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172.311 KDMZCCIM CH-ZH

Verordnung über die Kantonale Drucksachen und Materialzentrale (KDMZ) (KDMZ)

9 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (9)

Statutory Text (9 Provisions)

1 Die Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ)

ist eine Abteilung der Direktion der Finanzen.5 Sie ist für die in § 2

genannten Bezugsstellen die zentrale Beschaffungs- und Dienstleis-

tungsstelle in den Bereichen

a. Druckerzeugnisse, Buchbinderarbeiten und Verlagsgeschäfte, aus-

genommen im Bereich des Lehrmittelwesens,

b. Bürobedarf und Papierwaren,

c. Repro- und Xerographie,

d. Büromaschinen und -geräte.

2 Der Regierungsrat und die Rechtspflege regeln die Beschaffung

von Informatikmitteln mit besonderen Beschlüssen je für ihren Bereich.

1 Bezugsstellen sind die kantonale Verwaltung, die Bezirks-

verwaltung, die Verwaltung der Rechtspflege und die unselbstständi-

gen kantonalen Anstalten.

2 Die Bezugsstellen beziehen Produkte und Dienstleistungen gemäss

1 Institutionen, welche ihre Aufwendungen zu mindestens

einem Drittel durch Beiträge der öffentlichen Hand decken, die staat-

lich anerkannten Kirchen und die Gemeinden können zu den gleichen

Bedingungen wie die staatlichen Bezugsstellen Produkte von der KDMZ

beziehen und deren übrige Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

2 Die Abgabe von Produkten an Private ist untersagt. Vorbehalten

bleiben Formulare im Sinne von § 4 lit. c und die Verwertung nicht mehr

benötigter Artikel.

1. 1. 16-91

1

172.311

Verordnung über die KDMZ

Die KDMZ hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Sie erhebt den Bedarf der Bezugsstellen und beurteilt deren Auf-

träge nach technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichts-

punkten;

b. sie erteilt Aufträge für

- Druck-, Reproduktions-, Grafiker-, Buchbinderei- und Karto-

nagearbeiten und Verlagsgeschäfte,

- Bürobedarfsartikel, Papiere, Papierwaren, Karton und Ver-

packungen,

- den Kauf, die Miete und den Unterhalt von Büromaschinen und

-geräten, Informatikmitteln sowie Geräten und Materialien der

Repro- und Xerographie;

c. sie übernimmt für die Gemeinden und Dritte den Verlag von For-

mularen, soweit diese von kantonalen Behörden verbindlich fest-

gesetzt wurden;

d. sie beobachtet den Markt und achtet auf eine zweckmässige Vor-

ratshaltung;

e. sie nimmt die eingekauften Güter ab und überprüft die von Dritten

erbrachten Dienstleistungen;

f. sie führt einen Katalog über die Lagerartikel im Büromaterial-

bereich;

g. sie führt ein Inventar über die von ihr beschafften Maschinen, Ge-

räte und Informatikmittel;

h. sie nimmt die von ihr beschafften und nicht mehr verwendbaren

Produkte zurück und entsorgt diese fachgerecht;

i. sie erledigt weitere durch den Regierungsrat oder die Staatskanzlei

übertragene Aufgaben.

Aufträge an die KDMZ sind durch eine anweisungsberech-

tigte Person zu visieren. Die Anweisungsberechtigung richtet sich nach

den für die Bezugsstelle geltenden Bestimmungen.

Die Vergebungen richten sich nach der Submissionsverord-

nung³.

1 Die KDMZ wird selbsttragend geführt. Sie legt die Preise

für ihre Produkte und Dienstleistungen nach betriebswirtschaftlichen

und kaufmännischen Grundsätzen fest.

2 Die KDMZ ist eine Betriebsrechnungsstelle im Sinne von § 15

der Verordnung über die Finanzverwaltung².

2

Verordnung über die KDMZ

172.311

Die Verordnung über die Finanzverwaltung vom 10. März 1982

wird wie folgt geändert: . . .4

chen Zeitpunkt wird das Regulativ über die Kantonale Drucksachen-

und Materialzentrale (KDMZ) vom 10. November 1960 aufgehoben.

1 OS 53, 140.

2 LS 612.

3 LS 720.11.

4 Text siehe OS 53, 140.

5 Fassung gemäss RRB vom 18. Dezember 1996 (OS 54, 16). In Kraft seit 1. Ja-

nuar 1997.

1. 1. 16-91

3

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