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181.17 OPRPR CH-ZH

Verordnung über die religionspädagogischen Module (rpgVerordnung) (OPRPR)

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Table of Provisions (46)

Statutory Text (46 Provisions)

: rpgVerordnung

Diese Verordnung regelt die religionspädagogischen Modules Gegenstand

der Kirchgemeinden gemäss den Bestimmungen der Kirchenordnung

und dem Religionspädagogischen Gesamtkonzept rpg.

: rpgVerordnung

In dieser Verordnung bedeuten

1. Modules

die religionspädagogischen Modules der Kirchgemeinden im Rah-

men des Religionspädagogischen Gesamtkonzeptes rpg,

2. Gesamtkonzept

das Religionspädagogische Gesamtkonzept rpg,

3. Abteilung

die für die Religionspädagogik zuständige Abteilung der Gesamt-

kirchlichen Dienste der Landeskirche.

Begriffe

: rpgVerordnung

Die Kirchgemeinden führen durch ihr religionspädagogisches Ziele

Handeln Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und deren Familien

in den evangelischen Glauben und in die reformierte Kirche ein. Sie

eröffnen ihnen Raum zur Mitgestaltung und ermutigen sie zum Be-

kenntnis des Glaubens durch ein verantwortliches Leben.

: rpgVerordnung

Trägerinnen des religionspädagogischen Handelns sind die Trägerschaft

Kirchgemeinden.

: rpgVerordnung

5 Die Entschädigung für eine Jahreslektion umfasst alle Vor- Entschädigung

bereitungs- und Begleitaufgaben im Zusammenhang mit dem religions-

pädagogischen Grundauftrag. Weitere Aufgaben werden zusätzlich ent-

schädigt.

1.7. 22 - 117

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181.17 Über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)

: rpgVerordnung

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II. Teil: Modules

1. Abschnitt: Im Allgemeinen

Bezeichnung

: rpgVerordnung

5 1 Die Kirchgemeinden führen verbindliche und freiwillige reli-

gionspädagogische Module.

2 Sie kennzeichnen die Module mit einem Namen. Sie beachten dabei

und beim Erscheinungsbild der Module die Vorgaben der Landeskir-

che.

Inhalte

: rpgVerordnung

5 Die Kirchgemeinden gestalten die Module so, dass die Di-

mensionen des Feierns, Lernens, Teilens und Gestaltens in einem aus-

gewogenen Verhältnis zueinander stehen und miteinander verbunden

werden.

Form, Zeit

und Ort

: rpgVerordnung

1 Die Kirchgemeinden bestimmen im Rahmen dieser Ver-

ordnung die Form sowie die zeitliche und räumliche Gestaltung der

Modules.

2 Innerhalb der Kirchgemeinde koordinieren sie ihre verbindlichen

und freiwilligen Modules.

Zusammen-

arbeit

: rpgVerordnung

5 1 Die Kirchgemeinden gestalten ihre Module unter Berück-

sichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse.

2 Sie pflegen die Zusammenarbeit in der Gemeinde und der Region,

insbesondere mit Organisationen der Kinder- und Jugendarbeit.

Freiwillige

: rpgVerordnung

Leiterinnen und Leiter eines Moduls beziehen nach Mög-

lichkeit Freiwillige ein.

Gemeinde-

konzept rpg

: rpgVerordnung

1 Die Kirchgemeinden erlassen im Rahmen der Kirchen-

ordnung, des Gesamtkonzeptes und dieser Verordnung ein Gemein-

dekonzept rpg.

2 Das Gemeindekonzept rpg hält insbesondere fest

a. bei den verbindlichen Modulen die Form, die zeitliche und räumliche

Gestaltung sowie die Handhabung der Verbindlichkeit am Ort,

b. bei den freiwilligen Modulen die inhaltliche Gestaltung und die

Schwerpunkte,

c. den längerfristigen Bedarf an personellen, sachlichen und finan-

ziellen Mitteln.

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V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung) 181.17

2. Abschnitt: Verbindliche Module5

A. Im Allgemeinen

: rpgVerordnung

1 Das Gesamtkonzept umfasst bis zur Konfirmation fünf ver- Gliederung

bindliche Modules. Diese erfolgen in der zweiten, dritten und vierten

sowie von der fünften bis siebten Klasse und als Konfirmationsunter-

richt.

2 Der Konfirmationsunterricht kommt in der Regel im letzten obli-

gatorischen Schuljahr zum Abschluss.

: rpgVerordnung

5 1 Grundlage für die inhaltliche Gestaltung der verbindlichen Gestaltung

Module bilden die durch die Kirchenordnung, das Gesamtkonzept und a. Inhalt

diese Verordnung vorgegebenen Themen sowie die Arbeitshilfen der und Form

Abteilung.

2 Die Kirchgemeinden gestalten die verbindlichen Module als ein

Ganzes und gewährleisten die Übergänge zwischen diesen. Sie achten

auf eine Vielfalt der Formen und Methoden.

: rpgVerordnung

5 1 Die verbindlichen Module umfassen insgesamt mindestens b. Umfang

192 Stunden, in der Regel aufgeteilt in 30 Stunden oder 40 Lektionen

zu 45 Minuten in der zweiten, dritten und vierten sowie von der fünften

bis siebten Klasse. Der Konfirmationsunterricht zählt mindestens 72 Stun-

den oder 96 Lektionen zu 45 Minuten.

2 Ein Halbtag zählt höchstens drei Stunden, ein ganzer Tag höchs-

ten fünf Stunden. Dies gilt auch für Lager.

: rpgVerordnung

5 Eine Gruppe zählt in den verbindlichen Modulen mindes-c. Gruppen-

tens fünf und höchstens 14 Kinder. Abweichungen regelt die Kirchen- grösse

pflege.

: rpgVerordnung

5 Voraussetzung für die Zulassung zu einem verbindlichen Zulassung

Modul bildet der Besuch der vorangehenden verbindlichen Module.

Ausnahmen bewilligt die Kirchenpflege.

: rpgVerordnung

Die Kirchgemeinden verfügen über eine Präsenzkontrolle Präsenz-

betreffend den Besuch der verbindlichen Modules.

kontrolle

: rpgVerordnung

Nach Abschluss eines verbindlichen Moduls erhalten die Bestätigung

Kinder und Jugendlichen eine Bestätigung.

: rpgVerordnung

Die Kirchgemeinden stellen die Arbeitshilfen für die ver- Arbeitshilfen

bindlichen Modules unentgeltlich zur Verfügung.

1.7. 22-117

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181.17

V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)

B. Module von der zweiten bis siebten Klasse

Leitung

: rpgVerordnung

5 1 Die verbindlichen Module in der zweiten bis siebten Klasse

werden von Personen mit katechetischer Lehrbefähigung oder einer von

der Landeskirche als gleichwertig anerkannten Qualifikation geleitet.

2 Personen, welche die Voraussetzung gemäss Abs. 1 nicht erfüllen,

dürfen ausnahmsweise die verbindlichen Module in der zweiten bis sieb-

ten Klasse leiten, sofern sie durch eine von der Kirchenpflege bestimmte

Fachperson begleitet werden.

Themen

: rpgVerordnung

Themen der verbindlichen Module von der zweiten bis sieb-

ten Klasse sind:5

a. zweite Klasse: Kirche als Gemeinschaft und Kirche als Haus –

Advent, Weihnachten und Kindheit Jesu – Wandergeschichten des

Alten Testaments – Schöpfung,

b. dritte Klasse: Taufe und Abendmahl – Gebet – Pfingsten – Goldene

Regel,

c. vierte Klasse: Bibel – Urgeschichten – David – Jesus und die Kirche,

d. fünfte bis siebte Klasse: Jeremia – Paulus – Zürcher Reformation –

Weltweite Kirche – Lebenswelten – Lebensbilder.

Konfirmations-

arbeit

C. Konfirmationsunterricht und Konfirmation

: rpgVerordnung

5 1 Pfarrerinnen und Pfarrer verantworten die Konfirmations-

arbeit.

2 Die Konfirmationsarbeit regt die Jugendlichen zur Auseinander-

setzung mit den Themen Schöpfung, Versöhnung und Befreiung an.

Sie eröffnet ihnen Raum, den eigenen Glauben auszudrücken und Kir-

che zu gestalten. Sie begleitet die Jugendlichen auf dem Weg zur religiö-

sen Mündigkeit.

Konfirmation

a. Bedeutung

b. Zulassung

c. Termin

: rpgVerordnung

Die Konfirmation nimmt das Ja Gottes auf, wie es in der

Taufe zum Ausdruck kommt. In der Konfirmation bittet die Gemeinde

für die Konfirmandinnen und Konfirmanden um den Segen Gottes. Sie

lädt zu verantwortlichem Christsein und zur Teilnahme am Leben der

Landeskirche ein.

: rpgVerordnung

Zur Konfirmation zugelassen ist, wer den Konfirmations-

unterricht besucht hat und die Voraussetzungen gemäss § 18 dieser

Verordnung erfüllt.

: rpgVerordnung

Die Konfirmation findet in der Regel an einem Sonntag nach

Pfingsten statt.

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V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung) 181.17

3. Abschnitt: Freiwillige Modules

: rpgVerordnung

1 Die Kirchgemeinden entscheiden im Rahmen der Kir- Grundsatz

chenordnung, des Gesamtkonzeptes, dieser Verordnung und des Ge- und Umfang

meindekonzeptes rpg, welche freiwilligen Modules sie anbieten.

2 Sie legen Schwerpunkte, Inhalte und Umfang der freiwilligen Mo-

dules fest.

: rpgVerordnung

5 Die freiwilligen Module umfassen

a. in der Vorschulzeit

gottesdienstliche Feiern, niederschwellige Familienanlässe für Be-

gegnung und Austausch, intergenerationelle Anlässe sowie als Schwer-

punkt erste Begegnungen mit verschiedenen Ausdrucksformen des

Glaubens,

b. während der obligatorischen Schulzeit

Möglichkeiten für Kinder und Jugendliche, in der Kirchgemeinde

mitzuwirken und eigenen Raum zu gestalten, Förderung der Bezie-

hungsfähigkeit sowie als Schwerpunkt gemeinsame Aktivitäten,

c. nach der Konfirmation

Partizipationsmöglichkeiten auf allen Ebenen des Gemeindelebens,

Handlungsraum für eigene Projekte sowie als Schwerpunkt Leitungs-

verantwortung für Jüngere.

Ausrichtung und

Schwerpunkte

: rpgVerordnung

5 1 Personen, die freiwillige Module leiten, weisen sich über die Begleitung

erforderlichen Fähigkeiten aus.

2 Die Kirchenpflege bezeichnet ein Mitglied des Gemeindekonvents

als Begleitperson. Diese unterstützt und fördert die Leiterinnen und Lei-

ter der freiwilligen Module in ihren Aufgaben.

III. Teil: Zuständigkeiten

1. Abschnitt: Die Kirchenpflege

: rpgVerordnung

5 Die Kirchenpflege verantwortet die Umsetzung des Gesamt- Zuständigkeit

konzeptes.

: rpgVerordnung

Der Kirchenpflege kommen im Rahmen dieser Verordnung Aufgaben

und des Gesamtkonzeptes namentlich folgende Aufgaben zus

a. Erlass eines Gemeindekonzeptes rpg gemäss § 13,

b. Bereitstellung der personellen, sachlichen und finanziellen Mittel

unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Stimmberechtigten,

1.7. 22-117

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181.17 V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)

c. Förderung der Aus- und Weiterbildung der in der Religionspäda-

gogik tätigen Personen,

d. Genehmigung des Jahresprogrammes,

e. Aufsicht über die Umsetzung des Gemeindekonzeptes rpg und über

die regelmässige Evaluation der Module der Kirchgemeinde,

f. Einsetzung der rpg-Kommission gemäss § 34, Ernennung ihrer Mit-

glieder und Bestimmung der Aufgaben.

: rpgVerordnung

5 Die Kirchenpflege bezeichnet aus ihrer Mitte ein für die Reli-

gionspädagogik zuständiges Mitglied. Diesem kommen insbesondere

folgende Aufgaben zu

a. Koordination der Aufgaben gemäss § 32,

b. Führung der im Bereich der Religionspädagogik tätigen Personen,

c. Unterstützung der Leiterinnen und Leiter von Modulen bei Gesprä-

chen mit Sorgeberechtigten.

2. Abschnitt: rpg-Kommission

: rpgVerordnung

1 In der rpg-Kommission nehmen mindestens das zuständige

Mitglied der Kirchenpflege, eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sowie eine

Katechetin oder ein Katechet Einsitz.

2 Das für die Religionspädagogik zuständige Mitglied der Kirchen-

pflege führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die rpg-Kommis-

sion selber.

: rpgVerordnung

1 Die rpg-Kommission übernimmt im Rahmen des Gesamt-

konzeptes und des Gemeindekonzeptes rpg Aufgaben, welche die

Kirchenpflege ihr überträgt.

2 Sie ist namentlich zuständig für

a. die Gewährleistung einer einheitlichen Handhabung der Verbind-

lichkeit von Modulen durch die Leiterinnen und Leiter,

b. die Bearbeitung von Fragestellungen, welche die Erfüllung der Ver-

bindlichkeit, die Zulassung zu einem verbindlichen Modul sowie

Massnahmen gemäss §§ 45–47 betreffen,

c. die Planung, Konzipierung und Koordination des Aufbaus der Mo-

dule in der Kirchgemeinde.

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V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung) 181.17

3. Abschnitt: Leiterinnen und Leiter

: rpgVerordnung

5 1 Leiterinnen und Leiter der Module sind Katechetinnen und Leitungs-

Katecheten, Pfarrerinnen und Pfarrer, Sozialdiakoninnen und Sozial- personen und

diakone sowie Freiwillige. Aufgaben

2 Den Leiterinnen und Leitern von Modulen kommen insbesondere

folgende Aufgaben zu

a. Planung, Ausgestaltung und Durchführung ihres Moduls in Abspra-

che mit der Kirchenpflege,

b. Anleitung und Begleitung der weiteren im Modul tätigen Perso-

nen,

c. Information der Eltern sowie Einladung der Kinder und Jugend-

lichen,

d. Koordination des Übergangs von einem Modul in das nachfol-

gende,

e. Führung einer Präsenzkontrolle und schriftliche Bestätigung des

Besuchs eines verbindlichen Moduls.

3 Die Aufgaben der Freiwilligen werden in einer Einsatzvereinba-

rung geregelt.

4. Abschnitt: Abteilung

: rpgVerordnung

Die Abteilung unterstützt die Kirchgemeinden namentlich Aufgaben

durch:5

a. Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Religionspädagogik,

b. Arbeitshilfen,

c. Beratung bei der Integration und Inklusion von Kindern und Ju-

gendlichen mit einer Behinderung in die Module in Zusammenar-

beit mit der dafür zuständigen Abteilung der Gesamtkirchlichen

Dienste,

d. Coachings und Intervisionen,

e. Entwicklungs- und Konfliktberatung,

f. Richtlinien, Wegleitungen und Empfehlungen.

IV. Teil: Aus- und Weiterbildung von Katechetinnen und Katecheten

: rpgVerordnung

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181.17 V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)

Zulassung § 39.5 1 Die Zulassung zur religionspädagogischen Ausbildung setzt

voraus

a. eine abgeschlossene Berufsausbildung,

b. landeskirchliche Orientierung,

c. Anstellung bei einer Kirchgemeinde für mindestens ein verbind-

liches Modul.

2 Bewerberinnen und Bewerber, die bereits über Kompetenzen und

Qualifikationen verfügen, die in der Ausbildung vermittelt werden, kön-

nen insoweit von der Ausbildung dispensiert werden.

Abschluss § 40.5 Die bestandene Ausbildung führt zur Lehrbefähigung für die

entsprechenden Schulstufen mit dem Diplom Unterstufe, Mittelstufe

oder Primarstufe.

: rpgVerordnung

5 1 Das zuständige Mitglied der Kirchenpflege besucht inner-

halb von zwei Jahren alle Personen, die ein Modul leiten.

2 Die Bezirkskirchenpflege visitiert die Module der Kirchgemeinde

nach Massgabe der Verordnung über die Aufsicht und Visitation in den

Kirchgemeinden.

Massnahmen § 44. 1 Vernachlässigen Leiterinnen oder Leiter eines Modulss ihre

Aufgaben, führt die Kirchenpflege mit ihnen das Gespräch.

2 Bleibt das Gespräch ohne Erfolg, so ergreift die Kirchenpflege

die erforderlichen Massnahmen. Liegen diese ausserhalb ihrer Zustän-

digkeit, gelangt sie an die Bezirkskirchenpflege.

Gespräch VI. Teil: Handhabung der Verbindlichkeit

: rpgVerordnung

5 1 Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem ver-

bindlichen Modul nicht erfüllt, werden vereinbarte Kompensationen

nicht wahrgenommen oder stören Kinder und Jugendliche die Module

wiederholt, führt die Leiterin oder der Leiter des Moduls mit den Kin-

dern und Jugendlichen sowie den Sorgeberechtigten das Gespräch.

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V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)

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2 Führt das Gespräch zu keiner Lösung, informiert die Leiterin oder

der Leiter des Moduls das zuständige Mitglied der Kirchenpflege. Die-

ses unterbreitet die Angelegenheit der rpg-Kommission zuhanden der

Kirchenpflege.

: rpgVerordnung

5 1 Die Kirchenpflege kann nach Anhörung der Kinder und Ermahnung

Jugendlichen sowie der Sorgeberechtigten eine Ermahnung ausspre-

chen.

2 Spricht die Kirchenpflege eine Ermahnung aus, stellt sie weitere

Massnahmen in Aussicht, namentlich die befristete Wegweisung, die

Versetzung oder die Rückstellung um ein Jahr.

3 Die Ermahnung ist mündlich auszusprechen und schriftlich zu be-

stätigen.

: rpgVerordnung

1 Bleibt die Ermahnung erfolglos, trifft die Kirchenpflege Massnahmen

nach erneuter Anhörung der Kinder und Jugendlichen sowie der Sorge-

berechtigten die in Aussicht gestellten Massnahmen.5

2 Der Beschluss ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung

zu versehen, schriftlich zu eröffnen und in Kopie der Bezirkskirchen-

pflege zuzustellen.

VII. Teil: Schlussbestimmungen

: rpgVerordnung

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verord- Inkrafttreten

nung über den landeskirchlichen Unterricht (Landeskirchliche Unter-

richtsverordnung – LUV) vom 4. April 1990 aufgehoben.

2 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.

1 OS 63, 169.

2 Heute: Kirchenordnung vom 17. März 2009 (LS 181.10).

3 LS 181.43.

4 Aufgehoben durch Vollzugsverordnung zur Personalverordnung vom 6. Juli

2011 (OS 66, 680; ABI 2011, 2129). In Kraft seit 1. Januar 2012.

5 Fassung gemäss B vom 16. März 2022 (OS 77, 263; AB1 2022-03-25). In Kraft

seit 1. August 2022.

6 Aufgehoben durch B vom 16. März 2022 (OS 77, 263; AB1 2022-03-25). In Kraft

seit 1. August 2022.

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