Gesetz über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal
Table of Provisions (14)
Statutory Text (14 Provisions)
Dieses Gesetz regelt
a. die Errichtung einer selbstständigen Einrichtung der beruflichen
Vorsorge für das Personal des Staates und angeschlossener Organi-
sationen (Vorsorgeeinrichtung),
b. die Überführung der bisherigen Versicherungskasse für das Staats-
personal (Versicherungskasse) in die Vorsorgeeinrichtung.
Gegenstand
¹ Die Vorsorgeeinrichtung wird als privatrechtliche Stiftung Rechtsform,
errichtet.
2 Der Staat ist Stifter der Vorsorgeeinrichtung.
Stifter
II. Gründung der Vorsorgeeinrichtung
5 Der Regierungsrat erlässt die Stiftungsurkunde. Sie unter- Stiftungs-
liegt der Genehmigung durch den Kantonsrat.
urkunde
Erstmalige Wahl
Der Regierungsrat führt die erstmalige Wahl der Mitglieder
des Stiftungsrates durch. Die Verordnung regelt die Einzelheiten. des Stiftungs-
rates
Der Regierungsrat gründet die Stiftung nach der Genehmi- Stiftungs-
gung der Stiftungsurkunde durch den Kantonsrat.
gründung
1.7. 18 - 101
1
177.201.1
Verselbstständigung der Versicherungskasse – Gesetz
III. Beitritt zur Vorsorgeeinrichtung
Kreis der
Versicherten
4 1 Der Staat versichert sein Personal sowie die Mitglieder des
Regierungsrates, die Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte und
die Ombudsperson in der Vorsorgeeinrichtung.
2 Die Vorsorgeeinrichtung kann mit folgenden Organisationen An-
schlussvereinbarungen abschliessen und deren Angestellte dadurch in
die Vorsorgeeinrichtung aufnehmen
a. Zürcherische Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Körperschaf-
ten und gemeinnützige Institutionen mit Sitz im Kanton sowie mit
diesen wirtschaftlich oder finanziell eng verbundene Institutionen
und Unternehmungen,
b. Institutionen und Unternehmungen, die mit dem Staat wirtschaft-
lich oder finanziell eng verbunden sind.
Grundsatz
IV. Überführung der Versicherungskasse in die Vorsorgeeinrichtung
1 Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt die Aktiven und Pas-
siven der Versicherungskasse gemäss Übernahmebilanz. Die Übertra-
gung darf nur zu einem Zeitpunkt erfolgen, in welchem der Deckungs-
grad der Versicherungskasse aus eigenen Mitteln mindestens 100%
beträgt.
2 Auf den Zeitpunkt der Übernahme werden die bestehenden Ver-
sicherungsverträge zwischen der Finanzdirektion und den angeschlos-
senen Organisationen auf die Vorsorgeeinrichtung übertragen.
3 Der Regierungsrat veranlasst die Übertragung des Vermögens
und der Rechtsverhältnisse der Versicherungskasse auf die Vorsorge-
einrichtung.
Übertragung
Auf den Zeitpunkt der Übertragung trifft der Regierungsrat
insbesondere folgende Vorkehrungen
a. Er genehmigt die Übernahmebilanz der Vorsorgeeinrichtung nach
Einsichtnahme in den Bericht des Experten für berufliche Vor-
sorge und in den Bericht der Kontrollstelle.
b. Er sorgt dafür, dass das Eigentum und die beschränkten dinglichen
Rechte an Grundstücken, die auf die Vorsorgeeinrichtung über-
gehen, im Grundbuch auf den Namen der Vorsorgeeinrichtung ein-
getragen werden.
Kostentragung
1 Die Übernahme der im Kanton gelegenen Liegenschaften
erfolgt frei von Notariats- und Grundbuchgebühren.
2
Verselbstständigung der Versicherungskasse – Gesetz
177.201.1
2 Die wegen der Übertragung der Rechtsverhältnisse und des Ver-
mögens der Versicherungskasse in die Vorsorgeeinrichtung anfallenden
Kosten und Abgaben werden von der Vorsorgeeinrichtung getragen.
Die von den Versicherten sowie von den Rentnerinnen und Besitzstand-
Rentnern gegenüber der Versicherungskasse erworbenen individuellen wahrung
Ansprüche werden von der Vorsorgeeinrichtung unverändert übernom-
men.
Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt auf den Zeitpunkt der Vorsorgeplan
Übertragung der Aktiven, Passiven und Rechtsverhältnisse den Vor-
sorgeplan der Versicherungskasse.
1 Treten Staatsangestellte in die Vorsorgeeinrichtung über, Arbeits-
werden die bisherigen Arbeitsverhältnisse aufgelöst und durch privat- verhältnisse
rechtliche Arbeitsverträge mit der Vorsorgeeinrichtung ersetzt.
2 Die Stellung der Angestellten darf dadurch nicht verschlechtert
werden.
3 Abgangsentschädigungen wegen der Auflösung bisheriger Arbeits-
verhältnisse werden von der Vorsorgeeinrichtung bezahlt.
V. Schlussbestimmungen
a. Die Begriffe «Versicherungskasse für das Staatspersonal» Änderung bis-
und «Beamtenversicherungskasse» werden in folgenden Bestimmun- herigen Rechts
gen durch «Vorsorgeeinrichtung für das Staatspersonal» ersetzt: . . .3
b. Das Personalgesetz vom 27. September 1998 wird wie folgt geän-
dert:...3
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Gründung
der Stiftung und den Zeitpunkt der Übertragung der Aktiven und Pas-
siven sowie der Rechtsverhältnisse auf die Vorsorgeeinrichtung.
2 Auf den Zeitpunkt der Übertragung wird das Gesetz über die Ver-
sicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993 aufgehoben.
1 OS 58, 102. Inkrafttreten: 1. Mai 2007 (OS 62, 152).
2 ABI 2002, 822.
3 Text siehe OS 58, 102.
4 Fassung gemäss G über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regie-
rungsrates und der obersten kantonalen Gerichte vom 9. März 2009 (OS 64,
631; ABI 2009, 71). In Kraft seit 1. Dezember 2009.
5 OS 62, 464. Mit Beschluss des Stiftungsrates der «BVK Personalvorsorge des
Kantons Zürich» vom 27. September 2017 aufgehoben (OS 73, 167).
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Vollzug und
Aufhebung bis-
herigen Rechts