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173.1 BEZVGLAD CH-ZH

Art. 9 : Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

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Art. 9

1 Die Stimmberechtigten eines Bezirks wählen10

a. die Statthalterin oder den Statthalter als Präsidentin bzw. Präsiden-

ten des Bezirksrates,

b. vier weitere Mitglieder in den Bezirken Zürich und Winterthur und

zwei weitere Mitglieder in übrigen Bezirken,

c. zwei Ersatzmitglieder.

2 Der Bezirksrat stellt den Ratsschreiber und die allfälligen Stell-

vertreter an.7

3 Der Ratsschreiber leitet unter der Aufsicht des Präsidenten die

Kanzlei.

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Court Decisions Applying This Provision (2)

ZH_VG_001_-VB-2021-00014_2021-07-16 · zh (§ 9 Abs. 1 lit. a und b BezVG)
Asylum Center Staff Termination Based on Procedural Defect
V ergibt sich ein Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht. Von der in § 9 Abs. 1 lit. a und b BezVG geregelten Normalbesetzung des Bezirksrats von fünf Mitgliedern darf deshalb nur bei Vorliegen eines sachlichen Grunds abgewichen
ZH_VG_001_-VB-2021-00015_2021-07-16 · zh (§ 9 Abs. 1 lit. a und b BezVG)
Employment Termination Due to Reduced Asylum Seeker Arrivals and Improperly Constituted Decision-Making Body
V ergibt sich ein Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht. Von der in § 9 Abs. 1 lit. a und b BezVG geregelten Normalbesetzung des Bezirkrats von fünf Mitgliedern darf deshalb nur bei Vorliegen eines sachlichen Grunds abgewichen