173.1
BEZVGLAD
CH-ZH
Art. 9 : Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
Art. 9
1 Die Stimmberechtigten eines Bezirks wählen10
a. die Statthalterin oder den Statthalter als Präsidentin bzw. Präsiden-
ten des Bezirksrates,
b. vier weitere Mitglieder in den Bezirken Zürich und Winterthur und
zwei weitere Mitglieder in übrigen Bezirken,
c. zwei Ersatzmitglieder.
2 Der Bezirksrat stellt den Ratsschreiber und die allfälligen Stell-
vertreter an.7
3 Der Ratsschreiber leitet unter der Aufsicht des Präsidenten die
Kanzlei.
Court Decisions Applying This Provision (2)
ZH_VG_001_-VB-2021-00014_2021-07-16 · zh (§ 9 Abs. 1 lit. a und b BezVG)
Asylum Center Staff Termination Based on Procedural Defect
V ergibt sich ein Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht. Von der in § 9 Abs. 1 lit. a und b BezVG geregelten Normalbesetzung des Bezirksrats von fünf Mitgliedern darf deshalb nur bei Vorliegen eines sachlichen Grunds abgewichen
ZH_VG_001_-VB-2021-00015_2021-07-16 · zh (§ 9 Abs. 1 lit. a und b BezVG)
Employment Termination Due to Reduced Asylum Seeker Arrivals and Improperly Constituted Decision-Making Body
V ergibt sich ein Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht. Von der in § 9 Abs. 1 lit. a und b BezVG geregelten Normalbesetzung des Bezirkrats von fünf Mitgliedern darf deshalb nur bei Vorliegen eines sachlichen Grunds abgewichen