Verordnung über die Nutzung von Internet und EMail
Table of Provisions (16)
Statutory Text (16 Provisions)
Diese Verordnung regelt die Nutzung und die Verhinderung Geltungsbereich
des Missbrauchs von Internet und E-Mail mit kantonalen Informatik-
mitteln durch die Mitarbeitenden des Kantons und seiner unselbst-
ständigen Anstalten.
II. Nutzungsvorschriften
Internetseiten mit rechtswidrigem, pornografischem, rassisti- Inhaltliche
schem, sexistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt dürfen weder Nutzungs-
angewählt noch genutzt werden. E-Mails mit solchen Inhalten dürfen einschränkungen
nicht weiterverbreitet werden.
1 Unzulässig ist
a. der Versand von Kettenbriefen,
b. die automatische Umleitung (Forwarding) von E-Mails an externe
E-Mail-Adressen,
c. das Herunterladen oder die Installation von Spielen sowie von
Audio- und Videodateien aus dem Internet.
2 Die Direktion kann das Herunterladen oder die Installation von
Dateien im Sinne von Abs. 1 lit. c bewilligen.
3 Droht wegen ausserordentlicher Ereignisse eine Netzwerküber-
lastung, kann die Zentralstelle den Datenverkehr weiter gehend ein-
schränken.
Technische
Nutzungs-
einschränkungen
1 Nutzen die Mitarbeitenden das Internet oder das E-Mail Private Nutzung
während der Arbeitszeit für private Zwecke, beschränken sie sich
dabei auf ein Minimum und halten sich kurz.
2 Untersagt ist zu privaten Zwecken
a. das Ablegen von dienstlichen E-Mail-Adressen im Internet,
b. der Versand von E-Mails mit starker Netzwerkbelastung, insbeson-
dere der Versand an einen grossen Empfängerkreis oder von gros-
sen Datenmengen,
c. die Teilnahme an interaktiven Medien, insbesondere an Chatrooms.
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177.115 Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail
Ergänzende
Bestimmungen
der Direktionen
Schriftliche
Erklärung
Die Direktionen können ergänzende Bestimmungen erlas-
sen und die private Nutzung von Internet und E-Mail weiter einschrän-
ken.
1 Alle Mitarbeitenden mit Zugang zu Internet oder E-Mail
unterzeichnen eine Erklärung, wonach sie auf die Nutzungsvorschrif-
ten aufmerksam gemacht worden sind und die möglichen straf-, zivil-
und personalrechtlichen Konsequenzen eines Missbrauchs von Inter-
net und E-Mail zur Kenntnis genommen haben.
2 Die Erklärung wird im Personaldossier abgelegt.
Betreiberstelle
Zentralstelle
Anonyme
Berichte
III. Organisation
1 Als Betreiberstellen gelten die Informatikdienste, die für
den Betrieb der Internet- und E-Mail-Dienste zuständig sind.
2 Durch Vertrag oder Weisung wird sichergestellt, dass die Betreiber-
stelle die rechtskonforme und sichere Nutzung von Internet und E-Mail
ermöglicht.
1 Ist eine Betreiberstelle für mehr als eine Direktion zustän-
dig, bezeichnet der Regierungsrat eine Zentralstelle.
2 Die Zentralstelle
a. entscheidet über die Sperrung von Internetseiten,
b. ordnet, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, die personen-
bezogene Auswertung an,
c. veranlasst die Freischaltung gesperrter Internetseiten auf Verlan-
gen einer Direktion.
3 Die Sperrung und Freischaltung von Internetseiten erfolgt im
Einvernehmen mit den beteiligten Direktionen.
4 Erbringt eine Betreiberstelle ihre Dienstleistungen ausschliesslich
für eine Direktion, übernimmt die Direktion die Aufgaben der Zent-
ralstelle.
1 Die Betreiberstellen erstellen auf Verlangen der Direktion
direktions- oder amtsbezogene Berichte, die Aufschluss über die ange-
wählten Internet-Adressen und soweit möglich über Zeitpunkt und
Anzahl der Zugriffe und übertragenen Datenmengen geben.
2 Die Berichte dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Mitarbei-
tende zulassen. Insbesondere dürfen sich aus ihnen weder die einzel-
nen Mitarbeitenden noch die einzelnen Arbeitsplätze ergeben.
2
Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail
IV. Missbrauch der Internet- und E-Mail-Dienste
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Ein Missbrauch im Sinne dieser Verordnung besteht in einem Missbrauch
Verstoss gegen §§ 2, 3, 4 und gegen die ergänzenden Bestimmungen
gemäss § 5.
Die Direktion weist die Mitarbeitenden darauf hin, dass Abmahnung
fortan die Internet-Zugriffe oder der E-Mail-Verkehr personenbezogen
protokolliert und ausgewertet werden, wenn
a. bei Internet-Zugriffen Missbräuche von erheblicher Tragweite vor-
liegen oder
b. beim E-Mail-Verkehr ein konkreter Verdacht auf Missbrauch be-
steht.
1 Nach erfolgter Abmahnung kann die Direktion bei der Personen-
Zentralstelle personenbezogene Berichte über die Internet-Zugriffe bezogene
oder den E-Mail-Verkehr beantragen.
2 Personenbezogene Berichte dürfen für höchstens drei Monate
erstellt werden.
3 Die Betreiberstelle stellt der Direktion die Berichte zu.
Berichte
a. Anordnung
1 Personenbezogene Berichte über den Internet-Zugriff ent- b. Inhalt
halten
a. den Namen der Internet-Nutzerin oder des Internet-Nutzers,
b. die angewählten Internet-Adressen,
c. soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie
die übertragene Datenmenge.
2 Personenbezogene Berichte über den E-Mail-Verkehr enthalten
a. den Namen der E-Mail-Nutzerin oder des E-Mail-Nutzers,
b. die angewählten Adressen,
c. den Versandzeitpunkt,
d. die Datenmenge der ausgehenden E-Mails.
1 Die Direktion entscheidet auf Grund der personenbezoge- Administrativ-
nen Berichte, ob gegen die betreffende Person eine Administrativ- untersuchung
untersuchung durchgeführt wird.
2 Sie teilt der betreffenden Person den Entscheid mit.
Entscheidet die Direktion, keine Administrativuntersuchung Prüfung und
durchzuführen, werden die personenbezogenen Berichte und Proto- Vernichtung
kolle nach 30 Tagen vernichtet.
der Unterlagen
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V. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
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1 OS 58, 200.