Personalgesetz (PG) (PG)
Table of Provisions (68)
Statutory Text (68 Provisions)
17 1 Diesem Gesetz untersteht das Personal des Kantons17 und Allgemeines
seiner unselbstständigen Anstalten.
2 Für die Lehrpersonen an Mittelschulen und Berufsfachschulen
gilt das Gesetz, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen.
3 Die Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts, des Verwal-
tungsgerichts und des Sozialversicherungsgerichts sowie die Ombuds-
person sind dem Gesetz nicht unterstellt. Vorbehalten bleiben die Be-
stimmungen über die berufliche Vorsorge.
Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Mitglieder Behörden
von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden im Nebenamt sowie Perso- im Nebenamt
nen mit weiteren nebenamtlichen Aufgaben diesem Gesetz unterstel-
len.
B. Begriffe
Angestellte sind Personen, die unbefristet oder befristet mit Angestellte
einem vollen oder teilweisen Pensum im Dienst des Kantons17 stehen,
eingeschlossen die gemäss Verfassung oder Gesetz vom Volk auf Amts-
dauer gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
1 Anstellungsbehörde ist die gemäss § 12 als für die Anstel- Anstellungs-
lung zuständig bezeichnete Instanz, soweit nicht die Volkswahl vorge- und Aufsichts-
sehen ist.
2 Aufsichtsbehörden sind der Regierungsrat und die Vorsteherin-
nen und Vorsteher seiner Direktionen, die Staatsschreiberin oder der
Staatsschreiber, das Obergericht, das Verwaltungsgericht, das Sozial-
versicherungsgericht, die Ombudsperson, die Bezirksräte und die Be-
zirksgerichte sowie die weiteren für die Anstellung zuständigen Instan-
zen.15
behörde
1.10.24-126
1
177.10
C. Personalpolitik
Personalgesetz (PG)
Grundsätze und
Instrumente der
Personalpolitik
1 Der Regierungsrat bestimmt nach folgenden Grundsätzen
die Personalpolitik
a. sie orientiert sich am Leistungsauftrag der Verwaltung und der
Rechtspflege, an den Bedürfnissen des Personals17, am Ziel der
Bürgernähe sowie an den Möglichkeiten des Finanzhaushaltes und
strebt ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis zwischen Kanton17
und Personal an,
b. sie will dem Kanton17 geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
gewinnen und erhalten, die qualitätsorientiert, verantwortungs-
bewusst und kooperativ handeln,
c. sie nutzt und entwickelt das Potential der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, indem sie diese entsprechend ihren Eignungen und
Fähigkeiten einsetzt und fördert,
d. sie verwendet besondere Sorgfalt auf die Auswahl der Vorgesetzten,
e. sie unterstützt und fördert das Angebot von Ausbildungsplätzen,
f. sie berücksichtigt die Erfüllung von Familienpflichten,
g. sie fördert flexible Arbeitsmodelle,
h. sie verwirklicht die Chancengleichheit für Frauen und Männer,
i. sie fördert die Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten.
2 Der Regierungsrat schafft Instrumente zur Umsetzung der Per-
sonalpolitik, insbesondere solche zur Führung und Förderung des Per-
sonals, und sorgt für eine stufengerechte Personal- und Kaderplanung.
D. Gesamtarbeitsverträge
Grundsätze
1 Der Regierungsrat kann in Bereichen, zu deren Regelung
er abschliessend zuständig ist, mit den Personalverbänden Gesamt-
arbeitsverträge für das gesamte Personal oder für einzelne Personal-
gruppen abschliessen.
2 Der Gesamtarbeitsvertrag wird Bestandteil der einzelnen Arbeits-
verhältnisse.
3 Gesamtarbeitsverträge für Personal der Rechtspflege werden vom
Regierungsrat zusammen mit dem zuständigen obersten kantonalen
Gericht abgeschlossen.
2
Personalgesetz (PG)
177.10
E. Berufliche Vorsorge16
16 1 Der Kanton versichert sein Personal sowie die Mitglie- Grundsätze
der des Regierungsrates, des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts
und des Sozialversicherungsgerichts sowie die Ombudsperson gegen
die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod bei der BVK
Personalvorsorge des Kantons Zürich.
2 Der Regierungsrat kann für bestimmte Kategorien des Personals
in einer Verordnung regeln, dass sie bei einer anderen Vorsorgeeinrich-
tung versichert werden.
16 Der Kanton finanziert
a. mindestens drei Fünftel der Spar- und Risikobeiträge sowie der
Kosten für einen Überbrückungszuschuss,
b. mindestens fünf Siebtel allfälliger Sanierungsbeiträge,
c. die Ergänzung des Sparguthabens bei einer Entlassung altershalber.
Leistungen
des Kantons
II. Arbeitsverhältnis
A. Art der Anstellung, Stellenplan
Das Arbeitsverhältnis ist öffentlichrechtlich.
Rechtsnatur
des Arbeits-
verhältnisses
1 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte Stellenpläne
bezeichnen die Instanzen, welche die Stellenpläne festlegen.
2 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen.
B. Begründung
Offene Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben.
Ausschreibung
19 1 Bei der Bewerbung für eine Anstellung sind die Aus- Bewerbung
weise über die berufliche Ausbildung und die bisherige Tätigkeit vor-
zulegen.
2 Die Anstellungsbehörde kann weitere Erfordernisse aufstellen
und zusätzliche Personendaten einholen, soweit dies für die Beurtei-
lung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens erforderlich ist.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
1.10.24-126
3
177.10
Personalgesetz (PG)
Voraus-
setzungen
der Anstellung
Entstehung
des Arbeits-
verhältnisses
Dauer
im Allgemeinen
Probezeit
1 Voraussetzung für eine Anstellung ist insbesondere die
fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewer-
bers.
2 Für die Ausübung hoheitlicher Funktionen ist in der Regel das
Schweizer Bürgerrecht erforderlich. Der Regierungsrat bezeichnet
diese Funktionen.
1 Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet.
2 Es kann in besondern Fällen mit öffentlichrechtlichem Vertrag
begründet werden. Dieser kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeits-
zeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von
diesem Gesetz abweichen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die Anstellungsbehörde, soweit sich
diese nicht aus der Verfassung oder besondern gesetzlichen Bestim-
mungen ergibt. Er bezeichnet ferner die Fälle, in denen ein Vertrag
zulässig ist, und regelt das Verfahren der Anstellung.
C. Dauer
1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit
der Möglichkeit der Kündigung begründet.
2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich für längstens ein
Jahr zulässig und gelten nach dessen Ablauf als unbefristet. Wird das
befristete Arbeitsverhältnis weiter verlängert, hat es die Wirkungen
eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Vorbehalten bleiben beson-
dere Bestimmungen über die Anstellungsdauer und die Kündigungs-
fristen für Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungscharakter oder mit
aus andern Gründen zeitlich begrenzten Aufgaben.
3 Alle diesem Gesetz unterstehenden Arbeitsverhältnisse, ungeach-
tet des Beschäftigungsgrades, werden für die Berechnung der Dienst-
jahre berücksichtigt. Unbezahlte Urlaube, soweit sie insgesamt sechs
Monate übersteigen, sowie Verlängerungen der Arbeitsverhältnisse
gemäss § 26 Abs. 6 werden nicht angerechnet.10
1 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten in
der Regel als Probezeit.
2 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig
sieben Tage.
3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit,
Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetz-
lichen Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert.
4
Personalgesetz (PG)
177.10
1 In Bezug auf Begründung und Dauer des Arbeitsverhält- Wahl auf
nisses bleiben die Bestimmungen über die Wahl auf Amtsdauer vor- Amtsdauer
behalten für
a. die gemäss Verfassung oder Gesetz vom Volk gewählten Angestell-
ten,
b. die dem Gesetz unterstellten Mitglieder von Behörden im Neben-
amt sowie Personen mit weiteren nebenamtlichen Aufgaben.
2 Die Nichtwiederwahl ist nur aus einem sachlich zureichenden
Grund zulässig und muss begründet werden, sofern nicht das Volk oder
der Kantonsrat Wahlorgan sind.
D. Beendigung
17 Das Arbeitsverhältnis endet durch
a. Kündigung,
b. Ablauf einer befristeten Anstellung,
c. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen gemäss § 22,
d. Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen gemäss § 23,
e. Entlassung invaliditätshalber gemäss § 24,
f. Altersrücktritt gemäss § 24 a,
g. Entlassung altershalber gemäss § 24 b,
h. Erreichen der Altersgrenze gemäss § 24 с,
i. Tod,
j. Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der
Amtsdauer sowie Entlassung auf eigenes Gesuch bei gewählten
Angestellten.
Beendigungs-
gründe
1 Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses Kündigung,
nach Ablauf der Probezeit betragen
a. im ersten Dienstjahr einen Monat,
b. im 2. und 3. Dienstjahr zwei Monate,
c. im 4. bis 9. Dienstjahr drei Monate,
d. ab dem 10. Dienstjahr sechs Monate.
2 Für Angehörige des höheren Kaders beträgt die Kündigungsfrist
ab dem 3. Dienstjahr sechs Monate. Der Regierungsrat bezeichnet die
entsprechenden Funktionen.
3 Vorbehalten bleibt im Einzelfall die Abkürzung oder Verlänge-
rung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen.
Fristen
und Termine
1.10.24-126
5
177.10 Personalgesetz (PG)
4 Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats been-
det werden. Der Regierungsrat bezeichnet die Arbeitsverhältnisse, für
welche abweichende Endtermine gelten.
1 Die Kündigung wird durch die Anstellungsbehörde schrift-
lich mitgeteilt. Innerhalb von 30 Tagen kann die oder der Angestellte
eine Begründung verlangen, andernfalls wird das Recht auf Anfech-
tung verwirkt. In der Kündigung ist auf den Begründungsanspruch und
die Verwirkungsfolge hinzuweisen.10
2 Die Kündigung durch den Kanton17 darf nicht missbräuchlich
nach den Bestimmungen des Obligationenrechts7 sein und setzt einen
sachlich zureichenden Grund voraus.
3 Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht
gerechtfertigt, und wird der oder die Angestellte nicht wiedereinge-
stellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung. Die Aus-
richtung einer Abfindung nach § 26 bleibt vorbehalten.
2. Kündigung im
Zusammenhang
mit der Leistung
oder mit dem
Verhalten
3. Kündigung
zur Unzeit
4. Kündigungs-
schutz bei Dis-
kriminierung
aufgrund des
Geschlechts
Fristlose
Auflösung
aus wichtigen
Gründen
23 Bevor die Anstellungsbehörde eine Kündigung aufgrund
mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens ausspricht, er-
folgt eine schriftliche Mahnung. Diese ist verbunden mit einer Frist zur
Verbesserung von längstens drei Monaten. Wenn feststeht, dass die
Frist ihren Zweck nicht erfüllen wird, kann darauf verzichtet werden.
1 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit
richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts7. Keine
Anwendung finden diese Bestimmungen auf Fälle der Verlängerung
des Arbeitsverhältnisses gemäss § 26 Abs. 6.10
2 Eine fortgesetzte Kündigungsfrist verlängert sich bis zum nächst-
folgenden Monatsende.
10 Der Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des
Geschlechts richtet sich nach dem Gleichstellungsgesetz.
1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beid-
seitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die
Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung.
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhanden-
sein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht zumutbar ist.
3 Bei vom Volk gewählten Angestellten ist die Aufsichtsbehörde
zuständig.
6
Personalgesetz (PG)
177.10
4 Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten sich
nach den Bestimmungen des Obligationenrechts7. Eine Abfindung nach
1 Das Arbeitsverhältnis kann in gegenseitigem Einverneh- Auflösung in
men abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelöst gegenseitigem
werden.17
2 Eine Abfindung kann bis zum Höchstbetrag gemäss § 26 ausge-
richtet werden.
Einvernehmen
17 1 Angestellte, die durch die zuständige Vorsorgeeinrich- Entlassung
tung invalid erklärt werden, werden invaliditätshalber entlassen.
2 Besteht aufgrund des Invaliditätsgrades Anspruch auf eine Voll-
rente der Vorsorgeeinrichtung, erfolgt eine vollständige Entlassung
invaliditätshalber. Andernfalls erfolgt eine teilweise Entlassung ent-
sprechend dem Invaliditätsgrad.
3 Die vorsorgerechtlichen Leistungen richten sich nach dem Regle-
ment der Vorsorgeeinrichtung.
invaliditäts-
halber
16 1 Angestellte können ab dem vollendeten 60. Altersjahr Altersrücktritt
den Altersrücktritt erklären. Damit verbundene vorsorgerechtliche
Leistungen richten sich nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung.
2 Der Altersrücktritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfristen
und der Kündigungstermine zu erklären.
16 1 Angestellte werden unter folgenden Voraussetzungen Entlassung
altershalber entlassen
a. Die Voraussetzungen gemäss § 18 Abs. 2 sind erfüllt.
b. Die Probezeit ist abgelaufen.
c. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Berücksichtigung einer allfälligen
Anstellungsverlängerung nach Vollendung des 58. Altersjahres oder
im Falle einer betrieblichen Restrukturierung nach Vollendung des
55. Altersjahres.
d. Die Entlassung ist nicht auf ein Verschulden der oder des Ange-
stellten zurückzuführen.
e. Den Angestellten kann keine zumutbare Stelle angeboten oder ver-
mittelt werden.
2 Die Fristen und Termine gemäss § 17 gelten sinngemäss.
3 Eine Entlassung altershalber kann nur einmal erfolgen. Sie ist in
zwei Schritten möglich.
altershalber
1.10.24-126
7
177.10
Personalgesetz (PG)
4 Die mit der Entlassung altershalber verbundenen vorsorgerecht-
lichen Leistungen richten sich nach dem Reglement der Vorsorgeein-
richtung.
5 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Ein-
vernehmen sowie die Nichtwiederwahl von Personen, die durch die
Stimmberechtigten oder den Kantonsrat gewählt sind, werden unter
den Voraussetzungen von Abs. 1 lit. b–e der Entlassung altershalber
gleichgestellt.
1 Das Arbeitsverhältnis endet am Ende des Monats, in wel-
chem Angestellte das 65. Altersjahr vollenden. Bei Professorinnen und
Professoren der Universität, Professorinnen und Professoren und dem
Lehr- und Forschungspersonal der Fachhochschulen sowie Lehrperso-
nen der Mittelschulen und Berufsfachschulen endet das Arbeitsver-
hältnis am Ende des Semesters, bei Lehrpersonen der Volksschule am
Ende des Schuljahres.24
2 In Ausnahmefällen kann nach Erreichen der Altersgrenze eine
befristete Wiederanstellung vereinbart werden.
1 Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Ange-
stellten endigt mit dem Tag des Ablaufs der Amtsdauer.
2 Die Angestellten können auf ihr Gesuch hin auch während der
Amtsdauer mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines
Monats entlassen werden, wenn dadurch nicht wesentliche Interessen
des Kantons17 beeinträchtigt werden. Die Wahl- oder Aufsichtsbehörde
kann dem Entlassungsgesuch auf eine kürzere Frist entsprechen.
3 §§ 22, 24, 24 a und 24 b Abs. 3 gelten auch für Angestellte auf
Amtsdauer.17
bleibt vorbehalten.
Kommt es infolge von Stellenabbau zu Kündigungen, legen Sozialplan
der Regierungsrat oder das zuständige oberste kantonale Gericht
unter Beizug der Personalverbände einen Sozialplan fest. Dieser regelt
die Leistungen des Kantons17, wobei sie sich nach § 26 ausrichten. Er
kann auch zusätzliche oder Leistungen anderer Art vorsehen.
E. Versetzung, vorsorgliche Massnahmen und Verweis
1 Die Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde kann Angestellte, Versetzung
wenn es der Dienst oder der wirtschaftliche Personaleinsatz erfordern,
unter Beibehaltung des bisherigen Lohnes für die Dauer der Kündi-
gungsfrist sowie im Rahmen der Zumutbarkeit versetzen.
2 Eine Versetzung ist zumutbar, wenn:16
a. die neue Stelle den Fähigkeiten und der bisherigen Tätigkeit der
oder des Angestellten angemessen Rechnung trägt und
b. ein längerer Arbeitsweg und eine Herabsetzung des Bruttogehalts
aufgrund der persönlichen Verhältnisse der oder des Angestellten
vertretbar sind.
1.10.24-126
9
177.10
Personalgesetz (PG)
Vorsorgliche
Massnahmen
Verweis
Anhörungsrecht
Schutz vor un-
gerechtfertigten
Angriffen,
Kostenersatz
Weiterzug
personal-
rechtlicher
Entscheidungen
1 Angestellte können von der Anstellungs- oder Aufsichts-
behörde jederzeit vorsorglich im Amt eingestellt werden, wenn
a. genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes
zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen,
b. wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren ein-
geleitet worden ist, oder
c. zwingende öffentliche Interessen oder eine Administrativunter-
suchung dies erfordern.
2 Zur Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen sind
alle Vorgesetzten zuständig. Die Anordnung ist unverzüglich der in
Abs. 1 bezeichneten Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten, die
auch über Weiterausrichtung, Kürzung oder Entzug des Lohnes ent-
scheidet. Über eine Nach- oder Rückzahlung wird spätestens mit dem
Entscheid über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses befunden.
1 Bei Arbeitspflichtverletzungen kann die Anstellungs- oder
Aufsichtsbehörde einen Verweis aussprechen.
2 Der Verweis erfolgt mündlich nach Abklärung des Sachverhaltes
und Anhörung der Betroffenen. Er ist protokollarisch zusammen mit
einer Stellungnahme des oder der Betroffenen festzuhalten.
3 Im Falle eines Verweises muss zwingend eine Mitarbeiterbeurtei-
lung durchgeführt werden.
F. Rechtsschutz
1 Die Angestellten sind vor Erlass einer sie belastenden Ver-
fügung anzuhören.
2 Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn
ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist. Die
Anhörung ist sobald wie möglich nachzuholen.
1 Der Kanton17 schützt seine Angestellten vor ungerecht-
fertigten Angriffen und Ansprüchen.
2 Der Regierungsrat regelt die volle oder teilweise Übernahme der
Kosten für den Rechtsschutz der Angestellten, wenn diese im Zusam-
menhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf dem Rechtsweg belangt
werden, oder wenn sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten
die Beschreitung des Rechtswegs als notwendig erweist.
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt, richtet
sich der Weiterzug von personalrechtlichen Entscheidungen durch das
Personal17 nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz4.
10
Personalgesetz (PG)
G. Datenschutz und Datenbearbeitung19
177.10
19 1 Der Kanton bearbeitet Personendaten, soweit es für die Grundsätze
Begründung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnis-
ses notwendig ist.
2 Personendaten sind nach Möglichkeit bei der betroffenen Person
zu beschaffen.
3 Das Personaldossier enthält alle im Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis bedeutsamen Informationen.
19 1 Die für das Personalwesen zuständige Direktion des Re- Personal-
gierungsrates (Direktion) betreibt ein zentrales Personalmanagement- management-
und Lohnadministrationssystem.
und Lohn-
administrations-
2 Weitere Institutionen können sich am Personalmanagement- und system
Lohnadministrationssystem beteiligen. Die Direktion schliesst mit den
Beteiligten die entsprechenden Vereinbarungen ab.
3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über das Personal-
management- und Lohnadministrationssystem. Er regelt insbesondere
a. die Organisation und den Betrieb,
b. die Zugriffsrechte,
c. die Kategorien der gespeicherten Daten,
d. die Massnahmen der Datensicherheit.
19 1 Die obersten kantonalen Gerichte und, im Einverneh- Dezentrale
men mit der Direktion, die Direktionen des Regierungsrates können Personal-
dezentrale Personalmanagementsysteme betreiben.
2 Die obersten kantonalen Gerichte und die Direktionen erlassen
Bestimmungen über ihre Personalmanagementsysteme. Sie regeln ins-
besondere
a. die Zugriffsrechte,
b. die Kategorien der gespeicherten Daten,
c. die Massnahmen der Datensicherheit.
§§ 37 und 38.20
III. Rechte und Pflichten der Angestellten
A. Rechte
1 Der Kanton17 achtet die Persönlichkeit der Angestellten Schutz der
und schützt sie. Er nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht. Persönlichkeit
1.10.24-126
11
177.10
Personalgesetz (PG)
Case
Management
1. Grundsatz
2. Voraus-
setzungen
3. Teilnahme
und Mitwirkung
4. Case Manager
Lohn
2 Er trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher
Integrität seiner Angestellten erforderlichen Massnahmen.
18 1 Der Kanton kann gesundheitlich beeinträchtigten An-
gestellten im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ein Case Management
anbieten.
2 Ziele des Case Management sind die rasche Rückkehr an den bis-
herigen oder einen neuen Arbeitsplatz und die Verhinderung einer
ganzen oder teilweisen Invalidität.
18 Ein Case Management wird insbesondere dann geprüft,
wenn die oder der Angestellte
a. voraussichtlich länger ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist oder
b. wegen Krankheit oder Unfall voraussichtlich über längere Zeit
vermindert leistungsfähig ist.
18 1 Im Rahmen der Treuepflicht sind die betroffenen An-
gestellten zur Teilnahme und Mitwirkung am Case Management ver-
pflichtet.
2 Die unbegründete Verweigerung der Teilnahme oder Mitwirkung
kann bei der Festsetzung der Lohnfortzahlung berücksichtigt werden.
18 1 Für das Case Management wird ein fachlich unabhän-
giger Case Manager eingesetzt.
2 Der Case Manager bearbeitet Personendaten der oder des betrof-
fenen Angestellten, soweit es für die Durchführung des Case Manage-
ment notwendig ist.
3 Er untersteht dem Amtsgeheimnis.
4 Er gibt der Arbeitgeberseite keine Personendaten aus dem Case
Management bekannt, ausser wenn
a. die oder der betroffene Angestellte ausdrücklich eingewilligt hat
oder
b. es für arbeitsplatzbezogene Massnahmen der Wiedereingliederung
notwendig ist.
1 Der Regierungsrat regelt die Entlöhnung der Angestellten.
2 Die Stellen werden entsprechend ihren Anforderungen in Funk-
tionsgruppen eingereiht, denen Lohnrahmen zugeordnet werden. Der
Lohn berücksichtigt die Leistung und die Erfahrung.
3 Der Regierungsrat setzt ferner die Löhne, Taggelder und Ver-
gütungen für Personen fest, die nach § 2 diesem Gesetz unterstellt sind.
12
Personalgesetz (PG)
177.10
4 Die Löhne und weiteren Vergütungen können unter Beachtung
der Kündigungsfristen für das Personal gemäss § 17 jederzeit auf dem
Verordnungsweg geändert werden.
1 Der Regierungsrat regelt den Anspruch auf Teuerungs-
zulagen. Diese werden in den Grundlohn eingebaut und versichert.
2 Die Angestellten haben Anspruch auf Familienzulagen. Der Re-
gierungsrat regelt das Nähere.13
Der Regierungsrat regelt
a. den Ersatz der dienstlichen Auslagen,
b. den Ersatz von Sachschaden, den Angestellte im Zusammenhang
mit der Dienstausübung erleiden.
Der Regierungsrat regelt
a. den Ferienanspruch,
b. den Anspruch der weiblichen Angestellten auf bezahlten Mutter-
schaftsurlaub,
c. den Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, Militär-
und Zivilschutzdienst, Dienst in zivilen Führungsstäben, bei huma-
nitären Einsätzen sowie bei Zivildienst,
d. die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub, insbeson-
dere im Zusammenhang mit familiären Verpflichtungen, Eltern-
schaft und Weiterbildung.
Die Vereinsfreiheit der Angestellten ist im Rahmen des
Verfassungsrechts gewährleistet, insbesondere das Recht, Personal-
verbände zu gründen und ihnen anzugehören.
1 Die Niederlassungsfreiheit der Angestellten ist gewähr-
leistet.
2 Wenn es zur Amtsausübung zwingend erforderlich ist, kann die
Anstellungsbehörde die Angestellten zur Wohnsitznahme an einem
bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet verpflichten oder
ihnen eine Dienstwohnung zuweisen.
1 Die Angestellten haben Anspruch auf regelmässige Beur-
teilung von Leistung und Verhalten.
2 Die Angestellten können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das
über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre
Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt.
Teuerungs-
zulagen und
Familienzulagen
Dienstliche
Auslagen,
Sachschaden
Ferien und
Urlaub, Mutter-
schaft, Krank-
heit und Unfall
Vereinsfreiheit
Niederlassungs-
freiheit
Mitarbeiter-
beurteilung,
Arbeitszeugnis
1.10.24-126
13
177.10
Personalgesetz (PG)
3 Auf besonderes Verlangen der Angestellten hat sich das Zeugnis
auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu
beschränken.
1 Vor dem Erlass und vor der Änderung von Bestimmungen
des Personalwesens steht den betroffenen Personalverbänden das
Recht zur Vernehmlassung zu.
2 Der Regierungsrat anerkennt Personalverbände, die wesentliche
Teile des Personals vertreten, als ständige Verhandlungspartner in per-
sonalpolitischen Fragen.
1 Der Regierungsrat regelt das Recht zur Bildung von Per-
sonalausschüssen und deren Stellung, namentlich deren Mitwirkungs-
rechte. Die Personalausschüsse sollen ihr Recht auf Information und
Vernehmlassung in allgemeinen personalrechtlichen Belangen in der
Regel durch die Personalverbände wahrnehmen lassen.
2 Der Regierungsrat regelt ferner das Informationsrecht und die be-
sondern Mitwirkungsrechte des Personals in Fragen der Arbeitssicher-
heit und des Gesundheitsschutzes sowie bei Betriebsschliessungen.
3 Die Vorgesetzten informieren die Angestellten unter Wahrung
von persönlichen und betrieblichen Interessen möglichst frühzeitig über
Tatsachen und Vorhaben, die für ihre Tätigkeit von Bedeutung sind.
4 Dem Personal der Gerichte und Notariate steht ein Mitsprache-
recht in den es betreffenden Geschäften der Justizverwaltung zu.9
5 Der Regierungsrat regelt das betriebliche Vorschlagswesen.
Grundsatz
Annahme von
Geschenken
B. Pflichten
Die Angestellten haben sich rechtmässig zu verhalten, die
Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die ihnen übertragenen
Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich aus-
zuführen und die Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren.
1 Angestellte dürfen keine Geschenke oder andere Ver-
günstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung
stehen oder stehen könnten, für sich oder für andere annehmen oder
sich versprechen lassen.
2 Ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert.
14
Personalgesetz (PG)
177.10
1 Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über dienst- Amtsgeheimnis
liche Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss § 23 des
Gesetzes über die Information und den Datenschutz³ besteht oder
wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.12
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses bestehen.
1 Der Regierungsrat regelt die Arbeitszeit, deren Einteilung Arbeitszeit
und die Ruhetage.
2 Die Angestellten können auch ausserhalb der ordentlichen Dienst-
zeit und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genom-
men werden, wenn es der Dienst erfordert und soweit es zumutbar ist.
3 Der Regierungsrat regelt den Anspruch auf den Ausgleich oder
die Vergütung von Überzeit, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst.
1 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig, Neben-
wenn sie die amtliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit beschäftigung
der dienstlichen Stellung vereinbar ist.
2 Eine Bewilligung ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit
beansprucht wird. Die obersten kantonalen Gerichte können die Bewil-
ligungspflicht auf zusätzliche Tatbestände ausdehnen. Die Bewilligung
kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und
zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.
1 Angestellte, die sich um ein öffentliches Amt bewerben Öffentliche
wollen, melden dies der vorgesetzten Stelle. Eine Bewilligung ist erfor- Ämter
derlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten
bleiben Ämter mit Amtszwang.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation bean-
spruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbun-
den werden.
1 Die Angestellten können in begründeten Fällen verpflich- Vertrauens-
tet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unter- ärztliche
ziehen.
2 Begründet sind namentlich Untersuchungen:16
a. zur Prüfung einer Berufsinvalidität,
b. aus dienstrechtlichen Gründen.
3 Mit der Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung
aus dienstrechtlichen Gründen kann die zuständige Vorsorgeeinrich-
tung oder eine andere Stelle schriftlich beauftragt werden.16
Untersuchung
1.10.24-126
15
177.10
IV. Administrativuntersuchung21
Personalgesetz (PG)
Mitwirkungs-
pflicht
Mitteilungs-
pflichten der
Strafbehörden
21 Die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen An-
gestellten sind verpflichtet, an der Abklärung des Sachverhalts persön-
lich mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht entfällt, wenn sie sich dadurch
strafrechtlich belasten würden.
21 1 Strafverfolgungsbehörden teilen den Behörden gemäss
1 Der Regierungsrat erlässt gemäss §§ 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 3,
17 Abs. 2, 26 Abs. 4, 40, 41, 47 Abs. 2 sowie 48 Abs. 1 und 2 Personal-
verordnungen für die Verwaltung und für die Angehörigen der Kan-
tonspolizei, sowie für die Lehrpersonen an den Mittelschulen, an
höheren Fachschulen und an den Berufsfachschulen. Diese Verord-
nungen bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates.14
2 Der Regierungsrat erlässt die weiteren Verordnungen zum Voll-
zug des Gesetzes.
3 Die vom Regierungsrat erlassenen Verordnungen gelten auch für
das Personal der Rechtspflege, soweit die obersten kantonalen Ge-
richte nicht in von ihnen gemeinsam erlassenen Verordnungen für ihr
Personal ergänzende oder abweichende Regelungen treffen. Die Ge-
nehmigungspflicht richtet sich nach Abs. 1. Der Regierungsrat und die
obersten kantonalen Gerichte hören einander vor dem Erlass ihrer
Verordnungen an.
4 Das Personalamt bearbeitet die personalpolitischen Fragen für den
Regierungsrat und bereitet personalrechtliche Erlasse vor. Es wirkt
auf den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug des Personalrechts
der Gesamtverwaltung hin und unterstützt darin die Direktionen.
16
Personalgesetz (PG)
177.10
1 Für alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits beste- Übergangs-
henden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt das Personal- bestimmungen
gesetz und seine Ausführungserlasse. Soweit bisherige Anstellungsver-
hältnisse mit dem neuen Personalrecht nicht übereinstimmen, gehen
dessen Bestimmungen vor. Vorbehalten bleiben Abs. 2 bis 4.
2 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Amtsdauer gewählten
Beamtinnen und Beamten gelten ab diesem Zeitpunkt als unbefristet
angestellt, sofern ihre Wahl oder Wiederwahl mit einem Vorbehalt in
Bezug auf die Aufhebung der Amtsdauer erfolgt ist und diese nicht
beibehalten wird.
3 Für ohne Vorbehalt gewählte Beamtinnen und Beamte gilt bis
zum Ablauf der Amtsdauer für die Beendigung des Arbeitsverhältnis-
ses das alte Recht.
4 Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten des Personal-
gesetzes bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt bishe-
riges Recht.
2 Ein Inkrafttreten dieses Gesetzes setzt die Annahme der Verfas-
sungsbestimmungen über die Änderung des Personalrechts in der Volks-
abstimmung voraus. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt².
herigen Rechts
Inkrafttreten
1 OS 54, 752.
2 In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
3 LS 170.4.
4 LS 175.2.
5 LS 177.21.
6 SR 151.1.
7 SR 220.
8 Text siehe OS 54, 765.
9 Fassung gemäss G über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom
27. Januar 2003 (OS 59, 22; AB12001, 504). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59,
302).
10 Fassung gemäss G vom 26. September 2005 (OS 60, 517; ABI 2005, 4). In Kraft
seit 1. Januar 2006.
1.10.24 - 126
17
177.10
Personalgesetz (PG)
11 Fassung gemäss G über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für
das Staatspersonal vom 10. Februar 2003 (OS 58, 102; AB1 2002, 822). In Kraft
seit 1. Mai 2007 (OS 62, 152).
12 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb-
ruar 2007 (OS 62, 121; ABI 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63,
317).
13 Fassung gemäss EG FamZG vom 19. Januar 2009 (OS 64, 142; AB1 2008,
1046). In Kraft seit 1. Juli 2009.
14 Fassung gemäss EG BBG vom 14. Januar 2008 (OS 64, 195; ABI 2006, 1153).
In Kraft seit 17. August 2009 (OS 64, 389).
15 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation
und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro-
zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 572; ABI 2009, 1489).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
16 Eingefügt durch G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf
die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom
20. Oktober 2014 (OS 70, 83; ABI 2013-12-27). In Kraft seit 1. Mai 2015.
17 Fassung gemäss G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf
die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom
20. Oktober 2014 (OS 70, 83; ABI 2013-12-27). In Kraft seit 1. Mai 2015.
18 Eingefügt durch G vom 20. Oktober 2014 (OS 70, 89; ABI 2014-02-14). In
Kraft seit 1. Mai 2015.
19 Fassung gemäss G vom 20. Oktober 2014 (OS 70, 89; AB1 2014-02-14). In
Kraft seit 1. Mai 2015.
20 Aufgehoben durch G vom 20. Oktober 2014 (OS 70, 89; AB1 2014-02-14). In
Kraft seit 1. Mai 2015.
21 Eingefügt durch G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021
(OS 76, 447; ABI 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.
22 Fassung gemäss G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021
(OS 76, 447; ABI 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.
23 Fassung gemäss G vom 14. Dezember 2020 (OS 77, 393; AB1 2020-07-10). In
Kraft seit 1. Oktober 2022.
24 Fassung gemäss FaHG vom 13. November 2023 (OS 79, 227; ABI 2021-09-24).
In Kraft seit 1. August 2024.
18