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181.13 CH-ZH

Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

104 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (104)

Statutory Text (104 Provisions)

Diese Verordnung regelt:10

a. die Grundsätze der Haushaltführung der Kirchgemeinden und der

Landeskirche,

b. das Controlling und die Berichterstattung der Kirchgemeinden

und der Landeskirche,

c. die Haushaltkontrolle und die Finanzaufsicht über die Kirchgemein-

den,

d. die Finanzen der Kirchgemeinden und der Landeskirche,

e. den Finanzausgleich,

Gegenstand

f. die Beiträge der Landeskirche,

g. die Grundlagen betreffend Bau und Bewirtschaftung von Liegen-

schaften der Kirchgemeinden und der Landeskirche.

Kirchgemeindeverbände, die über einen einheitlichen Steuer- Kirchgemeinde-

fuss und einen zentralen Steuerbezug verfügen, gelten als Kirchgemein- verbände

den im Sinn dieser Verordnung.

1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bestellen einen Koordinations-

Koordinationsausschuss Finanzen.

2 Der Koordinationsausschuss Finanzen unterstützt die kantonalen

kirchlichen Körperschaften in der durch das kantonale Recht gefor-

derten Koordination der Haushaltführung, der Gesamtrechnung, der

Tätigkeitsprogramme sowie der Berichterstattung über die Verwen-

dung der Kostenbeiträge des Kantons und der Steuererträge der juris-

tischen Personen. Er unterbreitet den Exekutiven der kantonalen

ausschuss

Finanzen

1.1.18-99

1

181.13

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

kirchlichen Körperschaften Vorschläge zur Beschlussfassung betref-

fend die Einzelheiten der Darstellung, insbesondere in Bezug auf die

Vergleichbarkeit der Tätigkeitsprogramme.

3 Der Koordinationsausschuss Finanzen verständigt sich, soweit

erforderlich, mit den anerkannten jüdischen Gemeinden.

4 Der Kirchenrat bestimmt die Vertretung der Landeskirche im

Koordinationsausschuss Finanzen. Er verständigt sich mit den weite-

ren kantonalen kirchlichen Körperschaften über die Arbeitsweise des

Koordinationsausschusses und das massgebende Verfahren.

Im Allgemeinen

Gesetz-

mässigkeit

Haushalt-

gleichgewicht

Budget

2. Abschnitt: Grundsätze der Haushaltführung

1 Die Haushaltführung der Kirchgemeinden und der Landes-

kirche richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des

Haushaltgleichgewichts und der Sparsamkeit.

2 Die Leistungserbringung richtet sich nach den Grundsätzen der

Wirksamkeit, Nachhaltigkeit und Finanzierbarkeit.

1 Jede Ausgabe der Kirchgemeinden und der Landeskirche

bedarf einer Rechtsgrundlage.

2 Die Rechtsgrundlage kann bestehen in:10

a. einem Rechtssatz,

b. einem Entscheid der Stimmberechtigten an der Urne, der Kirch-

gemeindeversammlung, des Kirchgemeindeparlaments oder der

Kirchensynode,

c. einem Beschluss der Kirchenpflege oder des Kirchenrates,

d. einem rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid.

1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche gleichen je ihre

Rechnungen mittelfristig aus.

2 Ausgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Finanzierbarkeit zu

prüfen.

1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche legen im Bud-

get für ein Kalenderjahr die zu erbringenden und die geplanten Leis-

tungen sowie deren Finanzierung fest.

2 Sie erstellen ihr Budget nach anerkannten Grundsätzen. Sie beach-

ten insbesondere die Grundsätze der Jährlichkeit, Klarheit und Voll-

ständigkeit.

2

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

181.13

10 1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche folgen in der Rechnungs-

Rechnungslegung den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesent- legung

lichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Vollständigkeit,

der Fortführung und der Bruttoverbuchung.

2 Die Rechnung gibt die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und

Ertragslage wieder. Alle Aufwendungen und Erträge werden in der

Periode ihrer Verursachung erfasst.

3 Der Kirchenrat bezeichnet in der Vollzugsverordnung das anzu-

wendende Regelwerk

a. für die Rechnungslegung der Kirchgemeinden,

b. für die Rechnungslegung der Zentralkasse,

c. für die Gesamtrechnung gemäss § 22.

Die Kirchgemeinden und die Landeskirche verwalten ihr Vermögens-

Vermögen langfristig im Blick auf die Erfüllung ihres Auftrags gemäss verwaltung

Kirchenordnung7.

a. Grundsatz

1 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, b. Verwaltungs-

die unmittelbar der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dienen.

2 Wird das Verwaltungsvermögen vorübergehend nicht für die Er-

füllung kirchlicher Aufgaben benötigt, so ist es nach Möglichkeit im

Rahmen seiner Zweckbestimmung so zu nutzen, dass sich Erträge erzie-

len lassen.9

vermögen

1 Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, c. Finanz-

die ohne Beeinträchtigung der kirchlichen Aufgabenerfüllung veräus- vermögen

sert werden können.

2 Das Finanzvermögen ist so anzulegen, dass ein Substanzverlust

weitgehend ausgeschlossen werden kann.

3 Das Finanzvermögen ist so zu bewirtschaften, dass sich langfristig

Erträge erzielen lassen. Dabei sind soziale, ökonomische und ökolo-

gische Gesichtspunkte sowie die Ausgewogenheit von Ertragsmöglich-

keiten und Anlagerisiken zu beachten.10

1 Die Zuweisung von vorbestimmten festen Anteilen der Verbot der

Kirchensteuern zur Deckung von vorbestimmten einzelnen Ausgaben Zweckbindung

ist ausgeschlossen.

2 Vorbehalten bleibt die negative Zweckbindung der Erträge der

Kirchensteuern der juristischen Personen gemäss § 25 Abs. 2 des Kir-

chengesetzes.

von Steuern

1.1.18-99

3

181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Verursacher-

prinzip

Personen, die besondere Aufwendungen oder Ausgaben ver-

ursachen, tragen in der Regel die zumutbaren Kosten.

Zweck und

Inhalt

Eckwerte und

Kennzahlen

Gliederung

3. Abschnitt: Controlling und Berichterstattung

A. Controlling

1 Das Controlling unterstützt den Kirchenrat in seiner Lei-

tungsaufgabe. Es dient der Berichterstattung gegenüber der Öffent-

lichkeit und den zuständigen Stellen des Kantons.

2 Das Controlling des Kirchenrates unterstützt Zielfestlegung, Pla-

nung der Massnahmen sowie Steuerung und Überprüfung des kirch-

lichen Handelns.

3 Es erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche

a. Dienste und Leistungen der Kirchgemeinden und der Landeskirche

in den vier Handlungsfeldern Verkündigung und Gottesdienst, Dia-

konie und Seelsorge, Bildung und Spiritualität sowie Gemeinde-

aufbau und Leitung,

b. Finanzen und Bewirtschaftung des Vermögens der Kirchgemein-

den und der Landeskirche,

c. Umgang mit Risiken, die Kirchgemeinden oder Landeskirche be-

treffen.

1 Der Kirchenrat legt für das Controlling Eckwerte fest.

2 Er erhebt bei den Kirchgemeinden sowie bei Institutionen, die

Beiträge der Landeskirche erhalten, periodisch die Daten zu diesen

Eckwerten.

3 Er kann bei den Kirchgemeinden sowie bei Institutionen, die Bei-

träge der Landeskirche erhalten, Kennzahlen erheben.

B. Berichterstattung

1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche gliedern ihre

Berichterstattung im Jahresbericht und in der Jahresrechnung nach

den vier Handlungsfeldern Verkündigung und Gottesdienst, Diakonie

und Seelsorge, Bildung und Spiritualität sowie Gemeindeaufbau und

Leitung.

2 Die Jahresrechnungen weisen die wesentlichen Ergebnisse der

Dienste und Leistungen in den vier Handlungsfeldern sowie die ent-

sprechenden Kosten und Erträge aus.

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Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.13

1 Die Jahresberichte der Kirchgemeinden und der Landes- Jahresbericht

kirche geben Rechenschaft über wichtige Ereignisse und Entwicklun-

gen in den kirchlichen Handlungsfeldern im Berichtsjahr. Sie erstatten

Bericht über die Geschäftstätigkeit der Kirchenpflege beziehungs-

weise des Kirchenrates.

2 Die Kirchenpflege unterbreitet der Kirchgemeindeversammlung

oder dem Kirchgemeindeparlament den Jahresbericht der Kirchge-

meinde bis Ende Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zur

Kenntnisnahme.10

3 Der Kirchenrat legt den Jahresbericht der Landeskirche bis Ende

September des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres der Kirchen-

synode zur Genehmigung vor.

1 Das Tätigkeitsprogramm gemäss § 19 Abs. 3 des Kirchen- Tätigkeits-

gesetzes umfasst die Bereiche Bildung, Soziales, Kultur, weitere Tätig- programm

keiten.

2 Der Kirchenrat kann die Bereiche unterteilen, sofern die be-

reichsweise Zusammenfassung der Tätigkeiten gewahrt bleibt. Dies

gilt namentlich für die Seelsorge in Institutionen.

1 Die Bereiche des Tätigkeitsprogramms beinhalten

a. die Umschreibung der Tätigkeiten,

b. die beabsichtigten Wirkungen,

c. den Adressatenkreis,

d. die Art der Leistungserbringung,

e. die finanziellen Eckwerte,

f. einen Kommentar.

2 Einzelheiten aus den Bereichen können in einem Anhang zum

Tätigkeitsprogramm aufgeführt werden.

a. Gliederung

b. Bereiche

1 Die Berichterstattung gemäss § 22 Abs. 1 des Kirchengeset- c. Bericht-

zes über die Verwendung der Kostenbeiträge des Kantons und über erstattung

die Wirksamkeit des durchgeführten Tätigkeitsprogramms folgt des-

sen Gliederung. Sie gibt insbesondere Auskunft über allfällige Abwei-

chungen zwischen beabsichtigter Wirkung und tatsächlichen Auswir-

kungen der erfassten Tätigkeiten.

2 Der Jahresbericht der Landeskirche nimmt Bezug auf das Tätig-

keitsprogramm der laufenden Beitragsperiode und dessen Umsetzung.

1 Der Kirchenrat bezeichnet die Tätigkeiten der Kirchgemein- d. Zuständigkeit

den und der Landeskirche mit Bedeutung für die ganze Gesellschaft

im Sinn von § 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes6.

1. 1. 18-99

5

181.13

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

2 Er erstellt das Tätigkeitsprogramm auf die Dauer von sechs Jah-

ren und besorgt die Berichterstattung über die Verwendung der Kos-

tenbeiträge des Kantons. Er reicht sie der zuständigen Direktion des

Regierungsrates ein.

3 Der Kirchenrat unterbreitet der Kirchensynode das Tätigkeits-

programm und die Berichterstattung über die Verwendung der Kos-

tenbeiträge einer Beitragsperiode im Jahr der Einreichung zur Kennt-

nisnahme.

Gesamt-

rechnung

a. Zweck

b. Inhalt

c. Zuständigkeit

Negative

Zweckbindung

a. Grundsatz

b. Nachweis

1 Die Gesamtrechnung fasst die wesentlichen Teile der Rech-

nungen der Kirchgemeinden und der Landeskirche zusammen.

2 Sie dient dem Nachweis, dass gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengeset-

zes die Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen nicht für

kultische Zwecke verwendet werden.10

10 Die Gesamtrechnung fasst die Aufwendungen und Erträge

der Kirchgemeinden und der Landeskirche unter Weglassung der Bei-

träge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse, der Leistungen aus

dem Finanzausgleich und der Beiträge der Landeskirche an die Kirch-

gemeinden pauschal zusammen.

1 Die Kirchgemeinden reichen ihre Jahresrechnungen jähr-

lich dem Kirchenrat ein. Dieser bestimmt in der Vollzugsverordnung

Form und Zeitpunkt der Einreichung.

2 Der Kirchenrat erstellt jährlich die Gesamtrechnung. Er leitet

diese bis spätestens Ende Juni des auf das Rechnungsjahr folgenden

Jahres an die Revisionsstelle der Landeskirche weiter.

Die Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen

unterliegen gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes der negativen

Zweckbindung. Sie dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet wer-

den.

1 Der Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbin-

dung gilt als erbracht, wenn gemäss der Gesamtrechnung die Einnah-

men der Kirchgemeinden und der Landeskirche abzüglich der Erträge

der Kirchensteuern der juristischen Personen und der Beiträge des

Kantons den Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen.

2 Der Kirchenrat reicht die Berechnung zum Nachweis der Einhal-

tung der negativen Zweckbindung zusammen mit der Gesamtrech-

nung der Revisionsstelle der Landeskirche zur Bestätigung ein.

3 Die Bestätigung der Revisionsstelle bildet Bestandteil des Jahres-

berichts der Landeskirche.

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Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

181.13

1 Der Aufwand der Kirchgemeinden und der Landeskirche c. Berechnung

für kultische Zwecke setzt sich zusammen aus einem Anteil Personal-

aufwand und einem Anteil Sachaufwand.

2 Berechnungsgrundlage bildet der Personalaufwand für die Ge-

meindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer. Davon wird ein Prozent-

satz als Personalaufwand für kultische Zwecke ausgeschieden.

3 Der Sachaufwand für kultische Zwecke berechnet sich als prozen-

tualer Anteil des gemäss Abs. 2 errechneten Personalaufwands für kul-

tische Zwecke.

4 Der Kirchenrat legt die beiden Prozentsätze auf Vorschlag des

Koordinationsausschusses Finanzen fest. Er überprüft deren Höhe

periodisch.

Die Kirchgemeinden erheben jährlich bei den Gemeinde- d. Verfahren

steuerämtern die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Per-

sonen. Sie verwenden dafür das vom Kirchenrat zur Verfügung gestellte

Formular.

1 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung, welche Unterlagen

Unterlagen die Kirchgemeinden dem Kirchenrat neben der Jahres- der Kirch-

rechnung einzureichen haben für

a. die Erstellung des Tätigkeitsprogramms gemäss § 19 Abs. 3 des

Kirchengesetzes6,

b. die Berichterstattung gemäss § 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 des

Kirchengesetzes6.

2 Er bestimmt in der Vollzugsverordnung den Zeitpunkt der Ein-

reichung dieser Unterlagen.

4. Abschnitt: Finanzen der Kirchgemeinden

10 Soweit die Kirchenordnung, diese Verordnung und die Anwendbares

Vollzugsverordnung nichts anderes bestimmen, sind das Gemeinde- Recht

gesetz³ und die Gemeindeverordnung auf die Kirchgemeinden subsi-

diär anwendbar.

1 Die Kirchgemeinden legen den Steuerfuss so fest, dass sie Steuerfuss

bei einem wirtschaftlichen Mitteleinsatz mittelfristig eine ausgeglichene

Rechnung erzielen.

2 Ein Aufwandüberschuss darf nur so weit budgetiert werden, als er

durch das zweckfreie Eigenkapital gedeckt ist.10

1.1.18-99

7

Finanzierung

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Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

1 Die Kirchgemeinden finanzieren ihre Ausgaben durch

a. die Erträge der Kirchensteuer,

b.10 Leistungen aus dem Finanzausgleich,

c.10 Beiträge der Landeskirche,

d. Erträge des Finanzvermögens,

e. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen sowie

Erlöse.

2 Die Finanzierung der Kirchgemeinden durch Mittel gemäss Abs. 1

lit. e muss mit den Interessen und dem Auftrag der Kirchgemeinden

und der Landeskirche gemäss Kirchenordnung vereinbar sein. Der

Kirchenrat entscheidet im Zweifelsfall über die Zulässigkeit einer

Finanzierung.

3 Erfolgen Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen

ohne Zweckbindung, so kann der Kirchenrat den Kirchgemeinden

eine solche im Einzelfall bewilligen. Die Vollzugsverordnung regelt die

Einzelheiten.

Gliederung des

Haushalts

Abschreibungen

Haushalt-

kontrolle

10 1 Die Kirchgemeinden gliedern Budget und Jahresrech-

nung im Rahmen von § 16 Abs. 1 nach Aufgaben (funktionale Gliede-

rung) und nach einem einheitlichen Kontenrahmen.

2 Der Kirchenrat legt die funktionale Gliederung und den Konten-

rahmen fest. Er berücksichtigt dabei die Anforderungen der Finanz-

statistik und stellt die Vergleichbarkeit und Transparenz sicher.

10 Der Kirchenrat kann die Abschreibung des Verwaltungs-

vermögens in der Vollzugsverordnung abweichend vom Gemeinde-

gesetz³ und von der Gemeindeverordnung4 regeln.

10 1 Die Rechnungsprüfungskommission nimmt die ihr gemäss

Kirchenordnung7, Gemeindegesetz³ und Kirchgemeindeordnung zuge-

wiesenen Aufgaben wahr. Sie prüft nach finanzpolitischen Gesichts-

punkten insbesondere

a. den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Kirchgemeinde,

b. Anträge der Kirchenpflege an die Stimmberechtigten in der Kirch-

gemeindeversammlung und an der Urne oder an das Kirchgemeinde-

parlament mit finanziellen Auswirkungen.

2 Auf die finanztechnische Prüfung des Finanzhaushalts und des

Rechnungswesens der Kirchgemeinden sind die Bestimmungen des

Gemeindegesetzes³ und der Gemeindeverordnung4 subsidiär anwend-

bar.

3 Kirchgemeindeverbände gemäss § 2 übertragen die finanztech-

nische Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens des

Verbands einer externen Prüfstelle.

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Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

181.13

4 Der Kirchenrat kann die finanztechnische Prüfung des Finanz-

haushalts und des Rechnungswesens der Kirchgemeinden einer exter-

nen Prüfstelle übertragen.

10 1 Die Bezirkskirchenpflegen überwachen im Rahmen ihrer Aufsicht

Aufsichtstätigkeit den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der a. Bezirks-

Kirchgemeinden im Bezirk. Sie können diese Aufgabe in Zusammen- kirchenpflege

arbeit mit der vom Kirchenrat gemäss § 38 Abs. 1 bezeichneten Stelle

wahrnehmen.

2 Die Kirchgemeinden reichen der Bezirkskirchenpflege zusammen

mit der Jahresrechnung die Anträge der Rechnungsprüfungskommis-

sion und die diesbezüglichen Beschlüsse der Kirchgemeindeversamm-

lung oder des Kirchgemeindeparlaments ein.

1 Der Kirchenrat übt gemäss Art. 220 Abs. 2 lit. m der Kir-b. Kirchenrat

chenordnung die Oberaufsicht über den Finanzhaushalt und das

Rechnungswesen der Kirchgemeinden aus.

2 Er legt in einer Verordnung fest, welche Unterlagen die Kirch-

gemeinden dem Kirchenrat für die Ausübung der Oberaufsicht einzu-

reichen haben.10

10 1 Der Kirchenrat bezeichnet eine Stelle, welche die Bezirks- c. Ausübung

kirchenpflegen bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäss § 36 Abs. 1

unterstützt.

2 Die Aufsicht über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen

der Kirchgemeinden erfolgt anhand der von den Kirchgemeinden ein-

gereichten Unterlagen.

3 Der Kirchenrat kann weiter gehende Prüfungen durch die Bezirks-

kirchenpflege anordnen oder selber vornehmen.

4 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

5. Abschnitt: Finanzen der Landeskirche

A. Zentralkasse

1 Die Landeskirche hat eine Zentralkasse.

2 Der Landeskirche stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Mittel

der Zentralkasse und der Fonds im Eigenkapital der Landeskirche zur

Verfügung.10

Bestand

1.1.18-99

9

181.13

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Zweck

10 1 Zweck der Zentralkasse ist

a. die Finanzierung der Dienste, Institutionen und Aufgaben der Lan-

deskirche gemäss Kirchenordnung7,

b. die Ausrichtung von Entschädigungen an die Mitglieder der Behör-

den und Organe der Landeskirche,

c. die Finanzierung von Aufgaben der Behörden und Organe der

kirchlichen Bezirke,

d. die Entlöhnung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Angestell-

ten der Landeskirche in den Gesamtkirchlichen Diensten,

e. die Ausrichtung von Beiträgen an die Kirchgemeinden,

f. die Finanzierung von Aufgaben und die Ausrichtung von Beiträgen

an Werke, die im Zusammenhang mit dem Auftrag der Landeskirche

stehen.

2 Für die Fonds der Landeskirche gelten

a. bei Fonds im Eigenkapital die vom zuständigen Organ festgelegten

Zweckbestimmungen,

b. bei Fonds im Fremdkapital die den Stifterinnen und Stiftern zuge-

sicherten oder von diesen festgelegten Zweckbestimmungen.

Einnahmen

a.

Beiträge

der Kirch-

gemeinden

a. Grundsatz

b. Berechnung

b.

с.

Die Ausgaben der Zentralkasse werden finanziert durch

Beiträge der Kirchgemeinden,

Kostenbeiträge gemäss § 19 des Kirchengesetzes sowie Beiträge

des Kantons auf anderer rechtlicher Grundlage,

Erträge des Finanzvermögens,

d.10 Schenkungen, Vermächtnisse und andere zweckfreie Zuwendun-

gen an die Landeskirche sowie Erlöse.

1 Die Kirchgemeinden entrichten zur Deckung des Ausga-

benüberschusses der Landeskirche jährliche Beiträge an die Zentral-

kasse.

2 Die Kirchensynode legt den Beitragssatz im Rahmen von Art. 240

Abs. 3 der Kirchenordnung fest.

1 Zur Ermittlung des Beitrags einer Kirchgemeinde an die

Zentralkasse wird der Netto-Kirchensteuerertrag der Kirchgemeinde

durch deren Steuerfuss dividiert und mit dem Beitragssatz gemäss § 42

Abs. 2 multipliziert. 10

2 Der Beitrag berechnet sich aufgrund der Steuererträge und des

Steuerfusses des zurückliegenden Rechnungsjahres.

3 Der Beitragssatz beträgt höchstens 3,5.

10

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

181.13

1 Die Summe der jährlichen Beiträge an die Zentralkasse gemäss

Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung

a. die Berechnung des Netto-Kirchensteuerertrags,

b. für die Kirchgemeinden den Zeitpunkt der Einreichung der zur

Berechnung des Beitragssatzes benötigten Grundlagen,

c. die Fälligkeit des Beitrags an die Zentralkasse und allfällige Ver-

zugszinsen.

c. Vollzug

1 Der Kirchenrat kann bis zum Betrag von 300000 Franken Darlehen

im Einzelfall Darlehen aufnehmen. Über Darlehen, die diesen Betrag

übersteigen, entscheidet die Kirchensynode.

2 11

Der Kirchenrat kann im Rahmen seiner Ausgabenbefug- Grundstücke

nisse gemäss Art. 221 Abs. 1 der Kirchenordnung? Grundstücke erwer-

ben oder veräussern.

1 Der Kirchenrat legt der Verwendung und Verwaltung der Finanzplan

Mittel der Zentralkasse eine Finanzplanung zugrunde.

2 Er unterbreitet den Finanzplan der Kirchensynode jährlich zur

Kenntnisnahme. Diese erfolgt zusammen mit dem Entscheid der Kir-

chensynode über das Budget der Zentralkasse und die Festsetzung des

Beitragssatzes für die Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentral-

kasse.

3 Der Kirchenrat erstattet der Kirchensynode Bericht und bean-

tragt Massnahmen zur dauerhaften Senkung der Ausgaben, wenn der

mittelfristige Ausgleich der Rechnung der Zentralkasse gefährdet ist.

B. Haushaltführung

1 Der Kirchenrat verwaltet die Zentralkasse und die Fonds Grundsatz

im Eigenkapital der Landeskirche nach Massgabe dieser Verordnung,

der Vollzugsverordnung und des gemäss § 8 Abs. 3 lit. b anwendbaren

Regelwerks.10

2 Er achtet bei der Vermögensanlage auf eine ausreichende Liqui-

dität der Zentralkasse.

1 Der Kirchenrat erstellt das jährliche Budget der Einnah- Budget

men und Ausgaben der Zentralkasse.

a. Grundsatz

1.1.18-99

11

181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

2 Die Kirchensynode setzt das Budget bis 31. Dezember fest.

3 Liegt am 1. Januar kein Budget vor, so ist der Kirchenrat ermäch-

tigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung uner-

lässlichen Ausgaben zu tätigen.

b. Budgetkredit § 49 a.9 1 Der Budgetkredit ermächtigt den Kirchenrat, die Zent-

ralkasse der Landeskirche für ein bestimmtes Vorhaben bis zum fest-

gelegten Betrag zu belasten.

2 Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Budgets bewilligt.

c.10 Nachtrags-

kredit

Der Kirchenrat beantragt der Kirchensynode einen Nach-

tragskredit, wenn ein Budgetkredit nicht ausreicht und der Nachtrags-

kredit die Ausgabenbefugnisse des Kirchenrates gemäss Art. 221 Abs. 1

der Kirchenordnung überschreitet.

d. Kredit-

überschreitung

1 Der Kirchenrat kann eine Kreditüberschreitung bewilli-

gen:10

a. bei dringlichen Vorhaben, wenn der Aufschub für die Landeskirche

nachteilige Folgen hätte,

b. wenn das übergeordnete Recht eine Ausgabe vorschreibt,

c. gestützt auf einen rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid,

d. für Wertberichtigungen.

2 Die vom Kirchenrat bewilligten Kreditüberschreitungen werden

der Kirchensynode in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht.

e.10 Kredit-

übertragung

Fonds

1 Kann ein Vorhaben innerhalb der Rechnungsperiode nicht

abgeschlossen werden, so können die im Budget dafür eingestellten,

noch nicht beanspruchten Mittel auf die neue Rechnung übertragen

werden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverord-

nung.

2 Übertragene Kredite dürfen nur für das ursprünglich vorgese-

hene Vorhaben verwendet werden. Wird dieses mit anderen Mitteln

finanziert oder nicht weiterverfolgt, verfällt die Kreditübertragung.

10 1 Die Fonds der Landeskirche sind zweckgebundene Mit-

tel zur Finanzierung bestimmter kirchlicher Aufgaben.

2 Der Kirchenrat verwaltet die Fonds der Landeskirche gemäss den

bestehenden Zweckbestimmungen. Er weist sie in der Jahresrechnung

aus.

3 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, können Ver-

mögen und Verpflichtungen der Fonds der Landeskirche verzinst wer-

den. Der Kirchenrat entscheidet über die Verzinsung.

12

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.13

C. Ausgaben

1 Die Ausgabenbefugnisse von Kirchensynode und Kirchen- Grundsatz

rat richten sich nach der Kirchenordnung und dieser Verordnung.

2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung insbesondere

die Umschreibung der Ausgaben und die Berechnung der massgeben-

den Ausgabenhöhe.

10 1 Ausgaben gelten als gebunden, wenn der Kirchenrat durch Gebundene und

einen Rechtssatz, durch einen Rechtsmittelentscheid, durch den Ent- neue Ausgaben

scheid einer Aufsichtsbehörde oder durch frühere Beschlüsse der zu-

ständigen Behörden und Organe zu ihrer Vornahme verpflichtet ist

und ihm sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungs-

spielraum bleibt.

2 Im Übrigen gelten Ausgaben als neu.

3 Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und einen

Budgetkredit voraus.

4 Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss des Kirchenrates

und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit voraus.

5 Neue und gebundene Ausgaben für das gleiche Vorhaben werden

getrennt bewilligt.

Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für ein Verpflichtungs-

bestimmtes Vorhaben und bis zu einer bestimmten Summe finanzielle kredit

Verpflichtungen einzugehen. Er ist vor dem Eingehen von Verpflich- a. Begriff

tungen einzuholen.

1 Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sach- b. Ausgestaltung

lichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder die sich gegenseitig

bedingen, sind in denselben Verpflichtungskredit aufzunehmen.

2 Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und

Einnahmen beschlossen werden, wenn allfällige Beiträge Dritter rechts-

kräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt bestimmter finan-

zieller Beiträge bewilligt wird.

3 Er kann eine Preisstandsklausel enthalten, gemäss welcher sich

die bewilligte Ausgabe der Teuerung anpasst.

1 Der Verpflichtungskredit wird beschlossen

a. bei einem Einzelvorhaben als Objektkredit,

b. bei einem Programm als Rahmenkredit für die gesamten Ausgaben

und als Objektkredite für die Ausgaben der einzelnen Teile des

Programms.

2 Der Kirchenrat entscheidet über die Aufteilung eines Rahmen-

kredits in einzelne Objektkredite.

1.1.18-99

13

c. Formen

181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

d. Zusatzkredit

1 Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, um ein Vorha-

ben zu verwirklichen, so ist ein Entscheid zur Herabsetzung der Leis-

tungen oder vor dem Eingehen neuer finanzieller Verpflichtungen ein

Zusatzkredit einzuholen.

2 Die Zuständigkeit für die Bewilligung eines Zusatzkredits bestimmt

sich aufgrund der für das Vorhaben als Ganzes benötigten Kredit-

summe.

3 In dringenden Fällen entscheidet der Kirchenrat. Er informiert

die Kirchensynode unverzüglich.

e. Kürzung und

Aufhebung

Wird ein bewilligter Verpflichtungskredit nicht beansprucht,

entscheidet über seine Kürzung oder Aufhebung

a. die Kirchensynode auf Antrag des Kirchenrates, sofern der Betrag

der Herabsetzung die Grenze des fakultativen Referendums gemäss

1 Der Kirchenrat beschliesst über die Verwendung eines

bewilligten Verpflichtungskredits.

2 Er rechnet einen Verpflichtungskredit ab, sobald das betreffende

Vorhaben oder Programm abgeschlossen ist und allfällige Beiträge

Dritter eingegangen sind.

3 Der Kirchenrat unterbreitet der Kirchensynode die Abrechnung

über einen von ihr mit besonderem Beschluss bewilligten Verpflich-

tungskredit zur Genehmigung.

D. Jahresrechnung

Elemente

1 Die Jahresrechnung umfasst die vom gemäss § 8 Abs. 3 lit. b

anwendbaren Regelwerk vorgeschriebenen Bestandteile.10

2 Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwal-

tungsvermögen.

Grundsätze

a. Bilanzierung

10 1 Positionen des Verwaltungsvermögens und des Finanz-

vermögens werden nach den Vorschriften des gemäss § 8 Abs. 3 lit. b

anwendbaren Regelwerks bewertet.

2 Vermögenswerte sind zum Verkehrswert an Dritte zu veräussern.

Bei überwiegendem kirchlichem Interesse kann ein niedrigerer Wert

festgelegt werden.

14

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.13

10 1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens wird durch c. Abschreibun-

dessen planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungs- gen und Wert-

dauer berücksichtigt.

2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung für jede Anlage-

kategorie die angenommene Nutzungsdauer und die Aktivierungs-

grenze.

3 Wertminderungen auf Positionen des Verwaltungsvermögens wer-

den nach den Vorschriften des gemäss § 8 Abs. 3 lit. b anwendbaren

Regelwerks berichtigt.

minderungen

1 Der Kirchenrat lässt die Jahresrechnungen der Zentral- Prüfung

kasse und der Fonds der Landeskirche durch eine fachkundige und

unabhängige Revisionsstelle prüfen. Er verabschiedet die geprüften

Jahresrechnungen zuhanden der Kirchensynode.

2 Die Finanzkommission der Kirchensynode erhält den Revisions-

bericht vorgängig zur Rechnungsabnahme der Kirchensynode zuge-

stellt.10

E. Liegenschaften

Der Kirchenrat sorgt für den Unterhalt und die Verwaltung Unterhalt und

der im Eigentum der Landeskirche stehenden Liegenschaften.

Verwaltung

6. Abschnitt: Finanzausgleich

A. Grundlagen

10 1 Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft Grundsatz

leisten im Rahmen der Steuerkraftabschöpfung Beiträge an den Finanz-

ausgleich.

2 Leistungen aus dem Finanzausgleich können an Kirchgemeinden

mit ungenügender finanzieller Leistungsfähigkeit ausgerichtet werden.

3 Der Kirchenrat erhebt die Beiträge bei den Kirchgemeinden, ver-

waltet den Finanzausgleich und bewilligt Leistungen aus diesem.

11

1.1.18-99

15

181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Termine

Grundsatz

Berechnung

a. Steuerkraft

b. Abschöp-

fungsbetrag

Kürzung

10 1 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung insbe-

sondere

a. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Höhe des Beitrags der Kirch-

gemeinden an den Finanzausgleich,

b. die Fälligkeit der Beiträge an den Finanzausgleich,

c. den Zeitpunkt, an dem Gesuche um Leistungen aus dem Finanz-

ausgleich dem Kirchenrat spätestens einzureichen sind,

d. den Zeitpunkt des Entscheids über hängige Gesuche,

e. den Zeitpunkt der Auszahlung der Leistungen aus dem Finanzaus-

gleich.

2 Fällige Beiträge an den Finanzausgleich sind binnen zehn Tagen

nach Eintritt der Fälligkeit zu überweisen. Im Säumnisfall kann ein

vom Kirchenrat festgelegter Verzugszins erhoben werden.

B. Steuerkraftabschöpfung

1 Kirchgemeinden, deren Steuerkraft pro Mitglied über dem

kantonalen Mittel der Kirchgemeinden liegt, unterliegen der Steuer-

kraftabschöpfung.

2 Die Steuerkraftabschöpfung schöpft einen Teil der Differenz zwi-

schen der Steuerkraft pro Mitglied einer Kirchgemeinde und dem kan-

tonalen Mittel der Kirchgemeinden ab.

10 Zur Berechnung der Steuerkraft pro Mitglied einer Kirch-

gemeinde wird deren Netto-Kirchensteuerertrag gemäss § 44 lit. a durch

deren Steuerfuss und dieses Ergebnis durch die Zahl der Mitglieder

der Kirchgemeinde dividiert.

1 Der Betrag der Steuerkraftabschöpfung einer Kirch-

gemeinde ergibt sich aus der Differenz zwischen ihrer Steuerkraft pro

Mitglied und dem kantonalen Mittel der Kirchgemeinden, multi-

pliziert je mit dem Steuerkraftabschöpfungssatz und der Anzahl der

Kirchgemeindemitglieder.

2 Der Kirchenrat legt den Steuerkraftabschöpfungssatz so fest, dass

die Beiträge an den und die Leistungen aus dem Finanzausgleich aus-

geglichen sind.10

10 1 Kirchgemeinden, die zur Finanzierung des Beitrags an den

Finanzausgleich einen Steuerfuss erheben müssen, der mehr als einen

Prozentpunkt über dem gewogenen kantonalen Mittel der Kirchen-

steuerfüsse liegt, können den Kirchenrat um eine angemessene Kür-

zung ihres Beitrags ersuchen.

16

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

181.13

2 Sie haben glaubhaft zu machen, dass ihr Budget und der sich da-

raus ergebende Steuerfuss § 4 entsprechen. Sie legen ihrem Gesuch die

erforderlichen Unterlagen bei, mindestens aber die Jahresrechnung

und das Budget. Der Kirchenrat kann weitere Nachweise verlangen.

3 Auf eine Kürzung des Beitrags an den Finanzausgleich besteht

kein Anspruch. Der Kirchenrat berücksichtigt bei seinem Entscheid

insbesondere die finanzielle Situation der gesuchstellenden Kirchge-

meinde, des Finanzausgleichs und der Landeskirche.

C. Leistungen aus dem Finanzausgleich 10

10 1 Kirchgemeinden, die einen Steuerfuss benötigen, der drei Bezugs-

oder mehr Prozentpunkte über dem gewogenen kantonalen Mittel der berechtigung

Kirchensteuerfüsse liegt, können beim Kirchenrat Leistungen aus dem

Finanzausgleich beantragen.

2 Sie können Ausgaben, die durch die Leistungen aus dem Finanz-

ausgleich nicht gedeckt werden, durch einen Steuerfuss finanzieren,

der mehr als drei Prozentpunkte über dem gewogenen kantonalen

Mittel der Kirchensteuerfüsse liegt.

3 Das gewogene kantonale Mittel der Kirchensteuerfüsse des lau-

fenden Jahres ist massgebend für die Leistungen aus dem Finanzaus-

gleich im kommenden Jahr.

4 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung die Berechnung

des gewogenen kantonalen Mittels der Kirchensteuerfüsse.

10 Die Kirchgemeinden legen ihrem Gesuch um Leistungen Gesuch

aus dem Finanzausgleich die erforderlichen Unterlagen bei, mindes-

tens aber die Jahresrechnung und das Budget. Der Kirchenrat kann

weitere Unterlagen und Nachweise verlangen.

10 1 Der Kirchenrat prüft aufgrund der Rechnung des zurück- Bemessung

liegenden Rechnungsjahres und des Budgets für das kommende Jahr

die budgetierten Erträge und Aufwendungen und legt für jede Kirch-

gemeinde die Leistungen aus dem Finanzausgleich für das kommende

Jahr fest. Er berücksichtigt dabei vergleichsweise entsprechende Kenn-

zahlen anderer Kirchgemeinden und das Eigenkapital der gesuchstel-

lenden Kirchgemeinde.

2 Kirchgemeinden, die bereits Leistungen aus dem Finanzausgleich

beziehen oder die durch die Schaffung neuer Stellen, durch Bauvor-

haben oder durch Inangriffnahme ähnlicher Vorhaben finanzausgleichs-

berechtigt würden, haben die Zustimmung des Kirchenrates zu solchen

Vorhaben vor dem Kreditantrag an die Kirchgemeindeversammlung

oder das Kirchgemeindeparlament einzuholen.

1.1.18-99

17

181.13

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

3 Keine Leistungen aus dem Finanzausgleich werden ausgerichtet für

a. Einlagen in Spezialfinanzierungen,

b. ausserordentliche Aufwendungen, für die keine Zustimmung des

Kirchenrates vorliegt,

c. Aufwendungen, die anderweitig finanziert werden können.

10 1 Zeigt sich aufgrund der Jahresrechnung, dass eine Kirch-

gemeinde die Leistungen aus dem Finanzausgleich nicht oder nur teil-

weise ausgeschöpft hat, so verpflichtet der Kirchenrat diese, den nicht

beanspruchten Betrag an den Finanzausgleich zurückzuerstatten.

2 Der Kirchenrat kann den zurückzuerstattenden Betrag mit künf-

tigen Leistungen aus dem Finanzausgleich verrechnen. In ausserordent-

lichen Fällen kann er zwecks Verbesserung der finanziellen Lage der

Kirchgemeinde auf eine Rückerstattung verzichten.

Rückerstattung

Begriffe

a. Beiträge

b. Kostenanteile

c. Subventionen

7. Abschnitt: Beiträge der Landeskirche10

A. Grundlagen

10 1 Beiträge der Landeskirche sind zweckgebundene geld-

werte Leistungen für die Erfüllung von Aufgaben im landeskirchlichen

Interesse.

2 Sie werden als Kostenanteile oder Subventionen ausgerichtet. Sie

sind nicht oder nur bedingt rückforderbar.

10 1 Kostenanteile sind Beiträge der Landeskirche, auf die ein

Erlass einen Anspruch einräumt und deren Höhe sich aus einem Erlass

ergibt.

2 Kostenanteile sind gebundene Ausgaben.

10 1 Subventionen sind Beiträge der Landeskirche zur Unter-

stützung oder Erhaltung von Leistungen im landeskirchlichen Inte-

resse, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht.

2 Subventionen gelten als gebundene Ausgaben, wenn

a. der Subventionszweck und der Höchstsatz durch einen Erlass fest-

gelegt sind,

b. sie aus einem in einem Erlass vorgesehenen Rahmenkredit geleis-

tet werden,

c. ein Erlass die Bewilligung durch einen Budgetkredit vorsieht und

Zusicherung, Abwicklung sowie Auszahlung im gleichen Rech-

nungsjahr erfolgen.

18

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

10 1 Beiträge der Landeskirche werden höchstens im Rahmen

der bewilligten Kredite nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bei-

tragsbezügerinnen und -bezüger sowie nach dem Ausmass des landes-

kirchlichen Interesses ausgerichtet.

2 Aufwendungen der Beitragsbezügerinnen und -bezüger werden

bei der Beitragsbemessung angerechnet, soweit sie nachhaltig sowie

für die wirksame, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung er-

forderlich sind und den Aufwand der Landeskirche für gleichartige

Leistungen nicht übersteigen.

3 An Investitionen wird in der Regel ein fester Betrag ausgerichtet.

10 1 Jährlich wiederkehrende Beiträge der Landeskirche wer-

den längstens während dreier Jahre ausgerichtet.

2 Werden Beiträge gemäss Abs. 1 während mehr als drei Jahren

ausgerichtet, so werden sie im Budget der Landeskirche gesondert aus-

gewiesen.

10 1 Die Ausrichtung von Beiträgen der Landeskirche setzt

voraus, dass ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Unter-

lagen vorliegt.

2 Bei befristeter Beitragsberechtigung ist mit dem Gesuch um Ver-

längerung die Zweckmässigkeit der weiteren Beitragsberechtigung

nachzuweisen.

10 1 Der Entscheid über die Ausrichtung eines Beitrags der

Landeskirche hält insbesondere fest

a. die Rechtsgrundlage,

b. die Berechnungsgrundlagen, die Berechnung, den Höchstbetrag

und die Geltungsdauer,

c. Bedingungen und Auflagen, namentlich zur bestimmungsgemässen

Verwendung des Beitrags und zur Dauer einer Zweckbindung,

d. einen entsprechenden Vorbehalt, soweit die Kreditbewilligung noch

aussteht.

2 Die Ausrichtung eines Beitrags der Landeskirche kann insbeson-

dere davon abhängig gemacht werden, dass

a. Gewähr hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen und Bedingungen

gemäss Abs. 1 lit. c besteht,

b. zumutbare Eigenleistungen erbracht werden,

c. Beiträge Dritter von den Beitragsbezügerinnen und -bezügern voll-

umfänglich geltend gemacht werden,

d. Kirchgemeinden miteinander zusammenarbeiten, wenn die Erfül-

lung einer Aufgabe durch mehrere Kirchgemeinden wirksamer

oder wirtschaftlicher ist.

1.1.18-99

19

181.13

181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

c. Kürzung und

Verweigerung

d. Auszahlung

Sicherung des

Beitragszwecks

a. Zweck-

bindung

b. Befreiung

10 1 Beiträge der Landeskirche werden gekürzt oder verwei-

gert, wenn

a. Auflagen und Bedingungen gemäss § 85 Abs. 1 lit. c und die Voraus-

setzungen gemäss § 85 Abs. 2 nicht, nicht mehr oder nicht vollstän-

dig erfüllt sind,

b. sie die Aufwendungen übersteigen.

2 Beiträge der Landeskirche werden gekürzt, wenn Beitragsbezü-

gerinnen und -bezüger vor dem Entscheid der zuständigen Stelle ohne

deren Ermächtigung finanzielle Verpflichtungen eingegangen sind.

9 1 Beiträge der Landeskirche werden ausbezahlt, sobald

die Berechnungsgrundlagen vorliegen sowie die Auflagen und Bedin-

gungen gemäss § 85 Abs. 1 lit. c und die Voraussetzungen gemäss § 85

Abs. 2 erfüllt sind. Der Kirchenrat kann für die Auszahlung einen ande-

ren Zeitpunkt festlegen.

2 Beiträge der Landeskirche, welche die vom Kirchenrat festgeleg-

ten Mindestbeträge nicht erreichen, werden nicht ausbezahlt.

3 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung die Teilzahlung

von Beiträgen der Landeskirche.

10 1 Die Beiträge der Landeskirche sind ihrem Zweck ent-

sprechend sowie unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen ge-

mäss § 85 Abs. 1 lit. c zu verwenden.

2 Die Zweckbindung gemäss § 85 Abs. 1 lit. c dauert längstens

20 Jahre seit der Auszahlung gemäss § 86 a Abs. 1.

Der Kirchenrat kann, wenn die Auflagen und Bedingun-

gen gemäss § 85 Abs. 1 lit. c nicht mehr erfüllt sind oder andere wich-

tige Gründe vorliegen, Zweckänderungen bewilligen oder von ein-

zelnen Auflagen und Bedingungen befreien. Vorbehalten bleibt die

Rückforderung ausgerichteter Beiträge.

c. Widerruf,

Rückforderung,

Verjährung

9 Die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes sind sub-

sidiär anwendbar auf

a. den Widerruf und die Rückforderung von Beiträgen der Landes-

kirche, ausgenommen die Rückforderung von Entschuldungsbei-

trägen gemäss § 88 b,

b. die Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge der Landeskirche und

auf Rückforderungen.

20

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.13

B. Beiträge an Gemeindezusammenschlüsse

10 Der Zusammenschluss von Kirchgemeinden kann mit Bei- Voraus-

trägen unterstützt werden, wenn dadurch eine zweckmässig abgegrenzte setzungen

Kirchgemeinde entsteht sowie die Interessen der übrigen Kirchgemein-

den und der Landeskirche berücksichtigt werden.

Kirchgemeinden kann zur Vorbereitung des Zusammen- Beiträge an die

schlusses ein Beitrag an die Projektkosten ausgerichtet werden. Projektkosten

9 1 Um gemäss § 6 die Rechnung einer zusammengeschlos- Entschuldungs-

senen Kirchgemeinde auszugleichen, kann dieser für am Zusammen- beitrag

schluss beteiligte Kirchgemeinden ein Entschuldungsbeitrag ausgerich-

tet werden.

2 Beiträge gemäss Abs. 1 können zurückgefordert werden, wenn die

zusammengeschlossene Kirchgemeinde zu neuem Vermögen kommt,

namentlich durch die Veräusserung von Liegenschaften. Der Anspruch

auf Rückforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren seit der Aus-

zahlung des Beitrags.

Der Kirchenrat regelt für die Beiträge gemäss §§ 88 a und Ergänzende

88 b Abs. 1 sowie für die Rückzahlung der Beiträge gemäss § 88 b Abs. 2 Bestimmungen

die Voraussetzungen, die Höhe des Betrags, die anrechenbaren Kosten

und das Verfahren in der Vollzugsverordnung.

8. Abschnitt: Liegenschaften der Kirchgemeinden und der Landeskirche

10 1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche berücksichti- Grundsatz

gen beim Bau, Unterhalt und bei der Nutzung der kirchlichen Liegen-

schaften insbesondere kirchlich-kulturelle Werte, Gesichtspunkte der

Nachhaltigkeit und den ausgewiesenen zukünftigen Bedarf.

2 Der Kirchenrat erhebt periodisch den Raum- und Unterhalts-

bedarf der Kirchgemeinden.

den

3 Er kann Fachleute bezeichnen, die auf Ersuchen von Kirchgemein-

a. deren Bauvorhaben begutachten und begleiten,

b. diese bei der Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften unterstützen.

1.1.18-99

21

181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Immobilien-

strategie

Multifunktio-

nalität

Ökologisches

und ökono-

misches Bauen

Denkmalpflege

9 1 Kirchgemeinden, die im Rahmen von Renovationen

sowie Um- und Neubauten von kirchlichen Liegenschaften bezogen

auf ihre finanziellen Möglichkeiten erhebliche bauliche Investitionen

tätigen, legen eine Immobilienstrategie fest.

2 Aufgabe der Immobilienstrategie ist es insbesondere,

a. räumliche Möglichkeiten aufzuzeigen, die in der Kirchgemeinde, in

den betreffenden politischen Gemeinden und Schulgemeinden sowie

in den Nachbargemeinden vorhanden oder geplant sind,

b. Bauvorhaben im regionalen Kontext zu beleuchten,

c. die sozialverantwortlich und lebensweltlich ausgerichtete Nutzung

der kirchlichen Liegenschaften unter Berücksichtigung von mög-

lichen Nutzungs- und Ertragsverbesserungen darzustellen,

d. den zu erwartenden Aufwand für den künftigen Unterhalt der

kirchlichen Liegenschaften aufzuzeigen.

Die Kirchgemeinden planen bei Um- und Neubauten

Räume in kirchlichen Liegenschaften so, dass sie für verschiedene

Zwecke genutzt und mit verhältnismässigem Aufwand anderen Zwe-

cken zugeführt werden können.

9 1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche tragen eine

besondere Verantwortung gegenüber der Umwelt sowie für den scho-

nungsvollen und sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden

Ressourcen.

2 Sie berücksichtigen bei Renovationen, bei Um- und Neubauten

sowie beim Unterhalt und Betrieb von kirchlichen Liegenschaften

ökologische und ökonomische Gesichtspunkte.

3 Sie wenden bei der Auswahl von Materialien und hinsichtlich des

Energie- und weiteren Ressourcenverbrauchs die anerkannten Stan-

dards an.

9 1 Renovationen und Umbauten von kirchlichen Liegen-

schaften tragen dem historischen und kulturellen Wert sowie den Mög-

lichkeiten einer zeitgemässen Nutzung der betreffenden Liegenschaft

Rechnung.

2 Die Kirchgemeinden ziehen bei Renovationen und Umbauten

von historisch und kulturell wertvollen kirchlichen Liegenschaften die

vom Kirchenrat bezeichnete Stelle bei. Der Kirchenrat regelt deren

Auftrag.

22

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

181.13

9. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen 10

1 Der Kirchenrat sorgt für den rechtsgleichen und einheit- Vollzug

lichen Vollzug der Finanzverordnung. Er unterstützt darin die Kirchen-

pflegen und die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden.

2 Er erlässt die Vollzugsbestimmungen gemäss der Kirchenordnung7

und dieser Verordnung.

1 Das Reglement über das Finanzwesen der Evangelisch- Aufhebung bis-

reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (Finanzreglement) herigen Rechts

vom 26. August 1980 und das Reglement über den Finanzausgleich der

Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (Finanz-

ausgleichsreglement) vom 20. November 1984 werden mit dem Inkraft-

treten dieser Verordnung aufgehoben.

2 Dieser Verordnung widersprechende Verordnungen, Richtlinien,

Weisungen und Beschlüsse des Kirchenrates, der Kirchgemeinden und

Kirchgemeindeverbände werden mit dem Inkrafttreten dieser Verord-

nung aufgehoben.

1 Diese Verordnung ist auf die im Zeitpunkt ihres Inkraft- Übergangs-

tretens hängigen Gesuche um Leistungen aus dem Finanzausgleich bestimmungen

oder um einen Baubeitrag anwendbar.10

2 Der Kirchenrat erlässt die weiteren Übergangsbestimmungen.

Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens² Inkrafttreten

dieser Verordnung.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. Mai 2017

(OS 72, 578)

I. Kirchgemeinden, die ihren Steuerfuss in halben Prozenten fest-

gelegt haben, setzen diesen auf Beginn des Jahres, das dem Jahr des

Inkrafttretens der Teilrevision der Finanzverordnung vom 2. Mai 2017

folgt, in ganzen Prozenten fest.

II. §§ 31 Abs. 2 und 33 sind erstmals auf das Budget anwendbar,

das dem Jahr des Inkrafttretens der Teilrevision der Finanzverordnung

vom 2. Mai 2017 folgt.

III. Beiträge an Gemeindezusammenschlüsse gemäss §§ 88–88 c

werden nicht rückwirkend ausgerichtet.

1. 1. 18-99

23

181.13

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

IV. Der Anspruch von Kirchgemeinden auf im Zeitpunkt des

Inkrafttretens der Teilrevision der Finanzverordnung vom 2. Mai 2017

vom Kirchenrat zugesicherte Baubeiträge bleibt bestehen. §§ 83, 84, 86

und 87 der Finanzverordnung in der Fassung vom 19. Januar 2010 blei-

ben auf solche Baubeiträge anwendbar.

1 OS 65, 634.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

3 LS 131.1.

4 LS 131.11.

5 LS 132.2.

6 LS 180.1.

7 LS 181.10.

8 LS 181.131.

9 Eingefügt durch B vom 2. Mai 2017 (OS 72, 578; ABI 2017-05-12). In Kraft seit

1. Januar 2018 (ABI 2017-10-13).

10 Fassung gemäss B vom 2. Mai 2017 (OS 72, 578; ABI 2017-05-12). In Kraft seit

1. Januar 2018 (ABI 2017-10-13).

11 Aufgehoben durch B vom 2. Mai 2017 (OS 72, 578; ABI 2017-05-12). In Kraft

seit 1. Januar 2018 (ABI 2017-10-13).

24

Abs. 1 lit. c der Kirchenordnung übersteigt,

b. der Kirchenrat in den übrigen Fällen.

f. Verwendung

und Abrech-

nung

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

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