Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates
Statutory Text (1 Provisions)
172.18
Beschluss des Kantonsrates
über die Festsetzung der Entschädigung
für die Mitglieder des Regierungsrates
(vom 31. August 2015)¹
Der Kantonsrat,
gestützt auf § 20 des Gesetzes über die Organisation des Regierungs-
rates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005³,
beschliesst²
I. a. Der Jahreslohn der Mitglieder des Regierungsrates beträgt
125% des höchsten Lohnes gemäss Klasse 29 der Vollzugs-
verordnung zum Personalgesetz⁴. Der Lohnanspruch be-
ginnt mit dem Amtsantritt und endet mit dem Ausscheiden
aus dem Amt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des
Personalrechts über den Lohnnachgenuss im Todesfall.
b.⁵ Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident
erhält eine Zulage von Fr. 25410, die Vizepräsidentin oder
der Vizepräsident eine solche von Fr. 12705.
c.⁵ Für besondere mit dem Amt verbundene Auslagen wird
den Mitgliedern des Regierungsrates eine feste jährliche
Entschädigung von Fr. 13078 ausgerichtet.
d. Die Zulagen gemäss Ziff. I lit. b und die Spesenvergütun-
gen gemäss Ziff. I lit. c werden im gleichen Masse der Teue-
rung angepasst wie die Löhne des Staatspersonals.
II. Entschädigungen, namentlich Honorare, Sitzungsgelder und
Pauschalspesen, die den Mitgliedern des Regierungsrates in ihrer Ei-
genschaft als Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in Organisa-
tionen des öffentlichen und privaten Rechts zukommen, fallen in die
Staatskasse.
III. Auf die Mitglieder des Regierungsrates sinngemäss anwend-
bar sind insbesondere die personalrechtlichen Bestimmungen über
a. die Lohnauszahlung,
b. die Ausrichtung von Familienzulagen,
c. die Rechte und Pflichten bei Elternschaft, Krankheit und Unfall,
d. den Rechtsschutz.
1.4.25-128
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172.18
Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates
IV. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Auf den glei-
chen Zeitpunkt wird der Beschluss des Kantonsrates über die Festset-
zung der Besoldungen der Mitglieder des Regierungsrates vom 4. März
1991 aufgehoben.
2
1 OS 70, 374.
2 ABI 2015-09-18.
3 LS 172.1.
4 LS 177.111.
5 Fassung gemäss RRB vom 25. September 2024 (OS 80, 1; ABI 2024-10-04). In
Kraft seit 1. Januar 2025.