Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Table of Provisions (263)
Statutory Text (250 of 263 Provisions)
1 Kirche ist überall, wo Gottes Wort aufgrund der Heiligen Kirche
Schrift Alten und Neuen Testamentes verkündigt und gehört wird.
2 Kirche ist überall, wo Menschen Gott als den Schöpfer anerken-
nen, wo sie Jesus Christus als das Haupt der Gemeinde und als den
Herrn und Versöhner der Welt bekennen und wo Menschen durch den
Heiligen Geist zum Glauben gerufen und so zu lebendiger Gemein-
schaft verbunden werden.
3 Kirche ist überall, wo Menschen durch Glaube, Hoffnung und
Liebe das Reich Gottes in Wort und Tat bezeugen.
1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Herkunft
Zürich besteht aufgrund des Wortes Gottes, das im Evangelium von
Jesus Christus Gestalt gefunden hat.
2 Sie führt die von Huldrych Zwingli und Heinrich Bullinger begon-
nene Reformation weiter.
1. 1. 24-123
1
181.10
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
Verbundenheit
und Bekenntnis
1 Die Landeskirche ist mit ihren Gliedern allein dem Evan-
gelium von Jesus Christus verpflichtet. An ihm orientiert sich ihr Glau-
ben, Lehren und Handeln.
2 Die Landeskirche bekennt das Evangelium mit der christlichen
Kirche aller Zeiten. Sie ist im Sinne des altchristlichen Glaubens-
bekenntnisses Teil der einen, heiligen, katholischen und apostolischen
Kirche. Sie ist in diesem ökumenischen Horizont evangelische Kirche.
3 Die Landeskirche gehört zur reformierten Kirchengemeinschaft.
Sie bezeugt dies durch die Verbundenheit mit den altchristlichen und
reformatorischen Bekenntnissen sowie durch den Bezug zu neueren
reformierten und ökumenischen Bekenntnisschriften.
4 Die Landeskirche prüft und erneuert ihr Lehren und Handeln
immer wieder an dem in der Heiligen Schrift bezeugten Wort Gottes.
Zuspruch und
Verantwortung
1 Die Kirche lebt aus dem befreienden Zuspruch Gottes.
Aus ihm leitet sie ihre Verantwortung in der Gesellschaft ab.
2 Die Landeskirche nimmt das prophetische Wächteramt wahr. In
der Ausrichtung aller Lebensbereiche am Evangelium tritt sie ein für
die Würde des Menschen, die Ehrfurcht vor dem Leben und die Bewah-
rung der Schöpfung.
Auftrag
1 Die Landeskirche ist den Menschen nah und spricht sie in
ihrer Vielfalt an.
2 Als Volkskirche leistet sie ihren Dienst in Offenheit gegenüber
der ganzen Gesellschaft durch
a. die Verkündigung des Wortes Gottes in Liturgie, Predigt, Taufe
und Abendmahl,
b. die Zuwendung aufgrund des Wortes Gottes in Diakonie und Seel-
sorge,
c. die Auseinandersetzung mit dem Wort Gottes in der Bildung von
Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,
d. die Ausrichtung am Wort Gottes beim Aufbau der Gemeinde.
Familie
Die Landeskirche tritt ein für die Familie, für eine kinder-
freundliche Gesellschaft und für das Miteinander der Generationen.
Sonntag
1 Die Landeskirche ist aufgrund ihres reformatorischen Zürcher Bibel
Erbes der Übersetzung der Bibel verpflichtet.
2 Die Zürcher Bibel gilt als die in der Landeskirche eingeführte
Übersetzung.
2. Abschnitt: Beziehungen und Partnerschaften
1 Die Landeskirche hat Teil am reformierten Zeugnis in Reformierte
der Welt.
2 Sie unterhält Beziehungen zu anderen reformierten Kirchen.
3 Sie setzt sich für den Zusammenhalt des schweizerischen Protes-
tantismus ein.
Gemeinschaft
a. Grundsatz
Die Landeskirche ist Mitglied der Evangelisch-reformier- b. Evangelisch-
ten Kirche Schweiz EKS34.
reformierte
Kirche Schweiz
EKS34
Die Landeskirche ist durch die Evangelisch-reformierte c. In Europa
Kirche Schweiz EKS34 verbunden mit der Gemeinschaft Evangelischer und weltweit
Kirchen in Europa GEKE, der Konferenz Europäischer Kirchen KEK,
dem Reformierten Weltbund RWB und dem Ökumenischen Rat der
Kirchen ÖRK.
1 Das Bekenntnis zu Jesus Christus verpflichtet zur Öku- Ökumene und
mene.
2 Aufgrund der gemeinsamen Wurzeln von Judentum und Chris-
tentum ist die Landeskirche dem christlich-jüdischen Dialog verpflich-
tet. Sie pflegt insbesondere die Beziehung zu den jüdischen Glaubens-
gemeinschaften im Kanton Zürich.
3 Die Landeskirche führt den Dialog mit anderen Religionen und
tritt für den religiösen Frieden ein.
interreligiöser
Dialog
Die Landeskirche pflegt Beziehungen zu evangelischen
Werken, Gemeinschaften und Migrationskirchen, die auf dem Boden
des reformatorischen Glaubens- und Schriftverständnisses stehen.
1 Die Landeskirche arbeitet mit der Theologischen Fakul-
tät der Universität Zürich zusammen, namentlich bei der Aus- und
Weiterbildung von Theologinnen und Theologen sowie zur Bearbei-
tung wissenschaftlich-theologischer Fragestellungen.
2 Der Kirchenrat nimmt zu Berufungsanträgen der Theologischen
Fakultät Stellung.
3 Die Theologische Fakultät ist eingeladen, eine Vertretung in die
Kirchensynode abzuordnen.
Rechts-
persönlichkeit,
Autonomie
3. Abschnitt: Organisatorische Grundlagen
1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons
Zürich ist eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2 Sie organisiert sich im Rahmen des kantonalen Rechts autonom.
Zusammen-
arbeit mit
dem Kanton
1 Die Landeskirche steht durch die Geschichte, durch das
Verständnis ihres Auftrages und aufgrund der Kantonsverfassungs in
einem besonderen Verhältnis zum Kanton Zürich.
2 Sie arbeitet mit den zuständigen Stellen des Kantons partner-
schaftlich zusammen.
Demokratie
und Rechts-
staatlichkeit
Petitionsrecht
Stimm- und
Wahlrecht
Die Landeskirche wahrt in ihrer Organisation und in
ihrem Handeln auf allen Ebenen demokratische und rechtsstaatliche
Grundsätze. Sie beachtet die Gleichstellung von Frau und Mann.
1 Das Petitionsrecht an kirchliche Behörden und Organe
ist gewährleistet.
2 Diese sind verpflichtet, Petitionen zu prüfen und binnen sechs
Monaten dazu Stellung zu nehmen.
a25 Wahlleitende Behörde ist
Wahlleitende
a. die Kirchenpflege für Wahlen und Abstimmungen in der Kirch- Behörde
gemeinde,
b. der Vorstand eines Kirchgemeindeverbandes bei Wahlen und Ab-
stimmungen in dessen Gebiet,
c. der Kirchenrat für kantonale Wahlen und Abstimmungen sowie
für Wahlen im kirchlichen Bezirk.
1 Die Amtsdauer der Behörden und Organe, der gewähl- Amtsdauer
ten Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vorstände der Pfarrkapitel und
Diakonatskapitel beträgt vier Jahre.
2 Wahlen und Ersatzwahlen innerhalb der Amtsdauer gelten für
deren Rest.
3 Behörden und Organe unterliegen der Gesamterneuerung. Der
Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt.
1 Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und Amtsgeheimnis
Arbeitsgruppen sowie Pfarrerinnen, Pfarrer, Angestellte und Freiwil-
lige sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienst-
lichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit ver-
pflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes kirchliches,
öffentliches oder privates Interesse gemäss § 23 des Gesetzes über die
Information und den Datenschutz besteht oder wenn eine besondere
Vorschrift dies vorsieht.26
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienst-
verhältnisses sowie der freiwilligen Mitarbeit bestehen.
1. 1. 24-123
5
181.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
3 Der Kirchenrat ist in allen Fällen für die Entbindung vom Amts-
geheimnis zuständig.
Datenschutz
a25 Die Haftung für Handlungen von kirchlichen Behör-
den, Organen, Kommissionen, Arbeitsgruppen und ihrer Mitglieder
sowie von Pfarrerinnen, Pfarrern, Angestellten und Freiwilligen rich-
tet sich nach dem kantonalen Recht.
Grundsatz
4. Abschnitt: Mitgliedschaft
1 Mitglied der Landeskirche ist jede Person mit Wohnsitz
im Kanton Zürich, die
a. das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat und deren Eltern der
Landeskirche angehören,
b. das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat und deren Eltern dies so
bestimmen, ohne selber der Landeskirche anzugehören,
c. als Mitglied der Landeskirche nach Vollendung des 16. Altersjahres
nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit er-
klärt hat.
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Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
181.10
2 Mitglied der Landeskirche wird jede Person, die
a. als Mitglied einer auf dem Boden reformatorischen Glaubens- und
Schriftverständnisses stehenden Kirche Wohnsitz im Kanton Zürich
begründet,
b. nicht Mitglied der Landeskirche ist und durch eine Pfarrerin oder
einen Pfarrer der Landeskirche konfirmiert wird,
c. nach Vollendung des 16. Altersjahres aufgrund ihrer Erklärung in
die Landeskirche aufgenommen wird.
3 Wer Mitglied der Landeskirche ist, ist zugleich Mitglied der Kirch-
gemeinde am Wohnsitz.
1 Wer in die Landeskirche aufgenommen werden will, Aufnahme
wendet sich an eine Pfarrerin oder einen Pfarrer der Landeskirche
oder an die vom Kirchenrat bezeichneten Stellen. Diese führen mit der
beitrittswilligen Person ein Aufnahmegespräch. Sie vollziehen aufgrund
einer schriftlichen Erklärung der beitrittswilligen Person die Aufnahme
und teilen diese der Kirchenpflege, dem Kirchenrat und der politischen
Gemeinde unverzüglich mit.26
2 Personen, die einer anderen kantonalen kirchlichen Körperschaft
angehören, haben bei dieser vor der Aufnahme ihren Austritt zu erklä-
ren.
3 Aufgenommene, die noch nicht getauft sind, empfangen als Zeichen
ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi in der Regel die Taufe.
1 Der Austritt aus der Landeskirche oder die Nichtzuge- Austritt, Nicht-
hörigkeit zu dieser ist der Kirchenpflege am Wohnsitz schriftlich zu er- zugehörigkeit
klären. Kollektive Austritts- und Nichtzugehörigkeitserklärungen sind
ungültig.
2 Die Pfarrerin, der Pfarrer oder ein Mitglied der Kirchenpflege
sucht das Gespräch mit der austretenden Person.
3 Die Kirchenpflege bestätigt der betreffenden Person den Austritt
oder die Nichtzugehörigkeit.
Der Kirchenrat fördert Bestrebungen zur Gewinnung Gewinnung
von Mitgliedern der Landeskirche.
von Mitgliedern
1. 1. 24-123
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181.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
Mitglieder-
register
Abs. 2,
c. die Personalverordnung12 gemäss Art. 99 Abs. 2,
d.
die Finanzverordnung11 gemäss Art. 233 Abs. 1,
e. Beschlüsse der Kirchensynode über die Aufteilung von Kirchge-
meinden gemäss Art. 151 c,
f. das Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evange-
lisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum
Kirchendienst13 gemäss Art. 102,
54
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
181.10
g. Beschlüsse der Kirchensynode über neue einmalige Ausgaben von
mehr als 4 Mio. Franken und neue jährlich wiederkehrende Aus-
gaben von mehr als 400000 Franken, ausgenommen Beschlüsse
gemäss Art. 215 lit. b.
a.
2 Das Referendum können ergreifen
ein Drittel der Mitglieder der Kirchensynode,
b. zwölf Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflege,
c. 1000 Stimmberechtigte.
3 Die Kirchensynode kann von sich aus ihre Beschlüsse dem fakul-
tativen Referendum oder der Volksabstimmung unterstellen.
1 Die Landeskirche nimmt ihren Auftrag wahr durch die
Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat in den vier Hand-
lungsfeldern Verkündigung und Gottesdienst, Diakonie und Seel-
sorge, Bildung und Spiritualität sowie Gemeindeaufbau und Leitung.
2 Sie tut dies in den Kirchgemeinden, in regionalen Aufgaben und
Projekten, in den kirchlichen Bezirken sowie auf landeskirchlicher
Ebene.
3 Sie ist dabei einer sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen
Nachhaltigkeit verpflichtet.
1 Die Verkündigung des Evangeliums geschieht in Wort
und Tat. Sie berührt das ganze Leben.
2 Der Gottesdienst ist Mittelpunkt der Verkündigung. Er ist Quell
des Lebens der Gemeinde und Zeugnis in der Welt.
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Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
181.10
3 Im Reden und Schweigen hört die Gemeinde auf Gottes Wort. Sie
lobt und dankt, singt und betet, bekennt und klagt. Sie feiert Gottes
Gegenwart im Heiligen Geist und wird so gestärkt in ihrem Leben und
Wirken.
4 Gottesdienst kann überall gefeiert werden, wo der kirchliche Auf-
trag wahrgenommen wird.
1 Die Liturgie macht den Weg der im Namen des dreieini- Liturgie
gen Gottes versammelten Gemeinde durch den Gottesdienst sichtbar.
2 Sammlung, Anbetung, Verkündigung, Fürbitte und Sendung sind
die fünf Schritte der Zürcher Liturgie. Sie bilden zusammen ein leben-
diges Ganzes.
3 Die Sakramente Taufe und Abendmahl sind Teil des Gottes-
dienstes.
1 Die Wortverkündigung umfasst die Lesung aus der Predigt
Bibel und die Predigt.
2 Die Predigt ist Auslegung der Heiligen Schrift. Pfarrerinnen und
Pfarrer sind in der Wahl des Bibeltextes frei.
3 Die Predigt wird von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer gehalten.
Über Ausnahmen für einzelne Gottesdienste entscheidet die Kirchen-
pflege im Einvernehmen mit dem Pfarramt. Weiter gehende Ausnah-
men bedürfen einer Bewilligung des Kirchenrates.
1 Die Kirchenmusik gehört wesentlich zum Gottesdienst Kirchenmusik
und hat Teil an der Verkündigung des Evangeliums.
2 Dem Singen der Gemeinde, dem Chorgesang, dem Orgelspiel
und der weiteren Instrumentalmusik ist Beachtung zu schenken.
3 Die Vielfalt verschiedener Musikstile wird gepflegt.
a. Im Gottes-
dienst
1 Die Kirchenmusik hat mit ihren verschiedenen Ausprä- b. In der
gungen Teil am Aufbau der Gemeinde.
2 Sie erfüllt einen kulturellen Auftrag. Dazu gehört die Aufführung
geistlicher Werke.
Gemeinde
1 Der Gottesdienst steht unter der Leitung einer Pfarrerin Leitung,
oder eines Pfarrers. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Kirchen- Mitwirkung
pflege und des Pfarramtes.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer sprechen sich mit den Kirchenmusike-
rinnen und Kirchenmusikern hinsichtlich der liturgisch-musikalischen
Gestaltung des Gottesdienstes ab.
3 Sie beziehen bei der Gestaltung von Gottesdiensten nach Mög-
lichkeit Gemeindeglieder mit ein.
4 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen in der Regel den Talar.
1. 1. 24-123
9
von Gemeinde-
gliedern
Bibel und
Gesangbuch
Abkündigungen
Kollekte
Ort
Zeit
Öffentlichkeit,
Läutordnung
Bild- und Ton-
aufnahmen
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Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
1 Im Gottesdienst werden in der Regel die Zürcher Bibel
und das Gesangbuch der Evangelisch-reformierten Kirchen der deutsch-
sprachigen Schweiz verwendet.
2 Die Kirchgemeinschaften verwenden Bibelübersetzung, Gesang-
buch und Liturgie entsprechend ihrer Tradition.
Die kirchlichen Amtshandlungen werden der Gemeinde
im Sonntagsgottesdienst mitgeteilt.
In jedem Gottesdienst wird eine Kollekte erhoben. Sie ist
Ausdruck des diakonischen Auftrages und der Verbundenheit mit der
weltweiten Kirche.
1 Der Gemeindegottesdienst findet in der Kirche statt.
Über Ausnahmen entscheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen
mit dem Pfarramt.
2 Bei der Wahl eines anderen Ortes ist der Bedeutung und der
Würde des Gottesdienstes Rechnung zu tragen.
1 Die Kirchenpflege setzt die Zeit des Gottesdienstes am
Sonntagvormittag aufgrund der örtlichen Gegebenheiten fest.
2 Sie kann den Sonntagsgottesdienst einmal im Monat auf den Vor-
abend oder auf den Sonntagabend verlegen.
1 Der Gottesdienst ist öffentlich. Das Läuten der Glocken
ist ein Zeichen dafür.
2 Die Kirchenpflege erlässt eine Läutordnung.
1 Private Bild- und Tonaufnahmen während des Gottes-
dienstes sind nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Pfarre-
rin oder der Pfarrer.
2 Öffentliche Bild- und Tonaufnahmen bedürfen der Zustimmung
der Kirchenpflege.
3 Bild- und Tonaufnahmen dürfen die Sammlung der Gemeinde
nicht stören.
Taufe und
Abendmahl
B. Sakramente
Taufe und Abendmahl sind die Sakramente der refor-
mierten Kirche. Sie sind Zeichen für den Bund Gottes mit den Men-
schen in Jesus Christus und Bekenntnis des Glaubens.
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Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
a. Taufe
181.10
1 In der Taufe wird Gottes Ja zum einzelnen Menschen Bedeutung
bezeugt. Sie ist Ausdruck für dessen Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu und Form
Christi.
2 Die Taufe von Kindern oder Erwachsenen erfolgt gemäss dem
Zeugnis des Neuen Testamentes auf den Namen Gottes des Vaters, des
Sohnes und des Heiligen Geistes.
3 Die Taufe wird nur einmal vollzogen. Die in einer anderen Kirche
empfangene Taufe wird anerkannt.
4 Die Taufe wird von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer vollzogen.
1 Die Eltern versprechen, ihr Kind im evangelischen Glau- Eltern
ben zu erziehen.
2 Die Paten sind Vertrauenspersonen des Kindes. Sie begleiten
Eltern und Kind in Fragen des evangelischen Glaubens.
3 Mindestens ein Elternteil gehört einer evangelischen Kirche an.
Mindestens eine Patin oder ein Pate ist mündiges Mitglied einer christ-
lichen Kirche. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so kann die Taufe in
seelsorglich begründeten Ausnahmefällen dennoch vollzogen werden.
und Paten
Eltern, die ihr Kind nicht taufen lassen wollen, können es Segnung
zur Bitte um Gottes Segen in den Gemeindegottesdienst bringen.
b. Abendmahl
1 Das Abendmahl vergegenwärtigt den Bund, den Gott in Bedeutung
Jesus Christus mit seiner Gemeinde geschlossen hat. Es ist Bekenntnis
des Glaubens und wird gemäss dem Zeugnis des Neuen Testamentes
gefeiert.
2 Zum Abendmahl ist die ganze christliche Gemeinde eingeladen.
Sie feiert im Abendmahl die Gemeinschaft mit Jesus Christus und
erfährt die Kraft der Versöhnung mit Gott und untereinander.
1. 1. 24-123
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181.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
Zeitpunkt
Form
Kirchenjahr
und kirchliche
Feiertage
Sonntags-
und Feiertags-
gottesdienste
Weitere
Gottesdienste
Das Abendmahl wird in der Regel zwölf Mal im Jahr
gefeiert, namentlich an Weihnachten, Karfreitag, Ostern, Pfingsten,
am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag sowie am Reformations-
sonntag.
1 Die Pfarrerin oder der Pfarrer leitet das Abendmahl.
2 Die Mitglieder der Kirchenpflege, die Sigristin oder der Sigrist
und weitere zu diesem Dienst zugezogene Gemeindeglieder wirken
beim Austeilen des Abendmahles mit.
3 Die biblischen Einsetzungsworte bilden den Mittelpunkt der
Abendmahlsliturgie.
4 Die Kirchenpflege entscheidet im Einvernehmen mit dem Pfarr-
amt über die Form des Abendmahles.
5 Das Abendmahl kann im Rahmen der Seelsorge und kirchlicher
Veranstaltungen auch ausserhalb des Gemeindegottesdienstes gefeiert
werden.
C. Gottesdienst im Kirchenjahr
1 Die Gestaltung der Gottesdienste richtet sich nach dem
Kirchenjahr und den kirchlichen Feiertagen.
2 Kirchliche Feiertage sind erster und zweiter Weihnachtstag, Neu-
jahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag,
Auffahrt, Pfingstsonntag und Pfingstmontag, Eidgenössischer Dank-,
Buss- und Bettag (dritter Sonntag im September), Reformationssonn-
tag (erster Sonntag im November), Ewigkeitssonntag (letzter Sonntag
im Kirchenjahr).
3 Während des ganzen Kirchenjahres, insbesondere in der ökume-
nischen Schöpfungszeit, wird schöpfungstheologischen Themen gebüh-
rend Raum gegeben.
1 Am Sonntag, dem Tag der Auferstehung Jesu Christi,
und an den kirchlichen Feiertagen findet in jeder Kirchgemeinde ein
Gottesdienst statt.
2 Am ersten Weihnachtstag, an Karfreitag und an Auffahrt ist Got-
tesdienst zu halten. Im Übrigen ist an kirchlichen Feiertagen, die nicht
auf einen Sonntag fallen, Gottesdienst zu halten, wenn nicht am Tag
davor oder danach ein Gottesdienst stattfindet.
1 Die Kirchenpflege kann im Einvernehmen mit dem Pfarr-
amt regelmässig oder aus besonderem Anlass weitere Gottesdienste
ansetzen.
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Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10
2 Der Kirchenrat kann für die ganze Landeskirche ausserordent-
liche Gottesdienste ansetzen.
1 Mehrere Kirchgemeinden können gemeinsam durch- Gemeinsame
führen
a. die von der Kirchenpflege festgelegten weiteren Gottesdienste,
b. einzelne Gottesdienste, besonders während der Ferienzeiten.
2 Die Kirchenpflegen der beteiligten Kirchgemeinden entscheiden
nach Anhörung der Pfarrämter über gemeinsame Gottesdienste. Sie
teilen ihren Entscheid der Bezirkskirchenpflege mit.
D. Gottesdienst im Lebenslauf
a. Konfirmation
1 Die Konfirmationsfeier ist ein Gemeindegottesdienst. Bedeutung
2 Die Konfirmation nimmt das Ja Gottes auf, wie es in der Taufe
zum Ausdruck kommt. In der Konfirmation bittet die Gemeinde für
die Konfirmandinnen und Konfirmanden um den Segen Gottes. Die
Konfirmation lädt zu verantwortlichem Christsein und zur Teilnahme
am Leben der Kirche ein.
b. Kirchliche Trauung
1 Die kirchliche Trauung ist ein Gottesdienst.
2 In diesem bekräftigt das Ehepaar vor Gott und der Gemeinde sein
Ja zueinander und bittet um den Segen Gottes.34
Bedeutung
3 Der kirchlichen Trauung geht die zivile Eheschliessung voraus.
1 Mitglieder der Landeskirche sind berechtigt, sich durch Anrecht
eine Pfarrerin oder einen Pfarrer der Landeskirche trauen zu lassen.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer einer Kirchgemeinde sind zur Übernahme
einer Trauung verpflichtet, wenn ein Teil des Ehepaares Mitglied die-
ser Kirchgemeinde ist und die gottesdienstliche Feier dort oder in der
näheren Umgebung stattfindet. In allen anderen Fällen übernehmen
sie Trauungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten oder sind behilflich bei
der Suche einer Vertretung.34
3 Pfarrerinnen und Pfarrer, die auswärts eine Trauung übernehmen,
verständigen sich im Voraus mit dem Pfarramt am Ort der Trauung.
1. 1. 24-123
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181.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
Ort
Bedeutung
Anrecht
Ort
Bedeutung
1 Die Trauung findet in einer Kirche statt. Die Pfarrerin
oder der Pfarrer kann die Trauung auf Anfrage des Ehepaares an einem
anderen Ort durchführen.34
2 Bei der Wahl eines anderen Ortes ist der Bedeutung und der
Würde des Gottesdienstes Rechnung zu tragen.
c. Kirchliche Abdankung
1 Die kirchliche Abdankung ist ein Gottesdienst.
2 In diesem werden Leben und Sterben im Licht des Evangeliums
bedacht.
1 Mitglieder der Landeskirche haben Anrecht auf eine
Abdankung.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer einer Kirchgemeinde sind zur Über-
nahme einer Abdankung verpflichtet, wenn die verstorbene Person
Mitglied dieser Kirchgemeinde war. Im Übrigen übernehmen sie Ab-
dankungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
3 War die verstorbene Person nicht Mitglied der Landeskirche, so
kann aus seelsorglichen Gründen dennoch eine Abdankung gehalten
werden.
4 Pfarrerinnen und Pfarrer, die auswärts eine Abdankung halten,
melden dies dem Pfarramt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Per-
son und verständigen sich im Voraus mit dem Pfarramt am Ort der
Abdankung.
1 Die Abdankung findet in einer Kirche oder in einer
Abdankungskapelle statt. Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann auf
Wunsch der verstorbenen Person oder auf Anfrage der Angehörigen
die Abdankung an einem anderen Ort durchführen.26
2 Bei der Wahl eines anderen Ortes ist der Bedeutung und der
Würde des Gottesdienstes Rechnung zu tragen.
d. Gottesdienst in besonderen Lebenslagen
1 Für Menschen in besonderen Lebenslagen kann aus
seelsorglichen Gründen ein Gottesdienst gefeiert werden.
2 Die Fürbitte und die Bitte um Gottes Segen haben dabei eine
besondere Bedeutung.
14
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
181.10
1 Pfarrerinnen und Pfarrer entscheiden über die Durch- Gestaltung
führung von Gottesdiensten in besonderen Lebenslagen.
2 Sie klären im Gespräch mit den Beteiligten die theologisch und
liturgisch verantwortete Gestaltung solcher Gottesdienste.
2. Abschnitt: Diakonie und Seelsorge
A. Grundlagen
1 Diakonie und Seelsorge geschehen aufgrund des Evan- Bedeutung
geliums. Das diakonische und seelsorgliche Handeln der Kirche wen-
det sich allen Menschen zu.
2 Diakonie geschieht als tätige Nächstenliebe und ist Ausdruck
gelebten Glaubens.
3 Seelsorge geschieht in der Begegnung und im Gespräch im Ver-
trauen auf die Liebe Gottes und seine Gegenwart.
4 Die Landeskirche nimmt das prophetische Wächteramt auch in
ihrem diakonischen und seelsorglichen Handeln wahr. Sie benennt
Ursachen von Unrecht und Leid. Sie wirkt mit beim Suchen von
Lösungen und stellt sich in den Dienst der Vermittlung.
B. Diakonie
1 Die Landeskirche trägt mit ihrem diakonischen Han- Auftrag
deln dazu bei, persönlicher und sozialer Not vorzubeugen, diese zu lin-
dern oder zu beheben. Sie unterstützt Menschen in der selbstständigen
Lebensgestaltung und schafft Möglichkeiten der Begegnung und der
Gemeinschaft.
2 Diakonie geschieht in allen Lebensbezügen, namentlich in den
Bereichen Jugend, Familie, Alter, Gesundheit, Arbeit, Migration und
Integration sowie in der Ökologie.
3 Das diakonische Handeln wird von Sozialdiakoninnen und Sozial-
diakonen fachlich verantwortet und geschieht in Zusammenarbeit mit
den Pfarrerinnen und Pfarrern.
4 Der Kirchenrat setzt sich für den Zugang der Kirchgemeinden zu
fachlichem diakonischem Handeln ein.
1. 1. 24-123
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181.10
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
Orte
1 Die Landeskirche nimmt in ihrem seelsorglichen Han-
deln die Menschen in ihrer Lebenswirklichkeit wahr und würdigt diese
im Horizont des Evangeliums. Sie respektiert das Bruchstückhafte des
menschlichen Lebens.
2 Seelsorge nimmt Anteil an Freude und Glück und trägt mit in
Trauer und Belastungen. Im Gespräch sowie in Stille und Gebet gibt
sie Menschen Raum, Erlebtes zu verarbeiten. Seelsorge eröffnet neue
Sichtweisen und Lebensmöglichkeiten.
1 Bildung und Spiritualität begleiten Menschen in der Bedeutung
Suche nach Orientierung und im Bestreben, die erfahrene Wirk-
lichkeit des Lebens zur geglaubten Wirklichkeit Gottes in Beziehung zu
bringen.
2 Bildung führt Kinder, Jugendliche und Erwachsene hin zum evan-
gelischen Glauben. Sie sucht durch die Weitergabe der biblischen
Botschaft und der christlichen Überlieferung Glauben zu wecken und
zu vertiefen.
3 Spiritualität ist Lebensgestaltung aus dem Glauben.
4 Kirchgemeinden, Landeskirche und evangelische Bildungsorte
tragen Verantwortung für das kirchliche Handeln in Bildung und Spi-
ritualität.
B. Kind, Jugend und Familie
a. Eltern
Die Kirche feiert den Sonntag in biblischer Tradition als
Tag der Auferstehung Jesu Christi und als Tag der Ruhe.
2 Sie gestaltet den Sonntag als Zeit des Hörens und der Besinnung
sowie der Gemeinschaft und der Gastfreundschaft.
3 Die Landeskirche tritt für die Achtung des Sonntags in der Gesell-
schaft ein.
2
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
181.10
1 Die Landeskirche setzt sich dafür ein, dass das Recht Religiöse
der Kinder und Jugendlichen auf Begegnung mit dem biblischen Erbe Bildung
und der christlichen Überlieferung an der Schule gewahrt bleibt.
2 Sie fördert das Gespräch zwischen den Konfessionen und Reli-
gionsgemeinschaften im Rahmen der Schule und des schulischen Reli-
gionsunterrichtes.
1 Kirchgemeinden und Landeskirche fördern die Zusam- Unterstützung
menarbeit zwischen Kirche und Schule.
2 Sie setzen sich für den schulischen Religionsunterricht ein.
1.1.24-123
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181.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
c. Kirchliche Religionspädagogik
Ziele
Angebote
Kinder
Jugendliche
Konfirmation
1 Die Landeskirche führt Kinder, Jugendliche, junge Er-
wachsene und Familien in das Leben der christlichen Gemeinde ein.
2 Kinder und Jugendliche werden mit dem evangelischen Glauben
vertraut gemacht. Dies geschieht durch gemeinsames Lernen und
Gestalten, insbesondere durch Erfahrungen gottesdienstlichen Feierns
und gemeinschaftlichen Teilens.
1 Die Kirchgemeinden führen verbindliche und freiwillige
religionspädagogische Module. Dazu gehören auch kinder- und jugend-
gemässe Gottesdienste.
2 Der Kirchenrat legt die Themen der verbindlichen religionspäda-
gogischen Module gemäss den Beschlüssen der Kirchensynode fest.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
1 Kinder bis acht Jahre werden in die Grundformen des
Glaubens und ins Kirchenjahr eingeführt.
2 Kindern von acht bis zwölf Jahren wird ein vertieftes Grundwis-
sen über den Glauben vermittelt. Sie werden angeleitet, für den Glau-
ben Sprache und Ausdruck zu finden.
3 Die verbindlichen religionspädagogischen Module für Kinder von
acht bis zwölf Jahren umfassen mindestens 120 Stunden, unterteilt in
mindestens 30 Stunden je in der zweiten, dritten und vierten sowie
30 Stunden von der fünften bis siebten Klasse.
1 Jugendliche von zwölf Jahren bis zur Konfirmation wer-
den auf der Suche nach einem mündigen Glauben und nach einem
Leben in christlicher Verantwortung begleitet.
2 Die verbindlichen religionspädagogischen Module für Jugend-
liche von zwölf Jahren bis zur Konfirmation umfassen mindestens
72 Stunden.
1 Voraussetzung für die Konfirmation bildet der Besuch
der verbindlichen religionspädagogischen Module für Kinder und
Jugendliche sowie des schulischen Religionsunterrichtes.
2 Es ist die Regel, dass die Konfirmandinnen und Konfirmanden
getauft sind.
3 Die Konfirmation erfolgt in der Regel am Ende der obligato-
rischen Schulzeit.
18
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
181.10
Kirchgemeinden und Landeskirche ermutigen junge Junge
Erwachsene, Verantwortung zu übernehmen. Sie geben ihnen die Erwachsene
Möglichkeit, sich am spirituellen und solidarischen Leben der Kirche
zu beteiligen und eigene Projekte zu gestalten.
Die offene Jugendarbeit der Kirchgemeinden fördert die Jugendarbeit
Beziehungsfähigkeit der Jugendlichen, bietet Gelegenheit zur Beteili-
gung und stärkt das eigenverantwortliche Handeln.
C. Erwachsene
1 Kirchgemeinden, Landeskirche und evangelische Bil- Grundsatz
dungsorte fördern die Bildungsarbeit mit Erwachsenen.
2 Die Kirchgemeinden nutzen Beratung, Aus- und Weiterbildung,
Grundlagenarbeit und Kursmodelle der Gesamtkirchlichen Dienste.
1 Die Bildungsarbeit mit Erwachsenen hat zum Ziel, Ziele
Menschen in den verschiedenen Lebensphasen bei ihrer Suche nach
Orientierung und christlicher Lebensgestaltung zu begleiten und ihr
spirituelles, soziales und kulturelles Urteilsvermögen zu stärken. Sie
sucht den Glauben zu wecken und zu vertiefen.
2 Die Bildungsarbeit mit Erwachsenen umfasst insbesondere die
Themenbereiche Bibel, Glaube, reformierte Identität, Ethik, Kirche
und Religionen.
D. Evangelische Bildungsorte
Die Landeskirche übernimmt ideell und finanziell Mit- Bildungs- und
verantwortung für staatlich anerkannte evangelische Bildungs- und Ausbildungs-
Ausbildungsinstitutionen, indem sie deren Gründung und Betrieb institutionen
unterstützt.
1 Die Landeskirche fördert die Herausgabe und Verbrei- Theologischer
tung der Zürcher Bibel und von Publikationen insbesondere aus den Verlag Zürich
Bereichen Theologie, Kirchengeschichte, Religionspädagogik, Spiri-
tualität und Lebensgestaltung.
1. 1. 24-123
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Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
2 Sie beteiligt sich zu diesem Zweck am Theologischen Verlag
Zürich TVZ.
Gemeinde-
aufbau
Leitung
a. Bedeutung
b. Ausübung
4. Abschnitt: Gemeindeaufbau und Leitung
A. Grundlagen
1 Gemeinde wird gebaut durch Gottes Geist, wo Men-
schen im Glauben gestärkt werden, neue Lebenskraft, Orientierung
und Hoffnung finden und ihren Glauben in der Gemeinschaft leben
können.
2 Gemeindeaufbau schafft Raum für die Gemeinschaft im Feiern,
im Hören auf Gott, im Beten und Dienen sowie im Mitwirken der Mit-
glieder gemäss ihren Begabungen.
3 Gemeindeaufbau bedeutet, dass Menschen für die Nachfolge
Christi und seine Gemeinde gewonnen werden, dass die Gemeinde das
Evangelium bezeugt und den Dienst der Vermittlung und Versöhnung
in der Gesellschaft wahrnimmt.
4 Gemeinde wird gebaut als Kirche am Ort in der Kirchgemeinde
und als Kirche am Weg in übergemeindlichen, regionalen und gesamt-
kirchlichen Aufgaben, Projekten und Werken.
1 Die Kirche bedarf der Leitung.
2 Kirchliche Leitung ist Dienst an der Gemeinschaft. Sie erfolgt auf
allen Ebenen nachvollziehbar und in theologischer Verantwortung.
3 Kirchliche Leitung ermöglicht, unterstützt und überprüft die ziel-
gerichtete und koordinierte Aufgabenerfüllung. Sie plant, legt Schwer-
punkte fest und stellt deren Umsetzung sicher.
1 Kirchliche Leitung wird durch Behörden und Organe
sowie Ämter und Dienste ausgeübt.
2 Diese nehmen die Leitungsverantwortung im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeit gemäss Kirchenordnung wahr, namentlich in strategischer,
operativer oder aufsichtsrechtlicher Hinsicht.
3 Kirchliche Leitung sorgt für Qualität in der kirchlichen Arbeit
und verantwortet ein Zusammenarbeiten in gegenseitiger Achtung
und in offener Kommunikation.
20
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
B. Öffentlichkeitsarbeit
181.10
1 Kirchgemeinden und Landeskirche sorgen für die Prä- Präsenz in der
senz der Landeskirche in der Öffentlichkeit.
2 Sie nutzen die Möglichkeiten zeitgemässer Kommunikationsmittel.
3 Sie bezeichnen ihre amtlichen Publikationsorgane.
Öffentlichkeit
1 Die Landeskirche und ihre Kirchgemeinden pflegen im Beziehungen,
Rahmen ihrer Zuständigkeit Kontakte zu anderen Kirchen und Reli- Koordination
gionsgemeinschaften, kirchlichen Organisationen, sozialen und kultu-
rellen Institutionen, Behörden und politischen Parteien sowie Wirt-
schaftsunternehmungen und Medien.
2 Sie koordinieren ihre Öffentlichkeitsarbeit untereinander und
mit anderen kirchlichen Organisationen.
1 Kirchensynode und Kirchenrat beteiligen sich am Träger- Information
verein reformiert.zürich.
2 Die vom Trägerverein reformiert.zürich herausgegebene Zeit-
schrift ist die Zeitschrift für die Mitglieder der Landeskirche. Die
Kirchgemeinden lassen diese ihren Mitgliedern unentgeltlich zukom-
men.25
3 Der Kirchenrat sorgt für die Information von Mitgliedern kirch-
licher Behörden, Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Angestellten der
Landeskirche.
Die Landeskirche fördert die kirchliche Medienarbeit.
Unterstützung
1 Der Kirchenrat erlässt Vorgaben für das Erscheinungs- Erscheinungs-
bild der Landeskirche.
2 Er stellt für ökumenische Belange ein besonderes Erscheinungs-
bild zur Verfügung.
bild
Kirchgemeinden und Landeskirche fördern im Rahmen Kultur
ihres Auftrages kulturelle Vorhaben.
C. Archive und kirchliche Register
1 Die Landeskirche dokumentiert ihr Wirken.
2 Die kirchlichen Behörden und Organe sowie die Pfarrämter
führen Archive. Die Kirchensynode und ihre Kommissionen sowie die
Rekurskommission übergeben ihre Akten dem Kirchenrat zur Archi-
vierung.
Grundsatz
1. 1. 24-123
21
181.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
3 Der Kirchenrat regelt die Führung der Archive und kirchlichen
Register in einer Verordnung.
Pfarrarchiv
1 In jeder Kirchgemeinde besteht ein Pfarrarchiv.
2 Bestandteile des Pfarrarchivs bilden namentlich
a. Taufregister, Konfirmationsregister, Trauregister und Abdankungs-
register,
b. Personal- und Familienregister oder Kartotheken sowie wichtige
Briefwechsel und Akten in pfarramtlichen Angelegenheiten.
Registereintrag
und Bestätigung
1 Taufen, Konfirmationen und Trauungen sind am Ort des
Vollzuges, Abdankungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Per-
son in die kirchlichen Register einzutragen.
2 Die Taufe ist auf einem Taufschein, die Trauung auf einem Trau-
schein zu bestätigen.
3. Teil: Pfarramt und Dienste der Kirche
1. Abschnitt: Grundlagen
A. Berufung und Berufe
Berufung
1 Die Kirche beruft Frauen und Männer in ihren Dienst.
2 Ordination und Installation bezeichnen den Dienst am Wort,
Beauftragung und Einsetzung die weiteren Dienste.
3 Die Installation von ordinierten Theologinnen und Theologen
führt zum Dienst im Pfarramt, die Einsetzung von Beauftragten zum
Dienst in einer Kirchgemeinde oder Institution.26
Personalrecht
1 Kirchgemeinden und Landeskirche sorgen für ein von
Wertschätzung, Vertrauen und gegenseitiger Achtung geprägtes Ar-
beitsumfeld.
2 Die Kirchensynode erlässt für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie für
die Angestellten der Kirchgemeinden und der Landeskirche eine
Personalverordnung.
3 Die Personalverordnung12 regelt insbesondere die Begründung,
Ausgestaltung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die sich aus
diesem ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Entlöhnung der
Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten nach einheitlichen Grundsät-
zen.26
4 Der Kirchenrat erlässt die zum Vollzug der Personalverordnung
erforderlichen Vorschriften.
22
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
181.10
¹ Die Kirchgemeinden legen die Löhne ihrer Angestell- Lohn
ten fest.
2 Der Kirchenrat legt die Löhne der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie
der Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste fest.
3 Die Landeskirche richtet die Löhne der Pfarrerinnen und Pfarrer
aus. Sie stellt den Kirchgemeinden die Löhne gemeindeeigener Pfarr-
stellen in Rechnung.
¹ Pfarrerinnen, Pfarrer, Sozialdiakoninnen und Sozial- Berufs-
diakone wahren Geheimnisse, die ihnen um ihres Berufes willen geheimnis
anvertraut werden oder die sie in dessen Ausübung wahrnehmen. Wer-
den sie von anderen Personen unterstützt, so unterstehen diese der
gleichen Geheimhaltungspflicht.
2 Die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichteten Perso-
nen dürfen solche Geheimnisse nur mit Bewilligung des Kirchenrates
offenlegen. Dieser kann die Zustimmung erteilen, wenn überwiegende
kirchliche, öffentliche oder private Interessen dies gebieten.
B. Aus- und Weiterbildung
Die Landeskirche beteiligt sich am Konkordat betref- Pfarrerinnen
fend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarre- und Pfarrer
rinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst.
¹ Der Kirchenrat kann Bewerberinnen und Bewerbern
ohne Wahlfähigkeitszeugnis des Konkordats betreffend die gemein-
same Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfar-
rer und ihre Zulassung zum Kirchendienst¹³, die sich über eine ausrei-
chende wissenschaftliche Bildung sowie die praktische und persönliche
Befähigung für das Pfarramt ausweisen, die Zulassung zum Pfarramt
in der Landeskirche erteilen. Diese haben ein Kolloquium zu bestehen. 26
2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
a. Ausbildungs-
konkordat
b. Ausserordent-
liche Zulassung
Der Kirchenrat sorgt für die Weiterbildung der Pfarre- c. Weiterbildung
rinnen und Pfarrer. Er regelt die Einzelheiten.
¹ Der Kirchenrat sorgt für Aus- und Weiterbildungsmög- Angestellte
lichkeiten für die Angestellten der Kirchgemeinden und der Landes-
kirche.
2 Er fördert die Zusammenarbeit mit privaten und staatlichen Aus-
bildungsinstitutionen zur Aus- und Weiterbildung kirchlicher Ange-
stellter.
1. 1. 24-123
23
181.10
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
3 Die Landeskirche trägt anerkannte Ausbildungsgänge für kirch-
liche Berufe mit.
Die Landeskirche fördert die Weiterbildung von Frei-
willigen.
Freiwillige
Pfarrerinnen
und Pfarrer
2. Abschnitt: Pfarramt
A. Grundlagen
1 Pfarrerinnen und Pfarrer sind theologisch ausgebildet
für die Verkündigung des Evangeliums in Predigt, Taufe und Abend-
mahl, für die Seelsorge, für die Diakonie, für den Unterricht und die
Bildungsarbeit mit Erwachsenen sowie für den Aufbau der Gemeinde.
2 Sie sind im Gehorsam gegen Jesus Christus und gebunden durch
das Ordinationsgelübde in der Wortverkündigung frei.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer erbringen ihren Dienst in einer Kirch-
gemeinde, in Institutionen, in regionalen und gesamtkirchlichen Auf-
gaben und Projekten sowie in den Gesamtkirchlichen Diensten.
Ordination
B. Ordination und Installation
1 Die Ordination ist die Aufnahme von theologisch aus-
gebildeten Mitgliedern der Kirche in den Dienst am göttlichen Wort.
Sie setzt das Wahlfähigkeitszeugnis des Konkordats betreffend die ge-
meinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und
Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst13 oder die ausserordent-
liche Zulassung zum Pfarramt der Landeskirche voraus.26
2 Die Ordination wird von einem ordinierten Mitglied des Kirchen-
rates in einem Gottesdienst nach erfolgtem Ordinationsgelübde voll-
zogen.
3 Ordinandinnen und Ordinanden versprechen, ihren Dienst als
Pfarrerin, Pfarrer oder in einer anderen beruflichen Stellung in theo-
logischer Verantwortung zu erfüllen und die mit dieser Aufgabe ver-
bundenen persönlichen Verpflichtungen auf sich zu nehmen. Sie leis-
ten das Ordinationsgelübde mit den Worten
24
«Ich gelobe vor Gott, den Dienst an seinem Wort aufgrund der
Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes in theologischer
Verantwortung und im Geiste der Reformation zu erfüllen.
Ich gelobe, im Gehorsam gegenüber Jesus Christus diesen Dienst
durch mein Leben zu bezeugen, wo immer ich hinberufen werde.»
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
181.10
4 Die Landeskirche verpflichtet sich mit der Ordination, die ordi-
nierten Theologinnen und Theologen in ihrem kirchlichen Dienst zu
fördern.
Die seit der Reformation bestehende Liste des Ministe- Ministerium
riums umfasst
a. alle von der Landeskirche ordinierten Theologinnen und Theo-
logen,
b. die von einer anderen evangelischen Kirche ordinierten Theologin-
nen und Theologen, die ein Pfarramt im Dienst der Landeskirche
versehen oder im Dienst einer mit der Landeskirche verbundenen
Institution stehen und auf Gesuch hin vom Kirchenrat ins Ministe-
rium aufgenommen worden sind.
1 Die Dekanin oder der Dekan nimmt die Installation Installation
von Pfarrerinnen und Pfarrern im Auftrag und auf Einladung des
Kirchenrates vor.
2 Die Installation findet in einem Gottesdienst statt. Die Dekanin
oder der Dekan leitet die Feier.
3 Die Pfarrerin oder der Pfarrer bestätigt das Ordinationsgelübde
und hält anschliessend die Antrittspredigt.
4 Der Kirchenrat regelt die Voraussetzungen und die Einzelheiten
der Installation.25
1 Ordinierte Theologinnen und Theologen tragen den Pfarrtitel
Titel VDM (Verbi Divini Ministra, Verbi Divini Minister).
2 Der Titel Pfarrerin oder Pfarrer wird durch die erstmalige Instal-
lation verliehen.
3 Der Kirchenrat kann den Pfarrtitel weiteren ordinierten Theolo-
ginnen und Theologen auf deren Gesuch hin verleihen.
C. Gemeindepfarramt
1 Pfarrerinnen und Pfarrer leiten den Gottesdienst und Auftrag
die Seelsorge in der Gemeinde.
2 Sie tragen mit am Aufbau der Gemeinde und verantworten des-
sen theologische Reflexion.
1 Pfarrerinnen und Pfarrer erfüllen namentlich folgende Amtspflichten
Aufgaben und Pflichten
Gottesdienst, Abendmahl, Taufe und Konfirmation,
a.
b.
Trauungen und Abdankungen,
1. 1. 24-123
25
181.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
c. Seelsorge,
d. diakonische Aufgaben, soweit diese nicht von Sozialdiakoninnen
und Sozialdiakonen wahrgenommen werden,
e. Gestaltung von und Mitwirkung in religionspädagogischen Ange-
boten sowie Bildungsarbeit mit Erwachsenen,
f.34 Vertretung von Anliegen der Landeskirche, der Evangelisch-refor-
mierten Kirche Schweiz, des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen
Schweiz HEKS, der Missionswerke und der Ökumene,
g. Betreuung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register sowie Be-
urkundung von Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Abdan-
kungen,
h. Weiterbildung im Blick auf die Selbst-, Sozial- und Fachkompe-
tenz.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer stellen die Erreichbarkeit des Pfarr-
amtes sicher. Bei Abwesenheit sorgen sie für eine Stellvertretung.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer können eine Amtshandlung, die sie in
Gewissensnot bringt, nach Rücksprache mit der Dekanin oder dem
Dekan ablehnen. Diese oder dieser sorgt für eine Stellvertretung.34
Abs. 3 lit. b sowie weitere Pfarrerinnen und Pfarrer auf
Einladung der Kirchenpflege,
c. die Leiterin oder der Leiter des Gemeindekonventes,
d. die Kirchgemeindeschreiberin oder der Kirchgemeindeschreiber,
soweit die Kirchgemeinde über eine solche Stelle verfügt.
3 Leitet eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den Gemeindekonvent, so
kann ein weiteres Mitglied des Gemeindekonventes an den Sitzungen
der Kirchenpflege mit beratender Stimme und Antragsrecht teilneh-
men.
4 Die Kirchenpflege kann für einzelne Geschäfte weitere Personen
mit beratender Stimme zu den Sitzungen einladen.
5 Die Kirchenpflege gibt sich eine Geschäftsordnung.
1 Die Kirchgemeinden können mit Bewilligung des Kir- Gemeinde-
chenrates allein oder gemeinsam mit anderen Kirchgemeinden ge- eigene
meindeeigene Pfarrstellen errichten.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Kirchgemeinde keine Bei-
träge aus dem Finanzausgleich bezieht und die vorgeschriebenen Leis-
tungen für diese Stellen übernimmt.
3 Für die Inhaberinnen und Inhaber gemeindeeigener Pfarrstellen
gelten die Bestimmungen über das Gemeindepfarramt.
Pfarrstellen
1 Stellvertreterinnen und Stellvertreter versehen die pfarr-
amtlichen Aufgaben
a. in einer freien Pfarrstelle bis zu deren Besetzung,
b. bei Verhinderung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers.
2 Die Kirchgemeinde stellt Stellvertreterinnen und Stellvertretern
geeignete Amtsräume zur Verfügung.
1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen leiten in deren
Rahmen den Gottesdienst und die Seelsorge.
2 Die Seelsorge in Institutionen umfasst die seelsorgliche Zuwen-
dung zu den Einzelnen sowie die Zusammenarbeit mit den Mitarbei-
tenden der Institution und deren seelsorgliche Begleitung.
3 Die Kirchensynode erlässt eine Verordnung über die Seelsorge in
Institutionen.
28
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
E. Wahl und Anstellung
181.10
1 Die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer in Kirchgemein- Wahl26
den richtet sich nach dem Kirchengesetz10 und dem Gesetz über die a. Neuwahl
politischen Rechte7.
2 Die Wahl erfolgt an der Urne, sofern die Kirchgemeindeordnung
nicht die Wahl in der Kirchgemeindeversammlung vorsieht.
3 Der Kirchenrat regelt das Verfahren in einer Verordnung.
1 Die Wählbarkeit erlischt mit dem Verlust der Hand-
lungsfähigkeit oder mit der Erteilung eines Tätigkeitsverbotes nach
den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches15.26
2 Entzieht die zuständige Kirchenbehörde einer Pfarrerin oder
einem Pfarrer im Gebiete des Konkordates betreffend die gemeinsame
Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer
und ihre Zulassung zum Kirchendienst die Wählbarkeit, so gilt dieser
Entzug auch für den Dienst in der Landeskirche, sofern er in einem
dem landeskirchlichen gleichwertigen Verfahren erfolgt ist.
Die Landeskirche versteht die Verkündigung des Evan- Mission und
geliums in Wort und Tat als Auftrag im weltweiten Bezug.
Diakonie im
weltweiten
2 Sie arbeitet mit den schweizerischen Missionswerken zusammen, Bezug
namentlich mit mission 21.
3 Sie unterstützt insbesondere das Hilfswerk der Evangelischen Kir-
chen Schweiz HEKS als Werk der Evangelisch-reformierten Kirche
Schweiz.34
1. 1. 24-123
3
181.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
Evangelische
Werke und
Gemeinschaf-
ten, Migrations-
kirchen
Theologische
Fakultät
Organistinnen und Organisten, Kantorinnen und Kanto- Kirchen-
ren, Chorleiterinnen und Chorleiter sowie weitere Musikerinnen und musikerin,
Musiker nehmen kirchenmusikalische Aufgaben der Kirchgemeinde Kirchenmusiker
wahr.
Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone erfüllen Aufgaben Sozialdiakonin,
im Rahmen des diakonischen Auftrages der Landeskirche. Sie gewähr- Sozialdiakon
leisten die diakonische Präsenz in Kirche und Gesellschaft und wirken
in der kirchlichen Bildungsarbeit mit.
Katechetinnen und Katecheten erfüllen Aufgaben im Katechetin,
Rahmen des religionspädagogischen Auftrages der Landeskirche. Sie Katechet
gestalten religionspädagogische Angebote der Kirchgemeinde.
Sekretariatsangestellte übernehmen administrative Auf- Sekretariats-
gaben in der Kirchgemeinde. Sie besorgen die Kirchgemeindeverwal- angestellte
tung.
1. 1. 24-123
31
181.10
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
Sigristin, Sigrist,
Hauswartin,
Hauswart
1 Sigristinnen und Sigristen verantworten die Vorberei-
tung der Gottesdienste gemäss den Beschlüssen der Kirchenpflege und
nach den Weisungen der Pfarrerin oder des Pfarrers.
2 Sigristinnen und Sigristen sowie Hauswartinnen und Hauswarte
besorgen den Unterhalt von Kirchen und weiteren kirchlichen Liegen-
schaften, Gebäuden und Räumlichkeiten. Sie wirken bei der Vorberei-
tung und Durchführung von Anlässen mit.
Stellenumfang
1 Der Kirchenrat gibt Empfehlungen für die Stellenpen-
sen im Bereich der Gemeindedienste heraus.
2 Kirchgemeinden, die Beiträge aus dem Finanzausgleich beziehen,
dürfen die empfohlenen Stellenpensen nicht überschreiten.
Freiwilligen-
arbeit
4. Abschnitt: Freiwillige
1 Die Freiwilligen beteiligen sich an der Gestaltung des
Gemeindelebens.
2 Die Kirchgemeinden schaffen für die Freiwilligen ein von Wert-
schätzung, Vertrauen und gegenseitiger Achtung geprägtes Umfeld.
Die Verantwortlichen sorgen für entsprechende Rahmenbedingungen.
Sie berücksichtigen die besonderen Fähigkeiten der Freiwilligen und
fördern und unterstützen diese im Hinblick auf ihren Einsatz.
3 Der Kirchenrat erlässt Richtlinien zur Freiwilligenarbeit.
Gesamtkirch-
liche Dienste
5. Abschnitt: Gesamtkirchliche Dienste
1 Die Landeskirche baut auf den Kirchgemeinden auf.
2 Sie gliedert sich in Kirchgemeinden, kirchliche Bezirke und Lan-
deskirche.
Gliederung
1 Kirchgemeinden, kirchliche Bezirke und Landeskirche Subsidiarität
folgen in der Aufgabenerfüllung dem Grundsatz der Subsidiarität.
2 Sie erfüllen die ihnen gemäss Kirchenordnung und kantonalem
Recht zugewiesenen Aufgaben und ergänzen sich gegenseitig.
3 Die diakonisch-seelsorgliche Präsenz in Institutionen ist Aufgabe
der Landeskirche.
1 Bei Wahlen in eine Behörde oder in ein Amt ist die Eignung und
persönliche und fachliche Eignung der Vorgeschlagenen zu beachten. Verpflichtung
2 Mit der Annahme der Wahl in eine Behörde oder ein Amt aner-
kennen die Gewählten stillschweigend oder, wo vorgesehen, durch
Ablegen eines Gelübdes Wesen und Auftrag der Landeskirche sowie
die Verpflichtung, diesen Auftrag in christlicher Verantwortung zu erfül-
len.
1 Die Schulung von Mitgliedern kirchlicher Behörden Schulung und
und von weiteren Amtsträgerinnen und Amtsträgern ist Aufgabe der Weiterbildung
Landeskirche.
2 Mitglieder kirchlicher Behörden sowie weitere Amtsträgerinnen
und Amtsträger eignen sich die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforder-
lichen Fähigkeiten an und bilden sich für ihre Aufgabe weiter.
und Verantwort-
1 Behörden und ihre Mitglieder üben ihre Rechte und Zuständigkeit
Pflichten im Rahmen ihrer Zuständigkeit und der gesetzlichen Bestim-
mungen aus. Zuständigkeitskonflikte entscheidet die gemeinsame Auf-
sichtsbehörde, im Zweifelsfall der Kirchenrat.
2 Behörden und ihre Mitglieder sind zum Eingreifen verpflichtet,
wenn sie Pflichtverletzungen oder Missstände feststellen. Liegen diese
ausserhalb ihrer Zuständigkeit, so erstatten sie der zuständigen Stelle
Meldung.
lichkeit
1. 1. 24-123
33
181.10
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
Spannungen
und Konflikte
¹ Behörden und Organe klären Spannungen und Kon-
flikte im Gespräch.
2 Lässt sich eine Klärung im Gespräch nicht erreichen, so schaffen
sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf geeignete Weise Abhilfe.
2. Abschnitt: Kirchgemeinde
A. Grundlagen
Organe
¹ Die Kirchenpflege, die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie
die Angestellten sind in gemeinsamer Verantwortung zum Aufbau der
Gemeinde gerufen.
2 Die Kirchenpflege nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der behörd-
lichen Verantwortung gemäss Kirchenordnung und kantonalem Recht
wahr.
3 Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Angestellten erfüllen ihre
Aufgaben je in ihrem besonderen Dienst gemäss der Kirchenordnung,
den Vorgaben der Kirchenpflege und den besonderen Gegebenheiten
der Kirchgemeinde.
Bestand
¹ Die Kirchgemeinden sind im Anhang zur Kirchenord-
nung aufgeführt.
2 Die Neubildung, Vereinigung und Auflösung von Kirchgemein-
den erfolgt durch Beschluss der Kirchensynode auf Gesuch der betref-
fenden Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände oder nach deren
Anhörung. Die Kirchensynode entscheidet über die Zuweisung zu
einem Bezirk, wenn die Kirchgemeinden verschiedenen Bezirken an-
gehörten.
34
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
181.10
3 Die Änderung eines Kirchgemeindenamens erfolgt durch Beschluss
der Kirchensynode auf Gesuch der Kirchgemeinde oder nach deren
Anhörung.
1 Die Kirchgemeinden nehmen ihren Auftrag als Teil der Autonomie
Landeskirche wahr.
2 Sie regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Kirchenordnung
und des übergeordneten Rechts selbstständig.
Bei der Bestellung von Kommissionen und Arbeitsgrup-
pen sowie bei der Besetzung kirchlicher Ämter und Dienste ist dem
inneren Zusammenhalt und dem Ganzen der Kirchgemeinde Rech-
nung zu tragen.
a25 Für die Aufsicht über die Kirchgemeinden und die
Kirchgemeindeverbände sowie für den Rechtsschutz gelten die Be-
stimmungen des Gemeindegesetzes über Aufsicht und Rechtsschutz
sinngemäss, soweit die Kirchenordnung keine abweichenden Bestim-
mungen enthält.
B. Kirchgemeindeversammlung
Die Gesamtheit der Stimmberechtigten der Kirchge-
meinde versammelt sich in der Kirchgemeindeversammlung.
a25 1 Vor einer Kirchgemeindeversammlung kann die Kir- Wahlverfahren
chenpflege einen Termin ansetzen, bis zu dem Wahlvorschläge ange- a. Wahl-
meldet werden können.
den.
2 Die Kirchenpflege veröffentlicht die Wahlvorschläge.
3 Die Stimmberechtigten sind an die Wahlvorschläge nicht gebun-
vorschläge
1 Die Kirchenpflege kann für die Beratung kirchlicher Freie
Anliegen zu freien Versammlungen einladen.
2 Beschlüsse solcher Versammlungen haben die Wirkung von An-
regungen.
Versammlungen
1. 1. 24-123
37
181.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
C. Kirchgemeindeparlament25
Bestand
1 Die Kirchenpflege berät, entscheidet und vollzieht die Funktion und
ihr übertragenen Geschäfte der Kirchgemeinde. Sie führt die Verwal- Zusammen-
tung der Kirchgemeinde und nimmt die Aufsicht wahr.
2 Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, ein-
schliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten.
setzung
1 Erfolgte Wahlen in die Kirchenpflege sind amtlich zu
publizieren, der Kirchgemeinde bekannt zu geben sowie nach Eintritt
der Rechtskraft der Bezirkskirchenpflege, dem Kirchenrat und dem
Bezirksrat mitzuteilen.
2 Neu in die Kirchenpflege gewählte Mitglieder werden im Rah-
men eines Gottesdienstes in der Kirchgemeinde begrüsst.
1 Die Kirchenpflege führt die Aufsicht über
a. das kirchliche Leben in der Gemeinde,
b. die Amtsführung der Pfarrerinnen und Pfarrer,
c. die Aufgabenerfüllung durch Angestellte und Freiwillige.
2 Art. 223 b über die Administrativuntersuchung ist sinngemäss an-
wendbar.33
b. Aufsicht
1 Die Kirchenpflege erstattet der Kirchgemeindever- c. Bericht-
sammlung oder dem Kirchgemeindeparlament und der weiteren Öf- erstattung und
fentlichkeit jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und das kirchliche Ge-
meindeleben.26
Öffentlichkeits-
arbeit
1. 1. 24-123
41
181.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
2 Sie stellt dem Kirchenrat alle Unterlagen und Angaben zur Ver-
fügung, die dieser für die Planung und Erfüllung der Aufgaben der
Landeskirche sowie für die Berichterstattung gemäss Kirchengesetz10
benötigt. Sie gibt dem Kirchenrat namentlich Rechenschaft über die
Verwendung der finanziellen Mittel der Kirchgemeinde.
3 Die Kirchenpflege sorgt für die Information der Pfarrerinnen,
Pfarrer, Angestellten und Freiwilligen.
4 Sie informiert die Kirchgemeinde, die weitere Öffentlichkeit, die
Bezirkskirchenpflege und den Kirchenrat über wesentliche Gemeinde-
angelegenheiten.
E.26 Rechnungsprüfungskommission
1 Die Rechnungsprüfungskommission ist zuständig für
die Kontrolle des Finanzhaushaltes der Kirchgemeinde.
2 Sie besteht aus fünf Mitgliedern, einschliesslich der Präsidentin
oder des Präsidenten. In Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeinde-
parlament kann die Kirchgemeindeordnung mehr als fünf Mitglieder
vorsehen.26
Die Rechnungsprüfungskommission konstituiert sich mit
Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten selber.
1 Die Kirchenpflege wählt auf Vorschlag des Gemein-
dekonventes aus dessen Mitte die Konventsleitung auf eine bestimmte
Dauer.
2 Die Konventsleitung führt den Vorsitz im Gemeindekonvent und
vertritt diesen gegenüber der Kirchenpflege.
1 Die Kirchgemeinden nutzen die inhaltlichen, personel-
len und finanziellen Möglichkeiten zur übergemeindlichen Zusam-
menarbeit.
2 Der Kirchenrat fördert die übergemeindliche Zusammenarbeit.26
1 Die Kirchgemeinden regeln die übergemeindliche Zu-
sammenarbeit durch den Abschluss von Vereinbarungen, den Zusam-
menschluss zu Kirchgemeindeverbänden oder die Gründung anderer
Rechtsträger.
2 Die Zuständigkeit für Beschlüsse gemäss Abs. 1 richtet sich nach
der Kirchgemeindeordnung.26
3 Vereinbarungen zwischen Körperschaften der Landeskirche unter
sich und mit anderen kirchlichen Körperschaften sowie die Statuten
von Kirchgemeindeverbänden und anderen Rechtsträgern unterliegen
der Genehmigung des Kirchenrates. Diese wird erteilt, wenn die Ver-
einbarungen und Statuten dem übergeordneten Recht entsprechen.
Die Kirchgemeinden pflegen die Zusammenarbeit mit
den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden.
44
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
181.10
H.26 Kirchgemeinschaften
a33 ¹ Eine evangelisch-reformierte Gemeinschaft muss, da- b. Voraus-
mit sie als Kirchgemeinschaft anerkannt werden kann,
a. während mindestens vier Jahren auf dem Gebiet der Landeskirche
gewirkt haben,
b. mindestens 150 Mitglieder zählen, die zu einem überwiegenden Teil
Mitglieder der Landeskirche und im Übrigen Mitglieder einer Mit-
gliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz sind,
c. die theologischen und rechtlichen Grundlagen der Landeskirche, wie
sie sich in der Kirchenordnung finden, ausdrücklich anerkennen,
d. seit mindestens vier Jahren demokratisch organisiert sein sowie über
ihre Tätigkeit und ihre Finanzen öffentlich Rechenschaft ablegen,
e. sich über das Gebiet mehrerer Kirchgemeinden der Landeskirche
erstrecken und
f. ihren Sitz im Gebiet der Landeskirche haben.
2 Erfüllt eine evangelisch-reformierte Gemeinschaft die Vorausset-
zungen gemäss Abs. 1, kann ihr die Anerkennung als Kirchgemeinschaft
erteilt werden, wenn sie für die Landeskirche bedeutsam ist, weil sie
zur sprachlichen oder lebensweltlichen Vielfalt der Landeskirche oder
zur Bildung kirchlicher Gemeinschaft auf der Ebene der Landeskirche
beiträgt.
setzungen
a33 Für das Pfarramt einer Kirchgemeinschaft gelten die
Bestimmungen über das Pfarramt in einer Kirchgemeinde.
Der Kirchenrat regelt durch Vertrag mit den Kirchge-
meinschaften namentlich34
a. die Zuweisung zu einem kirchlichen Bezirk,
b. die Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit der Landeskirche,
c. die finanziellen Leistungen der Landeskirche,
d. die Finanzierung des Unterhalts von Liegenschaften der Kirch-
gemeinschaften und die Verfügungsbefugnisse über diese Liegen-
schaften,
e. die Folgen des Verzichts auf die Anerkennung gemäss Art. 179 a.
a33 1 Die Dekaninnen und Dekane versammeln sich auf Kapitels-
Einladung des Kirchenrates in der Konferenz der Dekaninnen und De- konferenzen
kane.
2 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Diakonats-, Kirchenmusik-
und Katechetikkapitel versammeln sich auf Einladung des Kirchenrates
je in der Konferenz ihrer Präsidien.
3 Der Kirchenrat regelt die Organisation und die Aufgaben der Kon-
ferenzen.
B. Bezirkskirchenpflege
1 Die Bezirkskirchenpflege fördert und beaufsichtigt das Funktion und
kirchliche Leben im Bezirk.
2 Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, einschliesslich der
Präsidentin oder des Präsidenten. Der Kirchenrat setzt die Mitglieder-
zahl der Bezirkskirchenpflegen fest.
Zusammen-
setzung
1. 1. 24-123
47
181.10
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
3 Die Mitgliedschaft in der Bezirkskirchenpflege ist innerhalb des
Bezirkes unvereinbar mit26
a. der Mitgliedschaft in Behörden und Organen einer Kirchgemeinde
sowie in Kommissionen gemäss Art. 170 und 171 Abs. 1,
b. der Mitgliedschaft in Behörden und Organen eines Kirchgemeinde-
verbandes sowie in Kommissionen gemäss Art. 171 Abs. 1,
c. einem Pfarramt oder einer Anstellung in einer Kirchgemeinde,
d. der Mitgliedschaft im Vorstand eines Kapitels gemäss Art. 181
Abs. 2.
1 Für die Organisation und Geschäftsführung der Be-
zirkskirchenpflege gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes
über die Gemeindebehörden sinngemäss.
2 Die Bezirkskirchenpflege ist beim Entscheid über ein Rechts-
mittel an keine Weisungen gebunden, ausgenommen bei der Rückwei-
sung durch eine übergeordnete Instanz.
3 Der Kirchenrat regelt die Aufsichts- und Visitationstätigkeit sowie
die fachliche und administrative Unterstützung der Bezirkskirchen-
pflegen in einer Verordnung.
4 Die Landeskirche trägt den Aufwand der Bezirkskirchenpflegen.
Der Bezirkskirchenpflege kommen unter Vorbehalt der
Zuständigkeit des Bezirksrates namentlich folgende Aufgaben zu
a.
Pflege der Beziehungen zu den Kirchgemeinden, insbesondere zu
den Kirchenpflegen, Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten,
48
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
181.10
b.26 Aufsicht über die Kirchgemeinden, Kirchgemeinschaften und
Kirchgemeindeverbände, ihre Behörden und Organe sowie über
Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte hinsichtlich der Amtsfüh-
rung und der Erfüllung ihrer Aufgaben,
с.
d.
e.
Vermittlung bei Spannungen innerhalb einer Kirchgemeinde, zwi-
schen Kirchgemeinden sowie zwischen ihren Amtsträgerinnen und
Amtsträgern, Angestellten und Mitgliedern,
Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen,
Beurteilung von Rekursen und Beschwerden gegen Anordnungen
und Beschlüsse der Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände
sowie ihrer Organe,
f.26 Stellungnahme zu Gesuchen der Kirchgemeinden um Zuteilung
von Pfarrstellenpensen gemäss Art. 117 Abs. 4 und um Errichtung
von gemeindeeigenen Pfarrstellen,
g.
Unterstützung der Kirchgemeinden in der übergemeindlichen
Zusammenarbeit,
h. Aufsicht über die Führung der Archive von Kirchgemeinden und
Kirchgemeindeverbänden, der Pfarrarchive und der kirchlichen
i.
j.
k.
1.
Register,
Vertretung der Anliegen der Landeskirche im Bezirk,
Durchführung von Bezirksversammlungen und Bezirkstagen,
Information des Kirchenrates über Vorkommnisse gemäss lit. c
und d sowie Erstattung eines jährlichen Berichtes an den Kirchen-
rat über ihre Tätigkeit und über den Stand des kirchlichen Lebens
im Bezirk,
Behandlung weiterer durch die Kirchenordnung und den Kirchen-
rat zugewiesener Geschäfte.
C. Pfarrkapitel
1 Im Pfarrkapitel des Bezirkes versammeln sich die Mit- Zusammen-
glieder des Ministeriums mit Wohnsitz im Bezirk.
setzung
2 Mitglieder des Ministeriums mit Wohnsitz im Bezirk, die im
Dienst der Landeskirche oder einer mit dieser verbundenen Institu-
tion stehen und ihren Tätigkeitsschwerpunkt ausserhalb des Bezirkes
haben, nehmen dort Einsitz in das Pfarrkapitel. Über Ausnahmen ent-
scheidet der Kirchenrat.
1 Das Pfarrkapitel versammelt sich auf Einladung der
Dekanin oder des Dekans oder auf Begehren von einem Fünftel der
stimmberechtigten Mitglieder.
2 Die in einem Pfarramt tätigen Mitglieder des Pfarrkapitels sind
zur Teilnahme an den Kapitelsversammlungen verpflichtet.
3 Stimm- und wahlberechtigt sind die im Dienst der Landeskirche
oder einer mit dieser verbundenen Institution stehenden Mitglieder
des Pfarrkapitels. Die weiteren Mitglieder nehmen an den Kapitels-
versammlungen mit beratender Stimme teil.
Aufgaben
1 Die Dekanin oder der Dekan leitet das Pfarrkapitel
und vertritt dieses nach aussen.
2 Neu gewählte Dekaninnen und Dekane werden im Rahmen eines
Gottesdienstes durch ein Mitglied des Kirchenrates im Amt eingesetzt.
1 Den Dekaninnen und Dekanen kommen namentlich zu
a. Installation von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie deren Einführung
in die besonderen Verhältnisse ihrer Gemeinde und der Landes-
kirche,
b. Begleitung, Beratung und Förderung der Mitglieder des Pfarrka-
pitels,
50
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
c.
d.
e.
181.10
in Zusammenarbeit mit der Bezirkskirchenpflege Vermittlung bei
Spannungen,
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des
Pfarrkapitels,
Vertretung des Kirchenrates im Pfarrkapitel und im Bezirk in Be-
langen des Pfarramtes,
f.34 Teilnahme an der Konferenz der Dekaninnen und Dekane sowie
Vertretung der Anliegen des Pfarrkapitels in dieser Konferenz,
Berichterstattung an den Kirchenrat.
g.
2 Dekaninnen und Dekane sind im Rahmen ihrer Aufgaben befugt,
Anweisungen zu erteilen und die Mitglieder des Pfarrkapitels zu
ermahnen.
1 Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone, die im Dienst Zusammen-
einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbandes, der Landeskir- setzung
che oder einer mit dieser verbundenen Institution stehen, sind Mitglie-
der eines Diakonatskapitels.26
2 Die Zugehörigkeit richtet sich nach dem Ort der Tätigkeit.
3...35
Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Diakonats-
kapitel und vertritt dieses nach aussen.
Den Präsidentinnen und Präsidenten kommen nament-
lich zu
a.26 Einführung von Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen in die be-
sonderen Verhältnisse ihrer Gemeinde und der Landeskirche,
b. Begleitung, Beratung und Förderung der Mitglieder des Diako-
natskapitels,
с. in Zusammenarbeit mit der zuständigen Bezirkskirchenpflege
Vermittlung bei Spannungen,
d. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des
Diakonatskapitels,
e. Teilnahme an der Konferenz der Diakonatskapitelspräsidien und
Vertretung der Anliegen des Diakonatskapitels in dieser Konfe-
renz,
f. Berichterstattung an den Kirchenrat.
52
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
181.10
a34 1 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sowie Zusammen-
Katechetinnen und Katecheten, die im Dienst einer Kirchgemeinde, setzung und
eines Kirchgemeindeverbandes, der Landeskirche oder einer mit die-
ser verbundenen Institution stehen, sind Mitglieder eines Kirchenmusik-
kapitels beziehungsweise eines Katechetikkapitels.
Teilnahme-
pflicht
2 Mitglieder, die mit einem Stellenpensum von insgesamt mindes-
tens 20% im Dienst einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindever-
bandes, der Landeskirche oder einer mit dieser verbundenen Institution
stehen, sind zur Teilnahme an den Kapitelsversammlungen verpflich-
tet.
Organe der Landeskirche sind die Gesamtheit der Stimm- Organe
berechtigten, die Kirchensynode, der Kirchenrat und die Rekurskom-
mission.
1. 1. 24-123
53
181.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
A. Gesamtheit der Stimmberechtigten
Funktion und
Zusammen-
setzung
Initiative
Obligatorisches
Referendum
Fakultatives
Referendum
1 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten wählt in den
Synodalwahlkreisen die Mitglieder der Kirchensynode und entschei-
det über die ihr gemäss Kirchenordnung zu unterbreitenden Vorlagen.
2 Sie setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Landes-
kirche zusammen.
1 Mit einer Initiative kann der Erlass, die Aufhebung oder
die Änderung von Bestimmungen der Kirchenordnung verlangt wer-
den.34
2 Initiativen sind in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs oder
der allgemeinen Anregung abzufassen. Initiativen auf Gesamtrevision
der Kirchenordnung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung
zulässig.
3 Eine Initiative können einreichen 26
a. ein Drittel der Mitglieder der Kirchensynode,
b. sieben Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchgemeindever-
sammlung oder des Kirchgemeindeparlamentes,
c. 1000 Stimmberechtigte.
Dem obligatorischen Referendum unterstehen
a. Gesamtrevisionen der Kirchenordnung,
b. Teilrevisionen der Kirchenordnung, welche die Befugnisse der
Stimmberechtigten betreffen.
Initiative und Referendum sind dem Kirchenrat einzu- Verfahren
reichen. Im Übrigen ist das kantonale Recht sinngemäss anwendbar.
B. Kirchensynode
1 Die Kirchensynode übt im Zusammenwirken mit der Funktion und
Gesamtheit der Stimmberechtigten der Landeskirche die gesetzgebende Zusammen-
Gewalt aus.
setzung
2 Sie besteht aus 120 Mitgliedern sowie den Vertreterinnen und
Vertretern der Kirchgemeinschaften.
1 Die kirchlichen Bezirke und die Kirchgemeinschaften Wahlkreise
bilden die Wahlkreise.
2 Die Kirchensynode kann auf Antrag des Kirchenrates einzelne
Bezirke in mehrere Wahlkreise aufteilen.
1 Die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise erfolgt im Sitzzuteilung
Verhältnis zur evangelisch-reformierten Wohnbevölkerung, wie sie
vom Statistischen Amt des Kantons Zürich zuletzt ermittelt worden
ist. Den Kirchgemeinschaften steht unabhängig von der Mitgliederzahl
je ein Sitz zu.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte
betreffend die Sitzzuteilung bei der Wahl des Kantonsrates finden
sinngemäss Anwendung.
3 Der Kirchenrat legt vor jeder Gesamterneuerungswahl die Ver-
teilung der Sitze auf die Wahlkreise fest.
Die Mitglieder der Kirchensynode leisten im Anschluss
an die Erwahrung der Wahl das Amtsgelübde mit den Worten
«Ich gelobe vor Gott, meinen Pflichten als Mitglied der Kirchen-
synode gewissenhaft nachzukommen, der Landeskirche in der
Erfüllung ihres Auftrages zu dienen und so die Sache Jesu Christi
nach Kräften mit Gottes Hilfe zu fördern.»
Die Mitglieder der Kirchensynode bestätigen das Amtsgelübde
mit den Worten «Ich gelobe es».
Konstituierung
Die Kirchensynode konstituiert sich selber. Sie gibt sich
eine Geschäftsordnung.
Versammlungen
Die Kirchensynode versammelt sich auf Einladung der
Präsidentin oder des Präsidenten vierteljährlich. Sie wird ausserdem
einberufen
a. auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten,
b. auf Begehren eines Drittels ihrer Mitglieder,
c. auf Antrag des Kirchenrates.
Die Verhandlungen sind öffentlich.
Die Mitglieder des Kirchenrates, die Kirchenratsschreiberin oder
der Kirchenratsschreiber und die Vertreterin oder der Vertreter der
Theologischen Fakultät der Universität Zürich haben in der Kirchen-
synode beratende Stimme und Antragsrecht.
Aufgaben
a. Allgemeine
Aufgaben
Der Kirchensynode kommen namentlich folgende Auf-
gaben zu
a. Beschlussfassung über Bibelübersetzung, Liturgie und Gesangbuch,
b. Erlass und Änderung der Kirchenordnung und von Beschlüssen,
die für alle Kirchgemeinden verbindlich sind,
c. Erlass und Genehmigung von Verordnungen, sofern die Kirchen-
ordnung dies vorsieht,
56
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
181.10
d. Stellungnahme zur Änderung von Bestimmungen der Kantons-
verfassung, welche die Landeskirche betreffen, und zu Revisionen
des Kirchengesetzes10,
e. Kenntnisnahme der Legislaturziele des Kirchenrates,
f. Beschlussfassung über gesamtkirchliche Aufgaben,
g. Behandlung von Initiativen, Motionen, Postulaten, Interpellatio-
nen, Schriftlichen Anfragen, Resolutionen und Petitionen,
h. Regelung der Entschädigung der Mitglieder der Kirchensynode,
des Kirchenrates, der Bezirkskirchenpflegen und der Rekurskom-
mission,
i. Aufsicht über die Geschäftsführung des Kirchenrates und der
Rekurskommission sowie Abnahme der Jahresberichte,
j. Stellungnahme zu Fragen theologischer und kirchlicher sowie ethi-
scher und gesellschaftlicher Natur durch öffentliche Erklärungen,
k. Beratung und Beschlussfassung über weitere vom Kirchenrat vor-
gelegte Geschäfte.
Die Kirchensynode wählt
a.34 auf Amtsdauer
1. die Kirchenratspräsidentin oder den Kirchenratspräsidenten
und die weiteren Mitglieder des Kirchenrates,
2. die Mitglieder der Rekurskommission,
3. die Mitglieder und Ersatzleute für die Synode der Evangelisch-
Reformierten Kirche Schweiz,
b. Finanzen
c. Wahlen
b.
die Synodalpredigerin oder den Synodalprediger.
1. 1. 24-123
57
181.10
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
C. Kirchenrat
Funktion und
Zusammen-
setzung
1 Nach ihrer Wahl leisten die Mitglieder des Kirchen-
rates vor der Kirchensynode oder deren Büro das Amtsgelübde mit
den Worten
«Ich gelobe vor Gott, meinen Pflichten als Mitglied des Kirchen-
rates gewissenhaft nachzukommen, der Landeskirche in der Erfül-
lung ihres Auftrages zu dienen und so die Sache Jesu Christi nach
Kräften mit Gottes Hilfe zu fördern.»
2 Die Mitglieder des Kirchenrates bestätigen das Amtsgelübde mit
den Worten «Ich gelobe es».
58
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
181.10
1 Der Kirchenrat konstituiert sich mit Ausnahme der Konstituierung
Präsidentin oder des Präsidenten selber.
2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber nimmt
an den Sitzungen des Kirchenrates mit beratender Stimme und An-
tragsrecht teil.
3 Der Kirchenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
1 Der Kirchenrat besorgt die Angelegenheiten der Lan- Aufgaben
deskirche, sofern nicht eine andere Behörde oder ein anderes Organ a. Allgemeine
zuständig ist.
Aufgaben
2 Dem Kirchenrat kommen namentlich folgende Aufgaben zu
a. Herausgabe der Zürcher Bibel, der Zürcher Liturgie sowie kirch-
licher Gesang- und Lehrbücher,
b. Vertretung der Landeskirche nach aussen,
c. Antragstellung an die Kirchensynode, Stellungnahme zu Berichten
und Anträgen von Kommissionen der Kirchensynode sowie Voll-
zug der Beschlüsse der Kirchensynode,
d. Erlass von Verordnungen, die nicht in die Zuständigkeit der Kirchen-
synode fallen,
e. Erarbeitung von Legislaturzielen zuhanden der Kirchensynode,
f. Wahrnehmung gesamtkirchlicher Aufgaben,
g. Wahl der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers
auf Amtsdauer,
h. Empfehlungen zuhanden der Kirchgemeinden für den Einsatz
personeller und finanzieller Mittel in den kirchlichen Handlungs-
feldern,
i. Vorschlagsrecht für die Ernennung von Mitgliedern des Ministe-
riums der Landeskirche zu Armeeseelsorgerinnen und Armeeseel-
sorgern,
j. Ernennung von Abordnungen und Vertretungen des Kirchenrates,
k. Personalverantwortung für die Pfarrerinnen und Pfarrer,
1. Aufsicht über die kirchlichen Bezirke, ihre Behörden und Organe,
m. Oberaufsicht über die Kirchgemeinden, Kirchgemeinschaften und
Kirchgemeindeverbände, ihre Behörden und Organe sowie über
die Gemeindepfarrämter und die Angestellten der Kirchgemeinden,
n. Aufsicht über die selbstständigen, aufgrund des Zivilgesetzbuches14
zur Förderung von Aufgaben der Landeskirche geschaffenen kirch-
lichen Stiftungen,
1. 1. 24-123
59
181.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
o. Stellungnahme zu Fragen theologischer und kirchlicher sowie ethi-
scher und gesellschaftlicher Natur durch öffentliche Erklärungen,
p. Beurteilung von Rekursen gegen erstinstanzliche Anordnungen
der Bezirkskirchenpflegen und gegen Rekursentscheide der Be-
zirkskirchenpflegen, sofern der Weiterzug an die Rekurskommis-
sion oder an das kantonale Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist.
b. Finanzen
1 Der Kirchenrat erstattet der Kirchensynode jährlich
Bericht über die Tätigkeit der Landeskirche und unterbreitet die Jah-
resrechnung. Der Jahresbericht wird der Öffentlichkeit zur Kenntnis
gebracht.
60
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
181.10
2 Der Kirchenrat besorgt gemäss Kirchengesetz¹º die Berichterstat-
tung gegenüber dem Kanton, insbesondere über die Verwendung der
Kostenbeiträge und der Erträge aus den Kirchensteuern der juristi-
schen Personen sowie über die Wirksamkeit der Tätigkeitsprogramme.
3 Er informiert die Öffentlichkeit über wesentliche Angelegen-
heiten der Landeskirche.
1 Der Kirchenrat kann durch die Geschäftsordnung Delegation
bestimmte Sachbereiche zur selbstständigen Besorgung seinen Mit- von Aufgaben
gliedern, der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber
übertragen.
2 Er kann für bestimmte Sachbereiche Kommissionen und zur
Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen bestellen oder Fach-
leute beiziehen. Er legt Aufträge und Befugnisse fest.
1 Der Kirchenrat kann Mitglieder der Organe von Kirch-
gemeinden und Kirchgemeindeverbänden, der Bezirkskirchenpflegen
und der Vorstände von Kapiteln gemäss Art. 181 Abs. 2 aus dem Amt
entlassen oder längstens bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt ein-
stellen, wenn sie ihre kirchlichen, amtlichen oder behördlichen Oblie-
genheiten in schwerwiegender Weise vernachlässigen, in anderer Weise
die rechtlichen Vorschriften missachten oder gegen sie ein Strafverfah-
ren eingeleitet worden ist.26
2 Der Kirchenrat kann unter denselben Voraussetzungen Pfarre-
rinnen, Pfarrer, Angestellte von Kirchgemeinden und Kirchgemeinde-
verbänden sowie andere mit kirchlichen Funktionen betraute Perso-
nen im Amt oder Dienst einstellen.
3 Vorsorgliche Massnahmen richten sich nach den Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und der Personalverordnung.
Funktion und
Zusammen-
setzung
Konstituierung
Richterliche
D. Rekurskommission
1 Die Rekurskommission behandelt Rechtsstreitigkeiten,
die ihr durch die Kirchenordnung zum Entscheid zugewiesen werden.
2 Sie besteht aus sechs Mitgliedern.
3 Die Mitgliedschaft in der Rekurskommission ist mit jedem ande-
ren Amt und jeder Anstellung in der Landeskirche unvereinbar.
1 Die Rekurskommission konstituiert sich selber.
2 Sie erledigt Streitigkeiten in Dreierbesetzung.
3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung und bestellt ihr Sekretariat.
1 Die Rekurskommission ist in ihrer rechtsprechenden
Unabhängigkeit Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Zuständigkeit
und Aufgaben
2 Entscheide der Rekurskommission können nur von einem über-
geordneten Gericht nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen
aufgehoben oder geändert werden.
a.
1 Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich Verfahren
nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über
das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht.
2 Die Vernehmlassungsfrist im Rahmen eines Rekurses ist in der
Regel gleich lang wie die Rekursfrist. Sie kann in begründeten Fällen
erstreckt werden.25
E. Ombudsstelle34
1 Die Ombudsstelle ist unabhängig.34
2 Die Tätigkeit als Ombudsperson ist mit jedem anderen Amt und
jeder Anstellung in der Landeskirche unvereinbar.
Unabhängigkeit
1 Die Kirchensynode erlässt eine Finanzverordnung.
2 Die Finanzverordnung regelt namentlich die Rechnungslegung
sowie den Finanzhaushalt von Kirchgemeinden und Landeskirche, den
Finanzausgleich und die Baubeiträge.
3 Der Kirchenrat erlässt die zum Vollzug der Finanzverordnung
erforderlichen Vorschriften.
Finanzierung
Steuerfuss
Finanzausgleich
Rechnungs-
führung und
Rechnungs-
prüfung
Kollekten und
Sammlungen
1. Abschnitt: Finanzen der Kirchgemeinden
Die Kirchgemeinden finanzieren sich durch
a. Steuererträge,
b. Beiträge aus dem Finanzausgleich,
c. Beiträge der Landeskirche,
d. weitere Mittel gemäss Finanzverordnung.
Die Kirchgemeinden legen ihren Steuerfuss so fest, dass
sie bei einem wirtschaftlichen Mitteleinsatz einen mittelfristig aus-
geglichenen Finanzhaushalt erreichen.
1 Der Finanzausgleich schafft die Voraussetzung dafür,
dass die Kirchgemeinden ihren Auftrag gemäss Kirchenordnung erfül-
len können.
2 Er sorgt für eine ausgewogene Steuerbelastung unter den Kirch-
gemeinden.
3 Die Finanzverordnung regelt die Einzelheiten.
1 Der Kirchenrat erlässt Vorgaben für die Rechnungs-
führung und Rechnungsprüfung in den Kirchgemeinden.
2 Er erstellt die Gesamtrechnung der Kirchgemeinden und der
Landeskirche.
1 Die Kirchenpflegen erheben die Kollekten gemäss
Kirchenordnung.
2 Sie führen die vom Kirchenrat angeordneten Kollekten und
Sammlungen durch. Im Übrigen entscheiden sie über die Verwendung
der Kollekten selber.
3 Solche Mittel dürfen nicht für Ausgaben verwendet werden, die
durch Steuern oder andere Mittel zu decken sind.
64
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
2. Abschnitt: Finanzen der Landeskirche
Die Landeskirche finanziert sich durch
a. Beiträge der Kirchgemeinden,
b. Kostenbeiträge des Kantons,
c. weitere Mittel gemäss Finanzverordnung.
181.10
Finanzierung
1 Die Beiträge der Kirchgemeinden an die Landeskirche Beiträge
berechnen sich aufgrund
a. der Kirchensteuereinnahmen,
b. des Steuerfusses der einzelnen Kirchgemeinde,
c. des von der Kirchensynode festgesetzten Beitragssatzes.
2 Die Finanzverordnung11 regelt die Begrenzung des Beitragssat-
zes.26
3 Die Kirchensynode legt den Beitragssatz so fest, dass bei einem
wirtschaftlichen Mitteleinsatz ein mittelfristig ausgeglichener Finanz-
haushalt der Landeskirche erreicht wird.
a.
Die Landeskirche verwendet ihre Mittel für
Beiträge an die Kirchgemeinden,
b. die Löhne der Pfarrerinnen und Pfarrer,
с.
Dienste, Institutionen und Aufgaben der Landeskirche,
d. die Behörden und Organe der Landeskirche und der kirchlichen
Bezirke,
e.34 Beiträge an die Evangelisch-reformierte Kirche Schweiz, das Hilfs-
werk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS sowie an weitere
Institutionen und Werke.
der Kirch-
gemeinden
Mittel-
verwendung
1 Die Landeskirche verfügt über Fonds für kirchliche Fonds
Zwecke.
2 Der Kirchenrat verwaltet und verwendet solche Fonds gemäss
den jeweiligen Vorschriften.
3. Abschnitt: Liegenschaften in den Kirchgemeinden
1 In der Kirche versammelt sich die gottesdienstliche
Gemeinde.
2 Die Kirchenpflege sorgt dafür, dass die Kirche für Besinnung,
Andacht und Gebet offen steht.
1 Die Kirchenpflege kann unter Wahrung des besonde-
ren Charakters der Kirche deren vorübergehende Benützung zu ande-
ren Zwecken gestatten.
2 Die dauernde Nutzung einer Kirche zu anderen als kirchlichen
Zwecken und die Veräusserung einer Kirche bedürfen der Zustim-
mung des Kirchenrates. Dieser hört die betreffenden Kirchgemeinden
und Kirchgemeindeverbände an.
Das Grossmünster, das Fraumünster und die Kirche
St. Peter in Zürich stehen der Kirchensynode und dem Kirchenrat für
Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen unentgeltlich zur Ver-
fügung.
1 Vorhaben mindestens einer Kirchgemeinde, welche Abweichungen
die in der Kirchenordnung festgelegten Befugnisse der Kirchgemeinde von der
überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Kirchgemeindeversamm- Kirchenordnung
lung oder des Kirchgemeindeparlamentes und der Genehmigung durch
den Kirchenrat.26
2 Solche Vorhaben sind zeitlich zu befristen. Der Kirchenrat beglei-
tet ihre Durchführung.
3 Die Kirchenpflege erstattet nach Abschluss des Vorhabens dem
Kirchenrat und dieser der Kirchensynode Bericht.
1 Die Kirchenordnung vom 2. Juli 1967 mit den seitheri- Aufhebung von
gen Änderungen wird aufgehoben.
Erlassen
2 Die bisherigen Erlasse, Richtlinien und Beschlüsse von Kirchen- a. Landeskirche
synode und Kirchenrat sind bis zum Inkrafttreten der in dieser Kirchen-
ordnung vorgesehenen Regelungen anwendbar. Vorbehalten bleiben
die Bestimmungen dieser Kirchenordnung sowie abweichende Be-
schlüsse von Kirchensynode und Kirchenrat.
1 Kirchgemeindeordnungen sowie weitere Erlasse und b. Kirchgemein-
Anordnungen der Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und Kirch- den und Kirch-
gemeinschaften bleiben anwendbar, soweit sie nicht dieser Kirchen- gemeinschaften
ordnung und ihren Ausführungsbestimmungen widersprechen.
2 Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und Kirchgemeinschaf-
ten passen ihre Kirchgemeindeordnungen, Statuten, Erlasse und Anord-
nungen binnen dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Kirchenordnung
an.
Behörden und Organe bleiben im Amt, bis die Amts- Amtsdauer
dauer nach bisherigem Recht abgelaufen ist. Der Kirchenrat bestimmt
den Zeitpunkt der Erneuerungswahlen.
Die Vereinigung der kirchlichen Bezirke Zürich links Bezirk und
der Limmat und Zürich rechts der Limmat gemäss Art. 180 dieser Kir- Diakonats-
chenordnung sowie die Neugliederung der Diakonatskapitel gemäss kapitel Zürich
1 Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Amtsdauer mit Inkraft- Arbeits-
treten des Kirchengesetzes10 geendet hat, treten in den Stand der Stell- verhältnis von
vertretung gemäss Art. 121 dieser Kirchenordnung.
Pfarrerinnen
2 Die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer für die neue Amtsdauer und Pfarrern
erfolgt an der Urne nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
politischen Rechte betreffend die Bestätigungswahl. Der Kirchenrat
bestimmt deren Zeitpunkt und regelt die Einzelheiten des Verfahrens.
1.1.24-123
67
181.10
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
3 Der Kirchenrat legt den Beginn der neuen Amtsdauer fest. Sie
endet am 30. Juni 2016.
4 Auf Beginn dieser Amtsdauer erfolgt die Anstellung von Pfarre-
rinnen und Pfarrern in Institutionen gemäss Art. 127 dieser Kirchen-
ordnung.
Inkrafttreten
Diese Kirchenordnung tritt nach der Annahme durch
die Stimmberechtigten und nach der amtlichen Veröffentlichung des
Genehmigungsbeschlusses des Regierungsrates² auf den vom Kirchen-
rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft³.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Mai 2018 (OS 73, 530)
I. Die Kirchenpflegen setzen Art. 91 Abs. 2 Satz 2 binnen eines
Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung der Kirchenordnung um.
II. Die oder der Vorsitzende des Pfarrkonventes und die Vertre-
tung des Pfarrkonventes in der Kirchenpflege gemäss Art. 114 Abs. 3
lit. b werden binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Än-
derung der Kirchenordnung für den Rest der Amtsdauer 2016–2020
der Pfarrerinnen und Pfarrer bestimmt.
III. Die Pfarrdienstordnung gemäss Art. 115 Abs. 1 und die Ge-
schäftsordnung gemäss Art. 162 Abs. 5 sind binnen eines Jahres nach
Inkrafttreten dieser Änderung der Kirchenordnung zu erlassen. Im
Übrigen gilt für die Kirchgemeindeordnungen, Statuten, Erlasse und
Anordnungen der Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und Kirch-
gemeinschaften Art. 250.
IV. Art. 116, 117, 120, 122 sowie 126 Abs. 1 und 2 sind unter Vor-
behalt von Ziff. V erstmals auf die Stellenzuteilung und für die Amts-
dauer 2020–2024 der Pfarrerinnen und Pfarrer anwendbar.
V. Die Zuteilung der Pfarrstellen gemäss Art. 116 und 117 erfolgt
für die Amtsdauer 2020–2024 der Pfarrerinnen und Pfarrer wie folgt
a. Das mittlere landeskirchliche Quorum beträgt 1650 Mitglieder.
b. Kirchgemeinden, die nicht mehr als 2000 Mitglieder zählen, verfü-
gen im Pfarramt in Abweichung von Art. 117 Abs. 1
1. von 901 bis 1500 Mitglieder über 80 Stellenprozent,
2. von 1501 bis 2000 Mitglieder über 100 Stellenprozent.
c. Pro Anzahl Mitglieder, die der Hälfte des mittleren landeskirch-
lichen Quorums entspricht, werden 5 Stellenprozent gewährt.
68
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
181.10
VI. Die Kirchensynode fasst erstmals für die Amtsdauer 2024–2028
der Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss Art. 116 Abs. 4 und 117 Abs. 2
Beschluss.
VII. Nach den Bestimmungen der Kirchenordnung in der Fassung
vom 17. März 2009 richten sich für den Rest der Amtsdauer 2016–2020
der Pfarrerinnen und Pfarrer
a. die Zuteilung der Pfarrstellen (Art. 116 und 118),
b. der Zusatzdienst (Art. 117), sofern vorher keine Vakanz auf der
betreffenden Pfarrstelle eintritt oder dieser nicht vorher beendet
wird,
c. die Aufteilung von Pfarrstellen (Art. 120, 126 und 132 Abs. 3),
d. die Wohnsitzpflicht (Art. 122).
VIII. Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung der
Kirchenordnung hängigen Zusammenschlüsse von Kirchgemeinden
nicht anwendbar sind
a. Art. 151 a Abs. 2, wenn der Vertrag über den Zusammenschluss
von den Stimmberechtigten bereits beschlossen ist,
b. Art. 151 a Abs. 3, wenn die Kirchgemeindeordnung der zusam-
mengeschlossenen Kirchgemeinde von den Stimmberechtigten oder
vom Kirchgemeindeparlament bereits beschlossen ist.
IX. Art. 170 Abs. 2 ist auf Pfarrwahlkommissionen anwendbar, die
nach dem Inkrafttreten dieser Änderung der Kirchenordnung einge-
setzt werden.
X. Die Bezirkskirchenpflegen erlassen binnen eines Jahres nach
Inkrafttreten dieser Änderung der Kirchenordnung die Geschäftsord-
nung gemäss Art. 184 Abs. 4.
XI. Die Kirchenmusikkapitel und die Katechetikkapitel konsti-
tuieren sich auf den 1. Januar 2020 für den Rest der Amtsdauer 2018-
2022 der Kirchenpflegen.
XII. Art. 210 Abs. 3 ist erstmals auf die Neuwahl der Kirchensynode
für die Amtsdauer 2019-2023 anwendbar.
XIII. Art. 217 Abs. 3 lit. a–c und e sind erstmals auf die Neuwahl des
Kirchenrates für die Amtsdauer 2019–2023 anwendbar.
XIV. Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung der Kir-
chenordnung hängige Verfahren finden Art. 228 Abs. 1 lit. c sowie
Abs. 3 und 4 keine Anwendung.
1. 1. 24-123
69
181.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Juli 2022
(OS 78, 57)
I. Die gemäss Art. 177 Abs. 1 der Kirchenordnung in der Fassung
vom 17. März 2009 bestehenden Kirchgemeinschaften der Landeskirche
gelten als anerkannt.
II. Die Festlegung der Kapitel gemäss Art. 180 Abs. 2 kann erst-
mals auf den 1. Juli 2024 erfolgen. Im Übrigen regelt der Kirchenrat die
Einzelheiten.
1 OS 64, 729.
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 25. November 2009.
3 Inkrafttreten: 1. Januar 2010.
4 ABI 2009, 1268.
5 LS 101.
6 LS 131.1.
7 LS 161.
8 LS 170.4.
9 LS 175.2.
10 LS 180.1.
11 LS 181.13.
12 LS 181.40.
13 LS 181.41.
14 SR 210.
15 SR 311.0.
16 Fassung gemäss B vom 5. Januar 2010 (OS 65, 516). In Kraft seit 1. September
2010.
17 Fassung gemäss B vom 26. November 2013 (OS 69, 598; ABI 2013-11-29). In
Kraft seit 1. Januar 2015.
18 Fassung gemäss B vom 25. März 2014 (OS 69, 600; ABI 2014-03-28). In Kraft
seit 1. Januar 2015.
19 Fassung gemäss B vom 24. November 2015 (OS 71, 107; ABI 2015-11-27). In
Kraft seit 1. April 2016.
20 Fassung gemäss B vom 13. Juni 2017 (OS 72, 576; ABI 2017-06-16). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
70
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
181.10
21 Fassung gemäss B vom 13. Juni 2017 (OS 72, 576; ABI 2017-06-16). In Kraft
seit 1. Juli 2018.
22 Fassung gemäss B vom 28. November 2017 (OS 73, 168; ABI 2017-12-01). In
Kraft seit 1. Juli 2018.
23 Fassung gemäss B vom 8. Mai 2018 (OS 73, 327; AB1 2018-05-18). In Kraft seit
1. Januar 2019.
24 Fassung gemäss B vom 16. Januar 2018 (OS 73, 447; AB1 2018-01-26). In Kraft
seit 1. Januar 2019.
25 Eingefügt durch B vom 15. Mai 2018 (OS 73, 530; ABI 2018-06-01). In Kraft
seit 1. Januar 2019.
26 Fassung gemäss B vom 15. Mai 2018 (OS 73, 530; ABI 2018-06-01). In Kraft
seit 1. Januar 2019.
27 Aufgehoben durch B vom 15. Mai 2018 (OS 73, 530; AB1 2018-06-01). In Kraft
seit 1. Januar 2019.
28 Fassung gemäss B vom 26. März 2019 (OS 74, 482; ABI 2019-03-29). In Kraft
seit 1. Januar 2020.
29 Fassung gemäss B vom 29. Juni 2021 (OS 76, 464; AB1 2021-07-02). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
30 Fassung gemäss B vom 28. September 2021 (OS 76, 546; ABI 2021-11-19). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
31 Fassung gemäss B vom 29. März 2022 (OS 77, 261; ABI 2022-04-01). In Kraft
seit 1. Juli 2022.
32 Fassung gemäss B vom 27. September 2022 (OS 77, 555; ABI 2022-09-30). In
Kraft seit 1. Januar 2023.
33 Eingefügt durch B vom 12. Juli 2022 (OS 78, 57; ABI 2022-07-15). In Kraft seit
1. März 2023.
34 Fassung gemäss B vom 12. Juli 2022 (OS 78, 57; ABI 2022-07-15). In Kraft seit
1. März 2023.
35 Aufgehoben durch B vom 12. Juli 2022 (OS 78, 57; AB1 2022-07-15). In Kraft
seit 1. März 2023.
36 Eingefügt durch B vom 27. Juni 2023 (OS 78, 417; AB1 2023-06-30). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
37 Fassung gemäss B vom 27. Juni 2023 (OS 78, 417; ABI 2023-06-30). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
1. 1. 24-123
71
181.10
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
Anhang
Verzeichnis der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden und Kirch-
gemeinschaften
Bezirk Zürich24
Zürich
Zürich Hirzenbach
Zürich Witikon
Bezirk Affoltern
Kappel a. A.
Knonau
Knonauer Amt29
Obfelden
Stallikon-Wettswil
Bezirk Horgen 28
Horgen 20
Kilchberg
Oberrieden
Richterswil
Rüschlikon
Sihltal
Schönenberg-Hütten20
Thalwil
Wädenswil
Bezirk Meilen
Erlenbach
Herrliberg
Küsnacht
Männedorf
Meilen
Oetwil a. S.
Stäfa-Hombrechtikon 30
Uetikon a. S.
Zollikon-Zumikon 32
Bezirk Hinwil
Bäretswil
Bubikon
Dürnten
Fischenthal
Gossau
Grüningen
Hinwil
Rüti
Seegräben
Wald
Wetzikon
Bezirk Uster37
Brüttiseller Kreuz36
Dübendorf-
Schwerzenbach 21
Egg
Fällanden
Greifensee
Maur
Mönchaltorf
Uster
Volketswil
72
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
181.10
Bezirk Pfäffikon
Bauma-Sternenberg14
Illnau-Effretikon31
Fehraltorf
Pfäffikon
Weisslingen
Hittnau
Russikon
Wildberg
Bezirk Winterthur28
Dägerlen
Sitzberg
Winterthur Seen
Dättlikon-Pfungen32
Turbenthal-Wila23
Winterthur Töss
Eulachtal
Wiesendangen
Winterthur Veltheim
Hettlingen
Winterthur Stadt
Winterthur Wülflingen
Neftenbach
Winterthur Mattenbach
Zell
Seuzach-Thurtal
Oberwinterthur
Bezirk Andelfingen28
Andelfingen
Flaachtal 15
Stammheim
Dorf
Henggart
Weinland Mitte29
Feuerthalen
Laufen
Bezirk Bülach 28, 37
Breite 29
Kloten
Wil-Hüntwangen-Wasterkingen
Bülach
Opfikon
Eglisau
Rafz
Embrach-Oberembrach-
Rorbas-Freienstein-
Lufingen
Teufen
Glattfelden
Wallisellen
Bezirk Dielsdorf
Dielsdorf
Otelfingen-Boppelsen-
Furttal22
Hüttikon
Niederhasli-Niederglatt
Regensberg
Oberglatt
Rümlang
Stadlerberg22
Steinmaur-Neerach
Wehntal15
Weiach
1. 1. 24-123
73
181.10
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
Bezirk Dietikon24
Birmensdorf-Aesch
Dietikon
Schlieren
Uitikon
Urdorf
Weiningen
Kirchgemeinschaften
Eglise évangélique réformée zurichoise de langue française
Chiesa Evangelica di Lingua Italiana di Zurigo
Iglesia Evangélica Hispana del Cantón de Zúrich
74
1 Stimm- und wahlberechtigt in Angelegenheiten der
Kirchgemeinde, des kirchlichen Bezirkes und der Landeskirche ist, wer
a. Mitglied der Landeskirche ist,
b. im betreffenden Gemeinwesen politischen Wohnsitz hat,
c. über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Be-
willigung B, C oder Ci verfügt und
d. das 16. Altersjahr vollendet hat.
4
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10
2 Wählbar in Behörden und Organe der Kirchgemeinde, des kirch-
lichen Bezirkes und der Landeskirche ist, wer
a. Mitglied der Landeskirche ist,
b. soweit erforderlich im betreffenden Gemeinwesen politischen
Wohnsitz hat,
c. über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Be-
willigung B, C oder Ci verfügt,
d. das 18. Altersjahr vollendet hat und
e. die weiteren Voraussetzungen gemäss Kirchenordnung erfüllt.
3 Die Kirchgemeinden lassen das Register der stimm- und wahl-
berechtigten Personen durch die politischen Gemeinden führen.
1 Die Bearbeitung und Bekanntgabe von Informationen,
Personendaten und besonderen Personendaten richten sich nach dem
kantonalen Recht.
2 Behörden und Organe der Kirchgemeinden, der kirchlichen Be-
zirke und der Landeskirche sowie Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte
sind unter Vorbehalt individueller Sperrvermerke und unter Wahrung
des Amtsgeheimnisses befugt, untereinander Informationen, Perso-
nendaten und besondere Personendaten zur Erfüllung kirchlicher Auf-
gaben zu bearbeiten und bekannt zu geben.
3 Abs. 2 gilt gleichermassen für die Zusammenarbeit mit
a. den weiteren kantonalen kirchlichen Körperschaften sowie ihren
Kirchgemeinden und Pfarrämtern,
b. dem Kanton, den politischen Gemeinden und den Schulgemein-
den,
c. den Mitgliedskirchen der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz
EKS34 sowie ihren Kirchgemeinden und Pfarrämtern.
4 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Er
kann diese gemeinsam mit den weiteren kantonalen kirchlichen Kör-
perschaften erlassen.
Haftung
1 Die Kirchenpflege teilt dem Kirchenrat Nichtzugehö- Mitteilung
rigkeitserklärungen und unter Nennung der Beweggründe Austritte
mit. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
2 Sie meldet Nichtzugehörigkeitserklärungen und Austritte binnen
zehn Arbeitstagen nach Eintritt der Rechtskraft der politischen Ge-
meinde zur Nachführung ihrer Register.
1 Kirchliche Handlungen und Dienste stehen im Rah-
men der Kirchenordnung allen Mitgliedern der Landeskirche offen.
2 Werden kirchliche Handlungen und Dienste durch im Dienst der
Landeskirche oder ihrer Kirchgemeinden stehende Pfarrerinnen, Pfar-
rer und Angestellte vorgenommen, so sind sie im üblichen Rahmen für
die Mitglieder der Landeskirche unentgeltlich.
3 In seelsorglich begründeten Fällen können kirchliche Handlun-
gen und Dienste auch gegenüber Personen erbracht werden, die nicht
Mitglieder der Landeskirche sind.
Bedeutung
1. Abschnitt: Verkündigung und Gottesdienst
A. Grundlagen
1 Die Taufe findet in einem Gemeindegottesdienst statt. Ort
Die Gemeinde bezeugt durch ihre Anwesenheit ihre Mitverantwor-
tung für das Leben der Getauften und nimmt sie in ihre Fürbitte auf.
2 Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann die Taufe in begründeten
Fällen ausserhalb des Gemeindegottesdienstes vornehmen.
3 Erfolgt eine Taufe nicht in der Kirchgemeinde am Wohnsitz der
getauften Person, so ist dies dem Pfarramt am Wohnsitz mitzuteilen.
1 Die Kirchgemeinden verantworten das diakonische Han-
deln am Ort und in übergemeindlicher Zusammenarbeit. Sie richten
sich dabei nach den örtlichen und regionalen Erfordernissen sowie
nach den Beschlüssen der Kirchensynode. Der Kirchenrat unterstützt
die Kirchgemeinden im Wahrnehmen ihrer diakonischen Aufgaben.
2 Die Landeskirche trägt regionale und gesamtkirchliche Aufgaben
mit und fördert entsprechende Projekte und Werke.
3 Landeskirche und Kirchgemeinden können diakonische Aufgaben
in ökumenischer Zusammenarbeit sowie in Partnerschaft mit staat-
lichen oder privaten Fachstellen und Institutionen wahrnehmen.
4 Landeskirche und Kirchgemeinden setzen sich ein für Aufgaben
und Projekte weltweiter Diakonie, insbesondere in Zusammenarbeit
mit dem Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS und mit
mission 21.
Auftrag
Orte
C. Seelsorge
1 Seelsorge kommt als Grundhaltung insbesondere im
Gottesdienst, im diakonischen Handeln und in der Bildungsarbeit zum
Tragen.
2 Orte seelsorglicher Präsenz sind
a. die Kirchgemeinden mit ihren Pfarrämtern, Angestellten und Frei-
willigen,
b. die Pfarrämter in Institutionen, die Pfarrämter mit gemischter Trä-
gerschaft sowie die Pfarrämter und Beratungsstellen der Gesamt-
kirchlichen Dienste,
c. weitere Institutionen und Werke, die von der Landeskirche unter-
stützt werden.
16
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
3. Abschnitt: Bildung und Spiritualität
A. Grundlagen
181.10
Die Landeskirche führt im Kloster Kappel ein Bildungs- Tagungs- und
haus und damit verbunden einen Gast- und Hotelbetrieb.
Bildungshäuser
E. Verlagswesen
1 Sind im Pfarramt einer Kirchgemeinde mehrere Pfar-
rerinnen und Pfarrer tätig, so bilden sie den Pfarrkonvent.
2 Der Pfarrkonvent verantwortet den Aufbau der Gemeinde in theo-
logischer Hinsicht. Er ist Ort der Aussprache, des Austausches und der
Koordination.
3 Der Pfarrkonvent bestimmt aus seiner Mitte auf bestimmte Dauer
a. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,
b. die weiteren Pfarrerinnen und Pfarrer, die neben der oder dem
Vorsitzenden an den Sitzungen der Kirchenpflege teilnehmen.
4 Sind in einem Pfarramt mehr als vier Pfarrerinnen und Pfarrer
tätig, so kann die Kirchgemeindeordnung die Zahl der Pfarrerinnen
und Pfarrer gemäss Abs. 3 auf vier beschränken.
5 Die oder der Vorsitzende des Pfarrkonventes ist in erster Linie
verantwortlich für die Zusammenarbeit mit der Kirchenpflege und
dem Gemeindekonvent.
1 In Kirchgemeinden mit einem Pfarrkonvent erarbei-
tet dieser innert sechs Monaten seit der letzten Wahl gemäss Art. 125
eine Pfarrdienstordnung und legt sie der Kirchenpflege zur Genehmi-
gung vor.
2 Die Pfarrdienstordnung bezweckt insbesondere, die Arbeit der
Pfarrerinnen und Pfarrer unter Wahrung des Gesamtzusammenhanges
der Gemeinde unter diesen aufzuteilen.
Zusammen-
arbeit
a. Pfarrkonvent
b. Pfarrdienst-
ordnung
26
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
181.10
Stellenzuteilung
1 In jeder Kirchgemeinde besteht ein Pfarramt.
2 Die für die Pfarrämter in den Kirchgemeinden insgesamt zur Ver- a. Grundlagen
fügung stehenden Stellenprozente berechnen sich anhand des mittle-
ren landeskirchlichen Quorums.
3 Das mittlere landeskirchliche Quorum entspricht der Zahl der
Mitglieder der Landeskirche pro 100 Stellenprozent in einem Pfarr-
amt. Es beträgt pro 100 Stellenprozent mindestens 1500 und höchstens
1800 Mitglieder.
4 Die Kirchensynode setzt das mittlere landeskirchliche Quorum
jeweils für die Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer fest.
1 Die Kirchgemeinden verfügen im Pfarramt über 10 Stel- b. Stellen-
lenprozent pro 200 Mitglieder, mindestens aber über 50 Stellenprozent. prozente der
Kirchgemein-
2 Kirchgemeinden, die mehr als 2000 Mitglieder zählen, verfügen den
im Pfarramt über zusätzliche Stellenprozente. Diese werden pro An-
zahl Mitglieder gewährt, die der Hälfte des mittleren landeskirchlichen
Quorums entsprechen. Die Kirchensynode legt die Höhe der Stellen-
prozente pro Anzahl Mitglieder, die der Hälfte des mittleren landes-
kirchlichen Quorums entsprechen, jeweils für die Amtsdauer der Pfar-
rerinnen und Pfarrer fest.
3 Die Stellenprozente gemäss Abs. 1 und 2 werden zusammengezählt
und auf 10% gerundet.
4 Der Kirchenrat kann im Rahmen des von der Kirchensynode
bewilligten Kredites Kirchgemeinden befristet oder auf Amtsdauer
weitere Stellenprozente im Pfarramt zuteilen, insbesondere zur Förde-
rung eines projektorientierten Gemeindeaufbaus, zur Berücksichtigung
besonderer Verhältnisse in der pfarramtlichen Tätigkeit und zur Ver-
meidung von Härtefällen. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in
einer Verordnung.
1 Jede Kirchgemeinde teilt die ihr gemäss Art. 117 zuge- Aufteilung
wiesenen Stellenprozente so auf, dass die Stellenpensen der Pfarrerin- von Pfarrstellen
nen und Pfarrer in der Regel mindestens je 30% betragen.
1. 1. 24-123
27
181.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
2 Die Kirchgemeinden berücksichtigen bei der Aufteilung gemäss
Abs. 1 insbesondere
a. den Gesamtzusammenhang der Gemeinde,
b. die Wahrnehmung der Gesamtverantwortung für die Gemeinde
durch das Pfarramt,
c. die Erfüllung des Auftrags und der Amtspflichten gemäss Art. 112
und 113 durch das Pfarramt,
d. soweit geboten und möglich die beruflichen, persönlichen und
familiären Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
1 Wenigstens eine gewählte Pfarrerin oder ein gewähl-
ter Pfarrer wohnt in der Kirchgemeinde.
2 Die Kirchgemeinden können durch die Kirchgemeindeordnung
weitere gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichten, in der Kirch-
gemeinde zu wohnen.
3 Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht gemäss Abs. 1 und 2 bewil-
ligt der Kirchenrat.
4 Gemäss Abs. 1 und 2 wohnsitzpflichtige Pfarrerinnen und Pfarrer
wohnen in einem Pfarrhaus oder in einer Pfarrwohnung. Ausnahmen
bewilligt die Kirchenpflege.
D. Pfarramt in Institutionen
1 Die Bestätigungswahl der Pfarrerinnen und Pfarrer in b. Bestätigungs-
Kirchgemeinden erfolgt an der Urne, sofern keine stille Wahl zustande wahl
kommt.
2 In den Kirchgemeinschaften tritt die Wahl in der Kirchgemeinde-
versammlung an die Stelle der Wahl an der Urne.
3 Der Kirchenrat regelt das Verfahren in einer Verordnung.
1 In Kirchgemeinden, die im Pfarramt über weniger als c. Stellen-
60 Stellenprozent verfügen, erfolgt die Wahl der Pfarrerin oder des pensum
Pfarrers auf die gesamten Stellenprozente, die der Kirchgemeinde
gemäss Art. 117 Abs. 1 und 2 zustehen.
2 Wenigstens eine gewählte Pfarrerin oder ein gewählter Pfarrer
der Kirchgemeinde bekleidet ein Stellenpensum von mindestens
a. 60%, wenn die Kirchgemeinde im Pfarramt über mehr als 60 und
höchstens 180 Stellenprozent verfügt,
b. 80%, wenn die Kirchgemeinde im Pfarramt über mehr als 180 Stel-
lenprozent verfügt.
3 Im Übrigen können Pfarrerinnen und Pfarrer nur gewählt wer-
den, wenn ihr Stellenpensum in der Kirchgemeinde mindestens 30%
beträgt.
Der Kirchenrat stellt die Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrstellen
Institutionen und weiteren Diensten sowie die Stellvertreterinnen und
Stellvertreter an.
Die Wahlfähigkeit für das Pfarramt besitzt, wer
a. gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung
der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre
Zulassung zum Kirchendienst13 das Wahlfähigkeitszeugnis erhalten
hat und ordiniert worden ist oder
in Institutionen
und weiteren
Diensten, Stell-
vertretungen
Wahlfähigkeit
1. 1. 24-123
29
181.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
Wählbarkeit
a. Erteilung
b. Verlust
c. Rehabilitation
Rücktritt und
Entlassung
b. vom Kirchenrat nach bestandenem Kolloquium und der Erfüllung
der weiteren vom Kirchenrat bestimmten Voraussetzungen unbe-
schränkt für alle landeskirchlichen oder beschränkt für besonders
umschriebene Pfarrämter oder Aufgaben gemäss Art. 113 Abs. 1
als wahlfähig bezeichnet worden ist.
1 Die Wählbarkeit ist Voraussetzung für die Wahl in ein
Pfarramt der Landeskirche und für die Anstellung in einem pfarramt-
lichen Dienst der Landeskirche. Sie ist vor jeder Wahl oder Anstellung
vom Kirchenrat zu erteilen. Der Kirchenrat regelt die Ausnahmen.
2 Die Wählbarkeit setzt die Wahlfähigkeit und die zur Führung des
Pfarramtes nötige persönliche Befähigung voraus.
3 Stehen ordinierte Theologinnen und Theologen während mehr
als acht Jahren ausserhalb des Kirchendienstes, so klärt der Kirchenrat
im Hinblick auf die Feststellung der Wählbarkeit ab, ob die fachliche
und persönliche Befähigung noch gegeben ist. Er trifft die hierfür erfor-
derlichen Anordnungen.
1 Ist gegen eine Pfarrerin oder einen Pfarrer nach den
Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches15 ein Tätigkeits-
verbot verhängt worden, so kann die Wählbarkeit nicht vor Ablauf von
dessen Dauer wieder erteilt werden.
2 Der Kirchenrat trifft vor der Wiedererteilung der Wählbarkeit die
hierfür erforderlichen Anordnungen.
F. Entlassung aus dem Amt
1 Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer, die zurücktreten
wollen, ersuchen den Kirchenrat um die Entlassung aus dem Amt.
Dieser entscheidet über den Zeitpunkt der Entlassung.
30
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
181.10
2 Der Kirchenrat entlässt gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer auf
Ende des Monats, in welchem sie das Altersjahr vollenden, das für
Männer den Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinter-
lassenenversicherung begründet.
Der Kirchenrat kann gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer Abberufung
abberufen, die sich zur Weiterführung ihres Amtes als unfähig oder
unwürdig erwiesen haben oder deren Verhalten Ursache schwerer
Missstände in der Kirchgemeinde ist.
3. Abschnitt: Gemeindedienste
1 Die Beauftragung ist die Aufnahme in den kirchen- Beauftragung
musikalischen, diakonischen oder katechetischen Dienst. Sie erfolgt und Einsetzung
durch ein Mitglied des Kirchenrates.
2 Der Kirchenrat regelt die Voraussetzungen und die Form der
Beauftragung.
3 Die Einsetzung in den Dienst einer Kirchgemeinde erfolgt im
Rahmen eines Gottesdienstes durch ein Mitglied der Kirchenpflege.
4 Weitere Angestellte werden im Rahmen eines Gottesdienstes
der Gemeinde vorgestellt.
1 Die Landeskirche verfügt über die Gesamtkirchlichen
Dienste. Der Kirchenrat regelt deren Aufgaben, Organisation und Zu-
ständigkeiten und bestimmt deren Leitung.
2 Die Gesamtkirchlichen Dienste übernehmen Aufgaben, die sich
der Landeskirche gesamthaft stellen.
3 Sie erbringen im Rahmen ihres Auftrages Leistungen zugunsten
der Kirchgemeinden und von regionalen Projekten und Aufgaben, ins-
besondere für kirchliche Behörden und Dienststellen, Pfarrerinnen
und Pfarrer sowie Angestellte und Freiwillige. Sie stellen Beratungs-
angebote und Kursmodelle zur Verfügung, bieten Aus- und Weiterbil-
dungen an und leisten Grundlagenarbeit. Sie können für Kirchgemein-
den gegen Entschädigung weitere Aufgaben übernehmen.
32
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10
4 Die Landeskirche kann sich für die Erfüllung von Aufgaben
gemäss Abs. 3 an einer juristischen Person beteiligen oder eine solche
gründen.
4. Teil: Aufbau und Organisation
1. Abschnitt: Grundlagen
¹ Organe der Kirchgemeinde sind
a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten,
b. die Kirchgemeindeversammlung oder an deren Stelle das Kirch-
gemeindeparlament,
c. die Kirchenpflege,
d. die Rechnungsprüfungskommission.
2 Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Kirchgemeinde-
versammlung und an der Urne aus.
3 Für Initiative und Referendum in Kirchgemeinden und Kirch-
gemeindeverbänden gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die
politischen Rechte über Initiativen und Referenden in Gemeinden
und Zweckverbänden sinngemäss.
Grundsatz
der Zuordnung
1 Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation und die Kirchgemeinde-
Zuständigkeit ihrer Organe im Rahmen des übergeordneten Rechts in ordnung
einer Kirchgemeindeordnung.
1. 1. 24-123
35
181.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
2 Erlass und Änderungen der Kirchgemeindeordnung werden von
den Stimmberechtigten an der Urne beschlossen, sofern nicht
a. die Kirchgemeindeordnung die Abstimmung in der Kirchgemeinde-
versammlung vorsieht,
b. in Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament dieses
unter Vorbehalt des fakultativen Referendums entscheidet.
3 Die Kirchgemeindeordnung unterliegt der Genehmigung des Kir-
chenrates. Diese wird erteilt, wenn die Kirchgemeindeordnung dem
übergeordneten Recht entspricht. Die Genehmigung ist Vorausset-
zung für das Inkrafttreten der Kirchgemeindeordnung.
1 Die Landeskirche und die Kirchgemeinden fördern
unterschiedliche Formen des kirchlichen Lebens. Sie unterstützen ent-
sprechende Initiativen von Mitgliedern sowie von Werken und Ge-
meinschaften, die mit der Landeskirche in Verbindung stehen, und
stellen dafür in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung.
2 Im Rahmen des Auftrages der Landeskirche achten sie dabei ins-
besondere auf lebensweltliche Gesichtspunkte und sind bestrebt, diese
in das Ganze von Kirchgemeinden und Landeskirche einzubeziehen.
3 Der Kirchenrat kann Vorschriften erlassen.
1 Der Kirchgemeindeversammlung kommen nament-
lich zu
a. Entgegennahme des Jahresberichtes der Kirchenpflege und Aus-
sprache über den Stand des kirchlichen Lebens,
b. Abnahme der Jahresrechnung,
c. Festlegung von Budget und Steuerfuss,
36
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
181.10
d. Wahl der zusätzlichen Mitglieder sowie der Präsidentin oder des
Präsidenten der Pfarrwahlkommission,
e. Geschäfte von Oberbehörden, die ihr durch die Kirchenpflege
unterbreitet werden,
f. Übernahme neuer Gemeindeaufgaben und Bestimmung der zustän-
digen Organe,
g. weitere ihr durch die Kirchgemeindeordnung oder durch Kirch-
gemeindebeschluss vorbehaltene oder von der Kirchenpflege vor-
gelegte Geschäfte.
2 Soweit eine Urnenabstimmung nicht ausgeschlossen ist, kann in
der Kirchgemeindeversammlung ein Drittel der anwesenden Stimm-
berechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der
Urne abgestimmt wird.
1 Die Stimmberechtigten der Kirchgemeinde wählen die Wahl
Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten der Kirchenpflege
an der Urne, sofern die Kirchgemeindeordnung nicht die Wahl in der
Kirchgemeindeversammlung vorsieht.
2 Bei Erneuerungswahlen ist die stille Wahl ausgeschlossen.
3 Die Kirchgemeindeordnung kann für die Mitglieder der Kirchen-
pflege auf den politischen Wohnsitz in der Kirchgemeinde verzichten.
4 Eine Person kann gleichzeitig nur einer Kirchenpflege angehören.
1. 1. 24-123
39
181.10
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
5 Die Wahl der Kirchenpflege richtet sich
a. bei der Wahl an der Urne nach den Bestimmungen des Gesetzes
über die politischen Rechte über Mehrheitswahlen an der Urne,
b. bei der Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung nach den Be-
stimmungen des Gemeindegesetzes und der Kirchenordnung.
1 Die Kirchenpflege konstituiert sich mit Ausnahme der
Präsidentin oder des Präsidenten selber. Sie teilt den einzelnen Mit-
gliedern Aufgabenbereiche zu.
2 An den Sitzungen der Kirchenpflege nehmen mit beratender
Stimme und Antragsrecht teil
a. in einer Kirchgemeinde ohne Pfarrkonvent die Pfarrerin oder der
Pfarrer,
b. in einer Kirchgemeinde mit einem Pfarrkonvent die oder der Vor-
sitzende und die weitere Vertretung des Pfarrkonventes gemäss
1 Die Kirchenpflege erfüllt ihre Aufgaben auf der
Grundlage des Evangeliums mit Blick auf die ganze Kirchgemeinde
und die Landeskirche.
40
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
181.10
2 Sie besorgt die Aufgaben, die ihr durch das übergeordnete Recht
und die Kirchgemeindeordnung übertragen und keiner anderen Be-
hörde oder keinem anderen Organ zugewiesen sind, namentlich
a. Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen,
b. Festlegung der Organisation der Kirchgemeinde unter Vorbehalt
der Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirch-
gemeindeparlamentes sowie der Stimmberechtigten an der Urne,
c. Beschlussfassung über Legislaturziele und Arbeitsschwerpunkte,
d. Beschlussfassung über Anstellungen,
e. Personalführung,
f. Verabschiedung von Budget und Jahresrechnung zuhanden der
Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlamentes,
g. Erlass und Nachführung des Finanzplanes und des Stellenplanes,
h. Entscheide über Vergabungen und die Verwendung der Kollekten,
i. Unterhalt und Verwaltung von Kirchen, Kirchgemeindehäusern,
Pfarrhäusern und weiteren Liegenschaften,
j. Mitwirkung bei gottesdienstlichen Aufgaben und Teilnahme am
Leben der Kirchgemeinde.
3 Die Kirchenpflege vertritt die Anliegen der evangelischen Hilfs-
werke und Missionen in der Kirchgemeinde. Sie ist für die Pflege und
Förderung der Beziehungen in der Ökumene und zu anderen Glau-
bensgemeinschaften mitverantwortlich.
4 Die Aufgabenübertragung an Mitglieder und Ausschüsse der
Kirchenpflege, an Kommissionen sowie an Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte richtet sich nach dem Gemeindegesetz6.
1 Die Stimmberechtigten der Kirchgemeinde wählen die
Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten der Rechnungs-
prüfungskommission in der Kirchgemeindeversammlung, sofern die
Kirchgemeindeordnung nicht die Wahl an der Urne vorsieht.
2 In Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament wählt
dieses die Mitglieder aus seiner Mitte.
3 Die Wahl der Rechnungsprüfungskommission richtet sich
a. bei der Wahl an der Urne nach den Bestimmungen des Gesetzes
über die politischen Rechte über Mehrheitswahlen an der Urne,
b. bei der Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung nach den Be-
stimmungen des Gemeindegesetzes und der Kirchenordnung.
1 Die Rechnungsprüfungskommission besorgt die Auf-
gaben, die ihr das Gemeindegesetz zuweist, und jene Aufgaben, die in
der Finanzverordnung11 vorgesehen sind.
2...35
42
Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
181.10
F.26 Pfarrwahlkommission, Kommissionen und Arbeitsgruppen
1 Die Kirchgemeinde bestellt zur Vorbereitung einer Pfarrwahl- Pfarrwahl-
Pfarrwahl eine Pfarrwahlkommission. Diese unterbreitet der Kirchen- kommission
pflege zuhanden der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde einen
Wahlvorschlag.
2 Die Pfarrwahlkommission setzt sich aus den Mitgliedern der Kir-
chenpflege und den von der Kirchgemeindeversammlung oder vom
Kirchgemeindeparlament zugewählten Mitgliedern zusammen. Die
Kirchenpflege kann aus ihren Reihen eine Vertretung bestimmen,
welche die Aufgaben der Kirchenpflege in der Pfarrwahlkommission
wahrnimmt.
3 Die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparla-
ment bestimmt die Zahl der zugewählten Mitglieder und die Präsiden-
tin oder den Präsidenten der Pfarrwahlkommission. Die Zahl der zu-
gewählten Mitglieder darf die Zahl aller Mitglieder der Kirchenpflege
nicht übersteigen.
4 Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einer Kirchgemeinde pfarramt-
lich tätig sind, sowie Angestellte einer Kirchgemeinde sind nicht in die
Pfarrwahlkommission dieser Kirchgemeinde wählbar.
1 Die Kirchenpflege kann für bestimmte Aufgaben und Kommissionen
Sachbereiche Kommissionen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte und
Arbeitsgruppen bestellen.
2 Sie ernennt die Mitglieder von Kommissionen.
3 Der Einsitz in Kommissionen und Arbeitsgruppen steht Mitglie-
dern der Kirchgemeinde und weiteren Personen offen.
Arbeitsgruppen
G.26 Zusammenarbeit
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte bilden den Ge- Zusammen-
meindekonvent.
2 Die Kirchenpflege regelt die Organisation und die Zusammen-
setzung des Gemeindekonventes.
3 Der Gemeindekonvent koordiniert und fördert die Zusammen-
arbeit insbesondere zwischen dem Pfarramt, den weiteren Diensten
und den Freiwilligen der Kirchgemeinde. Er stellt den Informations-
austausch sicher. Er unterstützt den sorgsamen Umgang mit den zur
Verfügung stehenden Mitteln, eine zielorientierte Arbeitsweise und
die Qualitätsentwicklung der kirchgemeindlichen Arbeit.
arbeit in der
Kirchgemeinde
a. Gemeinde-
konvent
1. 1. 24-123
43
181.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
b. Konvents-
leitung
Übergemeind-
liche Zusammen-
arbeit
a. Grundsatz
b. Rechtsform
und
Zuständigkeit26
c. Politische
Gemeinden und
Schulgemeinden
4 Im Weiteren kommen dem Gemeindekonvent folgende Auf-
gaben zu
a. Erfüllung von Aufgaben gemäss den Aufträgen der Kirchenpflege,
b. Mitarbeit bei der Entwicklung von Legislaturzielen und Arbeits-
schwerpunkten,
c. Vernehmlassung zu Geschäften der Kirchenpflege auf deren Ein-
ladung,
d. Erörterung von Fragen des Gemeindelebens,
e. Wahlvorschlag für die Konventsleitung zuhanden der Kirchenpflege.
5 Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Gemeindekonvent der
Kirchenpflege oder dem Pfarrkonvent Anträge unterbreiten.
¹ Evangelisch-reformierte Gemeinschaften können dem Anerkennung
Kirchenrat mit Beschluss der Mehrheit ihrer Mitglieder die Anerken- a. Verfahren
nung als Kirchgemeinschaft beantragen.
2 Die Kirchensynode entscheidet über die Anerkennung von Kirch-
gemeinschaften.
¹ Kirchgemeinschaften besitzen als Körperschaften der c. Wirkungen
Landeskirche eigene Rechtspersönlichkeit.
2 Sie verfügen über die Behörden und Organe einer Kirchgemeinde.
3 Sie geben sich ein Statut, das der Genehmigung des Kirchenrates
unterliegt.
4 Die Kirchgemeinschaften decken ihre Ausgaben durch Beiträge
der Landeskirche und freiwillige Zuwendungen.
5 Im Übrigen sind auf die Kirchgemeinschaften die Bestimmungen
über die Kirchgemeinden sinngemäss anwendbar. Der Kirchenrat kann
Ausnahmen vorsehen.
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181.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
d. Pfarramt
Mitgliedschaft
a. Aufnahme
b. Austritt,
Nicht-
zugehörigkeit
Vertragliche
Regelung
Verzicht
1 Die kirchlichen Bezirke umfassen die Kirchgemeinden Einteilung
in den Bezirken des Kantons. Vorbehalten bleibt die abweichende Zu-
weisung gemäss Art. 151 Abs. 2.
fest.
2 Der Kirchenrat legt den Bestand und die Grenzen der Kapitel
1 Organe der kirchlichen Bezirke sind die Bezirkskir- Organe
chenpflegen.
2 Weitere Organe der kirchlichen Bezirke sind die Pfarrkapitel, Dia-
konatskapitel, Kirchenmusikkapitel und Katechetikkapitel.
1 Die Stimmberechtigten des Bezirkes wählen die Mit-
glieder der Bezirkskirchenpflege.
2 Die Wahl erfolgt an der Urne.
3 Die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte
über Mehrheitswahlen an der Urne und über Bezirkswahlen finden
sinngemäss Anwendung.
1 Die Bezirkskirchenpflege konstituiert sich selber.
2 Die Dekanin oder der Dekan nimmt an den Sitzungen der Be-
zirkskirchenpflege mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
3 Die Präsidentinnen und Präsidenten des Diakonats-, Kirchen-
musik- und Katechetikkapitels im Bezirk nehmen auf Einladung der
Bezirkskirchenpflege mit beratender Stimme und Antragsrecht an den
Sitzungen teil, wenn entsprechende Geschäfte vorliegen oder vom Ka-
pitel angemeldet werden.
4 Die Bezirkskirchenpflege gibt sich eine Geschäftsordnung.
1 Das Pfarrkapitel konstituiert sich auf Einladung der Konstituierung
Dekanin oder des Dekans binnen dreier Monate seit Beginn der Amts-
dauer der Pfarrerinnen und Pfarrer.
1.1.24-123
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181.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
2 Es wählt aus seiner Mitte im geheimen Verfahren gemäss Art. 157 b
Abs. 2 den Vorstand, mindestens bestehend aus der Dekanin oder dem
Dekan und zwei weiteren Mitgliedern.
3 Nehmen zwei Personen die Aufgaben der Dekanin oder des De-
kans gemeinsam wahr, bestimmt der Vorstand die geschäftsführende
Dekanin oder den geschäftsführenden Dekan und die Zuständigkei-
ten.
4 Die Mitglieder des Vorstandes müssen im Pfarrkapitel stimm-
berechtigt sein.
Versammlungen
Dem Pfarrkapitel kommen namentlich zu
a. Stellungnahme zu kirchlichen Fragen auf Einladung des Kirchen-
rates oder der Bezirkskirchenpflege,
b. Behandlung theologischer und gesellschaftlicher Fragen im Blick
auf die pfarramtliche Arbeit und auf die Entwicklung neuer Lösungs-
ansätze in der kirchlichen Praxis,
c. Antragstellung zu kirchlichen Anliegen zuhanden der Bezirks-
kirchenpflege, der zuständigen Kapitel gemäss Art. 181 Abs. 2 und
des Kirchenrates,
d. Förderung der übergemeindlichen Zusammenarbeit.
Dekanin
und Dekan
a. Stellung
b. Aufgaben
1 Dekaninnen und Dekane sowie ihre Stellvertreterin- c. Entlastung
nen und Stellvertreter können in ihrer Tätigkeit entlastet werden, sofern
sie im Dienst der Landeskirche stehen.
2 Stehen sie im Dienst einer mit der Landeskirche verbundenen In-
stitution oder sind sie teilzeitlich tätig, kann ihnen oder der Institution
anstelle der Entlastung eine Entschädigung ausgerichtet werden.
3 Der Kirchenrat setzt die Entlastung oder Entschädigung fest.
D. Diakonatskapitel
1 Das Diakonatskapitel konstituiert sich auf Einladung Konstituierung
der Präsidentin oder des Präsidenten im Anschluss an die Erneue-
rungswahlen der Kirchenpflegen bis spätestens zum Ende des betref-
fenden Jahres.
2 Es wählt aus seiner Mitte im geheimen Verfahren gemäss Art. 157 b
Abs. 2 den Vorstand, mindestens bestehend aus der Präsidentin oder
dem Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern.
3 Nehmen zwei Personen die Aufgaben der Präsidentin oder des
Präsidenten gemeinsam wahr, bestimmt der Vorstand die geschäftsfüh-
rende Präsidentin oder den geschäftsführenden Präsidenten und die
Zuständigkeiten.
1. 1. 24-123
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181.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung
4 Die Mitglieder des Vorstandes müssen im Diakonatskapitel stimm-
berechtigt sein.