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173.42 CH-ZH

Verordnung über den Aufbau des Bezirksgerichts Dietikon

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Statutory Text (2 Provisions)

Bis zum Bezug der Räumlichkeiten in Dietikon übt das Amtssitz und

Bezirksgericht Dietikon seine Tätigkeit am Amtssitz des Bezirks- Infrastruktur

gerichts Zürich aus. Das Bezirksgericht Zürich stellt dem Bezirks-

gericht Dietikon seine Infrastruktur zur Verfügung.

¹ Die gewählten Mitglieder des Bezirksgerichts Dietikon Organisation

können sich vor ihrem Amtsantritt konstituieren und Justizverwal-

tungsentscheide zur Organisation und zum Betrieb fällen. Sie erhalten

für Arbeiten, die sie vor ihrem Amtsantritt geleistet haben, eine ange-

messene Vergütung, welche die Verwaltungskommission des Ober-

gerichts festlegt.

² Die Verwaltungskommission des Obergerichts trifft die für den

Aufbau und die Organisation des Bezirksgerichts Dietikon, des Miet-

gerichts und der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und

Pachtsachen des Bezirks Dietikon notwendigen Vorbereitungen und

Entscheide, die in bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, bis sich das

Bezirksgericht konstituiert hat.

³ Sie ist insbesondere zuständig für

a. den Erlass der Geschäftsordnung,

b. die Vorbereitung der Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer des

Mietgerichtes,

c. die Regelung der Geschäftsführung der Paritätischen Schlichtungs-

behörde in Miet- und Pachtsachen, die Einholung der Wahlvor-

schläge und die Wahl der Schlichterinnen und Schlichter,

d. die Festsetzung des Stellenplanes für das juristische und adminis-

trative Personal,

e. die Anstellung der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers

sowie des juristischen und kaufmännischen Personals und die wei-

teren Aufgaben der Anstellungsbehörde,

f. die Vorbereitung des Voranschlages.

1.4.08-60

1

173.42 Verordnung über den Aufbau des Bezirksgerichts Dietikon

Zuständigkeit § 3. 1 Das Bezirksgericht Zürich, das Mietgericht und die Schlich-

tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich sowie das

Arbeitsgericht Zürich bleiben für Verfahren, die dort am 30. Juni 2008

hängig sind, weiterhin zuständig.

2 Hebt eine obere Instanz einen Entscheid der in Abs. 1 genannten

Behörden auf, sind diese bei einer Rückweisung der Sache für die Neu-

beurteilung zuständig.

Inkrafttreten § 4. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

2

1 OS 63, 29; Begründung siehe ABI 2008, 31.

2 LS 173.4.

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