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181.131 CH-ZH

Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

75 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (75)

Statutory Text (75 Provisions)

Diese Verordnung gilt

a. unter Vorbehalt von § 30 FiVO für die Kirchgemeinden und für

Kirchgemeindeverbände im Sinn von § 2 FiVO,

b. für die Landeskirche.

Geltungsbereich

Kirchgemeindeverbände, die über einen einheitlichen Steuer- Kirchgemeinde-

fuss und einen zentralen Steuerbezug verfügen, gelten als Kirchgemein- verbände

den im Sinn dieser Verordnung.

Kirchgemeinden und Landeskirche unterstehen für ihr Ver- Beschaffungs-

waltungs- und Finanzvermögen den Bestimmungen des kantonalen wesen

Rechts über das öffentliche Beschaffungswesen.

2. Abschnitt: Grundsätze der Haushaltsführung

1 Die Rechnungslegung der Kirchgemeinden und der Lan- Rechnungs-

deskirche richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung und legung

der Finanzverordnung.

(§ 8 FiVO)

a.

2 Als Regelwerk im Sinn von § 8 Abs. 3 FiVO gelten:14

für die Kirchgemeinden unter Vorbehalt abweichender Bestimmun-

gen der Finanzverordnung und dieser Verordnung die Gemeinde-

verordnung und das Handbuch über das Rechnungswesen der zür-

cherischen Gemeinden,

b.11 für die Zentralkasse der Landeskirche der Standard Swiss GAAP

FER.

1.4.23-120

1

181.131

Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

Haushalts-

gleichgewicht

(§§ 6 Abs. 1

und 31 Abs. 1

FiVO)

18 1 Für die Berechnung des mittelfristigen Rechnungsausgleichs

werden die Ergebnisse der Jahresrechnungen der letzten drei Rechnungs-

jahre, das budgetierte Ergebnis des laufenden Jahres sowie die Ergeb-

nisse der folgenden drei Jahre gemäss Finanzplan berücksichtigt.

2 Die Summe der Ergebnisse gemäss Abs. 1 darf höchstens während

fünf aufeinanderfolgenden Jahren negativ sein.

3 Ergibt die Summe der Ergebnisse gemäss Abs. 1 einen negativen

Betrag, so ist dies zu begründen. Die Kirchenpflege zeigt auf, mit welchen

Massnahmen der mittelfristige Rechnungsausgleich binnen der nächs-

ten fünf Jahre erreicht wird.

Risiko-

management

(§ 14 Abs. 3

FiVO)

a. Im

Allgemeinen

Legislaturziele

und Legislatur-

bericht

3. Abschnitt: Controlling und Berichterstattung

A. Controlling

1 Der Kirchenrat errichtet für die Landeskirche ein System

des Risikomanagements.

2 Dieses unterstützt den Kirchenrat insbesondere darin,

a. die Risiken und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts

sowie des dadurch drohenden Schadens zu beurteilen,

b. die geeigneten Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung

von Risiken und zur Behebung eingetretener Schäden zu ergreifen.

3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.

1 Die Legislaturziele des Kirchenrates orientieren sich am

Auftrag und an den Aufgaben der Landeskirche. Sie stellen dar, wel-

che Ziele der Kirchenrat für die Landeskirche unter Berücksichtigung

ihrer Bedeutung in der Gesellschaft während der Legislaturperiode

anstrebt. Sie geben Auskunft über die Massnahmen zu ihrer Umset-

zung und deren finanzielle Auswirkungen.

2 Die Legislaturziele der Kirchenpflege orientieren sich unter Be-

rücksichtigung der Legislaturziele des Kirchenrates am Auftrag und an

den Aufgaben der Kirchgemeinde in den Handlungsfeldern gemäss

1 Bestandteile des Finanzplans bilden

a. finanz- und wirtschaftspolitische Eckdaten,

b. eine Planerfolgsrechnung,

c. wesentliche Elemente der Bilanz,

d. eine Investitionsplanung.

2 Der Finanzplan stellt für die folgenden vier Jahre die Entwicklung

dar, insbesondere

a. der Einnahmen und Ausgaben,

b. des Eigenkapitals der Kirchgemeinde beziehungsweise der Landes-

kirche,

c. des Steuerfusses der Kirchgemeinde beziehungsweise des Zentral-

kassenbeitragssatzes,

d. der Steuerkraftabschöpfung.

3 Der Finanzplan weist insbesondere Vorhaben aus, die

a. mit den Legislaturzielen zusammenhängen,

b. sich finanziell erheblich auswirken,

c. aus anderen Gründen für die Kirchgemeinde beziehungsweise

Landeskirche bedeutsam sind.

4 Kirchgemeindeverbände gemäss § 2 führen für ihre Kirchgemein-

den einen gemeinsamen Finanzplan.

B. Berichterstattung

Der Jahresbericht der Landeskirche enthält eine Gesamt-

sicht der Landeskirche im Berichtsjahr. Er nimmt Bezug auf die vom

Kirchenrat für das Berichtsjahr gesetzten Schwerpunkte und stellt die

wichtigsten Ereignisse sowie den Stand der Umsetzung der Legislatur-

ziele dar. Er zeigt die Leistungen der Landeskirche im politischen und

zivilgesellschaftlichen Zusammenhang auf.

Der Jahresbericht der Kirchgemeinde stellt insbesondere

a. die wesentlichen im Berichtsjahr in den Handlungsfeldern gemäss

15

1.4.23-120

3

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Finanzplan

Jahresbericht

(§ 17 Abs. 1

FiVO)

a. Landeskirche

b. Kirch-

gemeinden

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Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

Negative

Zweckbindung

(§ 27 Abs. 4

FiVO)

Tätigkeits-

programm und

Bericht-

erstattung

(§ 29 FiVO)

Termine

(§§ 24 Abs. 1,

28 und 44

lit. b FiVO)

14 Der Kirchenrat beauftragt den Koordinationsausschuss

Finanzen mit der Überprüfung der Prozentsätze gemäss § 27 Abs. 2

und 3 FiVO, sobald er eine wesentliche Veränderung der Berechnungs-

grundlagen feststellt.

14 1 Der Kirchenrat bezeichnet die für die Erstellung des Tätig-

keitsprogramms gemäss § 19 Abs. 3 des Kirchengesetzes sowie die Be-

richterstattung gemäss §§ 22 Abs. 1 und 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes5

benötigten Daten und Unterlagen nach Bedarf. Er gibt den Kirch-

gemeinden hiervon frühzeitig Kenntnis.

2 Die Kirchgemeinden reichen dem Kirchenrat die Daten und Unter-

lagen gemäss Abs. 1 in der von diesem bezeichneten Form bis 30. Sep-

tember des drittletzten Jahres vor Beginn einer Beitragsperiode gemäss

1 Kirchgemeinden, die nicht einem Kirchgemeindeverband

gemäss § 2 angehören, reichen dem Kirchenrat ihre von der Kirchen-

pflege abgenommene Jahresrechnung bis 31. März des auf das Rech-

nungsjahr folgenden Jahres ein.

2 Kirchgemeindeverbände gemäss § 2 stellen die vom Vorstand

abgenommene Jahresrechnung des Kirchgemeindeverbands dem Kir-

chenrat bis 30. April des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres zu.

3 Die Kirchenpflegen melden dem Kirchenrat in der von diesem

bezeichneten Form bis 31. März:14

a. den im zurückliegenden Rechnungsjahr erzielten Ertrag aus den

Kirchensteuern der juristischen Personen,

b. im zurückliegenden Rechnungsjahr erzielte Einkünfte und getä-

tigte Aufwendungen,

c. den Steuerfuss der Kirchgemeinde im zurückliegenden Rechnungs-

jahr.

4 Für Kirchgemeinden, die einem Kirchgemeindeverband gemäss

1 Die Zweckbindung von Schenkungen, Vermächtnissen und Zweckbindung

anderen Zuwendungen, die einer Kirchgemeinde ohne Zweckbindung (§ 32 Abs. 3

FiVO)

zugekommen sind, ist gemäss der Zuständigkeitsordnung für Ausga-

ben zu beschliessen.

2 Die Erträge aus gemäss Abs. 1 zweckgebundenen Mitteln werden

diesen gutgeschrieben.

3 Die Kirchenpflege weist zweckgebundene Mittel in der Rech-

nung der Kirchgemeinde gesondert aus.

1 Der Kirchenrat bewilligt eine Zweckbindung, wenn

a. der Zweck genau umschrieben ist,

b. ein entsprechender Beschluss der Kirchgemeinde vorliegt und

c. die zweckgebundenen Mittel im Einzelfall mindestens Fr. 100000

betragen.

2 Die Kirchenpflege hebt eine Zweckbindung auf, wenn

a. der Zweck erfüllt ist,

b. die Zweckbindung unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist,

c. die zweckgebundenen Mittel sich im Einzelfall auf weniger als 10%

des ursprünglich bewilligten Betrags belaufen,

d. der Zweck seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt worden ist.

3 Die Kirchenpflege kann unter den Voraussetzungen von Abs. 2

die Änderung einer Zweckbindung gemäss § 16 Abs. 1 beschliessen.

4 Die Kirchenpflege teilt dem Kirchenrat die Änderung oder die

Aufhebung einer von diesem bewilligten Zweckbindung unverzüglich

mit. Sie überführt die bei der Aufhebung einer Zweckbindung vorhan-

denen Mittel in die Erfolgsrechnung der Kirchgemeinde.

a. Grundsatz

b. Bewilligung

und Aufhebung

22 1 Verfügt eine Kirchgemeinde über ein Spendgut oder das Spendgut und

Pfarramt über eine Pfarramtskasse, so gelten diese als zweckgebundene Pfarramtskasse

Zuwendungen gemäss § 91 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015

(GG)3.

2 Die Kirchgemeinden führen das Spendgut und die Pfarramtskasse

je als Sonderrechnung. § 91 Abs. 2 GG³ ist nicht anwendbar.

3 Soweit es zur Wahrung des Berufsgeheimnisses erforderlich ist,

führen die Kirchenpflege sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer die Konto-

bewegungen im Spendgut und in der Pfarramtskasse so, dass bei der

Rechnungs- und Buchprüfung keine Rückschlüsse auf die begünstig-

ten Personen möglich sind.

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181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

Rückstellungen

für Beiträge

Aktivierungs-

grenze

(§ 34 FiVO)

Erbschaften und

Zuwendungen

Dritter

Aufsicht

(§§ 36-38 FiVO)

14 Die Kirchgemeinden bilden für die Beiträge an die Zent-

ralkasse und an den Finanzausgleich Rückstellungen.

14 Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwal-

tungsvermögens beträgt Fr. 50000.

Abs. 1 des Kirchengesetzes ein.

3 Für Kirchgemeinden, die einem Kirchgemeindeverband gemäss

Die Aufsicht der Bezirkskirchenpflegen und des Kirchen-

rates über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Kirch-

gemeinden richtet sich nach der Verordnung über die Aufsicht und

Visitation in den Kirchgemeinden.

5. Abschnitt: Finanzen der Landeskirche

A. Beitrag an die Zentralkasse

Berechnung

(§§ 43 und

44 lit. a FiVO)

Fälligkeit,

Verzugszins

(§ 44 lit. c FiVO)

Inhalt

14 Der Netto-Kirchensteuerertrag einer Kirchgemeinde ent-

spricht dem Gesamtertrag der Kirchensteuern der natürlichen und

juristischen Personen innerhalb eines Kalenderjahres abzüglich der

Aufwendungen für den Steuerbezug und von Steuerrückerstattungen

an die Steuerpflichtigen im betreffenden Kalenderjahr. Wertberich-

tungen auf Steuerforderungen werden nicht berücksichtigt.

1 Der Kirchenrat stellt den Kirchgemeinden den Beitrag an

die Zentralkasse bis 31. Juli des laufenden Jahres in Rechnung. Der

Beitrag wird je zu einem Viertel am 31. Januar, 30. April, 31. Juli und

31. Oktober des Folgejahres zur Zahlung fällig.

2 Die Kirchgemeinden überweisen den Beitrag binnen zehn Tagen

nach Eintritt der Fälligkeit auf das vom Kirchenrat bezeichnete Konto.

3 Leistet eine Kirchgemeinde den Beitrag nicht termingerecht, so

kann der Kirchenrat einen Verzugszins von 5% erheben.

B. Budget

1 Das Budget der Zentralkasse gliedert sich in eine Erfolgs-

rechnung und eine Investitionsrechnung.

2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in einen Teil nach den Hand-

lungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung und einen Teil

entsprechend der Aufbauorganisation der Landeskirche.

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Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

181.131

3 Der Budgetkredit der Erfolgsrechnung wird als Saldo zwischen

Aufwand und Ertrag angegeben. Aufwand und Ertrag werden separat

ausgewiesen. Einlagen in Fonds und Entnahmen aus Fonds werden

nicht eingerechnet.

4 Der Budgetkredit der Investitionsrechnung umfasst die Investi-

tionsausgaben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen.

Haben die Stimmberechtigten oder die Kirchensynode zum Noch nicht

Zeitpunkt der Budgetierung ein bestimmtes voraussehbares Vorhaben beschlossene

noch nicht beschlossen, werden die entsprechenden Positionen ins

Budget aufgenommen.

Vorhaben

1 Budgetkredite dürfen nur für Aufwendungen jener Kos- Budgetbindung

tenstelle verwendet werden, für die sie vorgesehen sind.

2 Minderertrag und Mehraufwand sowie höhere Investitionsausga-

ben sind innerhalb des Budgetkredits einer Abteilung der Gesamt-

kirchlichen Dienste zu kompensieren.14

Unerlässliche Ausgaben gemäss § 49 Abs. 3 FiVO sind ins- Fehlender

besondere

a. der Personalaufwand für bestehende Arbeitsverhältnisse und für

die Wiederbesetzung vakanter Stellen, einschliesslich der Ausgaben

für den Teuerungsausgleich und für individuelle Lohnerhöhungen,

b. Ausgaben, für die aufgrund von § 51 Abs. 1 lit. a–c FiVO eine Kre-

ditüberschreitung bewilligt werden könnte,

c. Ausgaben für laufende Projekte,

d. Ausgaben zufolge Verwendung eines Verpflichtungskredits gemäss

1 Der Antrag für einen Nachtragskredit stellt dar

a. die Ursachen des erhöhten Kreditbedarfs,

b. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen.

2 Der Nachtragskredit erhöht den Budgetkredit.

3 Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird,

ein Verpflichtungskredit notwendig, so muss dieser vom Kirchenrat

spätestens mit dem Nachtragskredit beschlossen oder der Kirchen-

synode beantragt werden.

4 Reicht ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht aus, weil Er-

träge tiefer als budgetiert ausfallen, so ist kein Nachtragskredit erfor-

derlich.

Budgetbeschluss

(§ 49 Abs. 3

FiVO)

Nachtragskredit

(§ 50 FiVO)

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181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

Kredit-

überschreitung

(§ 51 FiVO)

Abs. 1 der Kirchenordnung7.

3 Im Legislaturbericht legen der Kirchenrat und die Kirchenpflege

am Ende einer Legislaturperiode Rechenschaft ab über

a. das Erreichen der Legislaturziele,

b. die Erfüllung des Auftrags und der Aufgaben während der Legis-

laturperiode.

2

Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

1 Eine Kreditübertragung ist höchstens im Umfang der Dif-

ferenz zwischen dem Budgetkredit und der Rechnung einer Kosten-

stelle zulässig.

2 Der Kirchenrat bewilligt Kreditübertragungen. Der Antrag für

die Bewilligung einer Kreditübertragung stellt dar

a. die Ursachen der Verzögerung des Vorhabens,

b. die Höhe der beantragten Kreditübertragung,

c. die Differenz zwischen dem Budgetkredit und der Rechnung einer

Kostenstelle.

3 Der Budgetkredit einer Kostenstelle erhöht sich im Folgejahr im

Umfang der Kreditübertragung.

4 Verzögert sich ein Vorhaben weiter, so ist im Folgejahr erneut

eine Kreditübertragung zu beantragen.

Verwaltung

(§ 53 FiVO)

C. Fonds

14 Investitionen für Zwecke eines Fonds werden durch die

Zentralkasse vorfinanziert. Zur Refinanzierung werden dem Fonds

Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen belastet.

D. Ausgaben

Begriff (§ 54

Abs. 2 FiVO)

1 Als Ausgaben im Sinn von § 54 Abs. 2 FiVO gelten insbe-

sondere

a. Verminderungen des Finanzvermögens zwecks Erbringung der

durch die Kirchenordnung7, weitere Erlasse sowie die Beschlüsse

von Kirchensynode und Kirchenrat vorgesehenen Leistungen,

b. Umwandlungen von Finanzvermögen in Verwaltungsvermögen,

c.14 projektgebundene Beiträge,

d. Darlehen,

e. Bürgschaften und Garantieverpflichtungen,

f. Einnahmenverzichte.

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Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

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2 Umschichtungen innerhalb des Finanzvermögens sowie Zahlun-

gen zur Tilgung von Schulden sind keine Ausgaben.

1 Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch

die Investitionsrechnung, so ist eine einzige Ausgabenbewilligung ein-

zuholen.

2 Ist der Kirchenrat für neue und gebundene Ausgaben zuständig,

so bewilligt er die Ausgaben gleichzeitig. Sind der Kirchenrat und die

Kirchensynode zuständig, so beschliesst der Kirchenrat die Ausgaben

in seinem Zuständigkeitsbereich unter dem Vorbehalt der Zustimmung

zu den übrigen Ausgaben und stellt gleichzeitig Antrag zur Bewilli-

gung dieser Ausgaben.

a.

Grundsatz

der Einheit (§ 55

Abs. 5 FiVO)14

Ausgabenhöhe

1 In die Ausgabe werden eingerechnet

alle nach der Beschlussfassung zum geplanten Vorhaben anfallen- ($ 54 Abs. 2

den Aufwendungen, insbesondere

1. Projektierungskosten, soweit über diese nicht gesondert Be-

schluss gefasst wurde,

2. Landerwerb,

3. Umwandlung von Finanzvermögen in Verwaltungsvermögen,

4. Baukosten einschliesslich Kosten für Provisorien,

5. Rückbauten bei Mietverhältnissen,

6. die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstat-

tungen,

7. Reserven für Unvorgesehenes,

8. Steuern und Abgaben.

b.14 vor der Beschlussfassung anfallende Aufwendungen von Investi-

tionsbeiträgen, soweit sie nach dem gemäss § 4 Abs. 2 lit. b an-

wendbaren Regelwerk zu aktivieren sind.

2 Der interne Aufwand eines Vorhabens wird nicht in die Ausgabe

eingerechnet. Reserven für Unvorgesehenes werden besonders aus-

gewiesen.

3 Liegenschaften des Finanzvermögens werden zum aktuellen Buch-

wert in das Verwaltungsvermögen übertragen.

4 Bei Darlehen ist deren Höhe massgebend.

5 Die Ausgabenhöhe bei Bürgschaften und Garantieverpflichtungen

bestimmt sich nach dem Höchstbetrag der Verpflichtung der Landes-

kirche. Lässt sich der Höchstbetrag nicht zuverlässig ermitteln, so

beschliesst die Kirchensynode über die Bürgschaft oder die Garantie-

verpflichtung.

FiVO)

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Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

Leasing

Ausgabenbewil-

ligung (§ 61

Abs. 1 FiVO)

a. Form

b. Inhalt

Kredit-

abrechnung

(§ 61 Abs. 2

und 3 FiVO)

1 Leasing ohne Kaufabsicht (operatives Leasing) wird als

wiederkehrende, Leasing mit Kaufabsicht (Finanzierungsleasing) als

einmalige Ausgabe behandelt.

2 Die Wirtschaftlichkeit der Ausgaben für Leasing ist im Einzelfall

auszuweisen.

Ausgaben werden durch Beschluss des Kirchenrates oder

durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die vom Kirchen-

rat als berechtigt bezeichnete Person bewilligt.

1 Der Kirchenrat stellt in den Erläuterungen zur Ausgaben-

bewilligung dar

a. die gesetzliche Grundlage,

b. die Übereinstimmung mit dem Auftrag der Landeskirche und den

Legislaturzielen,

c. die beanspruchte Budgetposition,

d. Angaben zur Nutzungsdauer,

e. Kapitalfolgeaufwendungen und -erträge,

f. betriebliche, personelle und indirekte Folgeaufwendungen und -er-

träge.

2 Er legt im Beschluss über die Verwendung eines Verpflichtungs-

kredits fest

a. den Ablauf und die Organisation des Projekts,

b. Angaben über den Abschluss von Verträgen zur Verwendung des

Kredits,

c. die Zahlungsmodalitäten,

d. im Fall der Aufteilung eines Rahmenkredits in Objektkredite mit

dem ersten Objektkredit das Programm der weiteren Objektkre-

dite,

e. den Abrechnungsrhythmus bei wiederkehrenden Ausgaben.

a.

b.

1 Der Kirchenrat stellt in der Kreditabrechnung dar

inwieweit die Ziele des Vorhabens erreicht werden konnten,

die Höhe der bewilligten und der getätigten Ausgaben, einschliess-

lich der Begründung einer Abweichung,

c. die Massnahmen, die zur Einhaltung der Ausgabenbewilligung

getroffen wurden,

d. die teuerungsbedingten Mehr- oder Minderausgaben, wenn die

Ausgabenbewilligung eine Preisstandklausel enthält,

e. die Verwendung der Reserven.

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Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

181.131

2 Ausstehende Beträge von geringem Umfang können geschätzt

werden.

3 Ausgaben, die durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch

die vom Kirchenrat als berechtigt bezeichnete Person bewilligt wer-

den, bedürfen keiner Kreditabrechnung gemäss § 61 Abs. 2 FiVO.

E. Einnahmen

1 Der Kirchenrat beschliesst über die Übertragung nicht mehr Übertragung

benötigter Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens ins Finanz- aus dem Verwal-

vermögen.

2 Solche Vermögenswerte sind auf den Zeitpunkt der Übertragung

neu zu bewerten und werden zu diesem Wert ins Finanzvermögen

übertragen.

tungsvermögen

1 Der Kirchenrat ist zuständig für den Abschluss von Verträ- Verträge

gen, die nach Abzug der Leistungen der Landeskirche zu Einnahmen

führen.

2 Bei Verträgen über die Einräumung von Baurechten wird der

jährliche Baurechtszins als wiederkehrende Einnahme betrachtet.

Der Kirchenrat beschliesst über die Annahme von Erb-

schaften und von Zuwendungen Dritter.

Erbschaften und

Zuwendungen

Dritter

F. Jahresrechnung

§§ 42 und 43.15

14 Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwal- Aktivierungs-

tungsvermögens beträgt Fr. 100000. Massgebend sind die Gesamtkos- grenze

ten eines Projekts oder Beschaffungsgeschäfts.

§§ 45-47.15

14 1 Die Abschreibung des Verwaltungsvermögens erfolgt in

der Regel planmässig linear über die Nutzungsdauern gemäss Abs. 2.

2 Der Kirchenrat regelt die Anlagekategorien und die entsprechen-

den Nutzungsdauern in einem Reglement.20

3 Grundstücke, Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsver-

mögens werden nicht abgeschrieben. Bei Bedarf findet eine Wert-

berichtigung statt.

§§ 49-53.15

Abschreibun-

gen (§ 65 Abs. 1

und 2 FiVO)

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11

181.131

Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

Anlage-

richtlinien

Der Kirchenrat erlässt Richtlinien betreffend die Anlage

des Finanzvermögens der Landeskirche.

§§ 55-58.15

Revisionsstelle

(§ 66 Abs. 1

FiVO)

G. Prüfung14

12 Die Kirchensynode bezeichnet die Revisionsstelle der Lan-

deskirche.

Kantonales

Mittel der

Steuerkraft

(§ 71 FiVO)

Gewogenes Mit-

tel der Kirchen-

steuerfüsse (§ 75

Abs. 4 FiVO)

Steuerkraft-

abschöpfung

a. Berechnungs-

grundlagen

(§§ 71 und 73

Abs. 1 FiVO)

b. Beitrags-

zahlung

(§ 70 Abs. 1 lit. a

und b FiVO)

6. Abschnitt: Finanzausgleich

Das kantonale Mittel der Steuerkraft der Kirchgemeinden

berechnet sich aus der Summe der Netto-Kirchensteuererträge der

Kirchgemeinden pro Steuerprozent geteilt durch die Zahl der Mit-

glieder der Landeskirche.

1 Für die Berechnung des gewogenen kantonalen Mittels

der Kirchensteuerfüsse wird für jede Kirchgemeinde deren Steuerfuss

mit der Zahl der Steuerpflichtigen der Kirchgemeinde multipliziert.

Die Summe dieser Ergebnisse wird durch die Zahl der Steuerpflichti-

gen in allen Kirchgemeinden geteilt und dieses Ergebnis auf die nächste

ganze Zahl auf- oder abgerundet.14

2 Massgebend ist die Zahl der Steuerpflichtigen in den Kirchgemein-

den am 31. Dezember des zurückliegenden Rechnungsjahres gemäss

der Erhebung des Statistischen Amtes des Kantons Zürich.

1 Der Betrag der Steuerkraftabschöpfung einer Kirchge-

meinde berechnet sich aufgrund des Netto-Kirchensteuerertrags und

des Kirchensteuerfusses des zurückliegenden Rechnungsjahres.

2 Massgebend ist die Zahl der Mitglieder der Kirchgemeinden und

der Landeskirche am 31. Dezember des zurückliegenden Rechnungs-

jahres gemäss der Erhebung der Wohnbevölkerung nach § 15 der Ver-

ordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten

jüdischen Gemeinden.

1 Der Kirchenrat stellt den Kirchgemeinden, die der Steuer-

kraftabschöpfung unterliegen, bis 31. Juli den voraussichtlichen Bei-

trag an den Finanzausgleich14 für das Folgejahr in Rechnung.

2 Beiträge von weniger als Fr. 1500 werden nicht in Rechnung gestellt.

Der Steuerkraftabschöpfungssatz wird bei Bedarf angepasst.

12

Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

181.131

3 Der Beitrag wird je zur Hälfte am 31. Januar und am 31. Juli des

Folgejahres zur Zahlung fällig.

4 Der Kirchenrat erhebt für zu spät geleistete Beiträge den Ver-

zugszins gemäss § 23 Abs. 3.

Kirchgemeinden, die Leistungen aus dem Finanzausgleich14 Leistungen aus

beantragen, legen ihrem Gesuch bei

a. die Rechnung des zurückliegenden Rechnungsjahres,

b. das Budget des laufenden Jahres und des Folgejahres,

c. die vom Kirchenrat bezeichneten Eckwerte und Kennzahlen.

dem Finanz-

ausgleich14

a. Gesuch

(§ 76 FiVO)

1 Verpflichtet der Kirchenrat eine Kirchgemeinde zur Rück-b. Rück-

erstattung von Leistungen aus dem Finanzausgleich14, so wird der zu- erstattung

rückzuerstattende Betrag zehn Tage nach Eintritt der Rechtskraft des (§ 78 FiVO)

entsprechenden Beschlusses des Kirchenrates fällig.

2 Der Kirchenrat erhebt für zu spät geleistete Rückerstattungen

den Verzugszins gemäss § 23 Abs. 3.

3 Der Anspruch auf Rückerstattung von Leistungen aus dem Finanz-

ausgleich14 verjährt mit Ablauf von fünf Jahren seit deren Auszahlung.

1 Kirchgemeinden, die Leistungen aus dem Finanzausgleich14 c. Termine

beantragen wollen, reichen ihr Gesuch dem Kirchenrat bis spätestens (§ 70 Abs. 1

lit. c-e FiVO)

10. September ein. Der Kirchenrat nimmt zum Gesuch bis spätestens

31. Oktober Stellung.

2 Die Auszahlung von Leistungen aus dem Finanzausgleich14 erfolgt

per 30. September des Jahres, für das sie beantragt werden. Der Kir-

chenrat kann einer Kirchgemeinde in begründeten Fällen die teilweise

oder vollständige Auszahlung von Leistungen vor diesem Zeitpunkt

gewähren.

3 Kirchgemeinden, die Leistungen aus dem Finanzausgleich14 be-

zogen haben, reichen ihre von der Kirchenpflege abgenommene Jah-

resrechnung dem Kirchenrat bis 31. März des auf das Rechnungsjahr

folgenden Jahres ein. Kirchgemeindeverbände gemäss § 2, die Leistun-

gen aus dem Finanzausgleich14 bezogen haben, stellen die vom Vor-

stand abgenommene Jahresrechnung dem Kirchenrat bis 30. April des

auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres zu.

7. Abschnitt: Beiträge

A. Beiträge der Landeskirche

§§ 67-74.15

1.4.23-120

13

181.131

Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

Teilzahlung

(§ 86 a Abs. 3

FiVO)

1 Teilzahlungen von Beiträgen der Landeskirche werden im

Rahmen von § 86 a Abs. 1 und 2 FiVO auf Gesuch hin nach Massgabe

der bewilligten Kredite ausgerichtet.14

2 Jährlich können höchstens zwei Teilzahlungen geleistet werden.

3...23

§§ 76-78.15

Beiträge an

Projektkosten

(§ 88 a FiVO)

a. Arten

b. Voraus-

setzungen

c. Sockelbeitrag

und Pro-Kopf-

Beitrag

B. Beiträge an Gemeindezusammenschlüsse14

14 1 Als Beiträge an Projektkosten gemäss § 88 a FiVO gel-

ten Anschubfinanzierung, Zusammenschlussbeitrag und Integrations-

beitrag.

2 Die Anschubfinanzierung beteiligt sich nach Aufwand an den Kos-

ten, die einer Kirchgemeinde im Rahmen eines Zusammenschlusses

durch die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen entstehen.

3 Der Zusammenschlussbeitrag leistet einen pauschalen Beitrag an

die Kosten der Neuorganisation einer zusammengeschlossenen Kirch-

gemeinde.

4 Der Integrationsbeitrag unterstützt nach Aufwand das Zusammen-

wachsen der zusammengeschlossenen Kirchgemeinde durch die Betei-

ligung an den Kosten, die dieser durch die Inanspruchnahme von Be-

ratungsdienstleistungen entstehen.

14 1 Die Anschubfinanzierung wird einer Kirchgemeinde aus-

gerichtet, die sich an einem Zusammenschlussprojekt mit anderen

Kirchgemeinden beteiligt und im Rahmen eines solchen Projekts kos-

tenpflichtige Beratungsdienstleistungen in Anspruch nimmt.

2 Der Anspruch auf einen Zusammenschlussbeitrag entsteht, sobald

der Beschluss der Kirchensynode, mit dem diese den Zusammenschluss

bewilligt hat, in Rechtskraft erwachsen ist.

3 Der Integrationsbeitrag wird an eine zusammengeschlossene Kirch-

gemeinde ausgerichtet, sobald der Beschluss der Kirchensynode, mit

dem diese den Zusammenschluss bewilligt hat, in Rechtskraft erwach-

sen ist und sofern die zusammengeschlossene Kirchgemeinde im Rah-

men eines fachlich begleiteten Integrationsprozesses kostenpflichtige

Beratungsdienstleistungen in Anspruch nimmt.

14 1 Die Beiträge an die Projektkosten setzen sich aus einem

Sockelbeitrag und einem Pro-Kopf-Beitrag zusammen.

2 Der Sockelbeitrag richtet sich nach der Zahl der an einem Zusam-

menschluss beteiligten Kirchgemeinden.

14

Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

181.131

3 Der Pro-Kopf-Beitrag richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der

antragstellenden Kirchgemeinde. Massgebend ist die Zahl der vom Sta-

tistischen Amt des Kantons Zürich ermittelten Mitglieder am 31. De-

zember des Jahres, das dem Jahr vorangeht, in dem das Beitragsgesuch

eingereicht wird.

4 Der Kirchenrat setzt den Sockelbeitrag und den Pro-Kopf-Bei-

trag im Rahmen und auf die Dauer der bewilligten Kredite fest.

14 1 Die Anschubfinanzierung und der Integrationsbeitrag wer- d. Beitragshöhe

den nur für tatsächlich bezogene und ausgewiesene Beratungsdienst-

leistungen ausgerichtet.

2 Die Anschubfinanzierung und der Integrationsbeitrag entsprechen

je höchstens der Summe von Sockelbeitrag und Pro-Kopf-Beitrag, die

der antragstellenden Kirchgemeinde zustehen.

3 Der Zusammenschlussbeitrag entspricht der Summe von Sockel-

beitrag und Pro-Kopf-Beitrag. Er wird unabhängig vom tatsächlichen

Aufwand ausgerichtet.

tet.

21 1 Beiträge an Projektkosten werden nur einmal ausgerich-e. Verfahren

2 Beteiligt sich eine zusammengeschlossene Kirchgemeinde an einem

weiteren Zusammenschluss von Kirchgemeinden, so hat sie erneut An-

spruch auf Beiträge an Projektkosten.

3 Beteiligt sich eine Kirchgemeinde an mehreren Zusammenschluss-

projekten, so wird ihr die Anschubfinanzierung nur für das erste Zu-

sammenschlussprojekt gewährt. Bei den weiteren Zusammenschluss-

projekten wird sie bei der Berechnung des Sockelbeitrags gemäss § 80

Abs. 2 mitgezählt.

4 Die Kirchgemeinden reichen ein Gesuch um Beiträge an die Pro-

jektkosten ein

a. für die Anschubfinanzierung bis ein Jahr nach Abschluss des Zu-

sammenschlussprojekts, spätestens aber bis ein Jahr nach Eintritt

der Rechtskraft des zustimmenden Beschlusses der Kirchensynode

über den Zusammenschluss,

b. für den Zusammenschlussbeitrag bis ein Jahr nach Eintritt der

Rechtskraft des zustimmenden Beschlusses der Kirchensynode über

den Zusammenschluss,

c. für den Integrationsbeitrag bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechts-

kraft des zustimmenden Beschlusses der Kirchensynode über den

Zusammenschluss.

5 Der Anspruch auf Beiträge gemäss § 79 verwirkt drei Jahre nach

Ablauf der Fristen gemäss Abs. 4.

6 Im Übrigen regelt der Kirchenrat das Verfahren.

1.4.23-120

15

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Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

Entschuldungs-

beiträge

(§ 88 b FiVO)

a. Voraus-

setzungen

b. Berechnungs-

grundlagen

c. Beitragshöhe

d. Verfahren

13 Ein Entschuldungsbeitrag gemäss § 88 b Abs. 1 FiVO kann

einer zusammengeschlossenen Kirchgemeinde für jede beteiligte Kirch-

gemeinde ausgerichtet werden,

a. die höchstens 3000 Mitglieder zählt,

b. die eine Nettoschuld von mehr als 200 Franken pro Mitglied auf-

weist und

c.17 die während dreier Jahre einen Steuerfuss aufwies, der mindestens

drei Prozentpunkte über dem gewogenen kantonalen Mittel der

Kirchensteuerfüsse gemäss § 61 Abs. 1 lag.

19 1 Für die Zahl der Mitglieder gemäss § 83 a Abs. 1 lit. a ist

die Mitgliederzahl gemäss der Erhebung des Statistischen Amtes des

Kantons Zürich am 31. Dezember 2017 massgebend.

2 Die Nettoschuld gemäss § 83 a Abs. 1 lit. b berechnet sich gemäss

Anhang 2 Ziff. 3.4 der Gemeindeverordnung4. Massgebend ist die von

der Kirchgemeindeversammlung genehmigte Rechnung für das Jahr

2017.

3 Für den Steuerfuss gemäss § 83 a Abs. 1 lit. c sind die Jahre 2015,

2016 und 2017 massgebend.

13 1 Für beteiligte Kirchgemeinden mit höchstens 2000 Mit-

gliedern entspricht der Entschuldungsbeitrag dem Ergebnis der Multi-

plikation des Betrags, um den die Nettoschuld pro Mitglied 200 Fran-

ken übersteigt, mit der Mitgliederzahl der Kirchgemeinde.

2 Beteiligte Kirchgemeinden mit mehr als 2000 und höchstens

3000 Mitgliedern erhalten einen verminderten Entschuldungsbeitrag,

der dem Ergebnis der Multiplikation folgender Faktoren entspricht

a. Entschuldungsbeitrag gemäss Abs. 1,

b. 3000 abzüglich Mitgliederzahl gemäss § 83 b Abs. 1 dividiert durch

2000.

3 Der Kirchenrat setzt den Entschuldungsbeitrag im Rahmen und

auf die Dauer der bewilligten Kredite im Einzelfall fest.

13 1 An einem Zusammenschluss beteiligte Kirchgemeinden

reichen das Gesuch um einen Entschuldungsbeitrag so rechtzeitig ein,

dass der Kirchenrat dieses vor dem Beschluss der beteiligten Kirch-

gemeinden über den Zusammenschluss entscheiden kann.

2 Die Auszahlung des Entschuldungsbeitrags erfolgt nach Eintritt

der Rechtskraft des Beschlusses der Kirchensynode über den Zusam-

menschluss an die zusammengeschlossene Kirchgemeinde.

16

Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

181.131

3 Ein Entschuldungsbeitrag wird jeder an einem Zusammenschluss

beteiligten Kirchgemeinde und einer zusammengeschlossenen Kirch-

gemeinde, der gemäss Abs. 2 ein Entschuldungsbeitrag ausbezahlt wurde,

nur einmal gewährt.

4 Übersteigen die Gesuche um einen Entschuldungsbeitrag den bud-

getierten Kredit, so berücksichtigt der Kirchenrat bei der Zurückstel-

lung eines Gesuchs in der nachstehenden Reihenfolge

a. den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs,

b. den Stand des betreffenden Zusammenschlussprojekts,

c. die Finanzlage der beteiligten Kirchgemeinden.

13 1 Zusammengeschlossene Kirchgemeinden, denen eine. Rückzahlung

Entschuldungsbeitrag ausbezahlt wurde, reichen dem Kirchenrat nach

der Auszahlung des Entschuldungsbeitrags während zehn Kalender-

jahren jährlich Jahresrechnung und Bilanz ein.

2 Nimmt das Eigenkapital einer zusammengeschlossenen Kirch-

gemeinde, der ein Entschuldungsbeitrag ausbezahlt wurde, innerhalb

von fünf Jahren seit der Auszahlung des Entschuldungsbeitrags mindes-

tens um das Eineinhalbfache des ausbezahlten Entschuldungsbeitrags

zu, insbesondere durch die Veräusserung von Liegenschaften, durch

die Umwandlung von Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen oder

durch zweckfreie Zuwendungen Dritter, so ist der Entschuldungsbei-

trag zurückzuzahlen.

3 Tritt die Zunahme des Eigenkapitals gemäss Abs. 2 mehr als fünf

Jahre nach der Auszahlung des Entschuldungsbeitrags ein, so verrin-

gert sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes folgende Jahr um einen

Fünftel.

4 Der Kirchenrat beschliesst über die Rückzahlung.

5 Der zurückzuzahlende Betrag wird binnen 30 Tagen nach Eintritt

der Rechtskraft des Beschlusses gemäss Abs. 4 zur Zahlung fällig.

8. Abschnitt: Liegenschaften der Kirchgemeinden13

13 1 Die Fachleute gemäss § 89 Abs. 3 und die Fachstelle ge-

mäss § 89 d Abs. 2 FiVO stellen den Kirchgemeinden die erbrachten

Leistungen nach Aufwand in Rechnung.

2 Sind die Fachleute oder die Fachstelle Teil der Gesamtkirchlichen

Dienste, so beachten sie bei der Verrechnung des Aufwands, dass ihre

Erträge aus den Leistungen zugunsten der Kirchgemeinden ihre jähr-

lichen Kosten nicht übersteigen.

Fachstelle

(§§ 89 Abs. 3

und 89 d Abs. 2

FiVO)

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181.131

Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

Ausbaustandard

13 1 Bei Renovationen, Um- und Neubauten von kirchlichen

Liegenschaften ist ein solider, einfacher und zweckmässiger Ausbau-

und Installationsstandard zu wählen.

2 Für Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen bleiben §§ 94–97 der Ver-

ordnung über das Pfarramt in der Landeskirche vorbehalten.

9. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen14

Jahresbericht

Abschreibungen

Die Kirchenpflegen und der Kirchenrat erstellen ihre Jah-

resberichte über das Jahr 2011 erstmals gemäss §§ 10 und 11.

1 Abschreibungen und Wertberichtigungen werden erstmals

für das Rechnungsjahr 2012 gemäss § 19 und §§ 48–50 vorgenommen.

2 Es erfolgt keine Neubewertung des Verwaltungsvermögens.

3 Die zu Beginn des Jahres 2012 bestehenden Restbuchwerte von

der Abschreibung unterstehenden Positionen des Verwaltungsvermö-

gens werden linear abgeschrieben. Die Abschreibung erfolgt über eine

Dauer von mindestens fünf und höchstens acht Jahren. Kirchenpflegen

und Kirchenrat legen die Dauer im Einzelfall fest.

4 Ergibt die Abschreibung nach Abs. 3 eine übermässige Belastung

für eine Kirchgemeinde, für den Finanzausgleich14, soweit eine Kirch-

gemeinde aus diesem Leistungen bezieht, oder für die Zentralkasse, so

kann der Kirchenrat die Abschreibungsdauer im Einzelfall auf höchs-

tens 20 Jahre verlängern.10

5 Die Anlagebuchhaltung gemäss § 19 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 ist bis

spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen.

Beiträge an die

Zentralkasse

Jahresrechnung

Finanzausgleich

Beiträge der

Landeskirche

und Baubeiträge

Die Fälligkeit und die Zahlung von Beiträgen an die Zent-

ralkasse, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung festgesetzt wur-

den, richtet sich nach § 23.

Die Jahresrechnung der Zentralkasse wird erstmals für das

Rechnungsjahr 2011 gemäss §§ 42–53 erstellt.

Die Rückerstattungen von Leistungen aus dem Finanzaus-

gleich, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden,

richtet sich nach § 65.

Auf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig

gemachten Beitragsgesuche sowie auf gewährte oder ausbezahlte Bei-

träge der Landeskirche und Baubeiträge ist nach ihrem Inkrafttreten

diese Verordnung anwendbar.

18

Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

181.131

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgeho- Aufhebung bis-

ben

a. die Verordnung über Staatsbeiträge an Neubauten, Umbauten und

Renovationen von Kirchen und Pfarrwohnungen vom 24. Septem-

ber 1980,

b. die Verordnung über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen für Kir-

chen und Pfarrwohnung vom 22. Oktober 1980,

c. alle dieser Verordnung widersprechenden Richtlinien, Weisungen

und Beschlüsse des Kirchenrates, der Kirchgemeinden und Kirch-

gemeindeverbände.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft2.

herigen Rechts

Inkrafttreten

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Oktober 2017

(OS 72, 592)

I. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die materiellen

Haushaltsvorschriften des Gemeindegesetzes und der Gemeindever-

ordnung sowie der Teilrevision der Finanzverordnung vom 2. Mai 2017

und der Teilrevision der Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

vom 4. Oktober 2017 erstmals auf das Budget 2019 angewendet. Dieses

zeigt auf Stufe Funktionsbereiche und Kontengruppen einen Vergleich

mit dem Budget 2018. Im Übrigen gelten für die Kirchgemeinden §§ 47

Abs. 2 und 3 sowie 48 der Gemeindeverordnung.

II. Die Kirchgemeinden weisen das zweckgebundene und das

zweckfreie Eigenkapitel gemäss § 122 des Gemeindegesetzes erstmals

in der Jahresrechnung 2019 auf der Grundlage der Werte der Schluss-

bilanz per 31. Dezember 2018 aus.

III. Die Kirchgemeinden erstellen auf den 1. Januar 2019 eine Ein-

gangsbilanz, in der neu bewertet werden

a. das Finanzvermögen nach Verkehrswerten,

b. die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen nach den No-

minalwerten.

IV. Das Verwaltungsvermögen wird nicht neu bewertet.

1.4.23-120

19

181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

V. Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision der Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung vom 4. Oktober 2017 laufende Abschreibungen bleiben §§ 19 Abs. 4 und 48 der Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung in der Fassung vom 19. Januar 2010 anwendbar.

VI. Der Anspruch von Kirchgemeinden auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision der Finanzverordnung vom 2. Mai 2017 vom Kirchenrat zugesicherte Baubeiträge bleibt bestehen. §§ 79–81 und 83 der Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung in der Fassung vom 19. Januar 2010 bleiben auf solche Baubeiträge anwendbar.

VII. Auf zugesicherte oder ausbezahlte Baubeiträge bleibt § 82 der Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung in der Fassung vom 19. Januar 2010 anwendbar.

VIII. Beiträge an Projektkosten, die vor dem Inkrafttreten der Teilrevision der Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung vom 4. Oktober 2017 ausgerichtet wurden, gelten als Anschubfinanzierung gemäss § 79 Abs. 2.

IX.16 Die Kirchgemeinden können die gemäss § 18 zurückzustellenden Beiträge an die Zentralkasse und Leistungen an den Finanzausgleich in den Rechnungsjahren 2019 und 2020 als nicht erfolgswirksame Buchungen in der Bilanz erfassen (Eigenkapital an Rückstellungen). Die Kirchenpflege beschliesst darüber für beide Jahre einheitlich, spätestens zusammen mit dem Entscheid über das Budget 2019.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Februar 2021 (OS 76, 118)

lit. b der Kirchenordnung7,

e. weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Vornahme gegen den Grund-

satz der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Grundsatz

von Treu und Glauben verstossen würde.

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