Kirchengesetz (KiG) (KIG)
Table of Provisions (33)
Statutory Text (33 Provisions)
4 Dieses Gesetz regelt die Rechtsstellung sowie die Grund- Gegenstand
züge der Organisation der Evangelisch-reformierten Landeskirche und
ihrer Kirchgemeinden, der Römisch-katholischen Körperschaft und
ihrer Kirchgemeinden sowie der Christkatholischen Kirchgemeinde
als Körperschaften des öffentlichen Rechts.
4 In diesem Gesetz bedeuten
1. Kantonale kirchliche Körperschaften
a. die Evangelisch-reformierte Landeskirche,
b. die Römisch-katholische Körperschaft,
c. die Christkatholische Kirchgemeinde.
2. Kirchenordnungen
die Verfassungen der kantonalen kirchlichen Körperschaften.
3. Direktion
die für die Beziehungen zu den Kirchen zuständige Direktion des
Regierungsrates.
Begriffe
4 1 Als Mitglied einer kantonalen kirchlichen Körperschaft Mitgliedschaft
und einer Kirchgemeinde gilt jede Person, die
a. nach der jeweiligen kirchlichen Ordnung Mitglied der Kirche ist,
b. in einer Kirchgemeinde des Kantons Zürich Wohnsitz hat und
c. nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit zur
Kirche erklärt hat.
2 Erklärungen über Austritt oder Nichtzugehörigkeit sind der Kir-
chenpflege am Wohnsitz der betreffenden Person schriftlich einzurei-
chen.
1. 1. 21-111
1
180.1 Kirchengesetz (KiG)
Zusammen-
arbeit zwischen
Kanton und
kantonalen
kirchlichen
Körperschaften
4 1 Der Kanton und die kantonalen kirchlichen Körperschaf-
ten arbeiten partnerschaftlich zusammen.
2 Der Kanton verkehrt mit den kantonalen kirchlichen Körperschaf-
ten in der Regel über deren Exekutiven.
3 Er gibt den kantonalen kirchlichen Körperschaften und den Kir-
chen Gelegenheit zur Stellungnahme bei Geschäften, die sie betreffen.
4 Die Universität gibt dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten
Landeskirche Gelegenheit, zu Berufungsanträgen der Theologischen
Fakultät Stellung zu nehmen.
2. Abschnitt: Grundzüge der Organisation
A. Kantonale kirchliche Körperschaften
Autonomie
4
1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften organisieren
sich im Rahmen des kantonalen Rechts autonom.
2 Sie legen ihre Organisation unter Wahrung rechtsstaatlicher und
demokratischer Grundsätze fest.
3 Wo die kantonalen kirchlichen Körperschaften keine eigenen Be-
stimmungen erlassen, wenden sie das kantonale Recht sinngemäss an.
Aufsicht
4 1 Der Kantonsrat übt die staatliche Oberaufsicht über die
kantonalen kirchlichen Körperschaften aus. Er nimmt deren Jahres-
bericht und Jahresrechnung zur Kenntnis.
2 Der Regierungsrat übt die staatliche Aufsicht über die kantona-
len kirchlichen Körperschaften aus.
3 Er prüft die Kirchenordnungen auf ihre Übereinstimmung mit
der Verfassung und den Gesetzen und genehmigt sie. Die Verzeich-
nisse gemäss § 10 Abs. 2 bedürfen keiner Genehmigung.16
Organe
4 1 Die Organe der Evangelisch-reformierten Landeskirche
sind
a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten und die Kirchensynode als
Legislative,
b. der Kirchenrat als Exekutive und
c. die Rekurskommission als Judikative.
2 Die Organe der Römisch-katholischen Körperschaft sind
a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten und die Synode als Legis-
lative,
b. der Synodalrat als Exekutive und
c. die Rekurskommission als Judikative.
2
Kirchengesetz (KiG)
180.1
3 Die Christkatholische Kirchgemeinde verfügt über die Organe
einer Kirchgemeinde gemäss § 11.
4 1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften sind mit Aus- Gebiets-
nahme der Christkatholischen Kirchgemeinde in Kirchgemeinden ein- einteilung
geteilt.
2 Sie können überdies kirchliche Regionen oder Bezirke bilden.
4 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften sorgen mit einem Finanzausgleich
Finanzausgleich für eine ausgewogene Steuerbelastung unter ihren
Kirchgemeinden.
B. Kirchgemeinden
16 1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Rö- Bestand
misch-katholische Körperschaft regeln in der Kirchenordnung die Zu-
ständigkeit für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auf-
lösung sowie für Gebietsveränderungen von Kirchgemeinden.
2 Sie legen die Kirchgemeinden in einem Verzeichnis zur Kirchen-
ordnung fest.
3 Die Christkatholische Kirchgemeinde bildet eine einzige Kirch-
gemeinde.
16 1 Die Organe der Kirchgemeinden sind
a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten und die Kirchgemeindever-
sammlung oder an deren Stelle das Kirchgemeindeparlament als
Legislative,
b. die Kirchenpflege als Exekutive und
c. die Rechnungsprüfungskommission.
2 Die Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrer dürfen nicht Mitglie-
der der Kirchenpflege sein.
3 Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
4 Jede Kirchgemeinde regelt ihre Organisation in einer Kirchge-
meindeordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat
beziehungsweise den Synodalrat.
Organisation
16 1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Rö- Aufsicht
misch-katholische Körperschaft regeln die Aufsicht über ihre Kirch- über Kirch-
gemeinden.
2 Soweit die Kirchgemeinden staatliches Recht unmittelbar anwen-
den, stehen sie unter der erstinstanzlichen Aufsicht des Bezirksrates.
gemeinden
1. 1. 21-111
3
180.1 Kirchengesetz (KiG)
3 Die Christkatholische Kirchgemeinde steht hinsichtlich ihrer ge-
samten Tätigkeit unter der erstinstanzlichen Aufsicht des Bezirksrates
Zürich.
Pfarrwahl § 13.16 1 Die Stimmberechtigten der Kirchgemeinden wählen die
Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrer auf eine Amtsdauer von längs-
tens sechs Jahren. Die Wahl erfolgt an der Urne oder in der Kirch-
gemeindeversammlung.
2 Die Kirchenordnungen können festlegen, dass
a. für besondere Fälle ein anderes Verfahren gilt,
b. die Wiederwahl von Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrern, welche
die Kirchenpflege vorschlägt, in stiller Wahl erfolgt.
3 Eine stille Wahl gemäss Abs. 2 lit. b ist ausgeschlossen, wenn innert
30 Tagen nach Veröffentlichung des Vorschlags schriftlich ein Wahl-
gang verlangt wird
a. von einem Zwanzigstel der Stimmberechtigten in Gemeinden mit
höchstens 2000 Stimmberechtigten,
b. von mindestens 100 Stimmberechtigten in den übrigen Gemeinden.
4 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften regeln
a. die Zuständigkeit und das Verfahren für die Pfarrwahl,
b. die Wählbarkeitsvoraussetzungen und die Unvereinbarkeit,
c. die vorzeitige Entlassung.
Benützung von § 14. 1 Die Kirchgemeinden haben gegenüber den politischen
Schulräumen Gemeinden und den Schulgemeinden Anspruch auf die unentgeltliche
und Kirchen Benützung von öffentlichen Schulräumen für den kirchlichen Jugend-
unterricht.
2 Die politischen Gemeinden haben Anspruch darauf, Kirchen, die
im Eigentum der kirchlichen Körperschaften stehen oder von diesen
zur Hauptsache unterhalten werden, sowie ihr Geläut gegen angemes-
sene Entschädigung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu benützen.
Die Benützung darf den Gottesdienst nicht beeinträchtigen.15
3 Über Streitigkeiten entscheidet der Bezirksrat.15
Zugang zu § 15.17 1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften erhalten aus
Personendaten dem Einwohnerregister der Wohnsitzgemeinde und den Registern der
Schulgemeinden unentgeltlich die Angaben, die sie zur Erfüllung ihrer
kirchlichen Aufgaben benötigen.
4
Kirchengesetz (KiG)
180.1
2 Die Kirchgemeinden der kantonalen kirchlichen Körperschaften
erhalten aus dem Einwohnerregister der Wohnsitzgemeinde und den
Registern der Schulgemeinden unentgeltlich die Angaben, die sie zur
Erfassung ihrer Mitglieder beziehungsweise zur Erfüllung ihrer kirch-
lichen Aufgaben benötigen.
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Meldepflicht für
Kinder, deren Zugehörigkeit zu einer anerkannten kirchlichen Körper-
schaft oder zu einer anerkannten jüdischen Gemeinde sich nicht auf-
grund der elterlichen Verhältnisse ergibt.
4 Die Pfarrerinnen und Pfarrer der anerkannten kirchlichen Zulassung zur
Körperschaften haben Anspruch auf Zulassung zur Seelsorge in Ein- seelsorgerischen
richtungen des Kantons und der Gemeinden wie in Spitälern, Pflege- Tätigkeit
heimen oder Gefängnissen.
4 Auf die Kirchgemeinden sind die Bestimmungen des Ge- Anwendung
meindegesetzes sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben abwei- des Gemeinde-
chende Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Organisationsord- gesetzes
nungen der kantonalen kirchlichen Körperschaften.
C. Wahlen und Abstimmungen an der Urne16
15 1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bezeichnen
die wahlleitende Behörde für kirchliche Wahlen und Abstimmungen
an der Urne.
2 Die wahlleitende Behörde kann die Aufgaben der Wahlleitung
ganz oder teilweise übertragen
a. dem Kanton bei kantonalen kirchlichen Wahlen und Abstimmun-
gen,
b. einem Bezirk, der ganz oder teilweise im entsprechenden Gebiet
liegt, bei Wahlen und Abstimmungen in den kirchlichen Regionen
und Bezirken,
c. einer politischen Gemeinde, die ganz oder teilweise im entsprechen-
den Gebiet liegt, bei Wahlen und Abstimmungen in den Kirchge-
meinden.
3 Der Urnendienst und der Auszähldienst werden in jedem Fall von
den Wahlbüros der politischen Gemeinden ausgeübt.
4 Die staatlichen Organe wenden das Recht der kirchlichen Kör-
perschaften an. Ihre Anordnungen sind bei der gleichen Rechtsmittel-
instanz anfechtbar wie entsprechende Anordnungen der kirchlichen
Organe, an deren Stelle sie handeln.
1. 1. 21-111
5
180.1
Kirchengesetz (KiG)
Staatlicher
Rechtsschutz
Kirchlicher
Rechtsschutz
5 Der Kanton, die Bezirke und die politischen Gemeinden sind ver-
pflichtet, die Aufgaben der Wahlleitung gegen Ersatz der Auslagen
und angemessene Entschädigung zu übernehmen.
D. Rechtsschutz15
16 1 Bei staatlichen Organen sind anfechtbar
a. Akte von Organen der Evangelisch-reformierten Landeskirche
und der Römisch-katholischen Körperschaft, soweit sie sich unmit-
telbar auf staatliches Recht stützen,
b. alle Akte von Organen der Christkatholischen Kirchgemeinde.
2 Die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz bestimmt sich durch
sinngemässe Anwendung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts.
15 1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Rö-
misch-katholische Körperschaft gewährleisten einen dem kantonalen
Recht gleichwertigen Rechtsschutz.
2 Akte ihrer Organe können letztinstanzlich an die Judikative der
kantonalen kirchlichen Körperschaft weitergezogen werden.
3 Die Kirchenordnung kann
a. den Weiterzug an die Judikative ausschliessen bei Entscheiden mit
vorwiegend politischem Charakter,
b. ausnahmsweise den Weiterzug an das Verwaltungsgericht festle-
gen, unter Ausschluss der Beurteilung kultischer Fragen.
Kostenbeiträge
3. Abschnitt: Finanzen
A. Staatliche Leistungen
4 1 Der Kanton bewilligt mit einem Globalbudget Kostenbei-
träge an die kantonalen kirchlichen Körperschaften.
2 Er unterstützt mit den Kostenbeiträgen ihre Tätigkeiten mit
Bedeutung für die ganze Gesellschaft, insbesondere in den Bereichen
Bildung, Soziales und Kultur.
3 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften erhalten Kosten-
beiträge, wenn sie eigene Programme zur Erbringung von Tätigkeiten
mit gesamtgesellschaftlicher Bedeutung erstellen.
4 Sie legen die Tätigkeitsprogramme für eine Dauer von jeweils
sechs Jahren fest. Die Direktion wird dazu angehört.
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Kirchengesetz (KiG)
180.1
5 Beiträge an die kantonalen kirchlichen Körperschaften aufgrund
anderer rechtlicher Grundlagen bleiben vorbehalten.
4 1 Der Kantonsrat setzt mit einem Rahmenkredit den Ge- Gesamtbetrag
samtbetrag der Kostenbeiträge an die kantonalen kirchlichen Körper- der Kosten-
schaften jeweils für eine Beitragsperiode von sechs Jahren fest. Der beiträge
Regierungsrat entscheidet über die jährliche Aufteilung des Rahmen-
kredits.
2 Ausgehend vom Betrag, der in den Übergangsbestimmungen für
die erste Beitragsperiode festgelegt ist, orientiert sich der Gesamt-
betrag für die Kostenbeiträge an der Gesamtzahl der Mitglieder der
kantonalen kirchlichen Körperschaften am Ende der jeweils vorher-
gehenden Beitragsperiode.
3 Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags werden sowohl die Tätig-
keitsprogramme für die laufende als auch jene für die folgende Periode,
die diesbezügliche Berichterstattung sowie die Entwicklung der Teue-
rung berücksichtigt.
4 1 Die Direktion bewilligt den einzelnen kantonalen kirch-
lichen Körperschaften ihre jährlichen Anteile an den Kostenbeiträgen
für eine Beitragsperiode von sechs Jahren.
2 Die Anteile der kantonalen kirchlichen Körperschaften werden
als jährliche Pauschalbeiträge ausgerichtet und nach der Anzahl ihrer
Mitglieder bemessen.
3 Weisen die Tätigkeitsprogramme der kantonalen kirchlichen Kör-
perschaften Unterschiede auf, deren Umfang erheblich vom Verhält-
nis ihrer Mitgliederzahlen abweicht, können die Tätigkeitsprogramme
bei der Berechnung der entsprechenden Anteile berücksichtigt wer-
den.
Anteile für die
einzelnen kirch-
lichen Körper-
schaften
4 1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften berichten Bericht-
der Direktion jeweils auf das Ende einer Beitragsperiode über die Ver- erstattung
wendung der Kostenbeiträge und über die Auswirkungen und die
Wirksamkeit des durchgeführten Tätigkeitsprogramms.
2 Die Direktion kann die Evaluation einzelner Punkte der Tätig-
keitsprogramme verlangen. Der Kanton beteiligt sich zur Hälfte an
den Kosten einer solchen Evaluation.
3 Nicht ausgeschöpfte Kostenbeiträge sind dem Kanton zurück-
zuerstatten.
4 1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verteilung der Rechtsschutz
Anteile an den Kostenbeiträgen an die kantonalen kirchlichen Kör-
perschaften entscheidet der Regierungsrat.
1. 1. 21-111
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180.1 Kirchengesetz (KiG)
2 Rekursentscheide des Regierungsrates können von den kantona-
len kirchlichen Körperschaften mit Beschwerde beim Verwaltungs-
gericht angefochten werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwal-
tungsrechtspflegegesetzes10.
Ausführungs-
bestimmungen
4 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Einzel-
heiten zu den Kostenbeiträgen sowie zur Festlegung der Anteile der
kantonalen kirchlichen Körperschaften.
B. Steuern natürlicher und juristischer Personen
4 1 Die Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer
Konfession und den juristischen Personen nach Massgabe des Steuer-
gesetzes vom 8. Juni 199711 die Kirchensteuer. Dieses Gesetz kommt
unmittelbar zur Anwendung.14
2 Die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen
dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet werden. Über die Ver-
wendung dieser Steuererträge legen die kantonalen kirchlichen Kör-
perschaften gesamthaft Rechenschaft ab.
3 Im Übrigen bestimmen die kirchlichen Körperschaften selbst-
ständig über die Verwendung der Steuererträge.
C. Kirchliche Liegenschaften im Eigentum des Kantons
3 1 Das Grossmünster sowie die Klosterkirchen Kappel und
Rheinau stehen im Eigentum des Kantons.
2 Die Benutzung erfolgt mit Bezug auf
a. das Grossmünster und die Klosterkirche Kappel aufgrund von Ver-
trägen zwischen dem Kanton und der Evangelisch-reformierten
Landeskirche,
b. die Klosterkirche Rheinau aufgrund eines Vertrages zwischen dem
Kanton und der Römisch-katholischen Körperschaft.
3 Der Rechtsschutz richtet sich nach den §§ 81 ff. des Verwaltungs-
rechtspflegegesetzes10.14
8
Kirchengesetz (KiG)
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
A. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
180.1
4 Bestehende Verträge zwischen den kirchlichen Körper- Berufliche
schaften des öffentlichen Rechts und der Versicherungskasse für das Vorsorge
Staatspersonal werden durch den Erlass dieses Gesetzes nicht berührt.
3 1 Pfarrliegenschaften und Kirchen, die sich im Eigentum des Übertragung
Kantons befinden, werden innert einer vom Regierungsrat zu bestim- kirchlicher
menden Frist ins Eigentum der entsprechenden Kirchgemeinden über- Liegenschaften
tragen.
2 Ausgenommen sind die unter § 26 dieses Gesetzes aufgeführten
Kirchen.
3 Die Übertragung von Pfarrliegenschaften erfolgt mit einer kapita-
lisierten Abfindung für die Ablösung der Unterhaltspflicht. Die Moda-
litäten zur Übertragung von Kirchen werden im Einzelfall festgelegt.
1. 1. 21-111
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180.1
Kirchengesetz (KiG)
Umnutzung
kirchlicher
Liegenschaften
Amtsdauer der
Pfarrerinnen
und Pfarrer
15 1 Die Direktion verzichtet in der Regel auf Rechte und
Forderungen des Kantons aus einem Vertrag betreffend die Übertra-
gung einer kirchlichen Liegenschaft, wenn diese nach der Umnutzung
einem gemeinnützigen Zweck dient.
2 Weisen bei kirchlichen Liegenschaften im Eigentum der Kirch-
gemeinden Verträge und Anmerkungen im Grundbuch die Befugnis
zur Bewilligung von Zweckänderungen oder Veräusserungen dem
Regierungsrat zu, ist dafür die Exekutive der betreffenden kantonalen
kirchlichen Körperschaft zuständig.
3 Hat sich eine Kirchgemeinde beim Erwerb einer kirchlichen Lie-
genschaft vom Kanton verpflichtet, diesem im Falle einer Zweckände-
rung oder Veräusserung der Liegenschaft eine Zahlung zu leisten,
erlischt diese Zahlungspflicht entsprechend der vertraglichen Verein-
barung, spätestens jedoch 20 Jahre nach dem Erwerb der Liegenschaft.
4 Die Amtsdauer der von den Stimmberechtigten, vom Re-
gierungsrat und vom Kirchenrat gewählten Pfarrerinnen beziehungs-
weise Pfarrer endet im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Anhang4
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert
a. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 19266: . . .5
b. Das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 20037: . . .5
c. ...13
d. Das Gesetz über die Bezirksverwaltung vom 10. März 19859: . . .5
e. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 195910: . . .5
f. Das Steuergesetz vom 8. Juni 199711: . . .5
g. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom 28. September
198612:...5
1 OS 62, 482.
2 ABI 2006, 573.
3 §§ 26 und 32 in Kraft seit 1. Januar 2008 (OS 62, 499).
4 Inkrafttreten: 1. Januar 2010 (OS 63, 152).
5 Text siehe OS 62, 482.
10
Kirchengesetz (KiG)
180.1
6 LS 131.1.
7 LS 161.
8 LS 171.1.
9 LS 173.1.
10 LS 175.2.
11 LS 631.1.
12 LS 632.1.
13 Aufgehoben durch Finanzkontrollgesetz vom 30. Juni 2008 (OS 63, 543; ABI
2007, 2325). In Kraft seit 1. Januar 2009.
14 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
15 Eingefügt durch G vom 28. August 2017 (OS 73, 117; ABI 2016-09-23). In Kraft
seit 1. April 2018.
16 Fassung gemäss G vom 28. August 2017 (OS 73, 117; AB12016-09-23). In Kraft
seit 1. April 2018.
17 Fassung gemäss G vom 28. August 2017 (OS 73, 117; ABI2016-09-23). In Kraft
seit 1. Januar 2021.
1. 1. 21-111
11
die evangelisch-reformierte Landeskirche vom 7. Juli 1963 und das Ge-
setz über das katholische Kirchenwesen vom 7. Juli 1963 aufgehoben.
B. Übergangsbestimmungen
Änderung
perschaften zu entrichtenden Kostenbeiträge beträgt für die erste Bei- der Kosten-
beiträge
tragsperiode 50 Mio. Franken pro Jahr.
2 Die erste Beitragsperiode dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes, im Falle des Inkrafttretens während des
Jahrs am 1. Januar des Folgejahrs.
Gesamtbetrag der nach bisherigem Recht für die Besoldung der evan- der Kosten-
gelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer aufzuwendenden Mittel beiträge
festgestellt. Die Differenz zwischen diesem Betrag und den für die
erste Beitragsperiode jährlich zu entrichtenden Kostenbeiträgen an
die Evangelisch-reformierte Landeskirche wird innert vier Jahren auf
null reduziert.
2 Die Reduktion erfolgt linear in vier Schritten jeweils auf den
Beginn eines neuen Jahres.