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172.18 CH-ZH

Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates

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Statutory Text (1 Provisions)

172.18

Beschluss des Kantonsrates

über die Festsetzung der Entschädigung

für die Mitglieder des Regierungsrates

(vom 31. August 2015)¹

Der Kantonsrat,

gestützt auf § 20 des Gesetzes über die Organisation des Regierungs-

rates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005³,

beschliesst²

I. a. Der Jahreslohn der Mitglieder des Regierungsrates beträgt

125% des höchsten Lohnes gemäss Klasse 29 der Vollzugs-

verordnung zum Personalgesetz⁴. Der Lohnanspruch be-

ginnt mit dem Amtsantritt und endet mit dem Ausscheiden

aus dem Amt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des

Personalrechts über den Lohnnachgenuss im Todesfall.

b.⁵ Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident

erhält eine Zulage von Fr. 25410, die Vizepräsidentin oder

der Vizepräsident eine solche von Fr. 12705.

c.⁵ Für besondere mit dem Amt verbundene Auslagen wird

den Mitgliedern des Regierungsrates eine feste jährliche

Entschädigung von Fr. 13078 ausgerichtet.

d. Die Zulagen gemäss Ziff. I lit. b und die Spesenvergütun-

gen gemäss Ziff. I lit. c werden im gleichen Masse der Teue-

rung angepasst wie die Löhne des Staatspersonals.

II. Entschädigungen, namentlich Honorare, Sitzungsgelder und

Pauschalspesen, die den Mitgliedern des Regierungsrates in ihrer Ei-

genschaft als Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in Organisa-

tionen des öffentlichen und privaten Rechts zukommen, fallen in die

Staatskasse.

III. Auf die Mitglieder des Regierungsrates sinngemäss anwend-

bar sind insbesondere die personalrechtlichen Bestimmungen über

a. die Lohnauszahlung,

b. die Ausrichtung von Familienzulagen,

c. die Rechte und Pflichten bei Elternschaft, Krankheit und Unfall,

d. den Rechtsschutz.

1.4.25-128

1

172.18

Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates

IV. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Auf den glei-

chen Zeitpunkt wird der Beschluss des Kantonsrates über die Festset-

zung der Besoldungen der Mitglieder des Regierungsrates vom 4. März

1991 aufgehoben.

2

1 OS 70, 374.

2 ABI 2015-09-18.

3 LS 172.1.

4 LS 177.111.

5 Fassung gemäss RRB vom 25. September 2024 (OS 80, 1; ABI 2024-10-04). In

Kraft seit 1. Januar 2025.

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