Verordnung über die Kantonale Drucksachen und Materialzentrale (KDMZ) (KDMZ)
Table of Provisions (9)
Statutory Text (9 Provisions)
1 Die Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ)
ist eine Abteilung der Direktion der Finanzen.5 Sie ist für die in § 2
genannten Bezugsstellen die zentrale Beschaffungs- und Dienstleis-
tungsstelle in den Bereichen
a. Druckerzeugnisse, Buchbinderarbeiten und Verlagsgeschäfte, aus-
genommen im Bereich des Lehrmittelwesens,
b. Bürobedarf und Papierwaren,
c. Repro- und Xerographie,
d. Büromaschinen und -geräte.
2 Der Regierungsrat und die Rechtspflege regeln die Beschaffung
von Informatikmitteln mit besonderen Beschlüssen je für ihren Bereich.
1 Bezugsstellen sind die kantonale Verwaltung, die Bezirks-
verwaltung, die Verwaltung der Rechtspflege und die unselbstständi-
gen kantonalen Anstalten.
2 Die Bezugsstellen beziehen Produkte und Dienstleistungen gemäss
1 Institutionen, welche ihre Aufwendungen zu mindestens
einem Drittel durch Beiträge der öffentlichen Hand decken, die staat-
lich anerkannten Kirchen und die Gemeinden können zu den gleichen
Bedingungen wie die staatlichen Bezugsstellen Produkte von der KDMZ
beziehen und deren übrige Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
2 Die Abgabe von Produkten an Private ist untersagt. Vorbehalten
bleiben Formulare im Sinne von § 4 lit. c und die Verwertung nicht mehr
benötigter Artikel.
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Verordnung über die KDMZ
Die KDMZ hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Sie erhebt den Bedarf der Bezugsstellen und beurteilt deren Auf-
träge nach technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichts-
punkten;
b. sie erteilt Aufträge für
- Druck-, Reproduktions-, Grafiker-, Buchbinderei- und Karto-
nagearbeiten und Verlagsgeschäfte,
- Bürobedarfsartikel, Papiere, Papierwaren, Karton und Ver-
packungen,
- den Kauf, die Miete und den Unterhalt von Büromaschinen und
-geräten, Informatikmitteln sowie Geräten und Materialien der
Repro- und Xerographie;
c. sie übernimmt für die Gemeinden und Dritte den Verlag von For-
mularen, soweit diese von kantonalen Behörden verbindlich fest-
gesetzt wurden;
d. sie beobachtet den Markt und achtet auf eine zweckmässige Vor-
ratshaltung;
e. sie nimmt die eingekauften Güter ab und überprüft die von Dritten
erbrachten Dienstleistungen;
f. sie führt einen Katalog über die Lagerartikel im Büromaterial-
bereich;
g. sie führt ein Inventar über die von ihr beschafften Maschinen, Ge-
räte und Informatikmittel;
h. sie nimmt die von ihr beschafften und nicht mehr verwendbaren
Produkte zurück und entsorgt diese fachgerecht;
i. sie erledigt weitere durch den Regierungsrat oder die Staatskanzlei
übertragene Aufgaben.
Aufträge an die KDMZ sind durch eine anweisungsberech-
tigte Person zu visieren. Die Anweisungsberechtigung richtet sich nach
den für die Bezugsstelle geltenden Bestimmungen.
Die Vergebungen richten sich nach der Submissionsverord-
nung³.
1 Die KDMZ wird selbsttragend geführt. Sie legt die Preise
für ihre Produkte und Dienstleistungen nach betriebswirtschaftlichen
und kaufmännischen Grundsätzen fest.
2 Die KDMZ ist eine Betriebsrechnungsstelle im Sinne von § 15
der Verordnung über die Finanzverwaltung².
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Verordnung über die KDMZ
172.311
Die Verordnung über die Finanzverwaltung vom 10. März 1982
wird wie folgt geändert: . . .4
chen Zeitpunkt wird das Regulativ über die Kantonale Drucksachen-
und Materialzentrale (KDMZ) vom 10. November 1960 aufgehoben.
1 OS 53, 140.
2 LS 612.
3 LS 720.11.
4 Text siehe OS 53, 140.
5 Fassung gemäss RRB vom 18. Dezember 1996 (OS 54, 16). In Kraft seit 1. Ja-
nuar 1997.
1. 1. 16-91
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