Organisationsverordnung der Baudirektion (BDOV) (BDOV)
Table of Provisions (23)
Statutory Text (23 Provisions)
Die Baudirektion gliedert sich in folgende Verwaltungsein- Gliederung der
heiten
a. Generalsekretariat (GS)
b. Ämter
1. Hochbauamt (HBA)
2. Tiefbauamt (TBA)
3. Immobilienamt (IMA)
4. Amt für Raumentwicklung (ARE)
5. Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)
6. Amt für Landschaft und Natur (ALN)
c. Human Resources (HR)
Direktion
2. Abschnitt: Organisation
A. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt
die oberste Verantwortung für die Führung, Steuerung und Aufgaben-
erfüllung der Direktion. Dazu stellt sie oder er insbesondere die Umset-
zung der Legislaturziele des Regierungsrates in der Direktion sicher,
legt die Legislaturziele und die ordentliche Aufgaben- und Finanzpla-
nung der Direktion fest, genehmigt Planungen sowie Anträge der Ver-
waltungseinheiten und beaufsichtigt diese.
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2 Sie oder er führt als direkt Unterstellte die Generalsekretärin
oder den Generalsekretär, die Leiterinnen oder Leiter der Ämter und
des Human Resources sowie ihre oder seine Direktionsassistenz.
Gliederung und
Aufgaben
B. Generalsekretariat
1 Das Generalsekretariat ist die allgemeine Stabsstelle der
Direktion und gliedert sich in die Abteilungen Stab, Finanzen und
Controlling (F+C), Koordination Bau und Umwelt (KOBU), Kommu-
nikation (BDkom) sowie Projekte und Informatik (P+I).⁹
2 Das Generalsekretariat erbringt für die Direktion zentrale Dienst-
leistungen und unterstützt und begleitet die Ämter sowie das HR in
deren Aufgabenerfüllung.
3 Es koordiniert insbesondere die direktionsinternen Gremien in
den Querschnittbereichen, behandelt Rekurse gegen Verfügungen der
Ämter sowie Aufsichtsbeschwerden gegen Ämter und Gemeinden, lei-
tet und wirkt mit bei Rechtsetzungsvorhaben, koordiniert die finan-
zielle Planung und Rechnungslegung auf Stufe Direktion, koordiniert
Baubewilligungen und führt Umweltverträglichkeitsprüfungen durch,
gewährleistet die Information und Kommunikation, verantwortet und
organisiert die Informatik in Zusammenarbeit mit Outsourcing-Part-
nern, trägt die IT-Gesamtverantwortung für BD-Fachapplikationen,
soweit nicht für einzelne Verwaltungseinheiten Ausnahmen gelten, ent-
wickelt und betreibt strategische Instrumente für das Projekt-, Prozess-
und Qualitätsmanagement.⁹
4 Es führt zudem eine Liste der Ausschlüsse im Sinne von § 4 b der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen.
General-
sekretärin oder
Generalsekretär
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterstützt
die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im gesamten
Aufgabenbereich, leitet das Generalsekretariat und koordiniert die
direktionsinterne sowie die direktionsübergreifende Zusammenarbeit.
2 Sie oder er vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direk-
tionsvorsteher innerhalb der Direktion und ist insoweit gegenüber den
Leiterinnen und Leitern der Verwaltungseinheiten weisungsbefugt.
3 Sie oder er führt als Direktunterstellte die Abteilungsleiterinnen
und Abteilungsleiter des Generalsekretariats und ihre oder seine
Assistenz.
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C. Ämter
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9 Die Ämter der Direktion erfüllen insbesondere die ihnen Aufgaben
durch die Rechtsordnung zugewiesenen Aufgaben, erledigen Aufträge
der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers, erarbeiten
sie betreffende Regierungs- und Direktionsgeschäfte, führen ihre finan-
zielle Planung, Rechnungslegung und Steuerung im Rahmen der über-
geordneten Vorgaben.
D. Human Resources (HR)
Das HR ist zuständig für die gesamte Personaladministration, Aufgaben
Personalentwicklung sowie das Personalcontrolling. Insbesondere gehö-
ren zu seinen Aufgaben die Beratung und Begleitung der Vorgesetzten
und Mitarbeitenden in allen HR-Prozessen, die Entwicklung und Um-
setzung der HR-Strategie in der Direktion, das betriebliche Gesund-
heitsmanagement sowie das Unterstützen der Verwaltungseinheiten
bei personalrechtlichen Konflikten und die Vertretung der Direktion
bei Personalrechtsstreitigkeiten.
Entscheide
1 Die Leiterinnen oder Leiter der Verwaltungseinheiten sind Personal-
bis Lohnklasse 23 zuständig für personalrechtliche Entscheide ihrer rechtliche
Verwaltungseinheit. Vorbehalten bleiben Entscheide, die gemäss Per-
sonalrecht³ zwingend einen Entscheid der Direktion erfordern. Die
Einzelheiten werden in einer Weisung der Direktion geregelt.
2 Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten fällen per-
sonalrechtliche Entscheide mit Einbezug des HR.
3 Bei wichtigen Personalgeschäften betreffend Angestellte in Schlüs-
selpositionen informiert die Leiterin oder der Leiter der betreffenden
Verwaltungseinheit vorgängig die Direktionsvorsteherin oder den
Direktionsvorsteher.
E. Gemeinsame Bestimmungen für die Leiterinnen und Leiter
der Verwaltungseinheiten
1 Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten tra- Verantwortung
gen die Verantwortung für die Führung, Steuerung und Aufgaben- der Leiterinnen
erfüllung ihrer Verwaltungseinheit.
und Leiter der
Verwaltungs-
einheiten
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Organisations-
regelungen
2 Sie
a. setzen die internen und übergeordneten Ziele um,
b. legen die Ziele der Verwaltungseinheit fest,
c. regeln die organisatorischen Belange,
d. nehmen die finanzielle Führung und Qualitätssicherung wahr,
e. stellen die Geschäftskontrolle und Nachvollziehbarkeit des Ver-
waltungshandelns in der Verwaltungseinheit sicher,
f. informieren die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorste-
her über Geschäfte von besonderer politischer Bedeutung, mit er-
heblichen organisatorischen, personellen oder finanziellen Auswir-
kungen,
g. sorgen für ein wirksames internes Kontrollsystem (IKS).
3 Sie können eigene Aufgaben an ihre Stellvertretung oder andere
Mitarbeitende der Verwaltungseinheit zur selbstständigen Erledigung
übertragen.
9 1 Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten regeln
schriftlich
a. ihre Stellvertretung in Absprache mit der Direktionsvorsteherin
oder dem Direktionsvorsteher,
b. die Ausgabenkompetenzen, die Delegation von Aufgaben und Ent-
scheidkompetenzen und bringen diese Regelungen der Direktions-
vorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zur Kenntnis,
c. die Anweisungsberechtigungen und Rechnungsführung.
2 Die Verwaltungseinheiten führen eine aktuelle Liste der Anwei-
sungsberechtigungen und Rechnungsführenden mit Unterschriftenmus-
tern und Angabe der detaillierten Berechtigungen. Sie übermitteln diese
Liste dem F+C zur Genehmigung durch die Generalsekretärin oder
den Generalsekretär und zur Weiterleitung an die zentrale Kasse der
Baudirektion und an die Finanzverwaltung.
Geschäfts-
leitung
3. Abschnitt: Führung und Zusammenarbeit
1 Die Geschäftsleitung der Direktion setzt sich aus der Direk-
tionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher, der Generalsekretä-
rin oder dem Generalsekretär sowie den Leiterinnen oder Leitern der
Ämter, des HR, des F+C und der BDkom zusammen.
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2 Die Geschäftsleitung
a. unterstützt und berät die Direktionsvorsteherin oder den Direk-
tionsvorsteher in Fragen der Führung und Aufgabenerfüllung der
Direktion,
b. erarbeitet die normativen und strategischen Vorgaben in den Quer-
schnittaufgaben,
c.7 sorgt für den Informationsaustausch innerhalb der Direktion und
koordiniert ämterübergreifende Schlüsselprojekte.
3 Es finden regelmässig Sitzungen und Klausurtagungen der Ge-
schäftsleitung statt.
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher Rapporte
führt mit Mitgliedern der Geschäftsleitung periodisch Rapporte (Jour-
Fixe) durch. In diesen werden insbesondere folgende Inhalte themati-
siert
a. Erteilen von Führungs-, Planungs- und Steuerungsaufgaben sowie
weiteren Aufträgen durch die Direktionsvorsteherin oder den Direk-
tionsvorsteher,
b. Berichterstattung über die Verwaltungseinheit anhand von Füh-
rungskennzahlen des Controllings (Budget, Rechnung, Jahres-
bericht, Personalcontrolling usw.),
c. Projektkoordination und Abstimmung bei Querschnittaufgaben,
d. Orientierung über wichtige Projekte (Projektcontrolling der Direk-
tion), Entwicklungen, besondere Vorfälle und Personalangelegen-
heiten.
2 Traktandenliste und begleitende Unterlagen werden den Teilneh-
menden vom Geschäftsleitungsmitglied möglichst frühzeitig, spätes-
tens aber zwei Tage vor dem Termin zur Verfügung gestellt. Die Ver-
waltungseinheit erstellt ein Protokoll der wichtigsten Beschlüsse und
eine Pendenzenliste.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt Kadertreffen
periodisch ein Kadertreffen zur Orientierung über aktuelle Ereignisse,
Führungs- und Fachthemen und zur Koordination und Vernetzung
durch.
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4. Abschnitt: Ausgaben und deren Umsetzung
BDOV
Kompetenzen
Budgetdeckung
Form der
Ausgaben-
bewilligung
Entscheide
im Vergabe-
verfahren
Verträge zur
Umsetzung
von Vergabe-
entscheiden
1 Die Verwaltungseinheiten beschliessen über neue und
gebundene Ausgaben sowie über Vergaben an Dritte bis zu den im
Anhang genannten Beträgen.
ren.8
2 Die Kompetenzen gelten auch für Verträge, die zu Einnahmen füh-
3 Die Weiterdelegation an Personen ausserhalb der Verwaltung ist
nicht gestattet. Ausnahme bildet die Weiterdelegation an Beauftragte
im Rahmen eines Planervertrages bis Fr. 5000. Weitere Ausnahmen
müssen von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher
bewilligt werden.7
4 Die Weiterdelegation der Kompetenzen innerhalb des Natur- und
Heimatschutzfonds und des Denkmalpflegefonds erfolgt durch das
Generalsekretariat.
Die Verantwortung für die Budgetdeckung liegt bei der
jeweiligen Verwaltungseinheit.
Ausgaben werden ab Fr. 50000 mittels begründeter Verfü-
gung bewilligt. Bis Fr. 50000 genügt die Freigabe des Rechnungsbelegs
durch die anweisungsberechtigte Person.
11 Die für das Geschäft verantwortlichen Verwaltungseinhei-
ten führen Vergabeverfahren im Rahmen ihrer Kompetenzen gemäss
Anhang I selbstständig. Sie erlassen die entsprechenden Verfügungen.
1 Die für das Geschäft zuständigen Verwaltungseinheiten
schliessen die Verträge zur Umsetzung der Vergabeentscheide ab. Ab
Fr. 50000 muss ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden.9
2 Verträge sind mit Doppelunterschrift zu unterzeichnen. Ausge-
nommen davon sind öffentlich zu beurkundende Verträge.
3 Verträge können mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur vom 18. März
20165 unterzeichnet werden. Die Baudirektion erlässt eine entsprechende
Weisung.10
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5. Abschnitt: Kommunikation und Medien
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Die Direktion stellt den Mitarbeitenden Informationen von Information der
allgemeinem Interesse insbesondere über das Intranet und via E-Mail Mitarbeitenden
zur Verfügung. Über wesentliche Beschlüsse der Geschäftsleitung der
Baudirektion werden die Mitarbeitenden informiert.
1 Zu Sachverhalten von grundsätzlicher Bedeutung oder gros- Zuständigkeiten
ser politischer Tragweite äussert sich gegenüber Medien die Direktions- in Medien-
vorsteherin oder der Direktionsvorsteher. Sie oder er wird dabei von angelegenheiten
der BDkom unterstützt.
2 Die Verwaltungseinheiten und deren Mitarbeitende äussern sich
gegenüber Medien zu Geschäften und Vorkommnissen aus ihrem Auf-
gabenbereich nur nach Einbezug der BDkom. Antworten an Medien-
schaffende werden durch die BDkom koordiniert.
1 Medienmitteilungen werden durch die BDkom verfasst. Medien-
Sie werden über die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates mitteilungen
verbreitet.
2 Medienkonferenzen zu Themen der Direktion werden durch die
BDkom organisiert. Über Inhalte und Teilnehmende entscheidet die
Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher oder die Leiterin
oder der Leiter der Verwaltungseinheit in Absprache mit der BDkom.
Die Einladung erfolgt durch die Staatskanzlei.7
und
-konferenzen
1 Logo, Bezeichnung der Verwaltungseinheit, Briefkopf und Äusseres
Schriftbild sind für die ganze Direktion einheitlich und entsprechen Erscheinungs-
dem Corporate Design des Kantons Zürich.7
2 Treten Mitarbeitende der Direktion in der Öffentlichkeit auf,
haben Inhalt und Erscheinung ihres Auftritts der Bedeutung der An-
gelegenheit und der Funktion der Mitarbeitenden zu entsprechen.
bild
1 Die Verwaltungseinheiten sind dafür verantwortlich, dass Datenschutz
die Vorgaben des Datenschutzes sowie des Öffentlichkeitsprinzips in und Öffentlich-
ihrem Zuständigkeitsbereich erfüllt sind.
2 Betrifft ein Gesuch um Informationszugang die ganze Direktion
oder den Aufgabenbereich mehrere Verwaltungseinheiten der Direk-
tion, ist es dem Generalsekretariat zu überweisen.
3 Das Generalsekretariat entscheidet über Gesuche betreffend die
Herausgabe von Regierungsratsbeschlüssen, die vor dem 1. Oktober
2008 gefasst wurden.8
keitsprinzip
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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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Inkrafttreten
1 OS 67, 307; Begründung siehe AB1 2012-08-03.
2 LS 172.11.
3 LS 177.10 ff.
4 LS 611.2.
5 SR 943.03.
6 Eingefügt durch Vfg. vom 8. Dezember 2015 (OS 71, 63; ABI 2015-12-18). In
Kraft seit 1. März 2016.
7 Fassung gemäss Vfg. vom 8. Dezember 2015 (OS 71, 63; ABI 2015-12-18). In
Kraft seit 1. März 2016.
8 Eingefügt durch Vfg. vom 29. Oktober 2020 (OS 75, 558; AB1 2020-11-06). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
9 Fassung gemäss Vfg. vom 29. Oktober 2020 (OS 75, 558; ABI 2020-11-06). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
10 Eingefügt durch Vfg. vom 12. Januar 2024 (OS 79, 45; ABI 2024-01-26). In Kraft
seit 1. März 2024.
11 Fassung gemäss Vfg. vom 12. Januar 2024 (OS 79, 45; ABI 2024-01-26). In Kraft
seit 1. März 2024.
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BDOV
Anhang¹¹
Übersicht Ausgabenkompetenzen
Leitungen der Ämter
und des Generalsekretariats
Ausgabenkompetenzen bis Fr.
einmalig wiederkehrend
jährlich
Direktionsvorsteherin
oder Direktionsvorsteher
bis Fr.
einmalig
wiederkehrend
jährlich
Bereich
Neue oder gebundene Ausgaben
≤500 000
≤100 000
≤1 Mio.
≤200 000
Gebundene wiederkehrende Ausgaben
zulasten eines der im Anhang 1 FCV4
aufgeführten Konten
≤500 000
>500 000
(nach oben
unbegrenzt)
Gebundene Ausgaben, sofern sie
aufgrund einer der im Anhang 2
FCV4 aufgeführten Bestimmungen
bewilligt werden
≤500 000
≤500 000
>1 Mio.
(nach oben
unbegrenzt)
>500 000
(nach oben
unbegrenzt)
Miet-, Baurechts- und Pachtverträge
(nur IMA)
≤200 000
≤200 000
Beitragszusicherungen von
Investitionsbeiträgen
≤500 000
≤1 Mio.
Beitragszusicherungen für
kommunale Wasserbauprojekte
≤1 Mio.
≤1 Mio.
Vergabe von Aufträgen an Dritte
≤1 Mio.
≤200 000
≤1 Mio.
≤200 000
Vergabe von Aufträgen
im Zusammenhang mit
Bauten des Kantons
≤4 Mio.
≤4 Mio.
Prozesse führen und Vergleiche
abschliessen bis zu einem
Streitwert von
≤500 000
≤1 Mio.
Übertragung nicht mehr
benötigter Vermögenswerte
des Verwaltungsvermögens
in das Finanzvermögen sowie
deren Veräusserung
≤500 000
≤1 Mio.
Übertragung nicht mehr benötigter
Immobilien des Verwaltungs-
vermögens in das Finanzvermögen
(nur IMA)
≤1 Mio.
≤1 Mio.
Abschluss und Vollzug von ding-
lichen Rechten (nur IMA)
≤1 Mio.
≤1 Mio.
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