fr. 2000
11 Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Kirchen-
synode erhalten für die Arbeit zwischen den Synodeversammlungen
sowie für Bürospesen neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c
eine jährliche Pauschale von Fr. 2500.
11 Die Sekretärinnen und Sekretäre der Kirchensynode erhal-
ten neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c
a. 1. Sekretärin oder 1. Sekretär
für eine ganztägige Synodeversammlung einschliesslich
Beschlussprotokoll und Bereinigung des Synodeprotokolls Fr. 550
für eine halbtägige Synodeversammlung einschliesslich
Beschlussprotokoll und Bereinigung des Synodeprotokolls Fr. 440
b. 2. Sekretärin oder 2. Sekretär
für Arbeiten im Nachgang zu einer Synodeversammlung
pro Sitzung (halb- oder ganztägig)
für Abrechnungen halbjährlich
Fr. 380
Fr. 550
2
Entschädigungsverordnung
§§ 7 und 8.12
181.25
11 1 Die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder Geschäfts-
der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission werden prüfungs-
für die Erfüllung von Aufgaben ausserhalb von Sitzungen auf der Grund- und Finanz-
lage von § 1 lit. a und c entschädigt, sofern dafür ein Auftrag der Kom- kommission
mission oder des Präsidiums vorliegt.
2 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Geschäftsprüfungskom-
mission und der Finanzkommission erhalten für die Erfüllung ihrer
Aufgaben sowie für Bürospesen eine jährliche Pauschale von Fr. 1300.
11 Fraktionspräsidentinnen und Fraktionspräsidenten erhal- Fraktions-
ten für ihre Arbeit sowie für Bürospesen eine jährliche Pauschale von präsidium
Fr. 2500.
1 Die Fraktionen erhalten für jedes ihrer Mitglieder einen Fraktions-
jährlichen Beitrag von Fr. 100.11
beiträge
2 Stichtag für die dem Büro zu meldende Anzahl Mitglieder ist der
30. Juni.
3. Landeskirchliche Rekurskommission
8 Die Mitglieder der Landeskirchlichen Rekurskommission Besondere Ent-
erhalten für die Behandlung von Rekursfällen neben den Entschädi- schädigungen
gungen gemäss § 1 lit. a und c
– Verfahrensleitung, Ausarbeitung von Referaten
und Entscheiden sowie persönliche Vorbereitungszeit
(Akten- und Rechtsstudium), einschliesslich Büro-
infrastrukturkosten, pro Stunde
– Erstellung des Sitzungsprotokolls
– Ausfertigung des Rekursentscheids, pro Entscheid
Fr. 110
Fr. 160
Fr. 160
7 Die Präsidentin oder der Präsident der Rekurskommis- Präsidium
sion erhält neben den Entschädigungen gemäss §§ 1 lit. a und c, 12, 12 b
und 12 c für die Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben
eine jährliche Pauschale von Fr. 1000.
1. 1. 24-123
3
181.25
Entschädigungsverordnung
Sekretariats-
entschädigung
Auslagenersatz
Die Mitglieder der landeskirchlichen Rekurskommission
erhalten neben den Entschädigungen gemäss §§ 1 und 12 eine Entschä-
digung von Fr. 50 pro Stunde für umfangreichere Sekretariatsarbeiten.
Ausgewiesene Auslagen, namentlich für Büromaterialien,
Porti und Telefonspesen, werden aufgrund jährlicher Abrechnungen
vergütet.
Mitglieder des
Kirchenrates
Abgangs-
entschädigung
a. Anspruch
b. Bemessung
4. Kirchenrat
4 1 Die Mitglieder des Kirchenrates beziehen einen Lohn
gemäss § 65 Abs. 1 PVO3.
2 Der Lohn des Kirchenratspräsidenten oder der Kirchenratspräsi-
dentin entspricht dem Maximum des oberen Bereichs der Lohnklasse 21,
jener der weiteren Mitglieder des Kirchenrates dem Maximum des
oberen Bereichs der Lohnklasse 19.
3 Der Kirchenrat kann für die Abgeltung von Spesen eine Pauschale
festlegen.
7 1 Die Mitglieder des Kirchenrates haben bei Nichtwieder-
wahl für eine weitere Amtsdauer Anspruch auf eine Abgangsentschä-
digung, sofern sie bei der Beendigung des Amtes das Altersjahr, das
den Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung begründet, noch nicht vollendet haben.
2 Mitglieder des Kirchenrates, die ihr Amt nach weniger als vier Jah-
ren gemäss Abs. 1 beenden, haben Anspruch auf die halbe Abgangs-
entschädigung gemäss § 15.
3 Kein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung besteht bei Been-
digung des Amtes
a. invaliditätshalber, altershalber oder bei vorzeitigem Altersrück-
tritt,
b. aufgrund einer schweren Amtspflichtverletzung oder einer rechts-
kräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens.
7 1 Die Abgangsentschädigung wird in Monatsbetreffnissen
berechnet. Als Monatsbetreffnis gilt ein Zwölftel des Jahres-Brutto-
lohns im Zeitpunkt der Beendigung des Amtes zuzüglich der ständigen
Zulagen. Eine später eintretende Teuerung wird nicht berücksichtigt.
2 Die Abgangsentschädigung beträgt sechs Monatsbetreffnisse.
4
Entschädigungsverordnung
181.25
7
1 Erzielt das berechtigte Mitglied des Kirchenrates wäh- c. Kürzung
rend der Dauer des Anspruchs auf eine Abgangsentschädigung aus
einer beruflichen oder amtlichen Tätigkeit ein Einkommen, wird die
Abgangsentschädigung gekürzt, wenn diese Tätigkeit und das bisherige
Pensum als Mitglied des Kirchenrates zusammen ein volles Pensum
übersteigen. Die Abgangsentschädigung wird um so viel gekürzt, wie
ein volles Pensum überschritten wird.
2 Mitglieder des Kirchenrates, die eine Abgangsentschädigung erhal-
ten, sind verpflichtet, den Kirchenrat über das während der Dauer des
Anspruchs auf eine Abgangsentschädigung aus beruflichen und amt-
lichen Tätigkeiten erzielte Einkommen zu informieren.
Die Mitglieder kirchenrätlicher Kommissionen erhalten die Kirchenrätliche
Entschädigungen gemäss § 1.
Kommissionen
5. Organe der kirchlichen Bezirke"
8 1 Die Mitglieder der Bezirkskirchenpflegen erhalten für Visi- Bezirkskirchen-
tationen und Sitzungen die Entschädigungen gemäss § 1.
pflegen
2 Mitglieder von Bezirkskirchenpflegen, die über eine Universitäts-
oder Fachhochschulstudium in Rechtswissenschaft verfügen und als
Referentin oder Referent Rekursfälle oder Aufsichtsbeschwerden be-
handeln, erhalten neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c
- Verfahrensleitung, persönliche Vorbereitungszeit
sowie Ausarbeitung von Referaten und Entscheiden
(Akten- und Rechtsstudium), pro Stunde
- Ausfertigung des Entscheids, pro Entscheid
a. Entschädi-
gungen
Fr. 85
Fr. 160
3 Jeder Bezirkskirchenpflege steht für das Präsidium und weitere
Funktionen eine jährliche Pauschale zur Verfügung. Sie beträgt"
a. für Bezirkskirchenpflegen mit 5 Mitgliedern Fr. 7000,
b. für Bezirkskirchenpflegen mit 7 Mitgliedern Fr. 10000,
c. für Bezirkskirchenpflegen mit 9 Mitgliedern Fr. 14000,
d. für Bezirkskirchenpflegen mit 11 und mehr Mitgliedern Fr. 20000.
4 Die Bezirkskirchenpflege entscheidet zu Beginn jeder Amtsdauer
über die Aufteilung der Pauschale. Sie meldet den Verteilerschlüssel
dem Kirchenrat.
Ausgewiesene Auslagen, namentlich für Büromaterialien b. Auslagen-
und Telefonspesen, werden aufgrund jährlicher Abrechnungen ver- ersatz
gütet.
1.1.24-123
5
181.25
Kapitel
Entschädigungsverordnung
8 Der Kirchenrat regelt die Entschädigungen und den Ausla-
genersatz für Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane
sowie Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsi-
denten der Diakonats-, Kirchenmusik- und Katechetikkapitel.
Revision
6. Schlussbestimmungen
8 Änderungen dieser Verordnung werden von der Kirchen-
synode beschlossen. Soweit sie die Entschädigungen der Kirchensynode
betreffen, setzen sie einen gemeinsamen Antrag des Büros der Kirchen-
synode und des Kirchenrates voraus.
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf den 15. Juni 2007 in Kraft und
ersetzt das Entschädigungsreglement vom 31. März 1992.
6
1 OS 62, 110.
2 LS 181.10.
3 LS 181.40.
4 Fassung gemäss B vom 14. Juni 2011 (OS 66, 497; ABI 2011, 1834). In Kraft seit
1. Oktober 2011.
5 Obsolet.
6 Fassung gemäss B vom 14. Juni 2011 (OS 66, 497; ABI 2011, 1834). In Kraft seit
1. Januar 2012.
7 Eingefügt durch B vom 28. Juni 2022 (OS 77, 529; AB1 2022-09-23). In Kraft
seit 1. Januar 2023.
8 Fassung gemäss B vom 28. Juni 2022 (OS 77, 529; ABI 2022-09-23). In Kraft seit
1. Januar 2023.
9 Nummerierung gemäss B vom 28. Juni 2022 (OS 77, 529; ABI 2022-09-23). In
Kraft seit 1. Januar 2023.
10 Eingefügt durch B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 386; ABI 2023-07-14). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
11 Fassung gemäss B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 386; ABI 2023-07-14). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
12 Aufgehoben durch B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 386; ABI 2023-07-14). In Kraft
seit 1. Januar 2024.