Verordnung über den Aufbau des Bezirksgerichts Dietikon
Statutory Text (2 Provisions)
Bis zum Bezug der Räumlichkeiten in Dietikon übt das Amtssitz und
Bezirksgericht Dietikon seine Tätigkeit am Amtssitz des Bezirks- Infrastruktur
gerichts Zürich aus. Das Bezirksgericht Zürich stellt dem Bezirks-
gericht Dietikon seine Infrastruktur zur Verfügung.
¹ Die gewählten Mitglieder des Bezirksgerichts Dietikon Organisation
können sich vor ihrem Amtsantritt konstituieren und Justizverwal-
tungsentscheide zur Organisation und zum Betrieb fällen. Sie erhalten
für Arbeiten, die sie vor ihrem Amtsantritt geleistet haben, eine ange-
messene Vergütung, welche die Verwaltungskommission des Ober-
gerichts festlegt.
² Die Verwaltungskommission des Obergerichts trifft die für den
Aufbau und die Organisation des Bezirksgerichts Dietikon, des Miet-
gerichts und der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und
Pachtsachen des Bezirks Dietikon notwendigen Vorbereitungen und
Entscheide, die in bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, bis sich das
Bezirksgericht konstituiert hat.
³ Sie ist insbesondere zuständig für
a. den Erlass der Geschäftsordnung,
b. die Vorbereitung der Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer des
Mietgerichtes,
c. die Regelung der Geschäftsführung der Paritätischen Schlichtungs-
behörde in Miet- und Pachtsachen, die Einholung der Wahlvor-
schläge und die Wahl der Schlichterinnen und Schlichter,
d. die Festsetzung des Stellenplanes für das juristische und adminis-
trative Personal,
e. die Anstellung der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers
sowie des juristischen und kaufmännischen Personals und die wei-
teren Aufgaben der Anstellungsbehörde,
f. die Vorbereitung des Voranschlages.
1.4.08-60
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173.42 Verordnung über den Aufbau des Bezirksgerichts Dietikon
Zuständigkeit § 3. 1 Das Bezirksgericht Zürich, das Mietgericht und die Schlich-
tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich sowie das
Arbeitsgericht Zürich bleiben für Verfahren, die dort am 30. Juni 2008
hängig sind, weiterhin zuständig.
2 Hebt eine obere Instanz einen Entscheid der in Abs. 1 genannten
Behörden auf, sind diese bei einer Rückweisung der Sache für die Neu-
beurteilung zuständig.
Inkrafttreten § 4. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
2
1 OS 63, 29; Begründung siehe ABI 2008, 31.
2 LS 173.4.