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177.201.1 CH-ZH

Gesetz über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal

14 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (14)

Statutory Text (14 Provisions)

Dieses Gesetz regelt

a. die Errichtung einer selbstständigen Einrichtung der beruflichen

Vorsorge für das Personal des Staates und angeschlossener Organi-

sationen (Vorsorgeeinrichtung),

b. die Überführung der bisherigen Versicherungskasse für das Staats-

personal (Versicherungskasse) in die Vorsorgeeinrichtung.

Gegenstand

¹ Die Vorsorgeeinrichtung wird als privatrechtliche Stiftung Rechtsform,

errichtet.

2 Der Staat ist Stifter der Vorsorgeeinrichtung.

Stifter

II. Gründung der Vorsorgeeinrichtung

5 Der Regierungsrat erlässt die Stiftungsurkunde. Sie unter- Stiftungs-

liegt der Genehmigung durch den Kantonsrat.

urkunde

Erstmalige Wahl

Der Regierungsrat führt die erstmalige Wahl der Mitglieder

des Stiftungsrates durch. Die Verordnung regelt die Einzelheiten. des Stiftungs-

rates

Der Regierungsrat gründet die Stiftung nach der Genehmi- Stiftungs-

gung der Stiftungsurkunde durch den Kantonsrat.

gründung

1.7. 18 - 101

1

177.201.1

Verselbstständigung der Versicherungskasse – Gesetz

III. Beitritt zur Vorsorgeeinrichtung

Kreis der

Versicherten

4 1 Der Staat versichert sein Personal sowie die Mitglieder des

Regierungsrates, die Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte und

die Ombudsperson in der Vorsorgeeinrichtung.

2 Die Vorsorgeeinrichtung kann mit folgenden Organisationen An-

schlussvereinbarungen abschliessen und deren Angestellte dadurch in

die Vorsorgeeinrichtung aufnehmen

a. Zürcherische Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Körperschaf-

ten und gemeinnützige Institutionen mit Sitz im Kanton sowie mit

diesen wirtschaftlich oder finanziell eng verbundene Institutionen

und Unternehmungen,

b. Institutionen und Unternehmungen, die mit dem Staat wirtschaft-

lich oder finanziell eng verbunden sind.

Grundsatz

IV. Überführung der Versicherungskasse in die Vorsorgeeinrichtung

1 Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt die Aktiven und Pas-

siven der Versicherungskasse gemäss Übernahmebilanz. Die Übertra-

gung darf nur zu einem Zeitpunkt erfolgen, in welchem der Deckungs-

grad der Versicherungskasse aus eigenen Mitteln mindestens 100%

beträgt.

2 Auf den Zeitpunkt der Übernahme werden die bestehenden Ver-

sicherungsverträge zwischen der Finanzdirektion und den angeschlos-

senen Organisationen auf die Vorsorgeeinrichtung übertragen.

3 Der Regierungsrat veranlasst die Übertragung des Vermögens

und der Rechtsverhältnisse der Versicherungskasse auf die Vorsorge-

einrichtung.

Übertragung

Auf den Zeitpunkt der Übertragung trifft der Regierungsrat

insbesondere folgende Vorkehrungen

a. Er genehmigt die Übernahmebilanz der Vorsorgeeinrichtung nach

Einsichtnahme in den Bericht des Experten für berufliche Vor-

sorge und in den Bericht der Kontrollstelle.

b. Er sorgt dafür, dass das Eigentum und die beschränkten dinglichen

Rechte an Grundstücken, die auf die Vorsorgeeinrichtung über-

gehen, im Grundbuch auf den Namen der Vorsorgeeinrichtung ein-

getragen werden.

Kostentragung

1 Die Übernahme der im Kanton gelegenen Liegenschaften

erfolgt frei von Notariats- und Grundbuchgebühren.

2

Verselbstständigung der Versicherungskasse – Gesetz

177.201.1

2 Die wegen der Übertragung der Rechtsverhältnisse und des Ver-

mögens der Versicherungskasse in die Vorsorgeeinrichtung anfallenden

Kosten und Abgaben werden von der Vorsorgeeinrichtung getragen.

Die von den Versicherten sowie von den Rentnerinnen und Besitzstand-

Rentnern gegenüber der Versicherungskasse erworbenen individuellen wahrung

Ansprüche werden von der Vorsorgeeinrichtung unverändert übernom-

men.

Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt auf den Zeitpunkt der Vorsorgeplan

Übertragung der Aktiven, Passiven und Rechtsverhältnisse den Vor-

sorgeplan der Versicherungskasse.

1 Treten Staatsangestellte in die Vorsorgeeinrichtung über, Arbeits-

werden die bisherigen Arbeitsverhältnisse aufgelöst und durch privat- verhältnisse

rechtliche Arbeitsverträge mit der Vorsorgeeinrichtung ersetzt.

2 Die Stellung der Angestellten darf dadurch nicht verschlechtert

werden.

3 Abgangsentschädigungen wegen der Auflösung bisheriger Arbeits-

verhältnisse werden von der Vorsorgeeinrichtung bezahlt.

V. Schlussbestimmungen

a. Die Begriffe «Versicherungskasse für das Staatspersonal» Änderung bis-

und «Beamtenversicherungskasse» werden in folgenden Bestimmun- herigen Rechts

gen durch «Vorsorgeeinrichtung für das Staatspersonal» ersetzt: . . .3

b. Das Personalgesetz vom 27. September 1998 wird wie folgt geän-

dert:...3

1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Gründung

der Stiftung und den Zeitpunkt der Übertragung der Aktiven und Pas-

siven sowie der Rechtsverhältnisse auf die Vorsorgeeinrichtung.

2 Auf den Zeitpunkt der Übertragung wird das Gesetz über die Ver-

sicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993 aufgehoben.

1 OS 58, 102. Inkrafttreten: 1. Mai 2007 (OS 62, 152).

2 ABI 2002, 822.

3 Text siehe OS 58, 102.

4 Fassung gemäss G über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regie-

rungsrates und der obersten kantonalen Gerichte vom 9. März 2009 (OS 64,

631; ABI 2009, 71). In Kraft seit 1. Dezember 2009.

5 OS 62, 464. Mit Beschluss des Stiftungsrates der «BVK Personalvorsorge des

Kantons Zürich» vom 27. September 2017 aufgehoben (OS 73, 167).

1.7. 18-101

3

Vollzug und

Aufhebung bis-

herigen Rechts

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