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172.6 CH-ZH

Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann

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Table of Provisions (10)

Statutory Text (10 Provisions)

Die Fachstelle fördert die Gleichstellung von Frau und Mann Auftrag

und setzt sich für die Beseitigung von Diskriminierungen aufgrund des

Geschlechtes ein.

Die Fachstelle hat namentlich folgende Aufgaben

a. sie bereitet kantonale Erlasse und Massnahmen vor, welche die

Gleichstellung von Frau und Mann fördern,

b. sie fördert die Gleichstellung von Frau und Mann in der staatlichen

Verwaltung, entwickelt zusammen mit dem Personalamt und wei-

teren zuständigen Stellen entsprechende Massnahmen und unter-

stützt deren Verwirklichung,

c. sie berät die Behörden und Amtsstellen in Fragen der Gleichstel-

lung von Frau und Mann, auf Anfrage kann sie auch Privaten Aus-

kunft erteilen,

d. sie arbeitet mit eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stel-

len und Organisationen zusammen, die gleichartige Aufgaben wahr-

nehmen,

e. sie unterhält eine Dokumentationsstelle,

f.

sie berichtet zuhanden der Direktion des Innern über den Stand

der Gleichstellung von Frau und Mann im Kanton und über ihre

Tätigkeit,

g. sie leistet Öffentlichkeitsarbeit.

Aufgaben

1 Die Fachstelle erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit Beziehungen

den übrigen Amtsstellen im Kanton.

2 Die Fachstelle kann von den Direktionen und Amtsstellen Infor-

mationen einholen. Auf begründetes Gesuch kann ihr zur Abklärung

von besondern Sachverhalten Einblick in Verfügungen und Beschlüsse

gewährt werden.

zu anderen

Amtsstellen

1. 1. 16-91

1

172.6

Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen

3 Bei der Vorbereitung von Erlassen und Massnahmen, die Gleich-

stellungs- und Frauenfragen betreffen, wird die Fachstelle rechtzeitig

beigezogen.

Aufgaben

II. Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann

1 Zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann wird

eine Kommission eingesetzt.

2 Die Kommission berät den Regierungsrat und unterbreitet ihm

über die Direktion des Innern Empfehlungen zur Durchsetzung der

Gleichstellung von Frau und Mann.

3 Die Kommission berät und unterstützt die Fachstelle für Gleich-

berechtigungsfragen.

Zusammen-

setzung

1 Die Kommission umfasst höchstens fünfzehn Mitglieder.

2 Die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen nimmt mit beraten-

der Stimme an den Kommissionssitzungen teil.

Wahl

der Mitglieder

Die Kommissionsmitglieder werden vom Regierungsrat auf

eine Amtsdauer gewählt; eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.

Konstituierung

und Geschäfts-

ordnung

1 Der Regierungsrat bestimmt den Vorsitz; im Übrigen kons-

tituiert sich die Kommission selbst. Sie erlässt eine Geschäftsordnung,

welche von der Direktion des Innern zu genehmigen ist.

2 Die Kommission tritt in der Regel zweimal jährlich zu einer Sit-

zung zusammen.

Sekretariat

Das Sekretariat der Kommission wird von der Fachstelle für

Gleichberechtigungsfragen geführt.

Inkrafttreten

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