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172.110.7 BDOVOODTP CH-ZH

Organisationsverordnung der Baudirektion (BDOV) (BDOV)

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Table of Provisions (23)

Statutory Text (23 Provisions)

Die Baudirektion gliedert sich in folgende Verwaltungsein- Gliederung der

heiten

a. Generalsekretariat (GS)

b. Ämter

1. Hochbauamt (HBA)

2. Tiefbauamt (TBA)

3. Immobilienamt (IMA)

4. Amt für Raumentwicklung (ARE)

5. Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)

6. Amt für Landschaft und Natur (ALN)

c. Human Resources (HR)

Direktion

2. Abschnitt: Organisation

A. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt

die oberste Verantwortung für die Führung, Steuerung und Aufgaben-

erfüllung der Direktion. Dazu stellt sie oder er insbesondere die Umset-

zung der Legislaturziele des Regierungsrates in der Direktion sicher,

legt die Legislaturziele und die ordentliche Aufgaben- und Finanzpla-

nung der Direktion fest, genehmigt Planungen sowie Anträge der Ver-

waltungseinheiten und beaufsichtigt diese.

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1

172.110.7

BDOV

2 Sie oder er führt als direkt Unterstellte die Generalsekretärin

oder den Generalsekretär, die Leiterinnen oder Leiter der Ämter und

des Human Resources sowie ihre oder seine Direktionsassistenz.

Gliederung und

Aufgaben

B. Generalsekretariat

1 Das Generalsekretariat ist die allgemeine Stabsstelle der

Direktion und gliedert sich in die Abteilungen Stab, Finanzen und

Controlling (F+C), Koordination Bau und Umwelt (KOBU), Kommu-

nikation (BDkom) sowie Projekte und Informatik (P+I).⁹

2 Das Generalsekretariat erbringt für die Direktion zentrale Dienst-

leistungen und unterstützt und begleitet die Ämter sowie das HR in

deren Aufgabenerfüllung.

3 Es koordiniert insbesondere die direktionsinternen Gremien in

den Querschnittbereichen, behandelt Rekurse gegen Verfügungen der

Ämter sowie Aufsichtsbeschwerden gegen Ämter und Gemeinden, lei-

tet und wirkt mit bei Rechtsetzungsvorhaben, koordiniert die finan-

zielle Planung und Rechnungslegung auf Stufe Direktion, koordiniert

Baubewilligungen und führt Umweltverträglichkeitsprüfungen durch,

gewährleistet die Information und Kommunikation, verantwortet und

organisiert die Informatik in Zusammenarbeit mit Outsourcing-Part-

nern, trägt die IT-Gesamtverantwortung für BD-Fachapplikationen,

soweit nicht für einzelne Verwaltungseinheiten Ausnahmen gelten, ent-

wickelt und betreibt strategische Instrumente für das Projekt-, Prozess-

und Qualitätsmanagement.⁹

4 Es führt zudem eine Liste der Ausschlüsse im Sinne von § 4 b der

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen.

General-

sekretärin oder

Generalsekretär

1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterstützt

die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im gesamten

Aufgabenbereich, leitet das Generalsekretariat und koordiniert die

direktionsinterne sowie die direktionsübergreifende Zusammenarbeit.

2 Sie oder er vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direk-

tionsvorsteher innerhalb der Direktion und ist insoweit gegenüber den

Leiterinnen und Leitern der Verwaltungseinheiten weisungsbefugt.

3 Sie oder er führt als Direktunterstellte die Abteilungsleiterinnen

und Abteilungsleiter des Generalsekretariats und ihre oder seine

Assistenz.

2

BDOV

C. Ämter

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9 Die Ämter der Direktion erfüllen insbesondere die ihnen Aufgaben

durch die Rechtsordnung zugewiesenen Aufgaben, erledigen Aufträge

der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers, erarbeiten

sie betreffende Regierungs- und Direktionsgeschäfte, führen ihre finan-

zielle Planung, Rechnungslegung und Steuerung im Rahmen der über-

geordneten Vorgaben.

D. Human Resources (HR)

Das HR ist zuständig für die gesamte Personaladministration, Aufgaben

Personalentwicklung sowie das Personalcontrolling. Insbesondere gehö-

ren zu seinen Aufgaben die Beratung und Begleitung der Vorgesetzten

und Mitarbeitenden in allen HR-Prozessen, die Entwicklung und Um-

setzung der HR-Strategie in der Direktion, das betriebliche Gesund-

heitsmanagement sowie das Unterstützen der Verwaltungseinheiten

bei personalrechtlichen Konflikten und die Vertretung der Direktion

bei Personalrechtsstreitigkeiten.

Entscheide

1 Die Leiterinnen oder Leiter der Verwaltungseinheiten sind Personal-

bis Lohnklasse 23 zuständig für personalrechtliche Entscheide ihrer rechtliche

Verwaltungseinheit. Vorbehalten bleiben Entscheide, die gemäss Per-

sonalrecht³ zwingend einen Entscheid der Direktion erfordern. Die

Einzelheiten werden in einer Weisung der Direktion geregelt.

2 Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten fällen per-

sonalrechtliche Entscheide mit Einbezug des HR.

3 Bei wichtigen Personalgeschäften betreffend Angestellte in Schlüs-

selpositionen informiert die Leiterin oder der Leiter der betreffenden

Verwaltungseinheit vorgängig die Direktionsvorsteherin oder den

Direktionsvorsteher.

E. Gemeinsame Bestimmungen für die Leiterinnen und Leiter

der Verwaltungseinheiten

1 Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten tra- Verantwortung

gen die Verantwortung für die Führung, Steuerung und Aufgaben- der Leiterinnen

erfüllung ihrer Verwaltungseinheit.

und Leiter der

Verwaltungs-

einheiten

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BDOV

Organisations-

regelungen

2 Sie

a. setzen die internen und übergeordneten Ziele um,

b. legen die Ziele der Verwaltungseinheit fest,

c. regeln die organisatorischen Belange,

d. nehmen die finanzielle Führung und Qualitätssicherung wahr,

e. stellen die Geschäftskontrolle und Nachvollziehbarkeit des Ver-

waltungshandelns in der Verwaltungseinheit sicher,

f. informieren die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorste-

her über Geschäfte von besonderer politischer Bedeutung, mit er-

heblichen organisatorischen, personellen oder finanziellen Auswir-

kungen,

g. sorgen für ein wirksames internes Kontrollsystem (IKS).

3 Sie können eigene Aufgaben an ihre Stellvertretung oder andere

Mitarbeitende der Verwaltungseinheit zur selbstständigen Erledigung

übertragen.

9 1 Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten regeln

schriftlich

a. ihre Stellvertretung in Absprache mit der Direktionsvorsteherin

oder dem Direktionsvorsteher,

b. die Ausgabenkompetenzen, die Delegation von Aufgaben und Ent-

scheidkompetenzen und bringen diese Regelungen der Direktions-

vorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zur Kenntnis,

c. die Anweisungsberechtigungen und Rechnungsführung.

2 Die Verwaltungseinheiten führen eine aktuelle Liste der Anwei-

sungsberechtigungen und Rechnungsführenden mit Unterschriftenmus-

tern und Angabe der detaillierten Berechtigungen. Sie übermitteln diese

Liste dem F+C zur Genehmigung durch die Generalsekretärin oder

den Generalsekretär und zur Weiterleitung an die zentrale Kasse der

Baudirektion und an die Finanzverwaltung.

Geschäfts-

leitung

3. Abschnitt: Führung und Zusammenarbeit

1 Die Geschäftsleitung der Direktion setzt sich aus der Direk-

tionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher, der Generalsekretä-

rin oder dem Generalsekretär sowie den Leiterinnen oder Leitern der

Ämter, des HR, des F+C und der BDkom zusammen.

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BDOV

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2 Die Geschäftsleitung

a. unterstützt und berät die Direktionsvorsteherin oder den Direk-

tionsvorsteher in Fragen der Führung und Aufgabenerfüllung der

Direktion,

b. erarbeitet die normativen und strategischen Vorgaben in den Quer-

schnittaufgaben,

c.7 sorgt für den Informationsaustausch innerhalb der Direktion und

koordiniert ämterübergreifende Schlüsselprojekte.

3 Es finden regelmässig Sitzungen und Klausurtagungen der Ge-

schäftsleitung statt.

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher Rapporte

führt mit Mitgliedern der Geschäftsleitung periodisch Rapporte (Jour-

Fixe) durch. In diesen werden insbesondere folgende Inhalte themati-

siert

a. Erteilen von Führungs-, Planungs- und Steuerungsaufgaben sowie

weiteren Aufträgen durch die Direktionsvorsteherin oder den Direk-

tionsvorsteher,

b. Berichterstattung über die Verwaltungseinheit anhand von Füh-

rungskennzahlen des Controllings (Budget, Rechnung, Jahres-

bericht, Personalcontrolling usw.),

c. Projektkoordination und Abstimmung bei Querschnittaufgaben,

d. Orientierung über wichtige Projekte (Projektcontrolling der Direk-

tion), Entwicklungen, besondere Vorfälle und Personalangelegen-

heiten.

2 Traktandenliste und begleitende Unterlagen werden den Teilneh-

menden vom Geschäftsleitungsmitglied möglichst frühzeitig, spätes-

tens aber zwei Tage vor dem Termin zur Verfügung gestellt. Die Ver-

waltungseinheit erstellt ein Protokoll der wichtigsten Beschlüsse und

eine Pendenzenliste.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt Kadertreffen

periodisch ein Kadertreffen zur Orientierung über aktuelle Ereignisse,

Führungs- und Fachthemen und zur Koordination und Vernetzung

durch.

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172.110.7

4. Abschnitt: Ausgaben und deren Umsetzung

BDOV

Kompetenzen

Budgetdeckung

Form der

Ausgaben-

bewilligung

Entscheide

im Vergabe-

verfahren

Verträge zur

Umsetzung

von Vergabe-

entscheiden

1 Die Verwaltungseinheiten beschliessen über neue und

gebundene Ausgaben sowie über Vergaben an Dritte bis zu den im

Anhang genannten Beträgen.

ren.8

2 Die Kompetenzen gelten auch für Verträge, die zu Einnahmen füh-

3 Die Weiterdelegation an Personen ausserhalb der Verwaltung ist

nicht gestattet. Ausnahme bildet die Weiterdelegation an Beauftragte

im Rahmen eines Planervertrages bis Fr. 5000. Weitere Ausnahmen

müssen von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher

bewilligt werden.7

4 Die Weiterdelegation der Kompetenzen innerhalb des Natur- und

Heimatschutzfonds und des Denkmalpflegefonds erfolgt durch das

Generalsekretariat.

Die Verantwortung für die Budgetdeckung liegt bei der

jeweiligen Verwaltungseinheit.

Ausgaben werden ab Fr. 50000 mittels begründeter Verfü-

gung bewilligt. Bis Fr. 50000 genügt die Freigabe des Rechnungsbelegs

durch die anweisungsberechtigte Person.

11 Die für das Geschäft verantwortlichen Verwaltungseinhei-

ten führen Vergabeverfahren im Rahmen ihrer Kompetenzen gemäss

Anhang I selbstständig. Sie erlassen die entsprechenden Verfügungen.

1 Die für das Geschäft zuständigen Verwaltungseinheiten

schliessen die Verträge zur Umsetzung der Vergabeentscheide ab. Ab

Fr. 50000 muss ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden.9

2 Verträge sind mit Doppelunterschrift zu unterzeichnen. Ausge-

nommen davon sind öffentlich zu beurkundende Verträge.

3 Verträge können mit einer qualifizierten elektronischen Signatur

gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur vom 18. März

20165 unterzeichnet werden. Die Baudirektion erlässt eine entsprechende

Weisung.10

6

BDOV

5. Abschnitt: Kommunikation und Medien

172.110.7

Die Direktion stellt den Mitarbeitenden Informationen von Information der

allgemeinem Interesse insbesondere über das Intranet und via E-Mail Mitarbeitenden

zur Verfügung. Über wesentliche Beschlüsse der Geschäftsleitung der

Baudirektion werden die Mitarbeitenden informiert.

1 Zu Sachverhalten von grundsätzlicher Bedeutung oder gros- Zuständigkeiten

ser politischer Tragweite äussert sich gegenüber Medien die Direktions- in Medien-

vorsteherin oder der Direktionsvorsteher. Sie oder er wird dabei von angelegenheiten

der BDkom unterstützt.

2 Die Verwaltungseinheiten und deren Mitarbeitende äussern sich

gegenüber Medien zu Geschäften und Vorkommnissen aus ihrem Auf-

gabenbereich nur nach Einbezug der BDkom. Antworten an Medien-

schaffende werden durch die BDkom koordiniert.

1 Medienmitteilungen werden durch die BDkom verfasst. Medien-

Sie werden über die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates mitteilungen

verbreitet.

2 Medienkonferenzen zu Themen der Direktion werden durch die

BDkom organisiert. Über Inhalte und Teilnehmende entscheidet die

Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher oder die Leiterin

oder der Leiter der Verwaltungseinheit in Absprache mit der BDkom.

Die Einladung erfolgt durch die Staatskanzlei.7

und

-konferenzen

1 Logo, Bezeichnung der Verwaltungseinheit, Briefkopf und Äusseres

Schriftbild sind für die ganze Direktion einheitlich und entsprechen Erscheinungs-

dem Corporate Design des Kantons Zürich.7

2 Treten Mitarbeitende der Direktion in der Öffentlichkeit auf,

haben Inhalt und Erscheinung ihres Auftritts der Bedeutung der An-

gelegenheit und der Funktion der Mitarbeitenden zu entsprechen.

bild

1 Die Verwaltungseinheiten sind dafür verantwortlich, dass Datenschutz

die Vorgaben des Datenschutzes sowie des Öffentlichkeitsprinzips in und Öffentlich-

ihrem Zuständigkeitsbereich erfüllt sind.

2 Betrifft ein Gesuch um Informationszugang die ganze Direktion

oder den Aufgabenbereich mehrere Verwaltungseinheiten der Direk-

tion, ist es dem Generalsekretariat zu überweisen.

3 Das Generalsekretariat entscheidet über Gesuche betreffend die

Herausgabe von Regierungsratsbeschlüssen, die vor dem 1. Oktober

2008 gefasst wurden.8

keitsprinzip

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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

BDOV

Inkrafttreten

1 OS 67, 307; Begründung siehe AB1 2012-08-03.

2 LS 172.11.

3 LS 177.10 ff.

4 LS 611.2.

5 SR 943.03.

6 Eingefügt durch Vfg. vom 8. Dezember 2015 (OS 71, 63; ABI 2015-12-18). In

Kraft seit 1. März 2016.

7 Fassung gemäss Vfg. vom 8. Dezember 2015 (OS 71, 63; ABI 2015-12-18). In

Kraft seit 1. März 2016.

8 Eingefügt durch Vfg. vom 29. Oktober 2020 (OS 75, 558; AB1 2020-11-06). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

9 Fassung gemäss Vfg. vom 29. Oktober 2020 (OS 75, 558; ABI 2020-11-06). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

10 Eingefügt durch Vfg. vom 12. Januar 2024 (OS 79, 45; ABI 2024-01-26). In Kraft

seit 1. März 2024.

11 Fassung gemäss Vfg. vom 12. Januar 2024 (OS 79, 45; ABI 2024-01-26). In Kraft

seit 1. März 2024.

8

BDOV

Anhang¹¹

Übersicht Ausgabenkompetenzen

Leitungen der Ämter

und des Generalsekretariats

Ausgabenkompetenzen bis Fr.

einmalig wiederkehrend

jährlich

Direktionsvorsteherin

oder Direktionsvorsteher

bis Fr.

einmalig

wiederkehrend

jährlich

Bereich

Neue oder gebundene Ausgaben

≤500 000

≤100 000

≤1 Mio.

≤200 000

Gebundene wiederkehrende Ausgaben

zulasten eines der im Anhang 1 FCV4

aufgeführten Konten

≤500 000

>500 000

(nach oben

unbegrenzt)

Gebundene Ausgaben, sofern sie

aufgrund einer der im Anhang 2

FCV4 aufgeführten Bestimmungen

bewilligt werden

≤500 000

≤500 000

>1 Mio.

(nach oben

unbegrenzt)

>500 000

(nach oben

unbegrenzt)

Miet-, Baurechts- und Pachtverträge

(nur IMA)

≤200 000

≤200 000

Beitragszusicherungen von

Investitionsbeiträgen

≤500 000

≤1 Mio.

Beitragszusicherungen für

kommunale Wasserbauprojekte

≤1 Mio.

≤1 Mio.

Vergabe von Aufträgen an Dritte

≤1 Mio.

≤200 000

≤1 Mio.

≤200 000

Vergabe von Aufträgen

im Zusammenhang mit

Bauten des Kantons

≤4 Mio.

≤4 Mio.

Prozesse führen und Vergleiche

abschliessen bis zu einem

Streitwert von

≤500 000

≤1 Mio.

Übertragung nicht mehr

benötigter Vermögenswerte

des Verwaltungsvermögens

in das Finanzvermögen sowie

deren Veräusserung

≤500 000

≤1 Mio.

Übertragung nicht mehr benötigter

Immobilien des Verwaltungs-

vermögens in das Finanzvermögen

(nur IMA)

≤1 Mio.

≤1 Mio.

Abschluss und Vollzug von ding-

lichen Rechten (nur IMA)

≤1 Mio.

≤1 Mio.

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